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BVerfG-Beschluss
vom 4.2.2009 (1 BvL 8/05) BStBl. 2009 II S. 1035 1.
Will der Landesgesetzgeber eine Steuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art.
105 Abs. 2a Satz 1 GG (hier Spielgerätesteuer) ausgestalten, die ihren
Merkmalen nach dem Typus einer Aufwandsteuer entsprechen kann, bleibt seine
Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich von dem verwendeten Besteuerungsmaßstab
und der Abwälzbarkeit der indirekt erhobenen Steuer unberührt. 2. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). 1) Durch Beschluss des BVerfG ist das BFH-Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - gegenstandslos geworden. Auf die Veröffentlichung des BFH-Urteils wird daher verzichtet. GG
Art. 100 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1, Art. 3 Abs. 1; SpStG HA vom 7.
Dezember 1994 § 4 Abs. 1. Vorlegendes
Gericht: FG Hamburg vom 26. April 2005 VII 293/99 (EFG 2005, 1303) A. Die
Vorlage betrifft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs
für die Besteuerung von Geldgewinnspielautomaten nach dem Hamburgischen
Spielgerätesteuergesetz (SpStG). I. 1.
Die Steuer für das Bereithalten von Spielgeräten zählt zu den seit
Jahrhunderten erhobenen Vergnügungsteuern. Die Vergnügungsteuer beruht auf
dem Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet und dafür
Finanzmittel aufwendet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit
zugemutet werden kann. Sie wird üblicherweise nicht von dem sich Vergnügenden
für seinen Aufwand, sondern von dem Veranstalter des Vergnügens für die
Veranstaltung erhoben. Der Ertrag der Vergnügungsteuern fließt seit jeher
den Gemeinden zu (vgl. BVerfGE 14, 76 <79 ff.> auch zur
historischen Entwicklung der Spielgerätesteuer bis 1962). 2.
Mit dem Spielgerätesteuergesetz vom 29. Juni 1988 (HmbGVBl S. 97) - SpStG
- wurde in Hamburg erstmals eine Vergnügungsteuer auf Geldgewinnspielgeräte
eingeführt. Nach § 1 SpStG unterlag das Halten von automatischen
Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Örtlichkeiten, die einer wenn
auch begrenzten Öffentlichkeit zugänglich sind, der Spielgerätesteuer,
wenn die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig war.
Steuerschuldner war nach § 3 Abs. 1 SpStG der Halter des Spielgerätes;
Halter war derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt war
(Aufsteller). § 4
SpStG, dessen Absatz 1 zur Prüfung vorgelegt ist, lautete in der für das
Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung wie folgt: § 4
Steuersatz (1)
Die Steuer beträgt je Spielgerät und Kalendermonat für das Halten von 1.
Spielgeräten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von
§ 33i der Gewerbeordnung 600 DM, 2.
Spielgeräten an sonstigen Aufstellungsorten 200 DM. (2)
Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so ist
dieser bei der Berechnung der Steuer mitzurechnen. Die
hiermit nach dem Stückzahlmaßstab bemessene Spielgerätesteuer entstand
mit Ablauf jedes Kalendermonats, in dem das Spielgerät gehalten wurde (§ 5
Abs. 1 SpStG). Der Aufsteller hatte die monatlich zu entrichtende Steuer
selbst zu berechnen, beim Finanzamt anzumelden und bis zum 10. des
Folgemonats zu entrichten (§ 5 Abs. 2 SpStG). Die Steueranmeldung
wirkte als unbefristete Steuerfestsetzung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 SpStG). Das
Spielgerätesteuergesetz trat nach § 13 Satz 2 des Hamburgischen
Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) vom 29. September 2005 (HmbGVBl
S. 409) zum 1. Oktober 2005 außer Kraft. Nach § 4 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 HmbSpVStG ist
Bemessungsgrundlage der Steuer, die den Aufwand für die Nutzung von
Spielgeräten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit erfasst, nunmehr der
Spieleinsatz (vgl. § 1 Abs. 3 HmbSpVStG); die Steuer wird damit seit
dem Inkrafttreten des Spielvergnügungsteuergesetzes nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab
bemessen. 3.
Das Aufkommen aus der Spielgerätesteuer in Hamburg betrug zuletzt - bis zum
Außerkrafttreten des Spielgerätesteuergesetzes - 11,007 Millionen € im
Jahr 2002, 10,365 Millionen € im Jahr 2003 und 9,73 Millionen € im Jahr
2004 (vgl. BürgerschaftsDrucks 18/1635, S. 7). 4.
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Geldspielgeräten bedarf nach § 33c
Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der behördlichen Erlaubnis. Diese
Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen der Zulassung ergeben sich aus den §§ 11 ff.
der Spielverordnung (SpielV). Sie beeinflussen mittelbar auch die Abwälzbarkeit
der Spielgerätesteuer vom Aufsteller auf die Spieler. § 13 SpielV in
der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (vgl. BGBl I 1962, S.
153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460) bestimmte unter
anderem, dass ein Spiel mindestens fünfzehn Sekunden dauert (§ 13 Nr.
3 SpielV), der Einsatz für ein Spiel höchstens 0,40 Deutsche Mark und der
Gewinn höchstens vier Deutsche Mark betragen darf (§ 13 Nr. 5
SpielV). § 13 Nr. 6 SpielV sah außerdem vor, dass die Summe der
Gewinne bei unbeeinflusstem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch
den jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen muss.
§ 13 SpielV ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 neu gefasst worden
(vgl. die Neubekanntmachung der Spielverordnung vom 27. Januar 2006, BGBl I
S. 280). Die Zulässigkeitskriterien für gewerbliche Gewinnspielgeräte
orientieren sich danach nicht mehr an dem Einzelspiel, sondern in erster
Linie an den Verlust- und Gewinngrenzen je laufender Stunde sowie an der
Mindestlaufzeit von 5 Sekunden je Spiel. Eine Mindestausschüttungsquote ist
nicht mehr vorgesehen. Allerdings darf die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich
Gewinne) im Verlauf einer Stunde 80 € nicht übersteigen und die
Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500
€ nicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SpielV). 5.
Die Regelungen über die Erhebung der Vergnügungsteuer auf
Gewinnspielautomaten waren seit jeher von Praktikabilitätserwägungen
gekennzeichnet, die darauf gründeten, dass es an den Apparaten keine Zähleinrichtungen
gab, um den Betrag des eingeworfenen Geldes festzustellen (vgl. BVerfGE 14,
76 <102>). Diese Lage hat sich seit dem 1. Januar 1997 geändert. In
den Jahren 1989 und 1990 kam es zwischen den Herstellern von
Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie den Verbänden der
Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits und den zuständigen
Bundesministerien andererseits zu einer selbstverpflichtenden Vereinbarung.
Danach wurden Zulassungen für Gewinnspielautomaten ohne
manipulationssicheres Zählwerk nur noch bis einschließlich 1. Januar
1993 erteilt. Im Hinblick auf die beschränkte Geltungsdauer der Zulassungen
dürfen daher ab dem 1. Januar 1997 keine Spielgeräte ohne
manipulationssicheres Zählwerk mehr aufgestellt sein (vgl. BVerwGE 123, 218
<222>). Die Zählwerke zeichnen verschiedene Parameter wie
beispielsweise den Kasseninhalt, die Röhrenstände und die Anzahl der
durchgeführten Spiele auf. Diese und weitere Daten können ausgedruckt
werden. II. Im
Ausgangsverfahren streiten die Beteiligten darüber, ob die Besteuerung von
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab mit
dem Grundgesetz vereinbar ist. 1.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) betrieb von
Januar 1999 bis Februar 2000 zwei Spielhallen in Hamburg, in denen zunächst
18, später 16 automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit
aufgestellt waren. Die Klägerin gab entsprechende Spielgerätesteueranmeldungen
ab und erhob jeweils gleichzeitig Einspruch, den das im Ausgangsverfahren
beklagte Finanzamt zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum
Finanzgericht Hamburg. 2.
