| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
BFH-Urteil
vom 5.3.2009 (VI R 23/07) BStBl. 2009 II S. 1016 1.
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. 2.
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch
dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus
privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer
Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort
seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der
Rechtsprechung). EStG
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2. Vorinstanz:
FG Köln vom 24. August 2006 2 K 6306/03 (EFG 2007, 1233) Sachverhalt I. Der
im Streitjahr (2001) ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte
u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei diesen Einkünften
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 6.755 DM
(erste Fahrt 331 DM, Heimfahrten 1.824 DM, Miete für 140 qm-Wohnung
für zwei Monate 4.600 DM) geltend. Er gab zur Begründung an, dass er
seinen Lebensmittelpunkt auf Grundlage einer gefestigten Partnerbeziehung
mit beabsichtigter Eheschließung nach München verlegt habe, er aber die
gut bezahlte Arbeitsstelle in Bonn weiter aufrechterhalte, bis er am neuen
Lebensmittelpunkt eine vergleichbare Beschäftigung gefunden habe. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte die
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht. Nach erfolglosem
Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1233 veröffentlichten Gründen ab.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine berufliche
Veranlassung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann vor, wenn die Begründung der
doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Daher sei auf die zur
Gründung des zweiten Hausstands führenden Beweggründe abzustellen. Nicht
ausschlaggebend sei, ob die Führung des Haushalts beruflich veranlasst sei.
Es reiche daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige, der aus privaten Gründen
seinen Hauptwohnsitz wegverlegt habe, aus beruflichen Gründen einen
weiteren Hausstand am Beschäftigungsort beibehalte (Hinweis auf BFH-Urteil
vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II
1982, 297). Im Streitfall sei die doppelte Haushaltsführung daher nicht
beruflich veranlasst. Der Kläger sei nach München gezogen und habe dort
einen zweiten Haushalt begründet, um mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam
leben zu können. Die Begründung des zweiten Haushalts sei daher privat und
nicht beruflich veranlasst gewesen. Dagegen
richtet sich die Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen
Rechts rügt. Der
Kläger beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Das
FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Eine
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liege nur dann vor,
wenn die Begründung des doppelten Haushalts, also die Aufsplitterung des
ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte, beruflich
veranlasst sei. Diese Rechtsauffassung habe der BFH in den Urteilen vom 2. Dezember
1981 in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; VI R 22/80, BFHE 135,
182, BStBl II 1982, 323 ausführlich unter Einbeziehung der
verfassungsrechtlichen Problematik begründet und hierauf in seinem Urteil
vom 26. August 1988 VI R 111/85 (BFHE 154, 509, BStBl II
1989, 89) Bezug genommen. Der Kläger könne sich schließlich nicht auf
Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, da unter diese Norm nur die Ehe,
nicht aber eine Partnerschaft oder ein Verlöbnis falle. Nach
Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das dem Verfahren
beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -), besteht kein Anlass, von der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Frage der beruflichen Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung in den sog. Wegverlegungsfällen abzuweichen. Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Im
Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten
Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon
mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers vom Beschäftigungsort
wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen
allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind. 1.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG i.d.F.
des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003
(BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG
2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu den Werbungskosten auch
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung
beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist
und auch am Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten
doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen. a)
Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein
Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr
an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung
nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet
worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber
gefunden hatte. Dagegen
hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung
einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die
Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt
hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer
dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung
weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14. Februar
1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 10. November
1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 10. November
1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; in BFHE 135,
37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den
beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere Hartz/ Meeßen/Wolf,
Lohnsteuer-ABC, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" Rz 81;
Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, Deutsches
Steuerrecht 1989, 528; Stolz, Deutsche Steuer-Zeitung 1982, 439). Diese -
seitdem ständige - Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im
Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer doppelten
Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in Betracht komme, weil die Gründung
oder Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten
Hausstands auf privaten Erwägungen beruhe, so dass auch die Aufteilung des
ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte privat veranlasst
sei. b)
Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an,
wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort
neu begründet wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die
zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die
gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb). aa)
Auch ohne Wechsel der Arbeitsstätte lag schon bisher eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein Arbeitnehmer aus
beruflichen Gründen an dem vom örtlichen Lebensmittelpunkt entfernt
liegenden Beschäftigungsort eine Zweitwohnung bezog und dadurch eine
doppelte Haushaltsführung begründete. Dies galt nach der bisherigen
Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn zwar die Wegverlegung der
Familienwohnung vom Beschäftigungsort vorausgegangen war, aber kein enger
Zusammenhang mehr zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort
und Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestand, so
etwa, wenn sechs Jahre zuvor der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort aus
privaten Gründen wegverlegt worden war (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober
1987 VI R 76/84, BFHE 152, 78, BStBl II 1988, 358). bb)
Eine weitere Ausnahme gebietet schon Art. 6 Abs. 1 GG mit dem
daraus folgenden Schutz von Ehe und Familie für den Fall, dass beide
Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren
und dort auch jeweils wohnten. Wenn nach der Heirat einer der Ehegatten
seinen Haupthausstand zu dem des anderen Ehegatten wegverlegt hatte und die
Ehegatten diese Wohnung zur Familienwohnung machten, ist trotz der privat
veranlassten Eheschließung die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem
Anlass begründet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 6. März
2008 VI R 3/05, BFH/NV 2008, 1314; vom 15. März 2007 VI R 31/05,
BFHE 217, 453, BStBl II 2007, 533; vom 29. November 1990 IV R 30/90,
BFH/NV 1991, 531; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158,
527, BStBl II 1990, 321; vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE
119, 281, BStBl II 1976, 654). 2.
