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BFH-Urteil
vom 29.1.2009 (V R 67/07) BStBl. 2009 II S. 1029 Die
wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks,
das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der
Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird. UStG
1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Abs. 4; ZVG §§ 15 ff. und 146 ff. Vorinstanz:
FG Baden-Württemberg vom 18. Juli 2007 3 K 107/03 (EFG 2007,
1906) Sachverhalt I. Der
Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete seit September 1994 ein
aus einer Halle (967 qm) und aus einem Bürotrakt mit sieben Räumen
(273 qm) bestehendes Gebäude für 10.000 DM zuzüglich
Umsatzsteuer an die T-GmbH. Der Kläger war Alleingesellschafter und
einziger Geschäftsführer der T-GmbH. Die T-GmbH betrieb auf diesem Grundstück
ein Produktionsgewerbe. Andere Betriebsstätten unterhielt sie nicht. Teile
des bebauten Grundstücks wurden unentgeltlich von einer
Schwestergesellschaft der T-GmbH genutzt. Da
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, insbesondere aufgrund
der wirtschaftlichen Entwicklung der T-GmbH, verschlechterten, beantragte
ein Gläubiger des Klägers, eine Bank, hinsichtlich des an die T-GmbH
vermieteten Grundstücks am 7. Januar 1998 die Anordnung der
Zwangsverwaltung gemäß §§ 146 ff. des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) sowie die Anordnung der
Zwangsversteigerung gemäß §§ 15 ff. ZVG. Mit Beschlüssen vom
13. Januar 1998 ordnete das zuständige Amtsgericht sowohl
Zwangsverwaltung als auch Zwangsversteigerung an. Dem Kläger wurde das
Recht entzogen, das Grundstück zu verwalten und zu nutzen. Als Verwalterin
wurde eine Rechtsanwältin bestellt. Am 22. Januar 1998 untersagte das
Amtsgericht der T-GmbH darüber hinaus, die Mietzinsen an den Kläger zu
entrichten. Im August 1998 stellte die T-GmbH die Zahlungen ein. Am 16. Juni
1999 teilte das Amtsgericht dem Kläger nach § 41 Abs. 2 ZVG mit,
dass die Versteigerung des Grundstücks am 28. Juli 1999 erfolgen
solle. Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 kündigte die Verwalterin das
Mietverhältnis gegenüber der T-GmbH und verlangte die unverzügliche Räumung
und Übergabe des Grundstücks. Im Rahmen des Versteigerungsverfahrens
erging am 12. August 1999 der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts. Am
6. September 1999 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben sowie
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
T-GmbH mangels Masse abgewiesen. Aufgrund
eines Schreibens des Klägers vom 13. Juli 1998 ging der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) davon aus, dass es sich bei der
T-GmbH um eine Organgesellschaft des Klägers handele. Für die Jahre 1996
bis 1998 ergingen dementsprechend Umsatzsteuerjahresbescheide, die auf der
Annahme einer zwischen dem Kläger und der T-GmbH bestehenden Organschaft
beruhten und bestandskräftig wurden. Für
das Streitjahr 1999 reichte der Kläger keine Umsatzsteuerjahreserklärung
beim FA ein. Mit Schätzungsbescheid vom 13. November 2001 setzte das
FA die Umsatzsteuer 1999 auf ... DM fest. Die Schätzung beruhte auf
Voranmeldungen für den Zeitraum Januar bis Juli 1999. Gegen
diesen Jahresbescheid für das Streitjahr 1999 vom 13. November 2001
legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er geltend machte, dass keine
Organschaft bestehe. Das FA gab dem Einspruch insoweit statt, als es davon
ausging, dass aufgrund der im Juli 1999 erfolgten fristlosen Kündigung des
Mietverhältnisses bereits im Juli 1999 die Organschaft geendet habe. Im Übrigen
wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Demgegenüber
gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt, da im Streitjahr 1999 aufgrund
der Anordnung der Zwangsverwaltung im Januar 1998 keine Organschaft mehr
vorgelegen habe. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Eingliederung ging das FG
davon aus, dass die T-GmbH zwar nicht gerade auf dieses Grundstück, aber
doch auf ein Grundstück dieser Art angewiesen war, weshalb
ertragsteuerrechtlich die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
