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BFH-Beschluss vom 7.4.2009 (IV B 109/08) BStBl. 2010 II S. 116
Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile für die
Bemessung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nicht
zu berücksichtigen sind.
EStG § 35 Abs. 2 Satz 2; EStG 2003
§ 35 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. September
2008 16 V 406/08 A(F)
Sachverhalt
I.
Der Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) hat sich als atypisch stiller
Gesellschafter an einer auswärtigen Beratungsstelle der X & Partner GmbH
(X-GmbH) in A beteiligt. Die stille Gesellschaft wurde mit einem Festkapital
von 10.000 € ausgestattet, von dem der Antragsteller 1.000 € als Bareinlage
zu erbringen hatte.
Am Ergebnis und Vermögen der
stillen Gesellschaft ist der Antragsteller zu 10 % beteiligt. Eine
Beteiligung an Verlusten der Beratungsstelle über die Vermögensanlage hinaus
ist unter Hinweis auf § 232 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB)
ausgeschlossen. Soweit der X-GmbH wegen dieser Begrenzung höhere
Verlustanteile zugerechnet werden sollten, als es ihrer Beteiligung
entspricht, stehen ihr diese Differenzbeträge in folgenden Gewinnjahren als
Vorabgewinn zu. Die X-GmbH hat für die von ihr zu entrichtende Gewerbesteuer
einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Beratungsstelle. Bemessungsgrundlage
dafür ist die nach Handelsbilanzgewinn anfallende Gewerbesteuer der
Beratungsstelle. Die Forderung der X-GmbH soll Betriebsausgabe der
Beratungsstelle sein, jedoch erst nach einer eventuell getroffenen
ergebnisabhängigen Vergütungs- bzw. Tantiemevereinbarung.
Außerdem ist der
Antragsteller zur Erbringung seiner vollen Arbeitskraft für die
Beratungsstelle als Einlage verpflichtet. Für diese Tätigkeit erhält er
einen Vorabgewinn gemäß einer zum Gesellschaftsvertrag gehörenden
Tätigkeitsvereinbarung. Für das Streitjahr 2003 betrug die Jahresvergütung
des Antragstellers 50.000 €. Diese Vergütung sollte in voller Höhe bei einem
Jahresgewinn der Beratungsstelle in Höhe von 25 % des Umsatzes nach Abzug
der Tätigkeitsvergütung und der Gewerbesteuer bezahlt werden. Bei
Unterschreiten des Prozentsatzes reduzierte sich der ergebnisorientierte
Vergütungsanteil im doppelten Verhältnis der Unterschreitung des
Prozentsatzes. Als Mindestvergütung war ein Betrag von 40.800 € vereinbart.
Bei Überschreitung des Prozentsatzes der vollen Vergütung sollten dem
Antragsteller vom übersteigenden Gewinnanteil 33.1/3 % als Tantieme
zustehen, allerdings nur dann, wenn der Jahresumsatz der Beratungsstelle
140.000 € nicht unterschritt. Im folgenden Streitjahr 2004 änderten sich nur
die Beträge für die Jahresvergütung (55.000 €) und den
Tantieme-Mindestumsatz (190.000 €). In der Tätigkeitsvereinbarung für die
Streitjahre 2005 und 2006 wurden der Begriff der Jahresvergütung durch den
Begriff "Zielvorabgewinn" ersetzt und der Begriff der Mindestvergütung durch
"Grundvorabgewinn". Sämtliche Beträge und Prozentsätze blieben auf dem
Niveau des Jahres 2004.
Auf den Vorabgewinn darf der
Antragsteller nach Absprache mit der X-GmbH monatliche Entnahmen tätigen,
die nach ausdrücklicher Regelung im Gesellschaftsvertrag im Verhältnis der
Gesellschafter zueinander Aufwand der Gesellschaft darstellen sollen. Soweit
der tatsächlich erzielte Gewinn der Gesellschaft nicht ausreichend sein
sollte, um die Tätigkeitsvergütung und die darauf getätigten Vorab-Entnahmen
zu decken, ist der darüber hinaus entnommene Betrag dem Kapitalkonto des
Antragstellers zu belasten.