Der Senat hält nach erneuter Prüfung nicht mehr an seiner Rechtsprechung
fest, nach der in den sog. Wegverlegungsfällen ein Abzug von Kosten einer
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ausscheidet. Eine
beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus
beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter
(doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der
Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn
ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus
erreichen zu können. Der so beruflich veranlasste Zweithaushalt am Beschäftigungsort
qualifiziert auch die doppelte Haushaltsführung selbst als eine aus
beruflichem Anlass begründete i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 1 EStG. Dies gilt selbst dann, wenn ein
Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort
wegverlegt und eine bereits vorhandene oder neu eingerichtete Wohnung am
Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt nutzt. Denn
auch dann findet die nunmehr doppelte Haushaltsführung ihre berufliche
Veranlassung darin, dass ein weiterer Haushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort
aus beruflichen Motiven begründet wird. Nur die Kosten dieser Wohnung am
Beschäftigungsort sind als Werbungskosten abziehbar; die Aufwendungen der
wegverlegten Hauptwohnung gehören zu den nicht abziehbaren
Lebenshaltungskosten. a)
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes,
in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am
Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
begründet diese doppelte Haushaltsführung. Der erste Haushalt - der
"eigene Hausstand" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Satz 2 EStG - ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer unterhaltene
eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch tatbestandlich
vorausgesetzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2
EStG). Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des eigenen Hausstands
(Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser Haushalt nicht neu
begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt. Deshalb entsteht auch
in diesen Fällen eine "doppelte" Haushaltsführung erst, wenn zum
vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort hinzukommt. Ist
die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich veranlasst, ist damit
zugleich die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet. b)
Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst, wenn er der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dient. Das ist der Fall,
wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt begründet, um von dort aus seinen
Arbeitsplatz aufsuchen zu können. aa)
Die Errichtung eines solchen Zweithaushalts am Beschäftigungsort kann auch
dann beruflich veranlasst sein, wenn der Haupthaushalt wegverlegt und darauf
der Zweithaushalt in einer Wohnung am Beschäftigungsort errichtet wird.
Denn auch für diesen Zweithaushalt gilt, dass er beruflich veranlasst ist,
wenn der Steuerpflichtige ihn am Beschäftigungsort einrichtet, um von dort
aus die regelmäßige Arbeitsstätte aufzusuchen. bb)
Eine doppelte Haushaltsführung wird entgegen der Auffassung des FA und des
beigetretenen BMF nicht dadurch i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 EStG begründet, dass ein einheitlicher Haushalt in zwei
Haushalte "aufgespaltet" wird; das Merkmal der Aufspaltung ergibt
sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und
beschreibt den Vorgang der Begründung einer doppelten Haushaltsführung nur
unzureichend. Soweit vereinzelt Entscheidungen des erkennenden Senats den
Begriff der Aufspaltung der Haushaltsführung beschreibend verwendet haben
(vgl. Senatsurteile vom 29. November 1974 VI R 77/73, BFHE
115, 23, BStBl II 1975, 459; vom 29. Oktober 1982 VI R 113/81,
nicht veröffentlicht; vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE
223, 242, BStBl II 2009, 153), hält der Senat daran nicht mehr fest. Die
Begründung einer doppelten Haushaltsführung bedeutet vielmehr, dass zum
ohnehin vorhandenen Haupthaushalt ein Zweithaushalt hinzukommt. Daher
entscheiden auch nicht die Motive einer "Aufspaltung" der
Haushaltsführung oder der Wahl des Ortes des Haupthausstands über die
berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend ist,
ob die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort konkreten
beruflichen Zwecken dient. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige den
Zweithaushalt gegründet hatte, um von dort aus seine Arbeitsstätte schnell
und unmittelbar aufsuchen zu können. Dann sind dieser zweite Haushalt am
Beschäftigungsort und damit auch die doppelte Haushaltsführung beruflich
veranlasst. cc)
Die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort nach der
Wegverlegung des Haupthausstands kann unabhängig davon beruflich veranlasst
sein, ob dieser Zweithaushalt in einer neuen Wohnung oder in der bisherigen,
ehemals den eigenen Hausstand beherbergenden Wohnung begründet wird. Denn
in beiden Fällen wird ein ausschließlich Erwerbszwecken dienender, sich
