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BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 16/07) BStBl. 2010 II S. 130
Die
Auszahlung eines Versorgungsguthabens, das nach Ausscheiden des Arbeitgebers
aus der VBL aufgrund einer Direktzusage des Arbeitgebers zur Sicherung der
zugesagten Gesamtversorgung gebildet worden ist, führt neben zuvor
lohnversteuerten Umlagezahlungen an die VBL zu Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Außensenate Karlsruhe, vom 30. Januar 2007 1 K 366/03 (EFG 2007, 682)
Sachverhalt
I.
Der Kläger und
Revisionsbeklagte zu 1. (Kläger) wurde im Streitjahr (2001) mit seiner
zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen
veranlagt. Seit 1963 war der Kläger Angestellter der A. A sagte dem Kläger
eine Zusatzversorgung zur Aufstockung der gesetzlichen Rentenversicherung zu
und versicherte ihn zur Durchführung dieser Zusatzversorgung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Im Rahmen einer Fusion
wurde die rechtlich unselbständige "X-Anstalt" der A mit Wirkung zum
1. Dezember 1998 auf die neu errichtete B übertragen. Das Arbeitsverhältnis
des Klägers ging auf B über. Die Beteiligung der A an der VBL wurde von B
nicht fortgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass die durch B von A übernommenen
Arbeitnehmer fortan beitragsfrei bei der VBL versichert waren und bei
Eintritt des Versicherungsfalles statt eines Anspruchs auf eine
Versorgungsrente einen Anspruch auf eine niedrigere Versicherungsrente
hatten. Zum Ausgleich dieses Nachteils erteilte B den betroffenen
Arbeitnehmern eine Direktzusage im Rahmen einer auf ein
Kapitaldeckungsverfahren umgestellten betrieblichen Altersversorgung. Eine
zudem bei der VBL entstandene Finanzierungslücke glich B durch sog.
Gegenwertzahlungen in Höhe von 68 Mio. DM aus.
Am 1. Oktober 2000 trat der
Kläger in den Vorruhestand und erhielt seitdem neben der gesetzlichen
Altersrente eine Versicherungsrente von der VBL. Darüber hinaus bildete B
ein Versorgungsguthaben, das die dem Kläger aus dem Ausscheiden der B aus
der VBL entstandenen rentenrechtlichen Nachteile ausgleichen sollte. Dieses
wurde am 31. Januar 2001 fällig und als Einmalkapital in Höhe von 134.930 DM
ausbezahlt.
In der
Einkommensteuererklärung 2001 beantragte der Kläger, die Einmalzahlung als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 34 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlagte mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 10. Oktober 2002 antragsgemäß. Hiergegen
legten der Kläger und seine Ehefrau Einspruch ein mit der Begründung, das
ausgezahlte Versorgungsguthaben sei nicht steuerbar. In seiner
Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2003 vertrat das FA die Auffassung, die
Einmalzahlung solle die Nachteile aus dem Ausscheiden der B aus der VBL
ausgleichen und beruhe auf einer neuen Versorgungszusage der B; sie sei als
Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre zu versteuern. Soweit der Kläger ohne
die beendete Beteiligung der A höhere Ansprüche gegen die VBL gehabt hätte,
seien diese Ansprüche entfallen und hätten deshalb nicht auf B übertragen
werden können.
Mit ihrer hiergegen
erhobenen Klage machten der Kläger und seine Ehefrau im Wesentlichen
geltend, die Einmalzahlung sei zu 95 %, also in Höhe von 128.183,50 DM,
nicht steuerbar. Statt einer monatlichen Versorgungsrente von 1.650 DM
erhalte der Kläger von der VBL nur eine Versicherungsrente in Höhe von
928 DM. Sein Arbeitgeber habe sich jedoch zu einer höheren zusätzlichen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung verpflichtet. In Erfüllung des
Versorgungsversprechens habe B eine der VBL-Versorgung gleichwertige
Leistung zugesagt. Bei der Einmalzahlung handele es sich deshalb um eine
kapitalisierte Rentenzahlung, die überwiegend auf einer vorgelagert
besteuerten Versorgungsanwartschaft beruhe. Bei wirtschaftlicher Betrachtung
seien 95 % der Einmalzahlung bereits in der Zeit bis zur Beendigung der
VBL-Beteiligung als Beiträge der A an die VBL steuerlich erfasst worden. Nur
soweit die Auszahlung auf die ab Dezember 1998 erdienten Anwartschaften
entfalle, fehle es an einer vorgelagerten Besteuerung. Mit Ausnahme der
"Zahlstelle" habe sich aus Sicht des Klägers nichts an dessen
Versorgungssituation geändert. Den über die Versicherungsrente
hinausgehenden Teil der erdienten Versorgungsrente zahle statt der VBL jetzt
B. Die Ausgleichszahlung sei keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des
Klägers, sondern durch dessen bereits versteuerte Rentenanwartschaft
veranlasst und deshalb kein Arbeitslohn.