In den Streitjahren ergaben
sich folgende Jahresüberschüsse und deren Verteilung:
In den Erklärungen zur
gesonderten und einheitlichen Feststellung der Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung aus der atypisch stillen Gesellschaft wurden die
Anteile des Antragstellers am Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung
sämtlicher Gewinnanteile des Antragstellers mit folgenden Prozentsätzen
erklärt:
Nachdem der Antragsgegner
und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) für die Jahre 2003 und 2004 den
Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zunächst unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erklärungsgemäß festgestellt hatte, ergingen unter dem 8. Januar
2008 geänderte Bescheide, mit denen der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag
abweichend von der Erklärung festgestellt wurde. Das FA legte seiner
Feststellung den Anteil des Antragstellers am Gewinn ohne Berücksichtigung
des Vorabgewinns zu Grunde. Ebenso verfuhr das FA bei Erlass der
Feststellungsbescheide für die Jahre 2005 und 2006, die ebenfalls unter dem
8. Januar 2008 ergingen. Danach wurden im Ergebnis für den Antragsteller die
folgenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag gesondert und einheitlich
festgestellt:
Gegen sämtliche Bescheide
hat der Antragsteller Einspruch erhoben und beantragt, den anteiligen
Gewerbesteuermessbetrag erklärungsgemäß festzustellen. Über die Einsprüche
ist noch nicht entschieden.
Der zugleich gestellte
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) hatte beim FA keinen Erfolg.
Daraufhin stellte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) den Antrag auf
AdV der angefochtenen Feststellungsbescheide. Mit Beschluss vom
15. September 2008 lehnte das FG den Antrag ab, ließ aber die Beschwerde zu.
Zur Begründung führte das FG
aus:
1. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes in seiner von 2001 bis einschließlich 2003
geltenden Fassung (EStG a.F.) bzw. § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG in seiner ab 2004
geltenden Fassung (EStG n.F.) sei der auf die einzelnen Mitunternehmer
entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gesondert und einheitlich
festzustellen. Zur Ermittlung des Anteils heiße es in Satz 2 der
Vorschriften: "Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag
richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach
Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind
nicht zu berücksichtigen." Diese Regelung gelte auch für atypisch stille
Gesellschaften.
2. Es sei nicht ernstlich
zweifelhaft, dass das FA die als Vorabgewinne des Antragstellers
qualifizierten Tätigkeitsvergütungen bei der Aufteilung der
Gewerbesteuermessbeträge zu Recht unberücksichtigt gelassen habe. Zwar sei
bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass bei der Aufteilung
gewinnabhängige Gewinnbestandteile eines Mitunternehmers zu berücksichtigen
seien. Insoweit sei die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem
Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2 -S 2296- a/0, 2007/0220243 (BStBl I
2007, 701) vertretene Auslegung des § 35 EStG entgegen der Auffassung des FG
Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2007 6 K 1332/03 B
(Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 219) und der überwiegenden
Meinung im Schrifttum zutreffend. Es sei jedoch nicht ernstlich zweifelhaft,
dass die vom FA für die Aufteilung nicht berücksichtigten, als
"Mindestvergütung" bzw. "Grundvorabgewinn" bezeichneten Beträge als feste,
gewinnunabhängige Vergütungsbestandteile zu beurteilen seien. Gleiches gelte
für die in den Jahren 2004 bis 2006 angefallenen Vergütungsbestandteile, die
die jeweiligen Mindestvergütungen überstiegen.
3. Es bestünden keine
durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3
Satz 2 EStG a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Insoweit könne an die
Ausführungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 23. April 2008
X R 32/06 (BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7) angeknüpft werden. Dort sei der
Verfall von Anrechnungsüberhängen für verfassungskonform gehalten worden.