qualitativ vom Haupthausstand unterscheidender Zweithaushalt begründet, der
nur einen Wohnungszuschnitt erfordert, wie er für einen Steuerpflichtigen
als Einzelperson notwendig ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an
einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt hat und Haupthausstand unterhält
(vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218,
380, BStBl II 2007, 820). Ein solcher Zweithaushalt kann sowohl durch Bezug
einer neuen Wohnung als auch durch Umwidmung der bisherigen Hauptwohnung
begründet werden. Stets entsteht dadurch am Beschäftigungsort der
beruflich veranlasste, nur Erwerbszwecken dienende Zweithaushalt. c)
Gegen die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushaltsführung
spricht entgegen der Auffassung des FA und des beigetretenen BMF nicht, dass
der eigene Haupthausstand aus privaten Gründen wegverlegt wurde. Die
private Wahl des Haupthausstands macht aus der beruflich veranlassten
Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort und damit aus der aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung keine privat
veranlasste. Die privat motivierte Wahl des Ortes des Haupthausstands ist
einkommensteuerrechtlich unerheblich. Die
private Wegverlegung des Haupthausstands vom Beschäftigungsort nimmt ebenso
wenig wie das private Unterlassen der Hinverlegung des Haupthausstands an
den Beschäftigungsort der Begründung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort
ihre berufliche Veranlassung. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
EStG lässt die Wahl des Wohnortes im einkommensteuerrechtlich unerheblichen
privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 EStG). Denn die berufliche
Veranlassung der doppelten Haushaltsführung beurteilt sich nicht danach, ob
der Arbeitnehmer die doppelte Haushaltsführung durch Verlegung seines
Hausstands an den Beschäftigungsort hätte vermeiden können. § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nimmt die privat motivierte Wahl des
Ortes des privaten Wohnsitzes eines Arbeitnehmers insoweit hin und geht in
Satz 1 sogar noch darüber hinaus, wenn danach auch nicht zu prüfen
ist, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Bleibt
daher die Begründung einer doppelten Haushaltsführung beruflich
veranlasst, wenn ein Steuerpflichtiger aus privaten Gründen den
Haupthausstand nicht an den Beschäftigungsort verlegt, gilt Entsprechendes,
wenn der Steuerpflichtige aus privaten Gründen nicht am Beschäftigungsort
wohnhaft bleibt. Die Wahl des Wohnsitzes ist insoweit die vorgegebene, aber
einkommensteuerrechtlich unerhebliche Tatsachengrundlage, einerlei, ob sie
im Unterlassen des Hinzugs an den Beschäftigungsort oder im Wegzug vom
Beschäftigungsort liegt; beide Fälle sind insoweit grundsätzlich gleich
zu behandeln. 3.
Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung ist
daher aufzuheben. Die
Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat - aus seiner Sicht zu Recht - nicht
festgestellt, ob der Kläger tatsächlich einen eigenen Hausstand außerhalb
des Beschäftigungsortes unterhalten hatte und in welcher Höhe notwendige
Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entstanden waren. Die
erforderlichen Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang zu treffen
haben. Das
FG wird dabei zu beachten haben, dass auch nach der Änderung der
Rechtsprechung unverändert anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalls festzustellen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes
belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen
anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt (z.B. BFH-Urteile in
BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 22. Februar 2001 VI R 192/97,
BFH/NV 2001, 1111; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207,
292, BStBl II 2005, 98). Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht
grundsätzlich umso mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und
auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen am Beschäftigungsort liegen oder
dorthin verlegt wurden, je länger die Auswärtstätigkeit dauert. Indizien
dafür, wo der Lebensmittelpunkt liegt, können sein, wie oft und wie lange
sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie
beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch
die Dauer des Aufenthalts am Beschäftigungsort, die Entfernung beider
Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der
Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen
(BFH-Urteil in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820, m.w.N.). Angesichts
des Umstands, dass der Kläger Mietaufwendungen für eine 140 qm große
Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht hat, wird weiter zu beachten
sein, dass Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendig
i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind, wie
sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort
nicht überschreiten (BFH-Urteile in BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820,
m.w.N.; vom 9. August 2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376).
|