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BFH-Urteil vom 7.2.2008
(I R 75/06) BStBl. 2010 II S. 48
Die berufliche Veranlassung
eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der
Darlehensvertrag mit dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der
Arbeitgeberin (GmbH) statt mit der insolvenzbedrohten GmbH geschlossen
worden und die Darlehensvaluta an diesen geflossen ist. Maßgeblich sind der
berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete
Verwendungszweck des Darlehens.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9
Abs. 1 Satz 2, § 17, § 19, § 20 Abs. 3; GmbHG § 60 Abs. 1.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom
29. Juni 2006 VI 220/2003
Sachverhalt
I.
Der im Streitjahr (1997)
ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis März 1997 als
Baustellenleiter bei der Firma X GmbH (GmbH) beschäftigt, deren alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer B war. Im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung hatte die GmbH die Funktion des Betriebsunternehmens;
Besitzunternehmen war die Einzelfirma "Firma Y".
Am 5. Juni 1996 hatte der
Kläger mit B einen Darlehensvertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen:
"1. Herr Kläger gewährt
Herrn B ein Darlehen in Höhe von 50.000, - DM (...).
2. Der Betrag wird am
10.6.96 auf das Privatkonto von B (...) überwiesen.
3. Der Betrag ist jährlich
mit 5 % zu verzinsen.
4. Die Rückzahlung der
50.000, - DM zuzüglich angelaufene Zinsen erfolgt bis spätestens 31. Mai
1997 an Herrn Kläger.
5. Eine Abänderung dieses
Vertrages kann nur schriftlich und im beiderseitigen Einvernehmen
stattfinden."
Unter der im
Darlehensvertrag angegebenen Anschrift des B war dieser zu jener Zeit mit
alleinigem Hauptwohnsitz gemeldet. Der Darlehensbetrag wurde dem im Vertrag
genannten Bankkonto des B mit Wertstellung 7. Juni 1996 gutgeschrieben. B
überwies am 10. Juni 1996 30.000 DM auf ein Konto der GmbH, wobei als
Verwendungszweck vermerkt war: "Darlehen von privat vom 10.06.96."
Der von B am 24. Februar
1997 gestellte Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens sowohl über das
Vermögen der GmbH als auch der "Firma Y" wurde vom zuständigen Amtsgericht
am 30. April 1997 mangels Masse abgewiesen.
Der Kläger betrieb laut
Gewerbeanmeldung vom 20. März 1997 seit dem 10. März 1997 ein eigenes
Unternehmen, das "Häusl. Kleinreparaturen, Hausmeistertätigkeit und
Renovierungen" zum Gegenstand hatte. In seiner Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erklärte er für die Zeit vom
10. März bis 31. Dezember 1997 einen Gewinn in Höhe von 138.740 DM.
Aus seiner Tätigkeit bei der
GmbH bezog der Kläger im Streitjahr lediglich ein Konkursausfallgeld in Höhe
von 2.000 DM, nachdem er in den Vorjahren laut seinen
Einkommensteuererklärungen Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 89.689 DM (1994),
92.529 DM (1995) und 90.411 DM (1996) erhalten hatte.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger einen Betrag von
50.000 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend mit der Begründung, ein von ihm am
10. Juni 1996 in dieser Höhe gewährtes Darlehen sei aus beruflichen Gründen
zur Sicherung seines Arbeitsplatzes hingegeben worden. Beigefügt war eine
Bestätigung des B vom 15. März 1999, die folgenden Wortlaut hatte:
"... hiermit bestätige ich
Ihnen wunschgemäß, dass das von Ihnen am 05.06.1996 gewährte Darlehen in
Höhe von DM 50.000, - zur Begleichung betrieblicher Verbindlichkeiten der
Firma X GmbH und der Firma Y verwendet wurde."
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verweigerte den begehrten
Werbungskostenabzug. Der Einspruch des Klägers führte nicht zum Erfolg. Das
FA vertrat die Auffassung, zur Sicherung seines Arbeitsplatzes habe der
Kläger das Darlehen nicht B persönlich, sondern der GmbH gewähren müssen.