Mit seiner Beschwerde trägt
der Antragsteller vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. und in
§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Die Nichtberücksichtigung von Vorabgewinnen
führe zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung des anteiligen
Gewerbesteuermessbetrags. Dies zeige sich im Streitfall zum Beispiel bei dem
Gewinnanteil für 2003. Er betrage 94,53 %, während der zugewiesene Anteil am
Gewerbesteuermessbetrag 10 % ausmache. Wenn nach herrschender Meinung für
die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nur auf den allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel abzustellen sei, das BMF weitergehend auch
gewinnabhängige Vergütungen einbeziehen wolle, gleichwohl aber nur ein
Anteil von 10 % am Gewerbesteuermessbetrag für den Antragsteller
berücksichtigt werde, zeige sich eine Bandbreite von denkbaren Anteilen am
Gewerbesteuermessbetrag, die als rein willkürlich bezeichnet werden könne.
Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck der Vorschrift, die Doppelbelastung
von gewerblichen Einkünften natürlicher Personen mit Einkommen- und
Gewerbesteuer zu mildern, werde verfehlt, wenn eine natürliche Person an
einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt sei und einen Gewinnvorab
auf gesellschaftsrechtlicher Basis beziehe. Diese Problematik habe den
beschließenden Senat veranlasst, die Regelung in § 35 Abs. 2 EStG als nicht
sachgerecht zu beurteilen (Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217,
117, BStBl II 2008, 140). Dies decke sich mit der Kritik in der Literatur.
§ 35 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG n.F. verstoße gegen Art. 3, 14 und 20
des Grundgesetzes (GG).
Dem EStG liege das Prinzip
der Gleichbehandlung von Einzel- und Mitunternehmer zu Grunde, was in § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG seinen Niederschlag gefunden habe. Wenn der
Mitunternehmer nicht in Höhe der von ihm zu versteuernden Einkünfte von der
Steuerermäßigung Gebrauch machen könne, werde er dem Einzelunternehmer
gegenüber benachteiligt. Die Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.
Insbesondere diene die Regelung entgegen dem Gesetzeszweck nicht der
Vereinfachung, weil ein besonderer Aufteilungsschlüssel für Zwecke des § 35
EStG ermittelt werden müsse. Die Ungleichbehandlung führe auch zu einer
Verletzung des Gebots einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.
Verletzt werde außerdem das
aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Folgerichtigkeit und
Widerspruchsfreiheit. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einzel- und
Mitunternehmer gleichstelle und § 35 EStG eine gleichmäßige Belastung aller
Gewerbetreibenden sicherstellen solle, verlasse § 35 Abs. 2 Satz 2
2. Halbsatz EStG n.F. diese Grundsätze, indem er nicht auf die
ertragsteuerlichen Besonderheiten der Personengesellschaft, sondern auf den
handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel abstelle. Folgerichtig hätten
Einzel- und Mitunternehmer nach dem Prinzip der ertragsteuerlichen Belastung
entlastet werden müssen. Rechtfertigungsgründe für den Verstoß gegen das
Folgerichtigkeitsgebot lägen nicht vor.
Das FG berufe sich für die
Verfassungskonformität auf das BFH-Urteil in BFHE 221, 102, BStBl II 2009,
7. Dort habe der BFH einen Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit mit
der Begründung verneint, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass der
Entlastungsmechanismus des § 35 EStG bei Hebesätzen von 400 % regelmäßig zu
einer Vollentlastung führe. Zwar führe der BFH richtig aus, dass eine
punktgenaue Entlastung nicht erforderlich sei. Der Aufteilungsmaßstab nach
§ 35 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG n.F. verlasse jedoch den Bereich der
verfassungsrechtlich akzeptablen Rundungsunschärfen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
1. die Vollziehung der
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen für 2003 und 2004 vom 8. Januar 2008 ab Fälligkeit
bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung in Bezug auf die
Feststellung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35
EStG auszusetzen,
2. die begehrte AdV der
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für 2005 und 2006 vom 8. Januar 2008 ab Fälligkeit
bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung derart zu
gewähren, dass ihm, dem Antragsteller, vorläufig für Zwecke des § 35 EStG
Anteile am Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 420,73 € (2005) bzw. 484,63 €
(2006) zugerechnet werden.
