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BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 69/06) BStBl. 2010 II S. 69
Der
Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt
nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die
Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und nur
Arbeitnehmern angeboten worden war.
EStG § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 34.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 9.
November 2006 6 K 105/06 (EFG 2007, 512)
Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob die
Differenz zwischen Ausgabekurs und Einlösungskurs einer vom Arbeitgeber des
Steuerpflichtigen ausgegebenen Beteiligung (sog. "EVA-Zertifikate") zu
einkommensteuerpflichtigen Lohneinkünften führt.
Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger), Eheleute, wurden für das Streitjahr (1999) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte als Vorstand einer
Tochtergesellschaft des H-Konzerns Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) änderte die
bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr
nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung mit
Einkommensteueränderungsbescheid vom 16. Dezember 2003, indem es die
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 38.849 DM höher
ansetzte und die Einkommensteuer der Kläger dementsprechend erhöhte.
Grundlage dafür war eine Kontrollmitteilung des Finanzamts ... . Danach
hatte der Kläger 1997 von seinem Arbeitgeber sog. "EVA-Zertifikate" mit
Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 DM erworben und dafür bei deren
Rückgabe am 4. Januar 1999 138.849 DM erhalten.
Die Zertifikate konnten
leitende Angestellte des H-Konzerns und seiner Tochtergesellschaften in Form
von Schuldverschreibungen erwerben, um sich am Erfolg des Unternehmens zu
beteiligen. Die Zertifikate konnten nach einer Mindesthaltefrist von fünf
Jahren zum Kurswert an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Die maximale
Haltedauer betrug zehn Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen hatten der
Arbeitnehmer und der Emittent jeweils ein vorzeitiges Kündigungsrecht. Die
Zertifikate konnten nur mit Zustimmung der Firma und nur auf andere
Zeichnungsberechtigte übertragen werden. Mit Zustimmung konnten die
Zertifikate auch auf Ehepartner, Eltern oder Kinder übertragen werden,
jedoch auch hier mit der Kündigungsmöglichkeit für den Emittenten, wenn der
Zeichner aus der Firma ausschied. Der Kurswert richtete sich nach der
Marktentwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Economic Value
Added (EVA) zuzüglich einer Risikoprämie von 6 % auf Grundlage des im
jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Ergebnisses nach Steuern vor den Kosten
des Eigen- und Fremdkapitals. Ausgangspunkt war der bilanzielle
Jahresüberschuss nach Steuern, der um den Zinsaufwand nach Steuern und die
Jahresabschreibung auf Geschäfts- und Firmenwert erhöht und um den Abgang
kumulierter Abschreibungen auf Geschäfts- und Firmenwerte vermindert wurde.
Nach erfolglosem Einspruch
wandten sich die Kläger mit ihrer Klage gegen den Änderungsbescheid. Sie
machten im Wesentlichen geltend, dass die Überschüsse aus der Einlösung der
Zertifikate private Veräußerungsgeschäfte i.S. der §§ 22, 23 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, die wegen Ablaufs der einjährigen
Haltefrist nicht der Besteuerung unterlägen. Mit deren Erwerb sei kein
Anrecht auf einen bei Ausgabe feststehenden oder erreichbaren
Abrechnungsbetrag verbunden gewesen. Der Abrechnungsbetrag hätte auch
erheblich unter dem Zeichnungsbetrag liegen und im Extremfall sogar zum
Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können.
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 512
veröffentlichten Gründen ab.
Mit der dagegen eingelegten
Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 9. November 2006 6 K 105/06 aufzuheben
und den Bescheid des FA vom 16. Dezember 2003 über Einkommensteuer 1999 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2004 abzuändern und die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 38.849 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem
Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen
Arbeitskraft zufließen.