Das Finanzgericht (FG) gab
der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 682
veröffentlichten Gründen statt.
Mit seiner Revision rügt das
FA die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das
vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundesministerium der
Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es vertritt die Auffassung, dass die
Auszahlung des Versorgungsguthabens durch das Arbeitsverhältnis begründet
und daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG
anzusehen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden,
dass das dem Kläger ausgezahlte Versorgungsguthaben in der streitbefangenen
Höhe kein - nach Auffassung des FA gemäß § 34 EStG tarifbegünstigt zu
besteuernder - Arbeitslohn sei.
1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne,
Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine
Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.
a) Als Vorteil zählen nach § 19 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert
bestehen.
Zum Arbeitslohn können - sofern es an einem
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen
Aufwendungen mangelt - auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet,
um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der
Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes
abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385). Erlangt der
Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen
unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw.
die Versorgungseinrichtung, so fließt mit der Beitragsleistung Arbeitslohn
grundsätzlich unabhängig davon zu, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer
später Versicherungsleistungen erlangt. Zur Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat auf die Gründe seines zur Veröffentlichung bestimmten
Urteils vom 7. Mai 2009 VI R 8/07.
b) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung
gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers
veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung für den
Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 15. November 2007
VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223,
419, BStBl II 2009, 382, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung
aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und demnach aus
ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werden, sind kein
Arbeitslohn (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212,
574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218,
370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266,
BStBl II 2008, 378; vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2009, 830).
So hat der erkennende Senat für sog.
Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL entschieden,
dass diese nicht "für" die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt würden,
denn sie könnten als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzung angesehen werden und glichen ausschließlich eine Verpflichtung
des Arbeitgebers aus, die er gegenüber der VBL eingegangen sei (vgl.
BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006,
528). Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine
Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems
hat der Senat angenommen, dass sie ausschließlich dem eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage
dienten (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447,
BStBl II 2006, 500). Gleiches hat der Senat für Sonderzahlungen entschieden,
die ein Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten
Zusatzversorgungskasse geleistet hatte (vgl. BFH-Urteil vom 14. September
2005 VI R 148/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532). Erst Sonderzahlungen,
die nach dem 23. August 2006 geleistet werden, zählt § 19 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. § 52 Abs. 35 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom
13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit; der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch
Schlusszahlungen in Umlageverfahren wegen der damit bewirkten Sicherung von
Zukunftssicherungsleistungen im Interesse des Arbeitnehmers liegen (vgl.
BRDrucks 622/06, 74 f.).
Kein Arbeitslohn liegt auch vor, wenn die
Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht
auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005
VI B 30/04, BFH/NV 2005, 884, und vom 28. Juni 2007 VI B 23/07, BFH/NV 2007,
1870, jeweils m.w.N.; BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143,
544, BStBl II 1985, 529; vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102,
BStBl II 2001, 509; vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFHE 207, 230, BStBl II
2004, 1076; vom 1. Februar 2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898; in BFHE 223,
419, BStBl II 2009, 382). Eine Zuwendung aufgrund solcher nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen kann vorliegen, wenn der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer einen Schaden ausgleicht. Ein solcher Schadensausgleich
führt aber nur insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in Höhe des
zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers geleistet wird.
Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber den Lohnbegriff
(BFH-Urteile vom 20. September 1996 VI R 57/95, BFHE 181, 298, BStBl II
1997, 144, und vom 24. Mai 2000 VI R 17/96, BFHE 192, 293, BStBl II 2000,
584).