Mit Beschluss vom 26. April 2005 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren
ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 4
Abs. 1 des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes vom 29. Juni 1988 in der
Fassung der Änderung vom 7. Dezember 1994 mit dem Grundgesetz unvereinbar
und damit ungültig ist. Das
Finanzgericht hält § 4 Abs. 1 SpStG für unvereinbar mit Art. 3
Abs. 1 GG. Der Senat sehe das Gesetz allerdings nicht schon mangels
Gesetzgebungskompetenz des Landes als verfassungswidrig an, denn die Freie
und Hansestadt Hamburg halte sich im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des
Art. 105 Abs. 2a GG. Bei der Spielgerätesteuer handle es sich um eine
örtliche Aufwandsteuer im Sinne der genannten Verfassungsnorm. Dass die
Steuer technisch vom Gerätehalter und nicht von dem Konsumenten selbst
erhoben werde, stehe dem Charakter der Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer
nicht entgegen, denn nach ständiger Rechtsprechung genüge es, dass die Möglichkeit
einer kalkulatorischen Überwälzung auf den Benutzer bestehe. Eine solche
Überwälzbarkeit der Spielgerätesteuer sei gegeben. Die Spielgerätesteuer
mache es dem Gerätehalter nach Auffassung des Senats auch nicht unmöglich,
den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage
seiner Lebensführung zu machen. Die
Klägerin als Halterin von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in einer
Spielhalle habe somit bei Gültigkeit der Gesetzeslage Spielgerätesteuer in
Höhe von 600 DM pro Gerät und Kalendermonat zu zahlen. Die Klage wäre
abzuweisen, wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG auch
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu bejahen sei. Die Steuerfestsetzung
sei hingegen rechtswidrig, wenn die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer
je Spielgerät nach § 4 Abs. 1 SpStG wegen Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz verfassungswidrig sei. Der Klage wäre dann stattzugeben. Der
Senat sei davon überzeugt, dass die pauschale Besteuerung nach § 4
Abs. 1 SpStG jedenfalls in dem hier streitigen Zeitraum ab 1999, wenn nicht
bereits seit der durchgängigen Ausstattung der Geldspielgeräte mit Zählwerken
ab dem 1. Januar 1997 nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar und deshalb
verfassungswidrig sei. Die Spielgerätesteuer sei eine örtliche
Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a GG und besteuere als solche den
konkreten Vergnügungsaufwand je Gerät, der durch die Zahl und den Wert der
eingeworfenen Münzen ausgedrückt werde. Der Steuermaßstab sei demgemäß
grundsätzlich am Vergnügungsaufwand auszurichten. Auch das
Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 1962 und
vom 1. April 1971 (Hinweis auf BVerfGE 14, 76; 31, 8) zum Ausdruck gebracht,
dass der individuelle wirkliche Vergnügungsaufwand grundsätzlich der
sachgerechteste Maßstab für eine Vergnügungsteuer sei. Dennoch habe das
Gericht in seinen damaligen Entscheidungen eine Pauschalierung nach der Stückzahl
aus Gründen der Praktikabilität für gerechtfertigt gehalten. Auf
Grund des technischen Fortschritts sei seit dem 1. Januar 1997 eine exakte
und zuverlässige Erfassung des Kasseninhalts und Röhrenbestands und damit
des Betrags, der nach der Rechtsprechung dem tatsächlich aufgewendeten
Entgelt aller Spieler eines Gerätes entspricht, durch den Einbau
manipulationssicherer Zählwerke grundsätzlich gewährleistet. Die mit
Hilfe dieser Zählwerke ermittelten Daten gäben den Vergnügungsaufwand der
Spieler ausreichend wieder. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschreite trotz der
elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse die Entscheidung für den Stückzahlmaßstab
erst dann den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn sich dieser nicht
länger auf eine wenigstens lockere Beziehung zwischen Maßstab und
konkretem Einspielergebnis berufen könne. Auf Grund der von der Klägerin
eingereichten und hinsichtlich der Datenbasis von dem beklagten Finanzamt
nicht bestrittenen Erhebungen über die Einspielergebnisse lägen nunmehr für
Hamburg gewichtige und ausreichende Erkenntnisse vor, die belegten, dass ein
wenigstens lockerer Bezug zwischen dem Stückzahlmaßstab und den konkreten
Einspielergebnissen nicht mehr bestehe. Da
Grundlage der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer grundsätzlich
der konkrete Vergnügungsaufwand je Gerät sei, der durch die Zahl und den
Wert der eingeworfenen Münzen ausgedrückt werde und sich im Nettoumsatz
oder Einspielergebnis widerspiegele, seien als Besteuerungsgrundlage die
durchschnittlichen Einspielergebnisse je Geldspielgerät zu betrachten. Die
Erhebungen der Klägerin belegten, dass die Einspielergebnisse bei den
Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in einem Umfang voneinander
abwichen, bei dem nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass der Stückzahlmaßstab
den Vergnügungsaufwand der Spieler wenigstens wahrscheinlich widerspiegele.
Die Klägerin habe die durchschnittlichen monatlichen Einspielergebnisse von
Geldspielgeräten in Spielhallen für den Zeitraum 1997 bis 1999 erhoben und
ausgewertet. Hierbei sei sie zu Abweichungen zwischen dem schlechtesten
durchschnittlichen Einspielergebnis eines Geldspielgerätes innerhalb einer
Spielhalle und dem besten durchschnittlichen Einspielergebnis von 809% im
Jahr 1997, 1.626% im Jahr 1998 und 687% im Jahr 1999 gekommen. Bei einem
Vergleich des schlechtesten durchschnittlichen Einspielergebnisses aller Geräte
pro Spielhalle mit dem besten durchschnittlichen Einspielergebnis aller Geräte
pro Spielhalle habe die Differenz immerhin noch 374% (1997), 525% (1998) und
488% (1999) betragen. Das
Bild der stark differierenden Einspielergebnisse werde durch weitere Daten
bestätigt, die sich allerdings nur auf die durchschnittlichen
Einspielergebnisse pro Spielhalle oder pro Spielhallenbetrieb bezögen. Über
den Zeitraum von 1997 bis 2002 habe die Klägerin in einer weiteren Erhebung
auf der Grundlage der Daten von 41 bis 53 Spielhallen die Differenz zwischen
dem besten und dem schlechtesten durchschnittlichen Einspielergebnis pro
Spielhalle und durchschnittlichem Geldspielgerät ermittelt und komme
hierbei zu Abweichungen von 351% in 1997, 488% in 1998, 553% in 1999, 252%
in 2000, 263% in 2001 und 224% in 2002. Auf der Grundlage einer weiteren,
gesonderten Datenerhebung habe die Klägerin für das Jahr 1999 in einem
„Betriebsvergleich“ die Unterschiede der Einspielergebnisse miteinander
verglichen und komme hierbei zu Abweichungen zwischen dem besten und dem
schlechtesten durchschnittlichen Einspielergebnis pro Spielhalle und
durchschnittlichem Geldspielgerät von 641%. Die
Aussagen aus den Erhebungen der Klägerin würden durch die Daten anderer
Erhebungen und Erkenntnisse des beklagten Finanzamts bestätigt, die aus
einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin stammten. So führe die
Auswertung der Erhebungen des Instituts für Markt- und Wirtschaftsforschung
GmbH aus einem Betriebsvergleich für die Jahre 1999, 2000 und 2001 zu dem
Ergebnis, dass die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten in Spielhallen
367% in 1999, 455% in 2000 und 195% in 2001 voneinander abwichen. Selbst der
Beklagte habe bei einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin
erhebliche Differenzen (zwischen 959,50 DM als schlechtestem und 5.212 DM
als bestem Einspielergebnis) bei den Einspielergebnissen für Geldspielgeräte
festgestellt, wobei diese Daten allerdings nur eine Momentaufnahme
darstellten. Die
vorgelegten Zahlen belegten, dass die Differenzen zwischen den
Einspielergebnissen der Geldspielgeräte zum Teil mehrere 100% betrügen und
selbst die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten desselben Typs an
unterschiedlichen Standorten stark voneinander abwichen. Aus den Erhebungen
der Klägerin sei darüber hinaus ersichtlich, dass es sich bei den großen
Schwankungen nicht allein um Einzelfälle handele. Der erforderliche lockere
Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand sei bei diesen
Abweichungen der Einspielergebnisse nicht mehr gewahrt. Es sei mit dem
Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar, wenn für jedes Spielgerät
der gleiche Steuersatz erhoben werde, obwohl das Einspielergebnis eines Gerätes
ein Vielfaches des Einspielergebnisses eines anderen Gerätes ausmachen könne. Der
Umstand, dass die Spielgerätesteuer historisch als eine Pauschalsteuer
entstanden sei, reiche als Rechtfertigung für die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs
nicht aus. Die Ungleichbehandlungen seien durch Praktikabilitätserwägungen
nicht mehr zu rechtfertigen. Die entstehenden Ungerechtigkeiten stünden in
keinem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der
Typisierung. Angesichts der inzwischen bestehenden Möglichkeiten, die
Einspielergebnisse je Geldspielgerät über die Zählwerke
wirklichkeitsgenau zu erfassen, hätten sich die Voraussetzungen für eine
Besteuerung nach dem Wirklichkeitsmaßstab unter dem Gesichtspunkt der
Verwaltungsökonomie inzwischen verbessert. Ebenso wenig könne die Erhebung
der Steuer nach der Anzahl der Geldspielgeräte dadurch gerechtfertigt
werden, dass durch die Pauschalsteuer der Lenkungszweck, nämlich die Eindämmung
der Anzahl der Spielhallen, in größerem Umfang Wirkung entfalte als durch
eine Steuererhebung nach dem Wirklichkeitsmaßstab. In erster Linie diene
die Steuer fiskalischen Zwecken. Soweit mit einer Steuer auch weitere Zwecke
verfolgt würden, könne diesen Zwecken jedoch nicht ein Gewicht zukommen,
dass sie eine nach verfassungsrechtlichen Maßstäben rechtswidrige Steuer
rechtfertigten. III. Zu
der Vorlage haben sich die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
für deren Senat, die mit Fragen des Vergnügungsteuerrechts befassten
Senate des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Klägerin
und das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt geäußert. 1.
