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BFH-Urteil
vom 12.5.2009 (V R 35/07) BStBl. 2009 II S. 1032 1.
Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine
"Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten
Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die
teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus. 2.
Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen
vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein
nicht aus. UStG
1993/1999 § 4 Nr. 23; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. h und i. Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 1. März 2007 16 K 30/05 (EFG 2007,
1288) Sachverhalt I. Der
Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als selbständiger
Unternehmer ein Jugendgästehaus und eine Surfschule. Daneben
bot er mehrtägige Kanutouren an, die er selbst organisierte. In diesen Fällen
mussten die Gruppen für die Beköstigung selbst sorgen und waren nicht im Gästehaus,
sondern in Zelten untergebracht. Nach den in den Streitjahren geltenden
Vertragsbedingungen übernahm der Kläger die Planung der Tour sowie die
Reservierung der Campingplätze. Im Preis der angebotenen Leistung waren
ferner enthalten der Transfer des gesamten Materials, die Gestellung von
Kanus, Paddeln, Schwimmwesten, wasserdichten Tonnen, Zelten, Isomatten und
Kochgeschirr, eine Einführung ins Kanufahren, die Betreuung durch einen
fachkundigen Kanufahrer und alle anfallenden Campingplatzgebühren. Mit
Fahrtantritt haftete jeder Teilnehmer für seine körperliche Unversehrtheit
selbst. Auf dem Wasser bestand für alle Teilnehmer der Tour eine
Haftpflichtversicherung. Die Touren wurden von Mitarbeitern des Klägers
begleitet. Vom Vertragspartner waren in ausreichendem Maße volljährige
Betreuer der Gruppe zu stellen. Nach dem Vertrag waren auf dem Wasser die
Mitarbeiter des Klägers allein verantwortlich, an Land zusammen mit den
Betreuern der Gruppe. Die
Kanutouren wurden von Schulklassen im Rahmen sogenannter
"Projektwochen" in Anspruch genommen. Die Projektplanung und
Ausgestaltung war Gegenstand des Unterrichts und erfolgte in der
Verantwortung der zuständigen Lehrer. Die Projekte wurden mit dem Kläger
abgestimmt, der seine Kanutouren in den Schulen vorstellte und bei seiner
Planung und seinem Angebot auf individuelle Wünsche der Vertragspartner,
z.B. die Organisation gemeinsamer Essen im Campinglager oder gemeinsame
Spiele oder Ausflüge in die Natur, Rücksicht nahm. Die Schulen schätzten
die Kanutouren, weil diese u.a. das Sozialverhalten, gegenseitige
Hilfestellung und Kommunikation, Teamarbeit und Kooperationsbereitschaft,
selbst organisiertes und verantwortetes Handeln sowie sportmotorische
Zielsetzungen positiv förderten und den Jugendlichen die Bedeutung und den
Umgang mit der Natur vermittelten. Der
Kläger erklärte die aus den Kanutouren erzielten Umsätze in seinen
Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre (1997 bis 1999) als steuerfreie Umsätze
gemäß § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG). Im
Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung ging der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) davon aus, dass die
Umsätze der Regelbesteuerung unterlägen und setzte die Umsatzsteuer mit
den Änderungsbescheiden vom 30. Januar 2003 entsprechend fest. Einspruch
und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines in
"Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 1288 veröffentlichten
Urteils führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, die
Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift seien nicht erfüllt, weil mit der
Ausrichtung der Kanutouren durch den Kläger keine "Aufnahme" von
Jugendlichen i.S. des § 4 Nr. 23 UStG verbunden gewesen sei. Der
Begriff der Aufnahme umfasse ein Moment der Obhut und Betreuung. Eine
Aufnahme in diesem Sinn sei nicht gegeben, weil der Kläger keine die
gesamte Tour umfassende verantwortliche Betreuungsleistung übernommen habe.
