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BFH-Beschluss
vom 25.8.2009 (V S 10/07) BStBl. 2009 II S. 1019 1.
Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter des Senats, die an einer
Entscheidung mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem
Beschluss ab, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger
objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers
deuten, darf das Gericht ausnahmsweise in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan
vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2.
Wird PKH für eine bereits eingelegte, offensichtlich unzulässige
Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, können - abweichend von dem Grundsatz,
dass über einen PKH-Antrag grundsätzlich vor der Hauptsache zu entscheiden
ist - beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen zeitgleich
getroffen werden, ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss. 3.
Ein - im Wege einer Gegenvorstellung - wiederholter Antrag auf Gewährung
von PKH ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche
Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den
Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten. FGO
§ 51 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 3, § 57,
§ 60 Abs. 3, § 78, § 142; ZPO § 42, § 45,
§ 114. Sachverhalt I. Der
Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war Geschäftsführer
einer Wirtschaftsberatungs-GmbH. Er wurde von dem Beklagten,
Beschwerdegegner und Antragsgegner (Finanzamt - FA -) durch Haftungsbescheid
vom 25. Juni 1998 gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung wegen rückständiger
Umsatzsteuer 1993 der GmbH sowie Zinsen zur Umsatzsteuer 1993 in Anspruch
genommen. Das FA hob den Haftungsbescheid am 24. Juni 2004 auf. Die
GmbH hatte gegen den an sie gerichteten Umsatzsteuerbescheid 1993 im Mai
1998 Klage erhoben. Durch Urteil vom 26. März 2003 gab das
Finanzgericht (FG) der Klage der GmbH (Az. 12 K 3947/98)
teilweise statt und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Über
zwei Jahre später, am 19. August 2005, legte der Antragsteller gegen
dieses Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (V B 146/05) ein. Er rügte
im Wesentlichen, dass er in dem finanzgerichtlichen Verfahren 12 K 3947/98
gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hätte
beigeladen werden müssen. Am
selben Tag beantragte der Antragsteller (persönlich), ihm
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Steuerberatungsgesellschaft zu
bewilligen, die die Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 für ihn
eingelegt hatte. Zur Begründung nahm er auf die beigefügte
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 Bezug. Das Verfahren wurde
beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. V S 18/05 (PKH)
geführt. Durch
Beschluss vom 2. Februar 2007 hat der Senat die
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 mangels Beschwerdebefugnis
des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist in der
Entscheidungssammlung BFH/NV 2007, 958 veröffentlicht. Gegen diesen
Beschluss hat der Antragsteller, vertreten durch eine
Steuerberatungsgesellschaft, mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007
"Gehörsrüge gemäß § 133a" eingelegt, über die der Senat
noch nicht entschieden hat (Az. V S 11/07 (PKH)). Durch
weiteren Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH)
hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von PKH
abgelehnt. Zur Begründung führte der Senat aus, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung - die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers - biete
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung - ZPO -, § 142 FGO). Der Senat habe die
Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 2. Februar 2007 als unzulässig
verworfen (V B 146/05), weil der Antragsteller nicht an dem
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb nicht
beschwerdebefugt gewesen sei. Damit sei das Beschwerdeverfahren
abgeschlossen und erfolglos geblieben. Gegen
diesen Beschluss hat der Antragsteller (persönlich) mit Schriftsatz vom 23. Februar
2007 "Gegenvorstellung" eingelegt und erneut PKH beantragt (Az. V S 10/07). Hierzu
stellt er vorab den Antrag, die Richter, die an dem Beschluss vom 2. Februar
2007 V S 18/05 (PKH) mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der
Befangenheit gemäß § 51 FGO von der Mitwirkung auszuschließen.