2. Nach diesen Maßstäben hält die Würdigung
des FG, die Auszahlung des Versorgungsguthabens führe in der
streitbefangenen Höhe nicht zu Arbeitslohn, revisionsrechtlicher Prüfung
nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG kann der erkennende
Senat selbst entscheiden, dass die streitige Einmalzahlung einen "für" die
Beschäftigung gewährten Vorteil darstellt und damit zu Arbeitslohn führt.
a) Die Einmalzahlung des
Versorgungsguthabens hat beim Kläger zu einem (zusätzlichen) Vorteil
geführt.
aa) Der Kläger hat im Streitjahr in Gestalt
der Einmalzahlung Güter erlangt, die in Geld bestehen. Dass damit die
Auszahlung des Versorgungsguthabens dem Kläger für sich betrachtet einen
Vorteil bringt, haben auch die Kläger nicht bestritten. Der Umstand, dass
die auf der Grundlage einer Direktzusage des Arbeitgebers geleistete Zahlung
nicht für eine gegenwärtige, sondern für eine frühere Tätigkeit des Klägers
erbracht worden ist, schließt die Annahme eines Vorteils nicht aus.
bb) Zuvor als Arbeitslohn behandelte
Umlagezahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers an die VBL führen zu
keiner Minderung dieses Vorteils. Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai
2009 VI R 8/07 ausgeführt hat, sind Umlagezahlungen unabhängig von späteren
Versorgungsleistungen Arbeitslohn, wenn eine aufgrund dieser Zahlungen
erlangte, zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung
ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers bei planmäßigem
Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung (Vollrecht) führt.
Deshalb kommt bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der
Altersversorgung keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten
Beiträgen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen i.S. des § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG in Betracht. Bei der
Vorteilsbestimmung sind auch Nachzahlungen zur Sicherung eines arbeits- oder
tarifvertraglich zugesicherten Versorgungsniveaus nicht mit früheren
Zukunftssicherungsleistungen zu saldieren, die abweichend vom planmäßigen
Versicherungsverlauf ganz oder teilweise nicht zu der angestrebten
Versorgung geführt haben. Wechselt demnach der Arbeitgeber oder an seiner
Stelle ein neuer Arbeitgeber von der ursprünglich gewählten Zusatzversorgung
über einen Dritten zu einer selbstfinanzierten Altersversorgung (hier
Direktzusage), so führen die neben den ursprünglich gezahlten Beiträgen
direkt an den Arbeitnehmer entrichteten Zahlungen zur Gewährleistung des vom
Arbeitgeber zugesicherten Versorgungsniveaus grundsätzlich zu einem
zusätzlichen Vorteil.
cc) Die Minderung des in der
streitbefangenen Einmalzahlung liegenden Vorteils scheidet aber auch deshalb
aus, weil ein Anspruch des Klägers gegen die VBL in einer der
arbeitsrechtlich zugesagten Zusatzversorgung entsprechenden Höhe unter der
Bedingung weiterer - lohnsteuerpflichtiger - Beitragsleistungen bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles stand. Diesem Umstand hat das FG zu Unrecht
keine Bedeutung beigemessen.
Nachdem der neue Arbeitgeber des Klägers
(B) die Beteiligung des alten Arbeitgebers (A) an der VBL nicht fortgesetzt
hat, war der Kläger nunmehr beitragsfrei bei der VBL weiter versichert.
Beitragsfrei bei der VBL Versicherte haben bei Erfüllung der Wartezeit im
Versicherungsfall keinen Anspruch auf Versorgungsrente - wie er sich (nur)
bei Fortzahlung der Beiträge ergeben hätte -, sondern einen Anspruch auf
eine (niedrigere) Versicherungsrente. Hieraus ergibt sich zwar ein
unterschiedliches Versorgungsniveau im Versicherungsfall; dieser Unterschied
führt jedoch unabhängig davon, wie dieser zu bemessen wäre, nicht zu einer
Minderung der Einmalzahlung als Vorteil. Denn die durch die lohnversteuerten
Umlagezahlungen der A bereits erdiente Versorgungsanwartschaft des Klägers
konnte ohne weitere Umlagezahlungen im Versicherungsfall nicht zu einem
Vollrecht auf die auch von B zugesagte Zusatzversorgung erstarken. