![]() |
||
| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
BFH-Urteil vom 17.6.2009 (VI R 46/07) BStBl. 2010 II S. 72
1.
§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG verknüpft inhaltlich Steuerfestsetzungs- und
Steuererhebungsverfahren. Daher kann auch die Anfechtung eines
Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der Anrechnung höherer
Lohnsteuerabzugsbeträge zulässig sein.
2.
Die vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten
Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer jedenfalls dann
steuerlich zu erfassen, wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG
nicht mehr geändert werden kann (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. November
1961 VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93).
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 38, § 41c Abs. 3.
Vorinstanz: Sächsisches FG vom 5. Januar
2007 4 K 1595/03
Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob zu Unrecht
abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn zu erfassen ist.
Die Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten im Streitjahr zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer der
I-GmbH (Stammkapital: 25.000 €), an der er mit einer Stammeinlage in Höhe
von 10.000 € beteiligt war, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit
Vereinbarung vom 6. März 2001 stundete der Kläger "wegen vorübergehenden
Liquiditätsschwierigkeiten" seine Bezüge für die Monate März bis Dezember
2001. Laut Darlehensvertrag vom 9. März 2001 wurden die "Nettobezüge" ab
März 2001 der I-GmbH bis auf weiteres als Darlehen zur Verfügung gestellt.
Gleichwohl führte die I-GmbH weiter Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag
in voller - sich aus dem Geschäftsführergehalt zuzüglich
Kraftfahrzeugnutzung und Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung
ergebenden - Höhe an das Betriebsstättenfinanzamt (Finanzamt A) ab. Den
nicht ausgezahlten Nettolohn verbuchte sie auf dem Konto Verbindlichkeiten
Lohn und Gehalt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2001
wies die I-GmbH für den Kläger einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von
95.025,24 DM, einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 14.654 DM und
einbehaltenen Solidaritätszuschlag in Höhe von 805,97 DM aus. Auf Antrag des
Klägers ist mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 23. August 2002 das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der I-GmbH eröffnet worden. Mit
Schreiben vom 3. April 2003 bestätigte der Insolvenzverwalter, dass die
I-GmbH die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 2001
entsprechend der einbehaltenen Höhe auch an das Finanzamt A abgeführt hat.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 24. Oktober 2002 erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA -) lediglich die Löhne für Januar und Februar 2001
einschließlich der darauf entfallenden Lohnsteuer als Arbeitslohn
(15.837 DM) und setzte die Einkommensteuer 2001 auf 0 DM fest. Weiterer
Arbeitslohn, insbesondere das gestundete bzw. darlehensweise überlassene
Gehalt für die Monate März 2001 bis Dezember 2001 sei dem Kläger nicht
zugeflossen, da Stundung und Darlehen im Interesse der I-GmbH erfolgt seien.
In der Einspruchsentscheidung räumte das FA ein, dass der Lohn um die
Vorteile der privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 4.700 DM und der
gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
in Höhe von 2.487,70 DM und damit auf 23.025 DM (15.837 DM + 7.188 DM =
23.025 DM) zu erhöhen sei. Dies führe aber weiterhin zu einer
Einkommensteuer von 0 DM, so dass eine Anrechnung der einbehaltenen und
abgeführten Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) über den
Lohnzahlungszeitraum März 2001 hinaus nicht in Betracht komme.
Im Anrechnungsverfahren
setzte das FA mit Bescheid vom 5. August 2003 als anrechenbare Lohnsteuer
und anrechenbaren Solidaritätszuschlag den Steuerabzug für die Monate Januar
und Februar 2001 in Höhe von 2.443 DM (Lohnsteuer) und 134,42 DM
(Solidaritätszuschlag) an. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FA
nach Hinzuziehung des Insolvenzverwalters mit bestandskräftiger
Einspruchsentscheidung vom 2. März 2006 zurück.
Mit der Klage gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 begehrten die Kläger nach erfolglosem
Vorverfahren, den Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 95.025 DM anzusetzen
und die an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer in Höhe von 14.654 DM nebst
Solidaritätszuschlag in Höhe von 805,97 DM anzurechnen.
Die Klage hatte teilweise
Erfolg.
Mit der Revision rügt das FA
die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 5. Januar 2007 4 K 1595/03
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die nicht vertretenen Kläger
haben sich telefonisch geäußert und bitten um Berücksichtigung der
Schriftsätze im FG-Verfahren.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat
die von der I-GmbH angemeldete und an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer
zu Recht insgesamt als steuerbaren, im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn
des Klägers beurteilt.