Die Gesamtverantwortung habe nach dem Inhalt der Vereinbarung bei den die
Gruppe begleitenden Lehrern gelegen. Diese hätten insbesondere während der
Tour auf dem Wasser im Rahmen des damit verbundenen Sicherungsinteresses nur
Teilbereiche an Verantwortliche des Klägers abgegeben. Die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien darüber hinaus auch deshalb
nicht erfüllt, weil der Kläger die Jugendlichen nicht für die begünstigten
Zwecke (Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke, Zwecke der Säuglingspflege)
bei sich aufgenommen habe. Als begünstigter Zweck komme allenfalls die
Erziehung der Jugendlichen in Betracht. Selbst wenn die Aufenthalte der
Jugendlichen beim Kläger der Erziehung gedient haben sollten und der
Begriff "Erziehung" nicht eng ausgelegt werden dürfe, habe der Kläger
diese nicht zu diesem Zweck bei sich aufgenommen, sondern lediglich die
Planung und organisatorische Gestaltung für die Touren übernommen. Die Übernahme
der Verantwortung auf dem Wasser habe vornehmlich den Zweck gehabt, den sich
aus dieser Sportart ergebenden Sicherheitsbedürfnissen und -anforderungen
Rechnung zu tragen. Soweit mit den Kanutouren faktisch auch
Erziehungsleistungen verbunden gewesen seien, reichten diese nicht aus. Selbst
wenn der Kläger sich in dem von ihm beschriebenen Umfang um die
Jugendlichen gekümmert, Spiele durchgeführt, gemeinsame Essen veranstaltet
und Ausflüge in die Natur gemacht habe, sei dies nicht Gegenstand der
Leistungen gewesen, für die er bezahlt worden sei. Der
Kläger könne sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. h oder i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen, denn bei dem
Unternehmen des Klägers habe es sich auch nicht um eine mit einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbare privatrechtliche
Einrichtung gehandelt, weil es an der hierfür erforderlichen Anerkennung
fehle. Das Vorliegen einer derartigen Einrichtung könne zwar aus der Übernahme
der Kosten durch Jugendämter oder andere staatliche Einrichtungen
abgeleitet werden. Diese Voraussetzung (liege) jedoch unstreitig nicht vor
und sei vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Mit
der Revision macht der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Nr. 23
UStG) geltend. § 4 Nr. 23 UStG stehe im Zusammenhang mit den
Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 21, Nr. 22, Nr. 24 und
Nr. 25 UStG. Ziel der Befreiung sei es, Leistungen, die im Zusammenhang
mit der Jugendbetreuung und Jugenderziehung ständen, von der Umsatzsteuer
zu entlasten. Diese Vorschriften dienten der Umsetzung von
Gemeinschaftsrecht, insbesondere von Art. 13 Teil A Nr. 1
Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG. Dabei habe der deutsche
Gesetzgeber bewusst die Einschränkungen, die Art. 13 hinsichtlich der
Personen und Einrichtungen, die diese Leistungen steuerfrei erbringen könnten,
nicht übernommen. Er,
der Kläger, habe die Jugendlichen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecke bei sich aufgenommen und in diesem Zusammenhang Umsätze
aus der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen
Naturalleistungen erzielt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) setze die Aufnahme von Jugendlichen voraus, dass der Unternehmer planmäßig
auf die aufgenommenen Personen erzieherisch einwirken wolle und einwirke. Zu
Unrecht setze das FG das damit verbundene Betreuungs- und Obhutsverhältnis
mit der Übernahme der Gesamtverantwortung gleich. Das widerspreche im Übrigen
auch der Verwaltungsauffassung (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005, Abschn. 117
Abs. 1 und 2; Oberfinanzdirektion Hannover, Umsatzsteuerkartei vom 6. Mai
2003, S. 7181 Karte 2), die eine Alleinverantwortung des
Unternehmers gerade nicht verlange. Der
Sachverhalt unterscheide sich von herkömmlichen Landschulaufenthalten als
Folge der Fortentwicklung neuerer pädagogischer Erziehungskonzepte nur
dadurch, dass die Schlafplätze sich nicht in festen Gebäuden befänden und
die Schlafplätze von Tag zu Tag wechselten. Der
Begriff der Erziehung in § 4 Nr. 23 UStG sei weit auszulegen.