Das FA beantragt, die
Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Es trägt vor, durchgreifende
verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 35 EStG lägen nicht vor. Schon im
Ausgangspunkt übersehe der Antragsteller, dass die monierten Verzerrungen
aus der fehlenden Gewinnabhängigkeit der Vorabvergütungen folgten. Insoweit
scheitere der Vergleich mit einer natürlichen Person, die Gewinne aus einem
Einzelunternehmen beziehe. Das FG habe sich ausdrücklich die Auffassung des
BMF zu Eigen gemacht und die Nichtberücksichtigung gewinnunabhängiger
Sondervergütungen sowie der Ergebnisse von Sonder- und Ergänzungsbilanzen
als sachgerechten Aufteilungsmaßstab anerkannt.
Eine Ungleichbehandlung
wesentlich gleicher Sachverhalte liege nicht vor. Der Antragsteller und die
X-GmbH hätten die Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft frei
gewählt, obwohl sie die daran anknüpfenden steuerlichen Auswirkungen gekannt
hätten. Der Gesetzgeber habe sich vor dem Hintergrund einfacher
Handhabbarkeit für den Aufteilungsmaßstab entschieden. Er habe in Kauf
genommen, dass eine volle Entlastung bei dem kritischen Hebesatz nur
regelmäßig erreicht werde. Diese Entscheidung liege in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Soweit der Antragsteller meine, der
Bereich der verfassungsrechtlich akzeptablen Rundungsunschärfen sei
verlassen worden, lasse er außer Acht, dass die Vorabgewinne hier wegen
ihrer Gewinnunabhängigkeit ausgeklammert worden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet und war
deshalb zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine AdV sind auch nach
Auffassung des beschließenden Senats nicht erfüllt.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung
eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die
Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von
Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE
87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung). Die AdV
setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe
überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183,
174, m.w.N.).
Im Beschwerdeverfahren hat der BFH das
Begehren auf AdV eigenständig zu prüfen und dabei die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).
2. Bei summarischer Prüfung bestehen keine
ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungen
der anteiligen Gewerbesteuermessbeträge.
a) Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 2
EStG a.F. betreffend das Jahr 2003 bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F.
betreffend die Jahre 2004 bis 2006 richtet sich der Anteil eines
Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der
Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels. Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen. Im Rahmen der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen
Prüfung hat der Senat keinen Zweifel, dass die auf den Antragsteller
entfallenden "Vorabgewinne" vom FA zutreffend für die Aufteilung des
Gewerbesteuermessbetrags nicht berücksichtigt wurden.
Bereits der Wortlaut des 2. Halbsatzes der
Vorschriften lässt keinen Zweifel daran, dass Vorabgewinnanteile nicht
berücksichtigt werden dürfen. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich
außerdem erkennen, dass der Wortlaut den Willen des historischen
Gesetzgebers richtig wiedergibt. Denn der Gesetzentwurf zu § 35 EStG hatte
zunächst vorgesehen, dass sich der anteilige Gewerbesteuermessbetrag aus dem
"Verhältnis des dem Mitunternehmer zuzurechnenden Gewinnanteils zuzüglich
der von ihm erzielten Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Satz 1 zur Summe aller Gewinnanteile und aller Vergütungen der
Mitunternehmerschaft" ergeben sollte (BTDrucks 14/2683, S. 6). Die später
Gesetz gewordene und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebliche
Fassung des § 35 EStG beruht auf einem Vorschlag des Finanzausschusses des
Deutschen Bundestags. Zur Begründung der Änderung hieß es, der Gesetzentwurf
werde u.a. in folgendem Punkt geändert: "Die Festlegung, dass bei
Mitunternehmerschaften für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung [von]
gesellschaftsvertraglich vereinbarter Vorabgewinne) maßgebend ist."