Die dagegen gerichtete Klage
wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte das FG aus, die GmbH
habe kein Arbeitnehmerdarlehen, sondern ein Gesellschafterdarlehen des B
erhalten. Denn nach Wortlaut und Durchführung des Darlehensvertrags habe der
Kläger das Darlehen weder seinem Arbeitgeber (der GmbH) noch der im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung hinter der GmbH stehenden, mit eigenem
Betriebsvermögen ausgestatteten Einzelfirma (Besitzgesellschaft) gewährt,
sondern ausdrücklich B persönlich ohne die Bestimmung eines
Verwendungszwecks. Der Kläger habe den Darlehensbetrag auf ein Privatkonto
des B und nicht auf ein Firmenkonto der GmbH überwiesen. Selbst wenn dem
Kläger die steuerrechtlichen Feinheiten einer Betriebsaufspaltung nicht
geläufig gewesen seien, so sei ihm doch der Unterschied zwischen dem
Privatkonto des B und einem Firmenkonto der GmbH bewusst gewesen. Dem stehe
nicht der vom FA nicht bestrittene und vom FG als glaubhaft angesehene
Sachvortrag des Klägers entgegen, er habe mit seinem Darlehen nicht B
persönlich unterstützen, sondern seinen Arbeitsplatz bei der GmbH, die sich
bereits im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in massiven
Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, retten wollen. Maßgeblich sei die
tatsächliche Gestaltung und Durchführung. Danach habe die GmbH zusätzliche
Eigenmittel in Höhe von 30.000 DM von ihrem alleinigen geschäftsführenden
Gesellschafter (dem B) erhalten. Dieses ausgefallene Darlehen könne B als
Verlust bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen. Eine
weitere steuerliche Berücksichtigung beim Kläger komme nicht in Betracht.
Außerdem hafte dem Kläger nicht die GmbH, sondern der B. Deshalb habe der
Konkurs der GmbH die Darlehensforderung des Klägers nicht in Frage gestellt.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den geänderten
Einkommensteuerbescheid 1997 des FA vom 8. April 2003 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2003 dahin zu ändern, dass bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von
50.000 DM berücksichtigt werden.
Das FA beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Klägers ist begründet; sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an
die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die bisherigen
Feststellungen des FG tragen nicht dessen Schlussfolgerung und
Gesamtwürdigung, dass der vom Kläger geltend gemachte wirtschaftliche
Verlust einer Darlehensforderung nicht zu Werbungskosten führe.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind
Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen veranlasst sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil
vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit
der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit - bei Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen
werden (z.B. BFH-Urteile vom 28. November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431,
BStBl II 1981, 368, und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156,
BStBl II 2003, 403, unter II.3.b, m.w.N.). Für die Annahme von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es
ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten
Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, m.w.N.).
Unter Aufwendungen sind alle Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern
auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer gesetzlichen
Einkunftsart eintreten (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter
C.III.2.d aa); Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch
Substanzverluste sein, die den Arbeitnehmer unfreiwillig treffen - sog.
Zwangsaufwendungen - (BFH-Urteil vom 13. Januar 1989 VI R 51/85, BFHE 156,
95, BStBl II 1989, 382).
a) Sind die Aufwendungen eines
Arbeitnehmers durch den wirtschaftlichen Verlust einer Darlehensforderung
entstanden, so ist dem EStG keine ausdrückliche Regelung zu entnehmen, wann
ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 EStG) oder der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu
prüfen ist. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bestimmt lediglich, dass Werbungskosten
bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. § 20
Abs. 3 EStG (jetzt § 20 Abs. 8) enthält eine nur begrenzte
Kollisionsregelung, wonach Einkünfte aus Kapitalvermögen den Einkünften aus
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder
aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen
Einkünften gehören. Eine Zurechnung zu einer dieser Einkunftsarten erfolgt,
wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen anderen
Einkünften erzielt werden. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
fehlt eine entsprechende Kollisionsregelung. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH ist für die Abgrenzung die Einkunftsart maßgebend,
die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften
verdrängt (BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II
2006, 654, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV
2007, 1870, unter 3., jeweils m.w.N.; vgl. auch Steinhauff, jurisPR-SteuerR
34/2006, Anm. 4).
b) Bei der Hingabe eines Darlehens durch
einen Arbeitnehmer stehen die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund,
wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Zinsen ankommt. In diesem Fall
scheidet bei wirtschaftlichem Verlust der Darlehensforderung ein
entsprechender Werbungskostenabzug aus. In ständiger Rechtsprechung ist die
Berücksichtigung von Darlehensverlusten als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen bislang abgelehnt worden (vgl. BFH-Beschluss
vom 1. September 1997 VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450, m.w.N.). Ist nämlich
das Darlehen gewährt worden, um die vereinbarten Zinsen zu erlangen, steht
der Verlust der Darlehensvaluta selbst nicht in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG (vgl. hierzu und zum
Folgenden BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl
II 1992, 234, unter 2.a). Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur
Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern dessen Nutzungsmöglichkeit
eingesetzt. Nur in diesem Rahmen besteht bei Aufwendungen auch ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Zinserträgen. Das gilt auch bei
risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf erhöhter Zins
lässt den Darlehensverlust nicht als Aufwendung erscheinen, die "zur
Erwerbung" dieses Zinses gemacht wird. Damit ist vereinbar, dass
Refinanzierungskosten Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG darstellen
(vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II
1982, 37), denn diese Kosten stehen den Erträgen aus der Weitergabe des
Kapitals gegenüber. Hingegen berühren Aufwendungen, die das Kapital selbst
betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des
Kapitals, die Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht (BFH-Urteil in
BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234).
c) Als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit ist der Verlust einer Darlehensforderung nach
der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings dann zu
berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlustes aus
beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom
7. Mai 1993 VI R 38/91, BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663, und vom
7. Februar 1997 VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400; BFH-Beschluss vom 24. Juli
2002 VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).
Indiz für die Annahme beruflicher Gründe
ist, dass ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - mit Rücksicht auf
die Gefährdung der Darlehensforderung das Darlehen nicht gewährt hätte
(BFH-Urteile in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663; vom 3. Dezember 1993
VI R 36/93, juris; klarstellend hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400). Kann
dies bejaht werden, müssen indes nicht stets berufliche Gründe angenommen
werden. Ob im konkreten Einzelfall berufliche Gründe vorliegen, ist vielmehr
durch Abwägung aller Umstände zu entscheiden (BFH-Urteil in BFH/NV 1997,
400). Dabei kann ein beruflicher Grund für die Übernahme des Risikos des
Darlehensverlustes dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer nahezu
ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die Erlangung eines
höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 341,
BStBl II 2006, 654, unter II.1.c). Andererseits steht nach ständiger
Senatsrechtsprechung (erstmals im BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II
1993, 663) der Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen, dass
im Rahmen der Darlehensgewährung eine normale Zinshöhe vereinbart war. Denn
auch der wirtschaftliche Verlust einer Darlehensforderung, die
normalverzinslich ist, ist ausnahmsweise dann nicht im Rahmen der Einkünfte
aus Kapitalvermögen zu würdigen, sondern bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn mit der
Darlehensgewährung der Verlust des Kapitals bewusst aus solchen Gründen
riskiert wird, die in der beruflichen Sphäre des Arbeitnehmers liegen
(BFH-Urteil in BFHE 171, 275, BStBl II 1993, 663).
Zweifel an der beruflichen Veranlassung
gehen zu Lasten des den Werbungskostenabzug begehrenden Arbeitnehmers (z.B.
BFH-Urteil vom 2. März 2005 VI R 36/01, BFH/NV 2006, 33). Deshalb trägt der
Arbeitnehmer auch hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der
Darlehenshingabe die Feststellungslast (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 400).
d) Ist ein Darlehen aus beruflichem Anlass
hingegeben worden, so fällt bei wirtschaftlichem Verlust der
Darlehensforderung ein Aufwand in Höhe dieser Forderung an, wenn das
Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171,
275, BStBl II 1993, 663); der Darlehensgeber kann den Abzug nur in dem Jahr
geltend machen, in dem für ihn die Wertlosigkeit der Forderung erkennbar war
(BFH-Urteil in BFHE 156, 95, BStBl II 1989, 382).
2. Nach diesen Maßstäben hält die
Entscheidung des FG, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen seien
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die bislang festgestellten Tatsachen
tragen nicht die Würdigung des FG, dass der - nach Angaben des FG vom FA
nicht bestrittene - Sachvortrag des Klägers als glaubhaft anzusehen sei, er
habe mit seinem Darlehen nicht B persönlich unterstützen, sondern seinen
Arbeitsplatz bei der GmbH, die sich im Zeitpunkt der Darlehenshingabe in
massiven Liquiditätsschwierigkeiten befunden habe, retten wollen. Die
Vorentscheidung enthält keine gesicherten Tatsachengrundlagen zum Beleg
dafür, dass für den Kläger - anders als das FA nunmehr im Rahmen der
Revisionserwiderung vorgetragen hat - die Erzielung von Zinsen kein
entscheidendes Motiv für die Darlehensgewährung gewesen ist und deshalb ein
Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Streitfall ausscheidet.
Auch positiv wird die Überzeugung des FG, dass die Hingabe des
streitbefangenen Darlehens der Rettung des Arbeitsplatzes des Klägers hätte
dienen sollen, nicht hinreichend nachvollziehbar durch entsprechende
Feststellungen und die anschließende Abwägung aller Umstände des
Einzelfalles getragen.
b) Wäre unter Berücksichtigung der
genannten Maßstäbe (II.1.) und nach Abwägung aller Umstände eine berufliche
Veranlassung der Darlehenshingabe zu bejahen, so könnte der
Werbungskostenabzug nicht gleichwohl mit der Begründung versagt werden, das
Darlehen sei nach dem Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrags
nicht der Arbeitgeberin des Klägers (GmbH), sondern dem B persönlich gewährt
worden. Der Rechtsprechung des BFH ist nicht der Rechtssatz zu entnehmen,
dass stets notwendige Bedingung für den Abzug des Verlustes einer
Darlehensforderung als Werbungskosten ist, dass der zugrunde liegende
Darlehensvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen und die Darlehensvaluta
unmittelbar an diesen ausgezahlt worden ist. Zwar können derartige Umstände
bei der zur Feststellung einer beruflichen Veranlassung notwendigen
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles mit ins Gewicht fallen. Wird
indes bereits aus den übrigen Umständen eine berufliche Veranlassung
hinreichend überzeugend und nachvollziehbar hergeleitet, so entfällt diese
nicht allein deshalb, weil ein anderer als der Arbeitgeber (hier: dessen
alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer) nach dem Darlehensvertrag
(formal) Darlehensnehmer und unmittelbarer Empfänger der Darlehensvaluta
ist. Die Feststellung, dass Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im
weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403),
wird nicht allein durch den Hinweis auf eine formelle Gestaltung und
Durchführung, die den Arbeitgeber nicht unmittelbar einbezieht, wieder
erschüttert. Der Werbungskostenabzug scheidet selbst dann nicht aus, wenn
die mit den eingesetzten Aufwendungen bezweckte Förderung des Berufs
aufgrund einer unvorteilhaften Vertragsgestaltung oder Mittelverwendung
nicht oder nur ungenügend erreicht wird. Führen nämlich Aufwendungen nicht
zum beabsichtigten Erfolg, bleibt hiervon ihre Abziehbarkeit als
Werbungskosten unberührt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160,
466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.a; BFH-Urteil vom 3. Mai 2007
VI R 36/05, BStBl II 2007, 647, m.w.N.). Erst recht ist es nicht zwingend
geboten, dass sich die aus anderen Umständen abgeleitete berufliche
Veranlassung von Aufwendungen auch ausdrücklich in der gewählten formalen
Gestaltung widerspiegelt.
c) Wäre eine berufliche Veranlassung der
streitbefangenen Aufwendungen des Klägers zu bejahen, so hinge der Abzug als
Erwerbsaufwand -–anders als das FG meint - auch nicht mehr davon ab, ob bzw.
inwieweit dem B im Wege der Gewährung eines Krisenfinanzierungsdarlehens
nachträgliche Anschaffungskosten im Zusammenhang mit seiner
Kapitalbeteiligung an der GmbH entstanden sind (vgl. dazu z.B. Gosch in
Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 17 Rz 212 ff.), die einen nach Auflösung der
GmbH (hier nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Löschungsgesetzes, der § 60 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
der seit 1. Januar 1999 gültigen Fassung entspricht, vgl. z.B.
Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 60 Rz 25)
gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG zu ermittelnden Veräußerungsgewinn
mindern.
d) Die Feststellungen des FG tragen
außerdem nicht dessen Würdigung, dass der Konkurs der GmbH die
Darlehensforderung des Klägers nicht in Frage gestellt habe, weil der B
unbeschränkt als Privatmann hafte. Nach den tatrichterlichen Feststellungen
ist auch der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Einzelunternehmens des B mangels Masse abgewiesen worden; auch dies
könnte die Wertlosigkeit der streitbefangenen Darlehensforderung indizieren.
3. Mangels Spruchreife geht die Sache an
das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 FGO). Das FG erhält hierdurch Gelegenheit, die genauen Umstände der
Darlehenshingabe und den damit vom Kläger verfolgten Zweck weiter
aufzuklären und zu prüfen. Das FG wird als Tatsachengericht der Frage
nachzugehen haben, ob unter Berücksichtigung der angeführten Maßstäbe
hinreichende Indizien für eine berufliche Veranlassung der Darlehenshingabe
sprechen. Im Rahmen der gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist auch eine
Vernehmung des B und ggf. auch des Klägers zu erwägen. Es scheidet weiterhin
nicht aus, bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch den Umstand
einzubeziehen und zu gewichten, dass der Kläger das Darlehen nicht
unmittelbar seiner Arbeitgeberin gewährt hat und nur ein Teilbetrag der
Darlehensvaluta tatsächlich der Arbeitgeberin zugeflossen ist. Hätte der
Kläger die Darlehensmittel dem B zur freien Verfügung gestellt, so schiede
ein Werbungskostenabzug aus. Sollte eine berufliche Veranlassung der
Darlehenshingabe zu bejahen sein, so wird das FG weiterhin zu prüfen haben,
ob das Darlehen endgültig nicht zurückgezahlt werden wird und ob für den
Kläger die Wertlosigkeit der Forderung bereits im Streitjahr erkennbar war.
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