Nach Auffassung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ist die
zur Prüfung gestellte Norm mit dem Grundgesetz vereinbar. Die
Spielgerätesteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105
Abs. 2a GG. Besteuerungsgegenstand sei der in das Spielvergnügen
insgesamt investierte Spieleinsatz des Spielers. Da dieser in der hier maßgeblichen
Zeit nicht mit vertretbarem Aufwand habe erfasst werden können, sei ein
Hilfsmaßstab erforderlich, den der Gesetzgeber mit der Zahl der
aufgestellten Automaten gewählt habe. Schuldner sei der Aufsteller, der die
Steuer jedenfalls kalkulatorisch abwälzen könne. Ein Vergleich dieses Maßstabs
mit dem Maßstab des Einspielergebnisses zeige, dass die Vorteile des
letzteren nicht derart überwögen, dass das gesetzgeberische
Gestaltungsermessen sich zu der Pflicht verengt habe, von der
Pauschalbesteuerung abzurücken. Jedenfalls sei der Gesetzgeber mit dem
Erlass des Spielvergnügungsteuergesetzes vom 29. September 2005 einer
derartigen Pflicht rechtzeitig nachgekommen. Mit
der Aufwandsteuer werde die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck
kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet. Steuergut der
Spielgerätesteuer sei der konkrete Vergnügungsaufwand. Der Steuermaßstab
sei am Aufwand desjenigen auszurichten, dessen Leistungsfähigkeit
Gegenstand der Besteuerung sei. Für den Steuermaßstab sei also auf die
Leistungsfähigkeit des Spielers abzustellen. Abweichend hiervon nehme die jüngere
Rechtsprechung die Gleichheitswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs anhand
eines Vergleichs der den Geräteaufstellern verbleibenden Einspielergebnisse
an, in denen sich nur die Leistungsfähigkeit des Geräteaufstellers, nicht
des Spielers ausdrücke. Damit werde einem wesentlichen Grundgedanken der
Vergnügungsbesteuerung zu wenig Rechnung getragen. Prägend für das
Spielvergnügen sei weniger der Ausgang des Spielvorgangs als die Teilnahme
am Spiel schlechthin. Das von der Rechtsprechung bevorzugte Kriterium des
Einspielergebnisses bringe zwar den Vorteil mit sich, dass es sich um eine
stärkere Orientierung am wirklichen Spielaufwand bemühe. Doch sei die
rechtliche Ausgestaltung und die technische Ermittelbarkeit und
Vollziehbarkeit dieses Maßstabs mit erheblichen Erschwernissen verbunden.
Das Einspielergebnis sei daher kein dem Stückzahlmaßstab erheblich überlegener
Maßstab. Die
Besteuerung des Spielvergnügens nach der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte
entspreche dem althergebrachten Bild der Aufwandsteuer. Die Pauschalierung
nach der Stückzahl sei aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt,
weil und solange eine Besteuerung am Maßstab des eingesetzten Vermögens
kaum möglich erscheine und eine gewisse Homogenität des Spielgeräteangebots
eine gewisse Vergleichbarkeit der Einspielergebnisse der Unternehmer gewährleiste. Selbst
wenn man davon ausginge, dass die Verwendung des Kriteriums des
Einspielergebnisses zwingend erforderlich wäre, stelle sich die Frage, ab
welchem Zeitpunkt dieser Maßstab anzuwenden sei. Dem Gesetzgeber müsse es
bei der Ausfüllung eines ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gestattet
sein, die Entwicklung einer im Fluss befindlichen Rechtsentwicklung
abzuwarten. Der hamburgische Gesetzgeber habe auch auf den Fortbestand der Möglichkeit
zur Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab vertrauen dürfen. 2.
Der mit Fragen des Vergnügungsteuerrechts befasste Senat des
Bundesfinanzhofs hat darauf hingewiesen, dass er mit Urteil vom 29. März
2006 (II R 59/04 - BFH/NV 2006, S. 1354) die Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen durch das Spielgerätesteuergesetz
für die Jahre 1995 und 1996 bejaht und insbesondere auch den Stückzahlmaßstab
noch als verfassungsgemäß angesehen habe. 3.
Der mit dem Vergnügungsteuerrecht befasste Senat des
Bundesverwaltungsgerichts hat auf zwei Urteile (BVerwGE 123, 218 und BVerwG,
Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322)
hingewiesen, in denen er einen Verstoß satzungsrechtlicher Bestimmungen,
auf deren Grundlage Vergnügungsteuern auf Geldspielautomaten nach dem Stückzahlmaßstab
erhoben wurden, gegen Art. 105 Abs. 2a GG und gegen Art. 3 Abs. 1
GG angenommen hat, soweit die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse
dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen. 4.
Nach Auffassung der Klägerin verstößt das Spielgerätesteuergesetz gegen
Art. 105 Abs. 2a, Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die
Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit erfülle die
tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG nicht, da
sie nicht auf Abwälzbarkeit angelegt sei. Die gewerbliche
Automatenaufstellung sei streng reglementiert und beschränkt. Maßgeblich
seien hierbei die von der Spielverordnung vorgesehene Preisbindung und die
hieran untrennbar geknüpfte Pflicht zur Auskehrung eines bestimmten
Gewinns. Dies habe auch Auswirkungen auf die Erhebung der Vergnügungsteuer.
Während alle anderen Unternehmer befugt seien, auf den Preis für das
angebotene Vergnügen einen Zuschlag in Höhe der Vergnügungsteuer zu
erheben, erweise sich dies für den Automatenaufsteller als praktisch und
rechtlich undurchführbar. Praktisch scheitere dies daran, dass den
steuererhebenden Gemeinden der Spielgast gänzlich unbekannt bleibe;
rechtlich scheitere die Überwälzung an den strengen Vorschriften der
Spielverordnung. Die
Erhebung einer Vergnügungsteuer stelle eine indirekte örtliche Verbrauch-
und Aufwandsteuer dar. Es sei daher zwingend erforderlich, dass
Steuerschuldner der Spielgast sei, dessen Aufwand besteuert werde;
gleichwohl werde die Steuer beim Automatenaufsteller erhoben. Im Ergebnis
solle die Vergnügungsteuer darauf abzielen, die mit der
Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielgastes zu besteuern. Dieses
Ziel verfehle die von der Freien und Hansestadt Hamburg erhobene
„Maschinensteuer“, die daher gegen Art. 105 Abs. 2a GG verstoße,
weil die Gesetzgebungskompetenz für eine derartige Steuer beim Bund liege.
Als Aufwandsteuer setze die Vergnügungsteuer die Abwälzbarkeit auf den
Spielgast voraus, die aber von der Spielverordnung verboten werde. Das
Bundesverfassungsgericht verlange, dass eine Aufwand- oder Verbrauchsteuer
auf Abwälzbarkeit angelegt sei. Damit setze sich die einschlägige finanz-
und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung indes nicht auseinander. Verfehlt
sei der Begriff der „kalkulatorischen Abwälzbarkeit“, der für die
Frage, ob die Steuer auf Abwälzbarkeit angelegt sei, nichts hergebe. Das
Spielgerätesteuergesetz verstoße außerdem gegen Art. 12 Abs. 1 GG,
da mehr als die Hälfte der Automatenaufsteller den Steuersatz von 600 DM
nicht verkraften könne. Hinsichtlich des Verstoßes gegen Art. 3 Abs.
1 GG schließt sich die Klägerin der Auffassung des Vorlagebeschlusses an. 5.
Das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt hält § 4 Abs. 1 SpStG für
verfassungsgemäß. Die in der Rechtsprechung geäußerte Kritik an dem Stückzahlmaßstab
habe den Gesetzgeber in den Jahren 2000 bis 2004 nicht zu einer Änderung
des Gesetzes veranlasst, da er in dem Einspielergebnis keinen geeigneten
Wirklichkeitsmaßstab gesehen habe. Diese Auffassung sei zutreffend. Die in
den Geldspielgeräten eingebauten Zählwerke dokumentierten den Spielablauf
nicht zuverlässig. Das Einspielergebnis sei gerade nicht geeignet, um den
bestehenden lockeren Bezug des Pauschalmaßstabs zum Vergnügungsaufwand zu
widerlegen. Denn das Einspielergebnis bilde den Vergnügungsaufwand nicht
wirklichkeitsnäher ab als der Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis ersetzte der
Bezug auf das Einspielergebnis nur eine pauschale und ungenaue
Bemessungsgrundlage durch eine andere, ebenso pauschale Grundlage. Es liege
daher so lange im Festhalten an dem Stückzahlmaßstab kein Mangel, bis die
Automatenaufsteller verpflichtet seien, die Daten zu liefern, an denen sich
das Spielvergnügen an einem Geldspielgerät tatsächlich ablesen lasse.
§ 4 Abs. 1 SpStG verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar unterwerfe § 4 Abs. 1 SpStG alle Spielgeräte unabhängig vom
Grad ihrer tatsächlichen Nutzung einer pauschalen Besteuerung, so dass
ungleiche Sachverhalte steuerlich gleich behandelt würden. Doch gebiete
Art. 3 Abs. 1 GG es nicht unter allen Umständen, Ungleiches auch
ungleich zu behandeln. Es sei zulässig, aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität zu einer
Durchbrechung der Einzelfallgerechtigkeit durch Anwendung einer
„Typengerechtigkeit“ zu kommen. Hinsichtlich der Vergnügungsteuer sei
der Wechsel zu einem Wirklichkeitsmaßstab erst dann vorzunehmen, wenn
dieser das Besteuerungsobjekt zutreffend abbilde. Sei der Wirklichkeitsmaßstab
ungenau, sei dem Gesichtspunkt der Praktikabilität größere Bedeutung
beizumessen als der Ungerechtigkeit, die in der gleichmäßigen Besteuerung
liege. So sei es hier. Die Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab sei
wesentlich einfacher als diejenige nach einem Wirklichkeitsmaßstab. B. Die
Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der
Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG ausreichend dargelegt und
begründet. Der Umstand, dass die vorgelegte Norm mittlerweile außer Kraft
getreten ist, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, da die
Vorschrift weiterhin entscheidungserheblich und eine Erledigung des
Ausgangsverfahrens nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE 47, 46 <64>). C. § 4
Abs. 1 SpStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Der in dieser
Vorschrift für die Bemessung der Steuer bestimmte Stückzahlmaßstab lässt
zwar die Kompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg zum Erlass der Spielgerätesteuer
als Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unberührt (I), führt
aber zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes (II). Das Spielgerätesteuergesetz
kann für die Veranlagungszeiträume bis zum Jahr 2005 gleichwohl noch
angewendet werden (III). I. Die
Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erlass des
Spielgerätesteuergesetzes ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1
GG (1). Die hamburgische Spielgerätesteuer erfüllt die Voraussetzungen
dieser Kompetenznorm; die Wahl des Besteuerungsmaßstabs und die Frage der
Abwälzbarkeit der Steuer sind ohne Einfluss auf den Bestand der Kompetenz
(2). 1.
a) Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG haben die Länder die Befugnis zur
Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und
soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die
örtliche Vergnügungsteuer gehört zu den herkömmlichen örtlichen
Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 <55>; 40, 56
<64>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai
2001 - 1 BvR 624/00 - , NVwZ 2001, S. 1264). Die Bezeichnung der Vergnügungsteuer
als „Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“
durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962
(vgl. BVerfGE 14, 76 <90>; ähnlich BVerfGE 31, 8 <16>) steht
nicht in Widerspruch hierzu. Diese Formulierung greift die Begrifflichkeit
des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG damaliger Fassung auf, der aber auch
schon die Länderkompetenz zur Gesetzgebung über Aufwandsteuern umfasste.