1. Das FG hat zunächst zutreffend die Klage
insoweit als zulässig erachtet, als die Kläger im Rahmen der
Einkommensteuerfestsetzung 2001 die Berücksichtigung weiterer Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit begehren.
a) Die Klage zielt zwar auf eine
Besserstellung gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid im
Anrechnungsverfahren. Mit diesem Ziel ist sie grundsätzlich unzulässig. Die
Anrechnung ist Teil des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen
selbständigen Verwaltungsakt - durch Anrechnungsverfügung oder
Abrechnungsbescheid - herbeigeführt (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE
176, 317, BStBl II 1995, 362, m.w.N.). Unzulässig - mangels einer objektiven
Beschwer - ist eine Klage auch dann, wenn sie auf die Festsetzung einer
höheren Einkommensteuer zielt. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis
i.S. des § 40 Abs. 2 FGO ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch
enthaltene Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 15. Februar 2001 III R 10/99,
BFH/NV 2001, 1125). Die Beschwer durch einen Steuerbescheid ergibt sich
grundsätzlich aus der Steuerfestsetzung. Eine auf 0 DM bzw. 0 € lautende
Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht. Aus § 157
der Abgabenordnung (AO) folgt vielmehr die Regel, dass eine Rechtsverletzung
nur wegen einer zu hohen Steuerfestsetzung geltend gemacht werden kann.
Deshalb ist eine Anfechtungsklage gegen einen Einkommensteuerbescheid, in
dem die Steuerschuld - wie im Streitfall - auf 0 DM bzw. 0 € festgesetzt
worden ist, im Allgemeinen unzulässig (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001,
1125; vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356, und vom
8. November 1989 I R 174/86, BFHE 158, 540, BStBl II 1990, 91, m.w.N.).
b) Gleichwohl ist die Klage im Streitfall
in dem vom FG erkannten Umfang zulässig. Auch eine zu niedrige
Steuerfestsetzung kann eine Beschwer auslösen, wenn die Festsetzung sich in
bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt,
weil der Regelungsgehalt des Steuerbescheids ausnahmsweise über die bloße
Steuerfestsetzung hinausreicht (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung,
6. Aufl., § 40 Rz 87). Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) wird auf die Einkommensteuer die durch
Steuerabzug erhobene Einkommensteuer angerechnet, soweit sie auf die bei der
Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt
oder durchgeführt worden ist. Die Vorschrift stellt damit eine inhaltliche
Verknüpfung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren her,
indem die im Wege des Steuerabzugs erhobene Einkommensteuer nur angerechnet
wird, "soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte ...
entfällt". Die begehrte höhere Anrechnung von Lohnsteuerabzugsbeträgen ist
deshalb nur möglich, wenn zunächst die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit vollständig in die Veranlagung einbezogen werden. Der BFH hat aus
diesem Grunde die Anfechtung des Einkommensteuerbescheids mit dem Ziel der
Anrechnung höherer Lohnsteuerabzugsbeträge als zulässig angesehen
(BFH-Urteile vom 8. November 1985 VI R 238/80, BFHE 145, 198, BStBl II 1986,
186; vom 13. November 1987 VI R 4/84, BFH/NV 1988, 566; vom 16. März 1990
VI R 90/86, BFHE 160, 213, BStBl II 1990, 610).
2. Das FG hat weiter den Bruttoarbeitslohn
des Klägers im Streitjahr zu Recht auf insgesamt 35.908,31 DM beziffert.
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumte geldwerte Vorteil, der durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
26. Juli 2006 VI R 49/02, BFHE 214, 373, BStBl II 2006, 917; vom 15. März
2007 VI R 65/05, BFH/NV 2007, 1133, und vom 13. September 2007 VI R 54/03,
BFHE 219, 49, BStBl II 2008, 58; jeweils m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist
gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob
ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
b) Auch die vorliegend allein streitige
Lohnsteuer, die die I-GmbH für März bis Dezember 2001 einbehalten und
unstreitig an das Finanzamt A abgeführt hat, ist als ein solcher steuerbarer
Vorteil des Klägers ungeachtet dessen anzusehen, dass dem Kläger die
Nettobezüge für die Monate März bis Dezember 2001 nicht zugeflossen sind.
Dies hat das FG unangefochten und damit in revisionsrechtlich bindender
Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt. Auch der Teil des Arbeitsentgelts,
den der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einbehält und für den
Arbeitnehmer an die Finanzbehörde abführt, ist Teil des steuerbaren und
steuerpflichtigen Arbeitslohns (so bereits BFH-Urteil vom 24. November 1961
VI 88/61 U, BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93). Durch den Lohnsteuerabzug
erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung oder Anrechnung der
einbehaltenen Lohnsteuer. Zahlt der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt und
entrichtet gleichwohl - zu Unrecht - Lohnsteuer, so erlangt der Arbeitnehmer
einen Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn ihm diese
Lohnsteuer tatsächlich erstattet oder angerechnet wird. Trotz fehlender
Gehaltszahlung führt dann die entrichtete Lohnsteuer selbst zu Arbeitslohn.