a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung
gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
des Arbeitnehmers erweist. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u.a. vor, wenn
die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht
auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber gewährt wird (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. März
1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 1. Februar 2007
VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353,
BStBl II 2008, 826; BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04, BFH/NV
2005, 884; vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007, 1870; jeweils m.w.N.;
Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 325, m.w.N.;
Pflüger in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 190; Schmidt/Drenseck,
EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 29; Schneider, Der Betrieb 2006, Beilage 6
S. 51 ff.).
b) Ob ein Leistungsaustausch zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder
dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer
in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung zu
entscheiden; in diese sind allerdings alle wesentlichen Umstände des
Einzelfalles einzubeziehen. So sind Vorteile durch vom Arbeitsverhältnis
unabhängige und eigenständige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen
andere Erwerbsgrundlagen als die der Nutzung der eigenen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers zugrunde liegen. Als solche kommen insbesondere entgeltlich
übertragene oder auf Zeit überlassene Sachen oder Rechte in Betracht, die
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zur Nutzung überlassen. Solche
Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit
insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom
Arbeitsverhältnis bestehen könnten. Nutzt etwa ein Arbeitgeber aus eigenem
betrieblichen Interesse ein ihm vom Arbeitnehmer mietweise überlassenes
Grundstück, begründen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Mietrechtsverhältnis,
wie es auch zwischen fremden Dritten bestehen könnte. Daraus erzielte
Erträge erweisen sich dann nicht als Nutzung der Erwerbsgrundlage
Arbeitskraft; sie sind deshalb nicht den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit zuzuordnen, auch wenn die Beteiligten zugleich durch ein
arbeitsrechtliches Verhältnis miteinander verbunden sind. Die zur
Einkünfteerzielung genutzte Erwerbsgrundlage ist vielmehr das Gebäude oder
das Grundstück, daraus erzielte Einkünfte können dann als solche aus
Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sein (BFH-Urteile vom 7. Juni
2002 VI R 145/99, BFHE 199, 322, BStBl II 2002, 829; vom 16. September 2004
VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10). Entsprechendes gilt, wenn der
Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitgeber kapitalmäßig beteiligt. Auch hier
kann der Aktienbesitz eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in
Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem
einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis stehen. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital
als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige
Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten Erträge sind
daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern solche aus
Kapitalvermögen (BFH-Urteil vom 5. April 2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341,
BStBl II 2006, 654). Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an
einem Unternehmen führt daher jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer
des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern
angeboten worden war.
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze tragen
die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht dessen Würdigung, dass der
streitige Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Zertifikates
und dem Einlösungsbetrag ein durch das Arbeitsverhältnis des Klägers
veranlasster Vorteil war.
a) Zwischen dem Zeichner und dem Emittenten
bestand eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung, die Grundlage der
Kapitalüberlassung an den Emittenten war. Es ist indessen nicht ersichtlich,
auf Grundlage welcher Feststellungen das FG zu der Würdigung gelangen
konnte, dass trotz dieser festgestellten eigenständigen
Sonderrechtsbeziehung nicht die Kapitalüberlassung, sondern das
Arbeitsverhältnis Grundlage der streitigen Kursgewinne sei. Allein der
Umstand, dass nur leitende Angestellte des Unternehmens die Zertifikate
erwerben konnten, genügt hierfür nicht. Es ist nicht festgestellt, dass die
Begebung des Zertifikates einer Aktienoption ähnlich Anreizlohn hätte sein
sollen (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 VI R 136/01, BFHE 216, 251,
BStBl II 2007, 456; vom 15. März 2007 VI R 3/03, BFH/NV 2007, 1301) und mit
den Zertifikaten rechtlich und tatsächlich kein Verlustrisiko verbunden
gewesen wäre. Auch weitere Feststellungen dafür, dass zwischen dem mittels
der Zertifikate erwirtschafteten Kursgewinn und dem Arbeitsverhältnis ein
lohnsteuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang besteht, sind
nicht getroffen.
aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass ein geldwerter Vorteil auch
dann durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, wenn ein weiteres
Rechtsverhältnis etwa in Form eines Darlehensvertrags neben das
Arbeitsverhältnis tritt. Zu Recht hat die Vorentscheidung insoweit auf die
Urteile des erkennenden Senats vom 23. Juni 2005 VI R 10/03 (BFHE 209, 559,
BStBl II 2005, 770) und VI R 124/99 (BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766)
Bezug genommen. Danach setzt jedoch die Veranlassung des Vorteils durch das
Dienstverhältnis voraus, dass das weitere Rechtsverhältnis seinerseits aus
dem Arbeitsverhältnis resultierte, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer
einen Vorteil erlangte, der nicht allein schon in der Leistungsbeziehung des
weiteren Rechtsverhältnisses seine Grundlage hatte. So war in den dort
entschiedenen Streitfällen die Darlehensgewährung für die Arbeitnehmer
vorteilhaft, indem der Darlehensvertrag ihnen die Möglichkeit eröffnete,
Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis zu erwerben. Im Umfang
dieser Verbilligung verblieb eine vom Arbeitgeber stammende Zuwendung, die
allein durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war und daher sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis
qualifiziert werden konnte. Die Verbilligung hatte ihre Grundlage im
Arbeitsverhältnis; der sich in Höhe der Verbilligung ergebende Vorteil war
dann ein solcher aus dem Arbeitsverhältnis.
bb) Eine solche verbilligte Überlassung der
Zertifikate ist im Streitfall nicht festgestellt. Der Kläger hat zwar sowohl
im Einspruchs- als auch im Klageverfahren jeweils unwidersprochen
vorgetragen, dass die Zertifikate zu einem angemessenen Preis erworben und
auch wieder zurückgegeben worden seien. Das FG hat indessen dazu keine
Feststellungen getroffen.
(1) Allein der Umstand, dass die
Zertifikate nur leitenden Angestellten angeboten worden waren, schließt
jedenfalls noch nicht aus, dass der mit diesen Zertifikaten erzielte
Kursgewinn seine Ursache allein in der Kapitalbegebung hatte und damit als
ein nicht aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil zu qualifizieren
ist. Denn jede Form der Mitarbeiterbeteiligung ist naturgemäß auf die
Arbeitnehmer bezogen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber nur einen
Teil seiner Arbeitnehmer an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Auch eine
solche Form der Mitarbeiterbeteiligung schließt es nicht aus, dass damit ein
Sonderrechtsverhältnis begründet wurde, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis
besteht und insbesondere den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner
abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende,
lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen müssten. Es gibt auch
keinen Grundsatz, dass sämtliche Kursgewinne, die durch an Arbeitnehmer
verbilligt ausgegebene Aktien oder durch sonstige Formen der
Mitarbeiterbeteiligung erwirtschaftet wurden, in vollem Umfang, nämlich über
die Verbilligung hinaus, als Vorteile aus dem Dienstverhältnis i.S. des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren wären. Entsprechendes gilt für
damit erwirtschaftete Kursverluste.
(2) Angesichts dessen ist es grundsätzlich
auch unerheblich, wenn der Emittent und Arbeitgeber bei einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht hatte. Denn auch ein solches
Kündigungsrecht ist letztlich nur Ausdruck und Folge der
Mitarbeiterbeteiligung, rechtfertigt für sich allein aber noch nicht die
Annahme, dass dadurch lohnsteuerrechtlich Erhebliches zugewendet werden
soll.
b) Die Würdigung des FG, dass der aus dem
Zertifikat stammende Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst war, ist
schließlich auch in sich widersprüchlich und trägt daher auch deshalb nicht
die ausgesprochene Rechtsfolge, dass der Unterschied zwischen den
Anschaffungskosten des Zertifikates und dem Rückgabepreis zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit führt. Denn einerseits nahm das FG dem Grunde nach
hinsichtlich der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen aus dem
Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil an, gelangte andererseits aber
hinsichtlich der Anwendung des § 34 EStG zu der Würdigung, dass das Entgelt
für die Überlassung des Kapitals auf Zeit gewährt worden sei.
c) Das FG wird im zweiten Rechtsgang
entsprechende Feststellungen nachzuholen und auf deren Grundlage erneut zu
würdigen haben, inwieweit die Gewinne aus den Zertifikaten als Lohneinkünfte
zu erfassen sind.
Weiter wird das FG zu beachten haben, dass
nach § 34 Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung die
Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen
außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen ist.
Als außerordentliche Einkünfte kommen gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.
Sollte das FG auf Grundlage der
nachgeholten Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass im Streitfall die
Zertifikate doch lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile begründen, wird
angesichts der vorgesehenen Laufzeit der Zertifikate von fünf bis zehn
Jahren und der im Streitfall tatsächlichen Haltedauer von zwei Jahren der
geldwerte Vorteil in ähnlicher Weise Anreizlohn für die tatsächliche
Laufzeit des Zertifikates sein, wie geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen
regelmäßig Anreizlohn für die tatsächliche Laufzeit der Option bis zu ihrer
Erfüllung darstellen (dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 10. Juli 2008
VI R 70/06, BFH/NV 2008, 1828, m.w.N.; Paetsch, Höchstrichterliche
Finanzrechtsprechung 2009, 132).
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