Daraus erhellt zudem, dass sämtliche
Vorabgewinne, also nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen i.S. des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, sondern auch gesellschaftsrechtlich
vereinbarte Vorabgewinne unberücksichtigt bleiben sollten. Dies findet im
Wortlaut der Regelung dadurch Niederschlag, dass der "allgemeine
Gewinnverteilungsschlüssel" maßgebend sein soll. Die Auffassung der
Finanzverwaltung, gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien Bestandteil des
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701,
Rz 21), deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen (gl.A. FG
Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2008, 219, aufgehoben wegen unterlassener
Beiladung durch BFH-Beschluss vom 14. November 2008 IV B 136/07, BFH/NV
2009, 597; Gosch in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 35 Rz 37; Kaeser/Maunz, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz E 25; Korn/Schiffers, § 35 EStG
Rz 75; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 63; Neu, Deutsches
Steuerrecht - DStR - 2002, 1078; Schaumburg in Schaumburg/Rödder,
Unternehmenssteuerreform 2001, München 2000, S. 356; Schmidt/Glanegger,
EStG, 27. Aufl., § 35 Rz 23; Steiner/Wichert in Lademann, EStG, § 35 EStG
Rz 54; Wendt, Finanz-Rundschau - FR - 2000, 1173, 1179; a.A. Horlemann,
Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft - DStJG - Sonderband - 2001 -
Unternehmenssteuerreform, S. 39, 46 f.; Korezkij, Betriebs-Berater - BB -
2002, 2099, 2100 f.; Neufang, BB 2000, 1913, 1917; Ritzer/Stangl in
Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35 Rz 108b f.; dies., DStR
2002, 1785, 1786 f.).
Es kann deshalb dahinstehen, ob die dem
Antragsteller zustehende "Mindestvergütung" bzw. der "Grundvorabgewinn"
gewinnabhängig oder gewinnunabhängig ausgestaltet waren. Selbst wenn diese
Vergütungsbestandteile entgegen der Würdigung des FG gewinnabhängig gewesen
wären, würden sie dem Berücksichtigungsverbot des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG
a.F. bzw. § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. unterfallen.
b) Selbst bei diesem engen Verständnis des
Aufteilungsschlüssels hat der Senat bei summarischer Prüfung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von
Vorabgewinnen.
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass
es nach der von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgten Konzeption der
Mitunternehmerbesteuerung nahe gelegen hätte, auf den Anteil der
Mitunternehmer an den Einkünften abzustellen. Indessen war der Gesetzgeber
dazu weder durch den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das
Folgerichtigkeitsgebot gezwungen. Abgesehen davon, dass Einzelunternehmer
und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen
zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, sind für eine
typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die
Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen. Unterschiede
bestehen insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der
Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen
Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist schon deshalb kaum möglich. Im
Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen
einfach zu handhabenden sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der
allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als
Aufteilungskriterium nicht sachwidrig.
Das Entstehen von Anrechnungsüberhängen
wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit
dem Anteil an den steuerlichen Einkünften ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das gilt selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig
nicht genutzt werden kann, wie etwa im Fall eines Überhangs zugunsten einer
an der Mitunternehmerschaft beteiligten Kapitalgesellschaft. Für diesen Fall
gilt nichts anderes als bei dem Verfall von Anrechnungsüberhängen infolge
eines Verlustabzugs (BFH-Urteil in BFHE 221, 102, BStBl II 2009, 7). Die
insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und
Gewerbesteuer ist für sich genommen mit dem GG vereinbar (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1,
unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge
entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer
gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern
weitgehend ausgeglichen werden.
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