aa) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG wird
die Einkommensteuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug
vom Arbeitslohn erhoben, soweit dieser - wie im Streitfall - von einem
inländischen Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber ist u.a. zur
Abführung der Lohnsteuer verpflichtet (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Er
handelt hierbei aber für Rechnung des Arbeitnehmers, der Schuldner der
Lohnsteuer ist (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die auf diese Weise erhobene
Steuer wird bei der Veranlagung des Arbeitnehmers auf dessen Einkommensteuer
angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Die hiernach vorgesehene Anrechnung eines
vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuerbetrags hängt nicht davon ab, ob die
Lohnsteuer tatsächlich geschuldet wurde und der Arbeitgeber zur Abführung
verpflichtet war. Vielmehr steht ein etwaiger Erstattungsanspruch in aller
Regel auch dann dem Arbeitnehmer und nicht dem Arbeitgeber zu, wenn die
Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten und abgeführt worden ist (ständige
Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1960 VI 92/60 U, BFHE 72,
465, BStBl III 1961, 170; in BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93; vom 23. Mai
2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und vom 29. November
2000 I R 102/99, BFHE 194, 69, BStBl II 2001, 195, sowie BFH-Beschluss vom
17. Mai 2001 X B 69/00, BFH/NV 2001, 1521). Dem entspricht § 37 Abs. 2
Satz 1 AO, wonach demjenigen ein Anspruch auf Rückzahlung eines zu Unrecht
geleisteten Betrags zusteht, für dessen Rechnung die betreffende Leistung
erfolgt ist. Denn auch dann, wenn der Arbeitgeber eine nicht geschuldete
Lohnsteuer abführt, leistet er sowohl aus seiner eigenen Sicht als auch aus
derjenigen der Finanzbehörde für Rechnung des Arbeitnehmers; die Zahlung
stellt sich also in dieser Situation für den Leistenden wie für den
Empfänger als Leistung des Arbeitnehmers dar (BFH-Urteil in BFHE 194, 69,
BStBl II 2001, 195). Deshalb ist die nicht geschuldete und mithin zu Unrecht
an das Finanzamt A abgeführte Lohnsteuer nur auf die Einkommensteuer des
Arbeitnehmers anzurechnen, nicht aber - wie vom FA vertreten - dem
Arbeitgeber zu erstatten (BFH-Urteile in BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170;
in BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581, und in BFHE 194, 69, BStBl II 2001,
195, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1521).
Wird die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer
des Arbeitnehmers angerechnet, so führt trotz fehlender Gehaltszahlung die
Lohnsteuer selbst in voller Höhe zu einem Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG.
Dementsprechend begründen die
Lohnsteuerzahlungen der I-GmbH für März bis Dezember 2001 in Höhe von
12.211,52 DM nebst 671,55 DM Solidaritätszuschlag steuerbare Einnahmen des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
bb) Allerdings hat der BFH mit Urteil in
BFHE 74, 246, BStBl III 1962, 93 entschieden, dass die abgeführte Lohnsteuer
kein Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wie im
Streitfall - kein Gehalt zahlt und den Lohnsteuerabzug versehentlich
durchgeführt hat. In einem solchen Fall stehe, weil kein Lohn gezahlt wurde
und gezahlt werden sollte, allein die grundlose Steuerzahlung im Spiel.
Deshalb sei nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber
steuererstattungsberechtigt. Es wäre eine der gegebenen Interessenlage
widersprechende Entscheidung, wolle man den durch die Lohnsteuerzahlung
allenfalls buchmäßig, tatsächlich aber gar nicht belasteten Arbeitnehmer als
Erstattungsberechtigten ansehen und nicht den Arbeitgeber, der die
Lohnsteuer ohne Einbehaltung auf ein auszuzahlendes Gehalt ohne Grund
irrtümlich bezahlt habe.
An der im BFH-Urteil in BFHE 74, 246, BStBl
III 1962, 93 geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat jedenfalls für den
Fall, dass der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann (§ 41c Abs. 3
EStG), nicht länger fest.
Ist Lohnsteuer - zu Recht oder zu Unrecht -
angemeldet und abgeführt worden, ist die Lohnsteueranmeldung als
Verwaltungsakt (§ 168 Satz 1 AO; BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 171/00,
BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087) solange für die Finanzbehörde der Grund
für das Behaltendürfen der angemeldeten Lohnsteuer, wie die Anmeldung nicht
geändert wird. Wird der Lohnsteuerabzug des Kalenderjahres mit Ausstellung
der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen, kann er nach § 41c Abs. 3 Satz 1
EStG nicht mehr geändert werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007
VI R 57/04, BFHE 220, 124, BStBl II 2008, 434). Damit steht endgültig fest,
dass die Lohnsteuer verfahrensrechtlich nicht ohne rechtlichen Grund (§ 37
Abs. 2 Satz 1 AO) gezahlt worden ist und jedenfalls dem Arbeitgeber kein
Erstattungsanspruch zusteht. Eine Korrektur kann jetzt nur noch über die
Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen, bei der dem
Arbeitnehmer nicht die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer nach
§ 37 Abs. 2 AO erstattet, sondern die abgeführte Lohnsteuer angerechnet
wird.
Zugleich ist aber die angerechnete
Lohnsteuer als Arbeitslohn zu behandeln, denn der Arbeitnehmer erlangt - wie
zuvor ausgeführt - mit ihrer Anrechnung einen Vorteil i.S. des § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG. Ob negativer Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer
die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen
später dem Arbeitgeber zu erstatten hat, braucht der Senat im vorliegenden
Fall nicht zu entscheiden.
|