Die Einfügung des Art. 105 Abs. 2a GG durch das
Finanzreformgesetz im Jahre 1969, der den Ländern seither das
Gesetzgebungsrecht für die „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern“
zuspricht, brachte insofern keine inhaltliche Änderung mit sich (vgl.
BVerfGE 40, 56 <60 f.>; 65, 325 <343, 346 f.>). b)
Aufwandsteuern belasten die in der Einkommensverwendung für den persönlichen
Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Steuerschuldners. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche
Merkmal des Begriffs der Aufwandsteuer (vgl. BVerfGE 16, 64 <74>; 49,
343 <354>; 65, 325 <346 f.>). Die
Vergnügungsteuer in der Form der herkömmlichen Spielautomaten- oder auch
Spielgerätesteuer ist nach diesen Maßstäben den Aufwandsteuern im Sinne
des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des
Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt. Die Spielgerätesteuer
wird auch in Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, S. 573
<574>; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1993 - BVerwG 8 B 46.93 -,
Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 25; Beschluss vom 22. März 1994 -
BVerwG 8 NB 3.93 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 26; Beschluss vom
21. März 1997 - BVerwG 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr.
30; BVerwGE 110, 237 <240>; 123, 218 <219>; BFH, Beschluss vom
21. Februar 1990 - II B 98/89 -, NVwZ 1990, S. 903 f.; Urteil vom 26.
Juni 1996 - II R 47/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 312; BFHE 217, 280 <285>)
und Literatur (vgl. etwa Heintzen, in: v. Münch/Kunig,
Grundgesetz-Kommentar, 4./5. Aufl. 2003, Art. 105 Rn. 57; Jachmann, in:
v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Art. 105 Rn. 61;
Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 19. Aufl. 2008, § 16 Rn. 17;
Wolff, NVwZ 2005, S. 1241 <1242 f.>) übereinstimmend als
Unterfall der Vergnügungsteuer und damit als Aufwandsteuer verstanden. 2.
Die hamburgische Spielgerätesteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit
von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG
gedeckt. Ob eine als Vergnügungsteuer erhobene Abgabe tatsächlich eine örtliche
Aufwandsteuer darstellt, bestimmt sich allerdings nicht nach ihrer
Bezeichnung, sondern nach ihrem Steuertatbestand (a), ihrem Steuermaßstab
(b) und ihren wirtschaftlichen Auswirkungen (c), wobei für die Verteilung
der Gesetzgebungskompetenzen maßgebend auf die Sicht des traditionellen
deutschen Steuerrechts abzustellen ist (vgl. BVerfGE 14, 76 <91>; 49,
343 <355>). a)
Im Hinblick auf den Steuertatbestand besteht kein Zweifel am Charakter der
hamburgischen Spielgerätesteuer als Aufwandsteuer. Sie ist entsprechend dem
herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer (vgl. BVerfGE 14, 76
<79 ff., 91 ff.>) konzipiert. Der Steuertatbestand des
§ 1 SpStG besteuert das Halten von automatischen Spielgeräten mit
Geldgewinnmöglichkeit. § 3 Abs. 1 SpStG zieht hierfür den
Halter der Spielgeräte als Schuldner heran. Damit wird die Spielgerätesteuer
wie die meisten anderen Arten der Vergnügungsteuer nicht bei dem Nutzer der
Einrichtung oder Veranstaltung, dessen in der Spielbetätigung zum Ausdruck
kommende Leistungsfähigkeit letztlich besteuert werden soll, sondern als
indirekte Steuer beim Veranstalter erhoben. Auch der Landesgesetzgeber
wollte mit der Spielgerätesteuer erklärtermaßen eine Aufwandsteuer im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG schaffen (vgl. BürgerschaftsDrucks
13/1543). Weder die Gesetzesmaterialien noch die sonstige Ausgestaltung der
Spielgerätesteuer liefern Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht ihrem
traditionellen Charakter entsprechend Aufwandsteuer, sondern eine andere
Steuer oder eine Abgabe anderer Art sein sollte. b)
Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe
und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Ob
der Landesgesetzgeber sich mit dem Erlass eines Steuergesetzes im Rahmen der
Kompetenzgrundlage aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG hält, hängt
allein vom Charakter der geschaffenen Steuer ab. Dieser wird zwar auch durch
den vom Gesetzgeber gewählten Steuermaßstab mitbestimmt (vgl. BVerfGE 14,
76 <91>). Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer
ist der Besteuerungsmaßstab indessen nur, soweit er deren Typus prägt,
nicht hingegen im Hinblick auf seine sonstige Eignung, den
Besteuerungsgegenstand in jeder Hinsicht leistungsgerecht zu erfassen. Will
der Gesetzgeber eine Steuer als Aufwandsteuer ausgestalten, die ihren
Merkmalen nach einer solchen entsprechen kann, verliert der Gesetzgeber die
Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne
Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen
Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem
Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die
Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des
Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen
Fragen. Es
würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen
Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Steuern dann ganz oder teilweise ihre
Kompetenzgrundlage verlören, wenn sie etwa überhöht oder sonst untauglich
bemessen werden (ebenso für die Abgrenzung zwischen Steuer und
nichtsteuerlicher Abgabe BVerfGE 108, 1 <14>). Der Formenklarheit
dient die Trennung zwischen Begriff und Zulässigkeitsvoraussetzungen der
Steuern, die durch ein materielles Verständnis der Kompetenznorm aufgehoben
würde (vgl. BVerfGE 108, 1 <14>). Gerade die Frage nach der
Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Erhebung der Spielgerätesteuer
zeigt die Bedeutung der Trennung dieses materiellen Gesichtspunkts von der
nach der Gesetzgebungskompetenz für den Grundsatz der Formenklarheit. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE
123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322) den Standpunkt eingenommen, dass die
Erhebung einer Spielgerätesteuer auf Gewinnspielautomaten dann nicht mehr
mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei, wenn die Einspielergebnisse
der Geräte mehr als 50% vom Durchschnitt der Einspielergebnisse der
Automaten gleicher Art abwichen. Dann fehle der für die Aufwandsteuer
gebotene zumindest lockere Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand
der Spieler (vgl. BVerwGE 123, 218 <226 ff., 232>; dem folgend
BFHE 217, 280 <286>). Indessen lässt der möglicherweise nicht mehr
taugliche, aber doch dem herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer
entsprechende und daher ihren Typus nicht verändernde Maßstab den
Charakter als Aufwandsteuer unberührt und führt so auch nicht zum Wegfall
der Gesetzgebungskompetenz. Wollte man dies mit dem Bundesverwaltungsgericht
und dem Bundesfinanzhof anders sehen, führte das zu dem mit dem Grundsatz
der Formenklarheit nicht vereinbaren Ergebnis, dass ein Spielgerätesteuergesetz
je nach dem Ergebnis der tatsächlichen Feststellungen zur Schwankungsbreite
der Einspielergebnisse oder anderer tauglicher Parameter in einem
Veranlagungszeitraum von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt wäre,
in einem anderen nicht. c)
Die Kompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1
GG zum Erlass des Spielgerätesteuergesetzes bleibt auch unberührt von der
Frage nach der Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler (Weiterentwicklung
von BVerfGE 14, 76 <95 ff.>; 31, 8 <19 ff.>). Die Überlegungen
zum Besteuerungsmaßstab (oben b) gelten hier entsprechend. Die Abwälzbarkeit
der indirekt beim Halter der Automaten erhobenen Steuer auf die Nutzer der
Spielgeräte ist zwar Bedingung ihrer materiellen Verfassungsmäßigkeit (s.
dazu unter II 1 c und 3), aber kein den Charakter dieser Aufwandsteuer prägendes
Wesensmerkmal. II. Die
vorgelegte Norm verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3
Abs. 1 GG) (1), weil der Stückzahlmaßstab sich als untauglich für
die Erhebung der Spielgerätesteuer erwiesen hat und so die Aufsteller in
nicht zu rechtfertigender Weise ungleich belastet (2). An einem Fehlen der
Abwälzbarkeit scheitert die Steuer hingegen nicht (3). Für eine
verfassungsrechtliche Überprüfung am Maßstab weiterer Grundrechte besteht
hier kein Anlass (4). 1.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für
den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen
Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110,
274 <291>; 117, 1 <30>; stRspr). Für den Sachbereich des
Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der
gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>;
120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weit reichenden
Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als
auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 65, 325 <354>;
93, 121 <135>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1
<29>) und des Steuermaßstabs (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>; 31, 8
<19, 25 f.>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze
in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen,
um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen
Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen
Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die
Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr
müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu
der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen
Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120,
1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen
Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen
Fall orientieren (vgl. BVerfGE 27, 142 <150>; 112, 268 <280 f.>;
117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die
gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede
stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender
Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>). b)
Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110,
274 <292>; 120, 1 <44> m.w.N.) verlangt eine gesetzliche
Ausgestaltung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und
mit Rücksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des
Steuerschuldners sicherstellt. Dies gilt namentlich für den Maßstab zur
Bemessung der Steuer. Bei der Aufwandsteuer ist es die in der Vermögensaufwendung
zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit, an deren Erfassung sich die
tatbestandliche Ausgestaltung der Steuer orientieren muss. Deren
gleichheitsgerechte Erhebung ist bei indirekter Besteuerung auf der
vorgelagerten Ebene beim Steuerschuldner sicherzustellen. Die
Vergnügungsteuer in Form der Spielgerätesteuer knüpft an die gewerbliche
Veranstaltung von Automatenspielen an. Steuerschuldner ist der Veranstalter
des Vergnügens. Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand
des einzelnen Spielers, weil die Vergnügungsteuer darauf abzielt, die mit
der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten (vgl. BVerfGE 16, 64
<74>; 49, 343 <354>; 65, 325 <346 f.> zur
Aufwandsteuer; BVerwGE 110, 237 <240>; 123, 218 <219 f.>).
Damit aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden
hat (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>; 31, 8 <26>), der individuelle,
wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine
derartige Steuer. Der
Gesetzgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen
Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die
der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands
des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs (vgl.
BVerfGE 14, 76 <93>; 31, 8 <19, 25 f.>) hat, wird durch
Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder
ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also
ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung
fehlt und diese daher willkürlich wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat
nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob
der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste
oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 31, 8 <25>). Wählt
der Gesetzgeber im Vergnügungsteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs
einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er
allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand
wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der
Vergnügungsteuer fremd, also nicht sachgerecht (vgl. BVerfGE 14, 76
<93>) und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu
vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs
wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab
von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Jedenfalls muss der Ersatzmaßstab
einer Spielgerätesteuer einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand
des Spielers aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands
wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 14, 76 <93>; ferner
BVerfGE 31, 119 <128>; 49, 343 <354>; BVerwG, Beschluss vom 25.
Januar 1995 - BVerwG 8 N 2.93 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 28 S.
13 f.; BVerwGE 110, 237 <240>; 123, 218 <220, 226 ff.>;
BFHE 217, 280 <285>). Denn der Ersatzmaßstab nutzt den
gesetzgeberischen Spielraum in Bezug auf die Realitätsnähe der
Steuerbemessung, dieser Spielraum entbindet aber nicht von der notwendigen
inhaltlichen Ausrichtung der Steuer am Belastungsgrund. Als
Ersatzmaßstab ist bei einer Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten in der
Vergangenheit, bis dies durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. April 2005 (BVerwGE 123, 218) erheblich erschwert wurde, vielfach eine
pauschalierende Bemessung der Steuer nach der Stückzahl der aufgestellten
Automaten gewählt worden (vgl. neben der vom Finanzgericht vorgelegten Norm
etwa die satzungsrechtlichen Vorschriften, die Gegenstand von Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts - vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 - und des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 110, 237; 123, 218; BVerwG, Urteile vom
22. Dezember 1999 - BVerwG 11 CN 3.99 -, NVwZ 2000, S. 933, und vom 13.
April 2005 - BVerwG 10 C 8.04 -, NVwZ 2005, S. 1322 - waren). Dem Recht der
Spielgerätesteuer sind aber auch andere Ersatzmaßstäbe, etwa der
Erstanschaffungspreis der Geräte (vgl. BVerfGE 14, 76 <92 ff.>;
BVerwGE 6, 247 <260>; BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1975 - BVerwG VII
C 68.72 -, Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 19) oder ihr gemeiner Wert
(vgl. BVerfGE 14, 76 <92 f.>; 31, 119 <128> betreffend
Musikapparate), nicht unbekannt. Die Verwendung derartiger Ersatzmaßstäbe
wurde und wird mit Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität (vgl.
etwa BVerfGE 14, 76 <102>; BVerwGE 110, 237 <243>; 123, 218
<233 f.>) und dem Hinweis darauf begründet, dass der jeweilige
Vergnügungsaufwand der Automatennutzer nicht zuverlässig erfasst werden könne
(vgl. BVerwGE 123, 218 <222> m.w.N.). c)
Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete, gerechte Zuteilung der Vergnügungsteuerlast
erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht
wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt (vgl.
BVerfGE 31, 8 <20>). Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck kommende
Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu
erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter
der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung Bestand
haben. Sofern
Schuldner der Besteuerung von Spielautomaten, wie in aller Regel, der
Veranstalter des Vergnügens ist, wird die Steuer bei diesem nur zur
Vereinfachung erhoben. Im Ergebnis soll sie den Spieler treffen. Die Steuer
muss daher auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein. Sie soll
nicht an demjenigen „hängen bleiben“, der das steuerpflichtige Vergnügen
zum Zwecke der Gewinnerzielung anbietet, sondern aus denjenigen Aufwendungen
gedeckt werden, die die Spieler für ihr Spielvergnügen aufbringen (vgl.
BVerfGE 31, 8 <20>). Hierfür genügt die Möglichkeit einer
kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den
von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen
und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines
Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder
Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>;
110, 274 <295>). Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm
entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption
des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner
nicht geboten werden (vgl. BVerfGE 14, 76 <96>; 31, 8 <20>; 110,
274 <295>). Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der
Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn
die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfGE 110, 274
<295>). Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der
Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für
den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft
(vgl. BVerfGE 31, 8 <20>). 2.
Einer Prüfung anhand dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe hält
§ 4 Abs. 1 SpStG nicht stand. Der dort verwendete Stückzahlmaßstab führt
zu einer ungleichen Belastung der Automatenaufsteller. Er hat sich nach den
Feststellungen des vorlegenden Gerichts als im Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg ungeeignet und darüber hinaus als generell untauglich
erwiesen, weil er strukturell nicht geeignet ist, den notwendigen Bezug zum
Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten (a). Eine tragfähige
Rechtfertigung dafür, diesen Ersatzmaßstab gleichwohl zu verwenden,
besteht nicht mehr (b). a)
Die Anwendung des Stückzahlmaßstabs nach § 4 Abs. 1 SpStG führt
zu einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Das Halten von
Geldgewinnspielgeräten wird danach - unterschieden lediglich nach
Spielhallen und sonstigen Aufstellorten - gleich hoch besteuert, unabhängig
davon, in welchem Umfang die Nutzer der Spielgeräte an den einzelnen
Automaten im jeweiligen Besteuerungszeitraum Vergnügungsaufwand betrieben
haben. Die Abweichungen im getätigten Vergnügungsaufwand sind indes
gravierend; dem schematisch gleichen Stückzahlmaßstab fehlt unter den
heutigen Gegebenheiten jeglicher Bezug hierzu. aa)
Die Feststellungen des Finanzgerichts im Vorlagebeschluss belegen
erhebliche, teils übergroße Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse
zahlreicher Gewinnspielautomaten im Geltungsbereich der Spielgerätesteuer.
So ergeben die Ermittlungen des Finanzgerichts, dass es im Zeitraum von 1997
bis 1999 zu Abweichungen zwischen dem schlechtesten und dem besten
durchschnittlichen Einspielergebnis eines Geldspielgerätes je Monat in
einer der Spielhallen, für die Daten erhoben wurden, von 809% (1997),
1.626% (1998) und 687% (1999) gekommen ist. Ein Vergleich des schlechtesten
und des besten durchschnittlichen Einspielergebnisses aller Geräte
innerhalb einer Spielhalle ergibt eine Differenz von 374% (1997), 525%
(1998) und 488% (1999). Diesen Abweichungen liegen die Einspielergebnisse
von 392 Geldspielgeräten (1997), 429 Geldspielgeräten (1998) und 447
Geldspielgeräten (1999) sowie die Ergebnisse von 48 Spielhallen (1997), 52
Spielhallen (1998) und 54 Spielhallen (1999) zugrunde. Dieses
eindeutige Bild wird durch weitere Daten bestätigt, die sich auf
durchschnittliche Einspielergebnisse pro Spielhalle und durchschnittlichem
Geldspielgerät beziehen. Auch hier sind ganz erhebliche Abweichungen - 351%
(1997), 488% (1998), 553% (1999), 252% (2000), 263% (2001) und 224% (2002) -
zu verzeichnen. Darüber hinaus zeigt eine Erhebung des Instituts für
Markt- und Wirtschaftsforschung GmbH, dass die Einspielergebnisse von
Geldspielgeräten in Spielhallen um 367% (1999), 455% (2000) und 195% (2001)
voneinander abweichen. Das
Finanzgericht stellt schließlich fest, dass auch dann, wenn man - zur
Vermeidung statistischer „Ausreißer“ - nur die Verteilung von
Einspielergebnissen zwischen 1.001 und 6.000 DM betrachte, sich Differenzen
zwischen den Einspielergebnissen pro Gerät und Monat von bis zu annähernd
5.000 DM ergäben. 1997 habe das niedrigste durchschnittliche
Einspielergebnis pro Geldspielgerät 1.026,25 DM, das höchste
durchschnittliche Einspielergebnis 5.673,50 DM betragen. 1998 habe das
niedrigste bei 1.037,34 DM und das höchste durchschnittliche
Einspielergebnis bei 5.633,57 DM, 1999 das niedrigste bei 1.027,88 DM und
das höchste durchschnittliche Einspielergebnis bei 5.984,55 DM gelegen. Die
Differenzen hätten danach 1997 4.647,25 DM, 1998 4.596,23 DM und 1999
4.956,67 DM ausgemacht. Durchgreifende
Zweifel an den konkreten Feststellungen durch das Finanzgericht - insbesondere
im Hinblick auf Umfang und Verlässlichkeit der erhobenen Daten - drängen
sich nicht auf und werden von den Beteiligten des Ausgangsverfahrens auch
nicht substantiiert geltend gemacht. Die Einwände der Justizbehörde und
des Finanzamts richten sich vielmehr in erster Linie gegen die Tauglichkeit
der Einspielergebnisse als Bemessungsgröße und zielen auf generelle
technische Schwierigkeiten der Datenerhebung bei den
Geldgewinnspielautomaten. Sie betreffen aber nicht die Richtigkeit der tatsächlichen
Feststellungen des Finanzgerichts als solche. Hieran zu zweifeln besteht
auch kein Anlass, zumal das Finanzgericht seine Feststellungen auf
umfangreiche Untersuchungen gestützt und unterschiedliche Berechnungsansätze
gewählt hat, die alle zum Ergebnis eklatanter Schwankungsbreiten geführt
haben. bb)
Die festgestellten Schwankungsbreiten in den Einspielergebnissen der
Gewinnspielautomaten sind so gravierend, dass von dem für eine Vergnügungsteuer
gebotenen hinreichenden Bezug zwischen Besteuerungsmaßstab und zu
besteuerndem Vergnügungsaufwand im Geltungsbereich des Hamburgischen
Spielgerätesteuergesetzes keine Rede mehr sein kann. Bei Abweichungen der
Einspielergebnisse um mehrere hundert Prozent nicht nur in Einzelfällen,
sondern nahezu als Regelfall fehlt es an jeder Korrelation zwischen dem -
bloßen - Aufstellen von Automaten und dem Einspielergebnis. Diese
Schlussfolgerung kann auf der Grundlage der Feststellungen des vorlegenden
Finanzgerichts gezogen werden, ohne dass es einer abschließenden
Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage bedürfte, anhand
welcher Kenngrößen die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum Ausdruck
kommende Leistungsfähigkeit am verlässlichsten und genauesten erfasst
wird. Hierzu hat sich auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und
kommunalen Erhebungspraxis bislang keine einheitliche Meinung gebildet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE
123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322) ebenso wie das vorlegende
Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im
Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne,
zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand
der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218
<225> sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG,
Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88;
zustimmend BFHE 217, 280 <286>; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf
die „Umsätze“ der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264
<1265>). Demgegenüber wird vielfach der Spieleinsatz, das heißt der
von den Nutzern getätigte Geldeinwurf ohne Rücksicht auf den späteren
Spielverlauf, als die ihren Vergnügungsaufwand zutreffend abbildende Kenngröße
angesehen (so etwa die Neuregelung des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes
vom 29. September 2005 sowie hierzu FG Hamburg, Urteil vom 6. August 2008 -
7 K 189/06 -, EFG 2009, S. 70 <71 ff.>; vgl. auch VGH Kassel,
Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 UE 82/07 -, KStZ 2008, S. 130 <131>).
Zu beiden Sichtweisen wird zudem die Frage diskutiert, ob die Vergnügungsteuer
selbst durch vorherigen Abzug von der jeweiligen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen
ist (vgl. FG Hamburg, EFG 2009, S. 70 <72>; VGH Kassel, KStZ 2008, S.
130 <131>; OVG Bautzen, Urteil vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 -,
juris, Rn. 30 ff.). Es
ist in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers und auf kommunaler Ebene
des Satzungsgebers, den Bemessungsmaßstab für eine Spielgerätesteuer zu
bestimmen, wobei ihm unter den verfassungsrechtlich zulässigen Maßstäben
ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (s. oben 1 a). Er ist grundsätzlich
frei in der Entscheidung, ob er als Steuermaßstab den dem Vergnügungsaufwand
des Spielers besonders nahen Spieleinsatz oder etwa aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität die Einspielergebnisse der Spielgeräte wählt.
Den von Verfassungs wegen geforderten Bezug zum Vergnügungsaufwand der
Spieler (oben 1 b) weisen beide Kenngrößen auf. Die
völlige Untauglichkeit des Stückzahlmaßstabs in § 4 Abs. 1
SpStG lässt sich jedenfalls auch auf der Grundlage der Einspielergebnisse
feststellen. Die von dem vorlegenden Gericht erhobenen Einspielergebnisse
der Automaten bilden den „Nettospielaufwand“ der Gerätenutzer ab, geben
so hinreichend zuverlässig Auskunft über den Vergnügungsaufwand der
Spieler und sind daher ein tragfähiger Ausdruck ihrer Leistungsfähigkeit.
Sind die Einspielergebnisse wie hier von Schwankungsbreiten gekennzeichnet,
die teilweise mehrere hundert Prozent betragen, erlauben sie ohne Weiteres
zumindest die Aussage, dass eine wirklichkeitsgetreue oder auch nur
wirklichkeitsnahe Besteuerung des Spielvergnügens mangels Bezuges zu dem
Aufwand des einzelnen Spielers bei der Verwendung des Stückzahlmaßstabs
nicht mehr stattfindet. cc)
Frühere Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung der
Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs für die Spielgerätebesteuerung können
angesichts der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in diesem
Bereich und der damit einhergehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht weiter
aufrecht erhalten werden. (1)
Das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 31, 119 <127>) wie auch die
ältere verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 6, 247
<259>; 27, 146 <147>; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 -
BVerwG 8 B 104.98 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 33 S. 2) haben den
Rückgriff des jeweiligen Normgebers auf einen Ersatzmaßstab wie die Stückzahl
der Apparate regelmäßig unter anderem damit gerechtfertigt, dass der Vergnügungsaufwand
der Nutzer mangels entsprechender Zähl- und Kontrolleinrichtungen an den
Automaten nicht zuverlässig erfasst werden könne. Dieser Vorbehalt ist spätestens
seit Anfang 1997 jedenfalls für Gewinnspielautomaten entfallen.
Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof gehen davon aus, dass der Vergnügungsaufwand
der Nutzer solcher Geräte seither hinreichend zuverlässig erfasst werden
kann, da aufgrund der technischen Entwicklung und der in den Jahren 1989 und
1990 zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit
und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits sowie den
zuständigen Bundesministerien andererseits abgeschlossenen
selbstverpflichtenden Vereinbarung (vgl. BTDrucks 11/6224) ab dem 1. Januar
1997 nur noch Gewinnspielgeräte aufgestellt sein dürfen, die mit einem
manipulationssicheren Zählwerk ausgestattet sind (vgl. dazu BVerwGE 123,
218 <222 f.>; BFHE 217, 280 <286>). Soweit insbesondere von
Seiten der Kommunal- und Steuerverwaltung - auch im vorliegenden Verfahren -
hiergegen Zweifel an der Manipulationssicherheit der Zählwerke vorgebracht
werden, halten Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof diese Einwände
mit überzeugenden Erwägungen für nicht geeignet, die grundsätzliche
Tauglichkeit der Zählwerke zur Erhebung des Spielaufwands in Frage zu
stellen (vgl. BVerwG und BFH jeweils a.a.O.). (2)
Nicht mehr aufrecht erhalten werden kann mittlerweile auch die im Teilurteil
vom 10. Mai 1962 getroffene Aussage, geringe Unterschiede bei den
Erstanschaffungspreisen der Spielautomaten deuteten darauf hin, dass an den
Apparaten der verschiedenen Bauarten etwa gleich häufig gespielt werde;
dann biete aber schon die bloße Tatsache der Aufstellung eines Apparates,
ohne Rücksicht auf seinen Wert und seinen Erstanschaffungspreis, im
Durchschnitt einen Anhalt für eine etwa gleich häufige Benutzung, so dass
der herkömmliche lockere Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem Vergnügungsaufwand
noch als gewahrt angesehen werden könne (vgl. BVerfGE 14, 76 <95, 103 f.>).
Diese Schlussfolgerung hält einer Überprüfung am Maßstab der nach den
Feststellungen des vorlegenden Finanzgerichts tatsächlich erzielten
Einspielergebnisse nicht mehr stand, da eine in etwa gleich häufige
Benutzung gerade nicht vorliegt, ohne dass dies in einer erkennbaren
Beziehung zu dem Anschaffungspreis der Geräte stünde. (3)
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Annahme, die weitaus meisten
Spielapparate seien in den Händen verhältnismäßig weniger Aufsteller und
über ein großes Gebiet verteilt, so dass Härten der Stückzahlsteuer sich
beim einzelnen Aufsteller weitgehend ausgleichen könnten (vgl. BVerfGE 14,
76 <103>; 31, 8 <26>). Diese Feststellung bezog sich indessen
ausdrücklich auf die Verhältnisse im Jahre 1956, denen die derzeitigen
Gegebenheiten nicht mehr entsprechen. So gab es in dem im Ausgangsverfahren
maßgeblichen Zeitraum nach den Feststellungen des Finanzgerichts insgesamt
178 Spielhallenbetreiber in Hamburg; die Klägerin des Ausgangsverfahrens
betrieb zwei Spielhallen mit zunächst 18, später 16 Geräten. Angesichts
dieser Situation kann nicht von einem internen Ausgleich der
unterschiedlichen Steuerlasten ausgegangen werden. dd)
Die festgestellte Ungeeignetheit des Stückzahlmaßstabs für die Erhebung
der Spielgerätesteuer ist im Übrigen nicht Besonderheiten der Rechts- oder
Tatsachenlage in Hamburg geschuldet, sondern bei den derzeitigen
Gegebenheiten des Spielgerätemarktes offenbar strukturell bedingt. Der Stückzahlmaßstab
ist daher als generell ungeeignet für die Bemessung der Spielgerätesteuer
anzusehen, weil er allenfalls in mehr oder weniger zufälligen
Einzelkonstellationen den nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit
geforderten, hinreichenden Bezug zwischen der Steuerbemessung und dem Vergnügungsaufwand
des Spielers (s. oben 1 b) sicherzustellen vermag. So konnte in jüngerer
Zeit, soweit aus veröffentlichten Gerichtsentscheidungen ersichtlich, der
gebotene zumindest lockere Bezug mit dem erhobenen Zahlenmaterial in keinem
Fall positiv belegt werden (1). Zudem sind die mit dem Nachweis verbundenen
Schwierigkeiten und - unterstellt, er ließe sich im Einzelfall feststellen
- die Unsicherheiten im Hinblick auf den Bestand dieses inhaltlichen Bezugs
so erheblich, dass die Verwendung eines solchen Maßstabs weder dem
Steuerpflichtigen, noch dem Steuerträger zugemutet werden kann und auch für
die Steuerverwaltung nicht praktikabel ist (2). (1)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem bereits in Bezug genommenen
Urteil vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218) die Anforderungen an den
Nachweis des von Verfassungs wegen gebotenen hinreichenden Bezugs zwischen
Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler insbesondere mit Rücksicht
auf die neuere technische Entwicklung bei den Gewinnspielgeräten und die
daraus zunehmend gewonnenen Erkenntnisse über das Einspielaufkommen präzisiert
(a.a.O., S. 226 ff.; ebenso BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 sowie diese
Rechtsprechung fortführend BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN
1.05 -, NVwZ 2006, S. 461 <462 f.>). Es hat dabei die
Grenzen noch tolerabler Schwankungsbreiten näher bezeichnet und
Einzelheiten zur Erhebung des hierfür nötigen Datenmaterials geklärt. Dem
ist die verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung ganz
überwiegend gefolgt (vgl. nur BFHE 217, 280 <286> mit umfassenden
Nachweisen). Wie
schon im Fall der Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem
Urteil vom 13. April 2005 ergaben sich auch in den anderen von ihm in diesem
Zusammenhang entschiedenen Fällen, soweit ausreichendes Zahlenmaterial
vorlag, Schwankungsbreiten der Einspielergebnisse von Gewinnspielautomaten,
die weit jenseits der Marge von 50% lagen, die in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung als für den geforderten lockeren Bezug noch tolerabel
angesehen wird, und vergleichbar den Erkenntnissen des Finanzgerichts im
vorliegenden Normenkontrollverfahren sind. Auch in der Rechtsprechung der
Oberverwaltungsgerichte finden sich in der Folge zahlreiche Entscheidungen,
in denen ähnlich stark divergierende Schwankungsbreiten bei den
Einspielergebnissen von Gewinnspielautomaten ermittelt wurden (vgl. OVG Lüneburg,
Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 LC 2/07 -, ZKF 2008, S. 41 <42>; OVG
Greifswald, Urteil vom 9. Juli 2008 - 4 K 27/06 -, juris, Rn. 90; OVG
Weimar, Urteil vom 22. September 2008 - 3 KO 1011/05 -, juris, Rn. 90 ff.).
Soweit aus veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, wurde jedenfalls in
keinem einzigen Fall die positive Feststellung getroffen, dass sich die
Schwankungsbreite der Einspielergebnisse innerhalb der vom
Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen Grenze von 50% bewegte. Die
tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs
bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen
werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer
Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlmaßstab festzustellen sein
sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab
mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden
Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als
insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand
der Spieler abbildet. In der Anknüpfung an vereinzelte
Sachverhaltskonstellationen, in denen ein hinreichender Wirklichkeitsbezug
des Stückzahlmaßstabs für einen bestimmten Zeitraum noch bejaht werden
kann, läge indessen eine Orientierung am atypischen Fall, der für den
Normgeber von Verfassungs wegen kein Leitbild sein darf. (2)
Es kommt hinzu, dass die für die Tauglichkeit des Stückzahlmaßstabs maßgebliche
Schwankungsbreite je nach Entwicklung der tatsächlichen Gegebenheiten im
Geltungsbereich der Steuernorm auch nach deren Inkrafttreten gravierenden
Veränderungen unterliegt und die Ermittlung der Schwankungsbreite im
Streitfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten aufwerfen kann. So
muss die steuererhebende Körperschaft, die die Spielgerätesteuer nach der
Stückzahl bemisst, regelmäßig befürchten, dass nach Erlass der
Steuernorm Umstände eintreten, die dem ursprünglich womöglich noch
hinreichenden Bezug dieses Maßstabs zum Vergnügungsaufwand der Spieler die
Grundlage entziehen. Ein solcher Umstand kann je nach Gemeindegröße
bereits in der Eröffnung einer neuen Spielhalle mit vom bisherigen Bestand
stark abweichender Spielgerätenutzung liegen, da die maßgebliche
Schwankungsbreite nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich
von den konkreten Gegebenheiten im Anwendungsbereich der jeweiligen
Steuernorm abhängt (vgl. BVerwGE 123, 218 <227>). Schließlich
wirft die Erhebung des Datenmaterials, das zur Feststellung der im
Einzelfall erheblichen Schwankungsbreite der Einspielergebnisse erforderlich
ist, schwierige tatsächliche und verfahrensrechtliche Fragen auf. Diese
ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der
Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem
betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem
Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten
weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl.
dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 <1323 f.>; NVwZ 2006, S. 461
<462 f.>; NVwZ 2008, S. 88 f.). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, welchen
Mindestanforderungen eine etwa bereits vorhandene Erkenntnislage oder die
Erhebung entsprechender Daten über die maßgeblichen Einspielergebnisse genügen
muss, von den konkreten Umständen des Einzelfalls im jeweiligen
Anwendungsbereich der Norm ab und entzieht sich einer allgemeinen
Festlegung. Im Streitfall sei es in erster Linie eine Frage der
Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, die
wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall abhänge - etwa
der Zahl und Größe der Automatenaufsteller sowie der Menge der
Gewinnspielautomaten und ihrer Verteilung im Gemeindegebiet -, ob die ihm
vorgelegten oder von ihm erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das
durchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im
Gemeindegebiet zuließen. Eine Bindung des Tatsachengerichts an bestimmte
mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen
Durchschnitts bestehe hierbei nicht (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, S. 461
<463>). Der damit den Fachgerichten eingeräumte Spielraum bei der
Ermittlung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts würde
zwangsläufig die Ungewissheit über den verlässlichen Bestand einer
Spielgerätesteuer verstärken, die sich auf einen Stückzahlmaßstab stützt.
Eine verlässliche und dauerhafte Normsetzung ist vor diesem Hintergrund
nicht möglich. b)
Sonstige Sachgründe vermögen die Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs
nicht zu rechtfertigen. Es kann daher dahin stehen, ob die Verwendung eines
Steuermaßstabs, der sich als strukturell ungeeignet erwiesen hat, den
eigentlichen Besteuerungsgrund - die im Vergnügungsaufwand der Spieler zum
Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit - auch nur einigermaßen angemessen zu
erfassen, überhaupt durch besondere Sachgründe gerechtfertigt werden könnte.
Die für den Stückzahlmaßstab ins Feld geführten sachlichen
Rechtfertigungsgründe sind jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sie
die mit dem Eignungsmangel des Steuermaßstabs einhergehende Verletzung der
Steuerschuldner in ihrem Anspruch auf lastengleiche Inanspruchnahme als
hinnehmbar erscheinen lassen könnten. Dies gilt für den Gesichtspunkt der
Praktikabilität (aa), die Annahme eines internen Belastungsausgleichs bei
den Automatenaufstellern (bb), die Verfolgung von Lenkungszwecken (cc) und
die Möglichkeit des Fehlens eines anderweitigen zulässigen Maßstabs (dd). aa)
Die durch den Stückzahlmaßstab erzwungene Gleichbehandlung ungleicher
Sachverhalte ist bisher in der Rechtsprechung stets als durch Gesichtspunkte
der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt angesehen worden (vgl. etwa
BVerfGE 14, 76 <102>; 31, 8 <26>; BVerwGE 110, 237 <242>).