Hierzu führt der Antragsteller u.a. aus, wenn Richter einen PKH-Antrag
"in offensichtlich rechtswidriger Weise, wie hier geschehen,"
ablehnten, so begründe dies den Verdacht der Befangenheit, da diese vom
Finanzminister angestellt seien, also bezahlt würden. Der Senat habe zur
Begründung der Ablehnung der PKH im Beschluss vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH)
auf den am selben Tag erlassenen Beschluss über die
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 verwiesen. Ein solcher
Verweis auf die bereits ergangene Entscheidung in der Hauptsache sei unzulässig;
die Entscheidung über einen PKH-Antrag müsse vielmehr vor der Entscheidung
der Hauptsache getroffen werden. Hiergegen habe der Senat verstoßen. Er
habe eine Willkürentscheidung getroffen, da er durch dieses Verfahren
keine, auch keine summarische Prüfung im PKH-Verfahren vorgenommen habe. Der
Antrag auf PKH habe auch Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Begründung des
Senats in seinem Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er - der Antragsteller -
(doch) Beteiligter des Klageverfahrens 12 K 3947/98 vor dem FG
gewesen. Daraus
folge, dass der Gegenvorstellung entsprochen werden müsse und die PKH zu
bewilligen sei. Der
Senat hat mit Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07
(BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes
zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe
des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
(GmS-OGB) folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: "Ist eine
Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über einen Antrag auf
Prozesskostenhilfe statthaft?" Das Verfahren wurde beim GmS-OGB unter
dem Aktenzeichen GmS-OGB 3/07 geführt. Diese
Vorlage hat der Senat mit Rücksicht auf den nachfolgenden Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. November 2008 1 BvR 848/07
(Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2009, 829) - nach Anhörung der
Beteiligten - mit Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07
(Deutsches Steuerrecht 2009, 1807) zurückgenommen. Er hat darin seine im
Vorlegungsbeschluss vertretene Ansicht aufgegeben, dass eine
Gegenvorstellung (auch) gegen einen nicht in materielle Rechtskraft
erwachsenden ablehnenden Beschluss über einen Antrag auf PKH nicht
statthaft sei. Entscheidungsgründe II. Die
Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2007 gegen den
Beschluss des Senats vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH)
und sein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH werden abgelehnt. 1.
Der Senat entscheidet in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan
vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung von A und B, die der Antragsteller
als befangen abgelehnt hat. a)
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des
Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung
darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger
objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der
abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar
2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II
2003, 422; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl.
2009, § 42 Rz 10; Schenke in Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl., 2007, § 54 Rz 10,
m.w.N.). b)
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1
ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen
Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des
§ 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter
Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige
Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt u.a.
die Ablehnung eines ganzen Gerichts - Spruchkörpers - (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007,
3771, unter II. 2. a, m.w.N.). So
liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 23. Februar
2007 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 2. Februar
2007 V S 18/05 (PKH) mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung
an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die
bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der
Mitglieder des Spruchkörpers deuten (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE
201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 26. Mai 2009 X B 124/08,
Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 682; z.B. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 106, m.w.N.). Dasselbe
gilt, soweit der Antragsteller ferner im Verfahren vor dem GmS-OGB 3/07 mit
Schriftsatz vom 16. Mai 2008 A, C und D als befangen wegen der
Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05,
V S 1/06 und V S 12/06 abgelehnt hat. c)
Abgesehen davon ist der Beschluss des Senats vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH)
entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht "offensichtlich
rechtswidrig" oder "schlicht und einfach willkürlich". aa)
Der Antrag auf PKH war vielmehr zwingend wegen fehlender Erfolgsaussichten
der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) zurückzuweisen,
weil der Antragsteller nicht an dem vorangegangenen Verfahren vor dem FG
beteiligt (§ 57 FGO) und deshalb seine Nichtzulassungsbeschwerde
mangels Beschwerdebefugnis offensichtlich unzulässig war. Dass der
Antragsteller im Klageverfahren der GmbH (Az. 12 K 3947/98) zunächst
(bis kurz nach Klageerhebung) noch die Rechtsstellung als Geschäftsführer
der GmbH hatte, ändert daran nichts. Nach § 57 FGO sind Beteiligte am
Verfahren der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und die Behörde, die
dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 FGO). Der
Antragsteller als Geschäftsführer der klagenden GmbH gehört nicht dazu,
wie der Senat in seinem Beschluss über die Verwerfung der
Nichtzulassungsbeschwerde in BFH/NV 2007, 958 näher ausgeführt hat. bb)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers musste die Entscheidung über seinen
PKH-Antrag auch nicht vor der Entscheidung über die von ihm eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 getroffen werden. Zwar
ist grundsätzlich über einen PKH-Antrag vor der Hauptsache zu entscheiden
(vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV
1997, 143, unter 1. c, m.w.N.). Diese Rechtsprechung beruht im
Wesentlichen auf der Überlegung, dass ansonsten ggf. der (großzügigere)
Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 ZPO nicht eingehalten wird
(vgl. dazu BVerfG-Entscheidung vom 2. März 2000 1 BvR 2224/98,
NJW 2000, 2098; BFH-Beschluss vom 25. März 1986 III B 5-6/86,
BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526) oder der Kläger ggf. daran gehindert
ist, seine Rechte aus der Gewährung von PKH voll wahrzunehmen (vgl.
BFH-Beschluss in BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526) und ihm ggf. das Recht
auf Gehör abgeschnitten wird (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 13. Juli
1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; BFH-Beschluss vom
27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1447). Diese
Gesichtspunkte gelten aber nicht für die Entscheidung über einen
PKH-Antrag für eine bereits eingelegte -
offensichtlich unzulässige - Nichtzulassungsbeschwerde.
Vielmehr können beide Entscheidungen aus Praktikabilitätserwägungen
zeitgleich - und ggf. nach Verbindung beider Verfahren in einem Beschluss -
getroffen werden. Das ist ständige gerichtliche Praxis (vgl. z.B.
BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1996 V S 11/95, BFH/NV 1996,
633; vom 26. März 1998 XI K 5/97, XI S 32/97,
BFH/NV 1998, 1252; vom 29. Januar 2003 V B 230/02, nicht veröffentlicht
- n.v. -; vom 30. September 2004 IV S 11/03, BFH/NV 2005,
366; vom 27. Juni 2005 V B 83/05, V S 6/05 (PKH),
n.v.; Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B,
Sozialrecht - SozR - 4-1500 § 178a Nr. 3, NJW 2006, 860; vom 29. September
2005 B 7a AL 222/05 B; vom 4. Mai 2006 B 7a AL 308/05 B;
vom 15. August 2007 B 8 SO 23/07 B; vom 10. September
2007 B 8 SO 28/07 B; vom 24. Oktober 2007 B 5a R 340/07 B,
SozR 4-1500 § 73a Nr. 6; BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober
2004 1 BvR 414/04, NJW 2005, 1567). cc)
Eine Besorgnis der Befangenheit kann entgegen der Ansicht des Antragstellers
auch nicht aus § 51 Abs. 3 FGO hergeleitet werden, wonach die
Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet ist,
wenn der Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört
hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. § 51
Abs. 3 FGO greift offensichtlich nicht ein. Denn die Besorgnis der
Befangenheit kann nicht bezüglich einer ganzen Gruppe von Richtern mit -
wie hier - allgemeinen Erwägungen ("Bezahlung durch den
Finanzminister"), sondern nur hinsichtlich eines oder mehrerer
individuell bestimmter Richter mit gerade aus deren individuellen
Besonderheiten hergeleiteten Argumenten begründet werden (vgl.