vorgelegen hätten. Die wirtschaftliche Eingliederung habe auch nach der
Anordnung der Zwangsverwaltung - wenn auch schwächer ausgeprägt -
vorgelegen. Nach dem Urteil des FG fehlte es aber an der organisatorischen
Eingliederung. Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirke die Beschlagnahme
des Grundstücks, durch die dem Grundstückseigentümer die Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks entzogen werde. Recht und Pflicht zur Nutzung des
Grundstücks gingen auf den Zwangsverwalter über. Der Eigentümer verliere
die Möglichkeit, auf die Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen. Daher
sei der Organträger hinsichtlich des der Zwangsverwaltung unterliegenden
Grundbesitzes nicht mehr in der Lage, unternehmerische Entscheidungen zu
treffen. Die Fortdauer der wirtschaftlichen Eingliederung hänge von den
Entscheidungen des Zwangsverwalters ab. Da sich die Unternehmerstellung des
Klägers auf die Erbringung von entgeltlichen Vermietungsleistungen gegenüber
der T-GmbH beschränkt habe, habe der Kläger aufgrund der Zwangsverwaltung
in dem einzigen Bereich, in dem er unternehmerisch tätig gewesen sei, der
Vermietung, das Recht und die Möglichkeit verloren, die ihm weiterhin
zuzurechnende unternehmerische Betätigung der Grundstücksvermietung durch
eigene Entscheidungen zu beeinflussen. Hierdurch habe die Personenidentität
bei der Leitung des Vermietungsunternehmens und bei der T-GmbH geendet. Das
Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG)
2007, 1906 veröffentlicht. Mit
seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Organschaft
habe nicht bereits mit der Anordnung der Zwangsverwaltung, sondern erst mit
der Zwangsversteigerung des Grundstücks im August 1999 geendet. Ebenso wie
bei der Sequestration beende auch die Zwangsverwaltung die organisatorische
Eingliederung nicht. Das Organ sei auch in Fällen wirtschaftlicher
Problemlagen des Organträgers unverändert in dessen Unternehmen
eingegliedert. Der Zwangsverwalter verfolge hinsichtlich der Nutzung des
Grundstücks die gleichen Interessen wie der Organträger. Der Kläger sei
weiter Geschäftsführer der T-GmbH geblieben. Das
FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Mangels
organisatorischer Eingliederung liege keine Organschaft vor. Da dem Kläger
als Grundstückseigentümer aufgrund der Zwangsverwaltung die Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks entzogen worden sei und der Zwangsverwalter
andere Interessen als der Grundstückseigentümer verfolgt habe, sei es dem
Kläger unmöglich gewesen, unternehmerische Entscheidungen hinsichtlich des
Grundstücks zu treffen. Weiter fehle es auch an der wirtschaftlichen
Eingliederung, da das Grundstück für die Umsatztätigkeit der T-GmbH nicht
besonders hergerichtet gewesen sei. Entscheidungsgründe II. Die
Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat im Ergebnis zu
Recht eine nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestehende Organschaft zwischen dem Kläger und
der T-GmbH verneint. Allerdings scheitert die Organschaft entgegen dem
FG-Urteil nicht am Fehlen der organisatorischen Eingliederung, sondern am
Erfordernis der wirtschaftlichen Eingliederung. 1.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und
organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist
(Organschaft). Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 4
Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - (Richtlinie 77/388/EWG). Danach können
die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig,
aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische
Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen
Steuerpflichtigen behandeln. Nach der Rechtsprechung des Senats kann jeder
Unternehmer die Eigenschaft als Organträger ausfüllen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Oktober 2002 V R 64/99, BFHE
200, 119, BStBl II 2003, 375). Dementsprechend können aber auch nur
Unternehmer, die - unabhängig vom Bestehen einer Organschaft - eine eigene
entgeltliche Leistungstätigkeit ausüben, Organträger sein. 2.