Unter Erziehung sei nach allgemeinem Sprachgebrauch die planmäßige Tätigkeit
zur geistigen, charakterlichen und körperlichen Formung Jugendlicher zu tüchtigen,
mündigen Menschen zu verstehen, die die vor ihnen liegenden Lebensaufgaben
selbständig und verantwortlich bewältigen könnten. Zur Erziehung gehöre
auch die Willens- und Charakterbildung durch Wissensvermittlung, damit junge
Menschen lernten, ihre Entscheidungen und die Folgen hieraus abschätzen zu
können. Der Erziehungszweck entfalle nicht durch das Angebot einer
sinnvollen Freizeitgestaltung. Auch diese diene bei einem Jugendlichen der
Erziehung. Als begünstigte Zwecke stünden Erziehungs-, Ausbildungs- und
Fortbildungszwecke gleichwertig nebeneinander. Die Aufnahme zu einem dieser
Zwecke reicht für die Steuerbefreiung der Leistungen aus. Er,
der Kläger, habe schon im Vorfeld der Klassenfahrten in Absprache mit den
zuständigen Lehrkörpern das fachliche Erziehungs-, Ausbildungs- und
Fortbildungskonzept erarbeitet und sei auch in der Umsetzung wie ein Lehrer
oder Betreuer in die Durchführung der Klassenfahrten als Schulveranstaltung
maßgeblich eingebunden gewesen. Die Klassenfahrten verfolgten gemäß den
öffentlich-rechtlichen Richtlinien zu Schulfahrten vordefinierte Bildungs-
und Erziehungsziele, mit denen Unterricht und Erziehung in besonders günstiger
Weise miteinander verbunden werden könnten. Inhalt
der Projektwochen seien pädagogische Ziele im motorischen, kognitiven und
sozialaffektiven Bereich. Er, der Kläger, habe Erziehungs- und
Betreuungsleistungen erbracht, mit denen er auf die Jugendlichen
erzieherisch eingewirkt habe, indem er insbesondere naturkundliches und
naturwissenschaftliches Wissen vermittelt und den Tagesablauf sinnvoll
gestaltet habe. Die Vermittlung dieser Erziehungsziele habe den Hauptzweck
der Schulveranstaltung dargestellt und einen Großteil der zur Verfügung
stehenden Zeit in Anspruch genommen. Ohne Bedeutung sei insoweit der Inhalt
der vertraglichen Vereinbarungen. Die
Schullandfahrten würden im Sinne einer schulischen Pflichtveranstaltung,
als Gesamtheit eines Bündels von Erziehungs- und Betreuungsleistungen
durchgeführt, die von seinen Mitarbeitern in Teilen allein, in anderen
Teilen mitverantwortlich geleitet worden seien. Für die Schulen sei es
entscheidend gewesen, dass er, der Kläger, seine fachspezifisch
ausgebildeten Mitarbeiter den Lehrern ergänzend zur Seite gestellt habe.
Die abgeordneten Lehrer allein hätten die Fahrten weder in fachlicher noch
erzieherischer Hinsicht allein bewerkstelligen können. Der
Kläger beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember
2004 aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1997 auf ... DM, für 1998
auf ... DM und für 1999 auf ... DM herabzusetzen. Das
FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es
verteidigt die Vorentscheidung. Entscheidungsgründe II. Die
Revision ist unbegründet; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 1.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Umsätze des Klägers nicht gemäß
§ 4 Nr. 23 UStG steuerfrei sind. Nach
§ 4 Nr. 23 Satz 1 UStG ist die Gewährung von Beherbergung,
Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und
Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege
bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die
bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen
ausgeführt werden. Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle
Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 4 Nr. 23
Satz 2 UStG). § 4
Nr. 23 UStG setzt eine "Aufnahme bei sich" für Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke voraus. Die Steuerbefreiung beruht im
Wesentlichen auf der Neufassung des § 4 Nr. 13 UStG durch das
Zweite Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Juli 1952
(BGBl I 1952, 393). Sie sollte die bereits bestehende Umsatzsteuerbegünstigung
dahingehend erweitern, dass diese auch Schullandheimen und anderen mit
Schul- und Erziehungsmaßnahmen in Zusammenhang stehenden Einrichtungen und
damit umfassend Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und -ausbildung
zugute kommen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 V R 66/06,
BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516, m.w.N.). a)
Die Leistungen des Klägers sind nicht steuerfrei, weil der Kläger die
Jugendlichen nicht i.S. des § 4 Nr. 23 UStG bei sich aufgenommen
hat. Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass dem Begriff der Aufnahme ein
Moment der Obhut und Betreuung innewohnt. Hieran fehlt es vorliegend, weil
nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118
Abs. 2 FGO) der Kläger keine umfassende Betreuung für die gesamte
Tour übernommen hat, sondern die Gesamtverantwortung bei den die Gruppe
begleitenden Lehrern verblieben ist. b)
Die Steuerfreiheit scheitert darüber hinaus auch daran, dass der Kläger
die Jugendlichen nicht für die begünstigten Zwecke bei sich aufgenommen
hat. Das FG hat hierzu festgestellt, dass nach den für die Streitjahre
geltenden Vertragsbedingungen der Kläger lediglich die Planung und
organisatorische Gestaltung der Touren übernommen habe, und sich aus der
teilweisen Übernahme von Betreuungsleistungen durch Verantwortliche des Klägers
zur Sicherstellung der Sicherheitsbedürfnisse auf dem Wasser und auch aus
der vereinbarten "Einführung in das Kanufahren" nicht ergebe,
dass der Kläger die Jugendlichen zum Zweck der Erziehung bei sich
aufgenommen habe. Soweit mit den Kanutouren faktisch auch
Erziehungsleistungen verbunden gewesen seien, reichten diese für die
Zweckbestimmung des Gesetzes nicht aus. Diese Würdigung ist möglich. Sie
verletzt weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und ist damit für
den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). c)
Selbst wenn die Voraussetzungen einer Aufnahme i.S. des § 4 Nr. 23
UStG vorgelegen hätten, würde die Steuerbefreiung vorliegend an der nicht
hinreichenden Dauer der Aufnahme scheitern. § 4 Nr. 23 UStG
schreibt zwar eine bestimmte Aufnahmedauer nicht vor. Es genügt deshalb,
wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte
Erziehungszweck erreicht werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 223, 381,
BFH/NV 2009, 516; vom 19. Dezember 1963 V 102/61 U, BFHE 78,
280, BStBl III 1964, 110). Abzugrenzen ist die Aufnahme zu Erziehungs-,
Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken aber von Leistungen der Beherbergung
und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit
Freizeitangebot und Freizeitgestaltung, die die im Gesetz vorausgesetzte
"Aufnahme zu Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecken"
jedenfalls nicht erfüllen (BFH-Urteil in BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516).
Dasselbe gilt für die Durchführung mehrtägiger Kanutouren im Rahmen von
sog. Projektwochen, die von einem Sport- und Freizeitangebot geprägt sind. 2.
Der Kläger kann sich auch nicht unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche
Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h oder
i der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Nach
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie
77/388/EWG befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und
Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem
betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter
anerkannten Einrichtungen von der Mehrwertsteuer. Nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG befreien die
Mitgliedstaaten die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder
Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche
Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben
betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung von der Mehrwertsteuer.
Soweit Befreiungen nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt
worden sind, kann sich der Steuerpflichtige zwar grundsätzlich darauf
berufen (BFH-Urteile in BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516; vom 18. August
2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; vom 8. November
2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m.w.N.). Die
betreffenden Leistungen sind jedoch nur steuerfrei, wenn sie von
"Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten)
Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im
wesentlichen sozialen Charakter anerkannt worden sind", erbracht werden
(BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, m.w.N.). Es liegen weder
Anhaltspunkte für eine staatliche Anerkennung des Klägers als
vergleichbare Einrichtung vor, noch sind diese vom Kläger vorgetragen. Das
FG hat vielmehr festgestellt, dass eine Kostenübernahme durch staatliche
Einrichtungen, aus der die erforderliche Anerkennung abgeleitet werden könnte
(vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; in BFHE 211,
543, BStBl II 2006, 143), nicht erfolgt ist. Allein die vertraglichen
Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den jeweiligen Schulen können keine
staatliche Anerkennung begründen.
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