BFH-Beschluss vom 7. Mai 1974 IV S 5/74, BFHE 112, 25, BStBl
II 1974, 385, unter 3.). Davon abgesehen besteht die vom Antragsteller
angenommene Abhängigkeit der Richter am BFH vom Bundesministerium der
Finanzen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2008 V S 43/07,
n.v.). d)
Auch die Begründung des weiteren Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 16. Mai
2008 vor dem GmS-OGB 3/07, die abgelehnten Richter seien durch ihre
Mitwirkung an den Beschlüssen des Senats in den Verfahren V B 84/05,
V S 1/06 und V S 12/06 "in exponierter Stellung
schon bei der objektiven Manipulation der Rechtssache involviert"
gewesen und hätten "wiederholt in Kenntnis der wahren Rechtssache und
trotz Vorlage der Beweise gegenteilig entschieden", ist bei vernünftiger
objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar. 2.
In der Sache haben die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar
2007 gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2007 V S 18/05 (PKH)
und sein erneuter Antrag auf Gewährung von PKH keinen Erfolg. a)
Wie der Senat im Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07 näher
dargelegt hat, dürften die Ausführungen des BVerfG in NJW 2009, 829, unter
B. I. 1. b bb (2) der Gründe (Rz 39)
dahingehend zu verstehen sein, dass es ausgeschlossen ist, gesetzlich
geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie sie
sich insbesondere aus der Rechtskraft der Entscheidung auch zu Gunsten des
anderen Verfahrensbeteiligten ergeben, ohne gegenläufige gesetzliche
Grundlage mit Hilfe einer Gegenvorstellung zu übergehen (ebenso Neumann,
jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm. 4, unter D.). Anderes
dürfte dagegen gelten - so versteht der Senat die Ausführungen des BVerfG
in NJW 2009, 829, unter B. I. 1. b bb (1) (a) der
Gründe (Rz 36) -, wenn das Fachgericht nach der maßgebenden
gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen
Entscheidung befugt ist und ihm die Gegenvorstellung Anlass zu einer
dahingehenden Prüfung gibt. b)
Zwar erlangt ein Beschluss, mit dem die Gewährung von PKH versagt wird, im
Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft (vgl. Beschluss
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. März 2004 IV ZB 43/03,
NJW 2004, 1805, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 2004,
940; vom 10. März 2005 XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498, FamRZ
2005, 788; Zöller/ Philippi, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., 2009, § 117
Rz 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 127
Rz 102). Deshalb kann ein Antrag auf PKH grundsätzlich wiederholt
werden (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse in NJW 2004, 1805, FamRZ 2004, 940; in NJW
2005, 1498, FamRZ 2005, 788; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2006 VI S 2/06
(PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.; vom 4. April
2008 IX S 6/08 (PKH), n.v.; Zöller/Philippi, a.a.O., § 127
Rz 43). c)
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein wiederholter Antrag auf Gewährung
von PKH aber nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder
rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für
den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten
(vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 II B 17/89,
BFH/NV 1990, 797; vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV
1991, 474; vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256;
vom 4. April 2008 IX S 6/08 (PKH), n.v.). Diese
Voraussetzung erfüllt die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar
2007 nicht. Vielmehr vertritt der Antragsteller darin - nach wie vor - im
Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem
Beschluss in BFH/NV 2007, 958 sei er (doch) zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde V B 146/05 gegen das gegen die GmbH
ergangene Urteil des FG vom 26. März 2003 12 K 3947/98
befugt gewesen, weil er zu Beginn des Klageverfahrens als damaliger Geschäftsführer
der GmbH Beteiligter des Verfahrens vor dem FG gewesen sei. Dass
diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss in
BFH/NV 2007, 958 im Einzelnen dargelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen
des Antragsstellers vom 23. Februar 2007 rechtfertigen keine andere
Beurteilung. 3.
Dem Antrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 13. Juli 2009,
"die Vorlage der vollständigen Akten der Behörde anzuordnen und nach
Erhalt selbiger Akteneinsicht gemäß § 78 FGO ..." zu gewähren,
war nicht stattzugeben. Denn die beantragte Akteneinsicht ist unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung des
Antragstellers im vorliegenden Verfahren zu dienen (vgl. dazu z.B.
BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007,
1804, m.w.N.).
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