Bei einer Besteuerung anhand der wirklichen Einnahmen müssten die Gemeinden
- so das Bundesverfassungsgericht noch 1962 - für jeden Aufsteller, unter
Umständen für jeden Apparat, regelmäßige Veranlagungserklärungen
herbeiführen. Dies sei eine zeitraubende und umständliche Aufgabe, die in
keinem rechten Verhältnis zu dem Steueraufkommen stehe und allein so eine
Vereinfachung rechtfertige (vgl. BVerfGE 14, 76 <102>). Dieser
Rechtsprechung lag jedoch nicht der heutige Sach- und Kenntnisstand
zugrunde. Insbesondere begegnete vor 1997 eine Ermittlung der
Einspielergebnisse oder Spieleinsätze mangels manipulationssicherer Zählwerke
in den Automaten ungleich größeren Schwierigkeiten als dies seither der
Fall ist. Dass die jedenfalls seit 1997 zur Verfügung stehenden
wirklichkeitsnäheren Maßstäbe nicht handhabbar wären, ist nicht
erkennbar und wird auch durch die seit der Rechtsprechungsänderung des
Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2005 (vgl. BVerwGE 123, 218) erfolgte
schrittweise Umstellung der Besteuerungspraxis widerlegt. Die
Praktikabilitätsvorteile, welche die Verwendung eines Stückzahlmaßstabs
gleichwohl auch unter den Bedingungen der heutigen Spielgerätetechnik
insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines verminderten Kontrollaufwands für
die steuererhebende Körperschaft erbrächte, können die Beeinträchtigungen
des Grundsatzes der gleichen Lastenzuteilung jedenfalls nicht in dem Umfang
rechtfertigen, wie er angesichts der festgestellten Schwankungen in den
Einspielergebnissen in Rede steht. bb)
Zur Rechtfertigung des Stückzahlmaßstabs kann auch nicht mehr darauf
abgestellt werden, dass sich die unterschiedlichen Belastungen der einzelnen
Geräte bezogen auf den jeweiligen Aufsteller möglicherweise deshalb
ausgleichen, weil sich die Geräte in der Hand nur weniger Aufsteller
befinden (vgl. BVerfGE 14, 76 <103>; 31, 8 <27>). Diese Annahme
hat sich bereits im Hinblick auf die Verhältnisse in Hamburg als nicht
tragfähig erwiesen (vgl. dazu oben 2 a cc <2>) und besitzt auch im Übrigen
keine rechtfertigende Kraft. Etwaige unternehmensinterne Ausgleichseffekte
ändern nichts daran, dass dem Stückzahlmaßstab der erforderliche Bezug zu
dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Dieser Mangel wird nicht durch eine
nachträgliche Saldierung von Vorteilen und Nachteilen geheilt, die je nach
den örtlichen Gegebenheiten bei manchen Aufstellern auftreten mag, bei
anderen hingegen nicht. cc)
Der Stückzahlmaßstab kann vor Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht im Hinblick
darauf Bestand haben, dass mit der Erhebung der Vergnügungsteuer zulässigerweise
auch Lenkungszwecke, namentlich in Gestalt einer Eindämmung der Spielsucht,
verfolgt werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 <575>). Ein
derartiger Lenkungszweck rechtfertigt es jedenfalls nicht,
Ungleichbehandlungen hinzunehmen, die das bei Verwendung des Stückzahlmaßstabs
festgestellte Ausmaß erreichen. Dem Stückzahlmaßstab fehlt der
erforderliche Bezug zu dem Vergnügungsaufwand der Spieler unabhängig
davon, ob mit der Steuererhebung Lenkungszwecke verfolgt werden oder nicht.
Der Lenkungszweck vermag diesen Bezug nicht zu ersetzen und sein Fehlen
nicht auszugleichen. Es ist den normgebenden Körperschaften indessen
unbenommen, durch die spezifische Ausgestaltung eines mit Art. 3 Abs. 1
GG grundsätzlich vereinbaren Steuermaßstabs für eine Verwirklichung des
Lenkungsziels zu sorgen (vgl. BVerwGE 123, 218 <235>). dd)
Der Stückzahlmaßstab kann auch nicht deswegen weiter angewendet werden,
weil es an einem anderen tauglichen Maßstab fehlte. Die
Verfassungswidrigkeit des Stückzahlmaßstabs entfiele nicht dadurch, dass
sich andere in der Praxis verwendete Maßstäbe ebenfalls als mit höherrangigem
Recht nicht vereinbar erwiesen. Es ist vielmehr Sache der normgebenden Körperschaften,
der Besteuerung einen Maßstab zugrunde zu legen, der den erforderlichen
Wirklichkeitsbezug aufweist. Dass der Spieleinsatz der Automatennutzer oder
auch die Einspielergebnisse der Spielgeräte Bezugsgrößen darstellen, die
grundsätzlich eine hinreichende Wirklichkeitsnähe aufweisen, wurde im Übrigen
bereits festgestellt (s. oben 1 b und 2 a bb). Es
ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein wirklichkeitsnäherer Maßstab
deswegen nicht zur Verfügung stünde, weil ein stärker am Aufwand der
Spieler orientierter Maßstab mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre
(vgl. dazu BVerwGE 110, 237 <246 ff.>; BVerwG, NVwZ 2000, S. 933
<935 f.>; BFHE 217, 280 <288 f.>; BFH, Urteil vom 26.
Februar 2007 - II R 2/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 55 <57>). 3.
Die Verfassungswidrigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen
Steuererhebung folgt damit aus der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.
Sie ergibt sich jedoch nicht zusätzlich daraus, dass die Steuer nicht auf
die Spieler abwälzbar wäre. Wird
eine Steuer nicht bei dem erhoben, dessen Leistungsfähigkeit sie in einem
bestimmten Vorgang, wie hier dem Spielaufwand, erfassen soll, sondern
indirekt bei einem Dritten, so muss sie dem wahren Besteuerungsgrund folgend
von diesem Steuerschuldner grundsätzlich auf den eigentlich zu Belastenden
abwälzbar sein. Nach den in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Grundsätzen (s. oben 1 c) genügt
bei einer solchen indirekt erhobenen Steuer wie der Vergnügungsteuer die Möglichkeit
einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige
den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten
einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit
seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Es reicht aus, wenn
die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den
eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht
in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerfGE 110, 274 <295>). Bei
der Besteuerung des Vergnügungsaufwands an Geldspielautomaten besteht
allerdings die Besonderheit, dass die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen
den Aufsteller und Betreiber der Automaten in seinen unternehmerischen
Entscheidungsspielräumen einengen und damit die kalkulatorische Abwälzung
erschweren. Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche
Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen,
zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit
unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag
für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4). Die Steuer
konnte daher weder ohne weiteres durch Erhöhung des Preises für das
einzelne Spiel noch durch Senkung der Gewinnquote weitergegeben werden. Diese
gewerberechtlichen Rahmenbedingungen ändern indes nichts daran, dass die
Spielgerätesteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer
ist, die dessen im Spielaufwand zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit
erfassen will (s. oben I 2). Weder die Mindestquote des auszuschüttenden
Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes schließen die Abwälzbarkeit
der Steuer aus, weil diese rechtlichen Vorgaben den Aufsteller nicht daran
hindern, seinen Umsatz zu steigern (vgl. bereits BVerfGE 14, 76 <97 f.>)
oder seine Betriebskosten zu senken. Die Spielräume der Unternehmer als
Steuerschuldner sind durch die konkrete Ausgestaltung der Spielgerätesteuer
und die Bedingungen der Spielverordnung nicht in einer Weise begrenzt, die
ihnen die Überwälzung der Steuerlast auf die Spieler, etwa auf der
Grundlage einer Erhöhung des Umsatzes oder der Senkung der Selbstkosten,
rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen würde. Dies ist zumindest so
lange nicht der Fall, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die
sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und
in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8 <20>). In
rechtlicher Hinsicht wird die betriebswirtschaftliche Planung und
Kalkulation des Unternehmers innerhalb der von den genannten Normen eröffneten
Spielräume nicht beeinflusst. Insbesondere setzt die gewerberechtliche
Regelung in der Spielverordnung der Erhöhung des Umsatzes je Apparat oder
auch der Senkung der Betriebskosten keine rechtlichen Grenzen; beides ist
allein vom kaufmännischen Geschick und der Marktlage abhängig (vgl.
BVerfGE 14, 76 <98>). Anhaltspunkte
dafür, dass vor diesem rechtlichen Hintergrund eine Abwälzung faktisch unmöglich
wäre, sind nicht ersichtlich und vom Finanzgericht in seinem
Vorlagebeschluss ausdrücklich verneint worden, ohne dass an der Richtigkeit
dieser Feststellung Zweifel bestünden. Vielmehr blieb den Unternehmern auch
unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch
die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung
und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und
die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um
nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können
(vgl. BFH, BFH/NV 2006, S. 1354 <1357>). 4.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich verschiedentlich mit der Frage
befasst, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 GG an die Verfassungsmäßigkeit
der Erhebung von Vergnügungsteuer auf Geldspielautomaten stellt (vgl.
BVerfGE 31, 8 <26 ff.>; BVerfG, NVwZ 1997, S. 573 <575>;
NVwZ 2001, S. 1264). Der Vorlagebeschluss, der sich zum Grundrecht der
Berufsfreiheit nicht näher verhält und im Hinblick auf die damit
aufgeworfenen Rechtsfragen auch keine tatsächlichen Feststellungen enthält,
gibt keine Veranlassung, auf die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1
SpStG mit Art. 12 Abs. 1 GG einzugehen. Hierzu besteht angesichts des
bereits festgestellten Verstoßes des § 4 Abs. 1 SpStG gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz auch keine Notwendigkeit. III. Die
Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 SpStG führt nicht zu dessen
Nichtigkeit. Es verbleibt vielmehr bei der Feststellung der Unvereinbarkeit
der Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG. Die Spielgerätesteuer kann
mit dem Stückzahlmaßstab des § 4 Abs. 1 SpStG noch für eine Übergangszeit
bis zum Inkrafttreten des Spielvergnügungsteuergesetzes in Hamburg am 1.
Oktober 2005 erhoben werden. Grund
für die Erklärung der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 SpStG ist
zum einen das haushälterische Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg
an den veranschlagten Einnahmen aus der Spielgerätesteuer, deren Erhebung
dem Grunde nach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Die
Freie und Hansestadt Hamburg durfte sich außerdem bis zur Rechtsprechungsänderung
des Bundesverwaltungsgerichts durch die Urteile vom 13. April 2005 (vgl. nur
BVerwGE 123, 218) mit der Verwendung des Stückzahlmaßstabs bei der
Spielgerätesteuer im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
von Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzhof wissen. Wollte sie im Falle
der Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 1 SpStG für den Zeitraum von
1999 bis 2005 die Spielgerätesteuer rückwirkend (vgl. BVerfGE 13, 261
<272>) mit einem wirklichkeitsnahen, am Spieleinsatz orientierten Maßstab
versehen, dürfte dies nicht zuletzt erheblichen tatsächlichen
Schwierigkeiten bei der nachträglichen Ermittlung dieser Spieleinsätze
begegnen.
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