Der Kläger war - wie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG
vorausgesetzt - Unternehmer. a)
Der Kläger hat ein bebautes Grundstück an die T-GmbH vermietet und somit
entgeltliche Leistungen gegenüber der T-GmbH erbracht. Ob diese Leistungen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind oder ob es sich
aufgrund der Organschaft um nicht steuerbare Innenleistungen handelt, ist für
die zur Begründung einer Organschaft erforderliche Unternehmerstellung des
Organträgers unerheblich (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1995 V R 71/93,
BFH/NV 1996, 273, und in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375). b)
Der Kläger hat seine durch die Vermietung an die T-GmbH begründete
Unternehmerstellung nicht dadurch verloren, dass das an die T-GmbH
vermietete Grundstück der Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG
unterlag. Denn nach der Rechtsprechung des Senats lässt der Übergang der
Verwaltungsbefugnis auf den Zwangsverwalter Eigentumsrecht und
Unternehmereigenschaft des Grundstückseigentümers und
Vollstreckungsschuldners (Grundstückseigentümer) unberührt (BFH-Urteile
vom 19. Dezember 1985 V R 139/76, BFHE 146, 484, BStBl II
1986, 500; vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BFHE 154, 181, BStBl
II 1988, 920, und vom 10. April 1997 V R 26/96, BFHE 182,
432, BStBl II 1997, 552). Dem Grundstückseigentümer sind die mit dem unter
Zwangsverwaltung stehenden Grundstück ausgeführten Vermietungsumsätze
weiter als Unternehmer zuzurechnen, da ihm durch die Anordnung der
Zwangsverwaltung nach § 148 Abs. 2 ZVG lediglich Verwaltung und
Benutzung des Grundstücks entzogen werden (BFH-Urteile in BFHE 154, 181,
BStBl II 1988, 920, und in BFHE 182, 432, BStBl II 1997, 552). Durch die
Zwangsverwaltung kommt es weiter nicht zu einer Aufteilung des durch die
gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers gebildeten
Unternehmens, so dass sich z.B. der Vorsteuerabzug aus den vom
Zwangsverwalter bezogenen Leistungen nach der Verwendung durch
Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer richtet (BFH-Urteil in BFHE 182,
432, BStBl II 1997, 552). Da die Anordnung der Zwangsverwaltung eine
Trennung des beschlagnahmten Grundbesitzes von dem übrigen Vermögen des
Schuldners bewirkt, um die Erfüllung der in § 155 Abs. 2 ZVG
bezeichneten Gläubigeransprüche zu gewährleisten, sind aber die vom
Zwangsverwalter bei der Ausübung seines Amtes begründeten positiven und
negativen Steueransprüche von ihm und gegen ihn geltend zu machen
(BFH-Urteil in BFHE 146, 484, BStBl II 1986, 500). Der Zwangsverwalter tritt
insoweit gemäß § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) als Steuerpflichtiger neben den Vollstreckungsschuldner
(BFH-Urteil in BFHE 154, 181, BStBl II 1988, 920). c)
Eine Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers ergab sich
auch nicht aus der Einstellung der Pachtzahlung durch die T-GmbH. Denn nach
der Rechtsprechung des Senats endet die unternehmerische Tätigkeit nicht
bereits dadurch, dass der Unternehmer vorübergehend keine entgeltlichen
Leistungen erbringt oder auf das Entgelt für diese Leistungen verzichtet.
Es müssen vielmehr besondere Umstände für die Aufgabe der
unternehmerischen Tätigkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1989 V R 37/84,
BFHE 158, 144, BStBl II 1989, 913; vom 15. März 1993 V R 18/89,
BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561, und vom 7. Juli 2005 V R 78/03,
BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849), für die im Streitfall aber keine
Anhaltspunkte bestehen. 3.
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die T-GmbH nicht nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG in das Unternehmen des Klägers
eingegliedert war. Allerdings scheitert die nach dieser Vorschrift
erforderliche Eingliederung nicht am Merkmal der organisatorischen
Eingliederung, sondern an der wirtschaftlichen Eingliederung. a)
Die finanzielle Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger seinen
Willen in der Organgesellschaft durch Mehrheitsbeschluss durchsetzen kann
(BFH-Urteile vom 20. Januar 1999 XI R 69/97, BFH/NV 1999,
1136; vom 22. November 2001 V R 50/00, BFHE 197, 319, BStBl
II 2002, 167; vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167,
BStBl II 2005, 671). Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall zu Recht
bejaht, da der Kläger Alleingesellschafter der T-GmbH war. b)
Entgegen der Auffassung des FG lag im Streitfall auch die für eine
Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung vor. Die
organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen
Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft
durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung der
Organgesellschaft wirklich wahrgenommen wird. Es kommt darauf an, dass der
Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung
beherrscht oder aber zumindest nach den zwischen Organträger und
Organgesellschaft bestehenden Beziehungen sichergestellt ist, dass eine vom
Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter
nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 5. Dezember 2007 V R 26/06,
BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451, und vom 3. April 2008 V R 76/05,
BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905). Deshalb steht z.B. regelmäßig die
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters der Annahme der
organisatorischen Eingliederung nicht entgegen, wenn der Organträger
weiterhin als Geschäftsführer der von der Insolvenz bedrohten
Organgesellschaft tätig und die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis
über das Vermögen der Organgesellschaft noch nicht auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen ist (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2007 V B 47/06,
BFH/NV 2007, 1936, m.w.N.). Durch
die Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des vom Organträger
an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks ist die organisatorische
Eingliederung im Streitfall nicht entfallen. Denn der Kläger war auch nach
Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund seiner Stellung als einziger Geschäftsführer
der T-GmbH weiterhin in der Lage, die Art und Weise der Geschäftsführung
der T-GmbH zu beherrschen oder aber zumindest eine von seinem Willen
abweichende Willensbildung bei der T-GmbH zu verhindern. Dass der Kläger
als Eigentümer des Grundstücks aufgrund der Zwangsverwaltung die Möglichkeit
verloren hat, Entscheidungen hinsichtlich des an die Organgesellschaft
vermieteten Grundbesitzes zu treffen, ist daher für die organisatorische
Eingliederung der T-GmbH unbeachtlich. c)
Im Streitfall fehlt es aber an der wirtschaftlichen Eingliederung der T-GmbH
in das Unternehmen des Klägers. aa)
Treten zwei Eingliederungsmerkmale - wie im Streitfall die finanzielle und
die organisatorische Eingliederung - deutlich hervor, so steht es der
Annahme einer Organschaft nicht entgegen, wenn das dritte
Eingliederungsmerkmal weniger stark ausgeprägt ist (BFH-Urteile vom 29.
Oktober 2008 XI R 74/07, BStBl II 2009, 256; vom 1. April 2004 V R 24/03,
BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 3. April 2003 V R 63/01,
BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434; vom 17. Januar 2002 V R 37/00,
BFHE 197, 357, BStBl II 2002, 373; in BFHE 197, 319, BStBl II 2002, 167; vom
16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223). bb)
Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt es, dass zwischen der
Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger
wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit,
Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger
und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich
dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97,
BFH/NV 1998, 1534; in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Hierfür reicht das
Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger
und Organgesellschaft aus; insbesondere braucht die Organgesellschaft nicht
wirtschaftlich vom Organträger abhängig zu sein (BFH-Urteil in BFHE 202,
79, BStBl II 2004, 434, m.w.N). In Betracht kommt dabei neben Lieferungen
von Waren auch das Erbringen sonstiger Leistungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
202, 79, BStBl II 2004, 434, m.w.N.). So genügt z.B. die Vermietung eines
Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur
geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der
Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (BFH-Urteile in BFHE 202,
79, BStBl II 2004, 434; in BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April
2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058, m.w.N.). cc)
Diese Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Eingliederung lagen im
Streitfall bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
mit Beschlüssen vom 13. Januar 1998 zunächst vor. Der Senat kann
offenlassen, ob - wie das FG meint - bereits die Anordnung der
Zwangsverwaltung über das der Organgesellschaft überlassene Grundstück
das Ende der Organschaft bewirkt hat. Denn aufgrund der gleichzeitigen
Anordnung der Zwangsversteigerung stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest,
dass das Grundstück in Zukunft nicht mehr dauerhaft für Zwecke der
Organgesellschaft zur Verfügung stehen und deren Tätigkeit nicht mehr fördern
konnte. Das genügt.
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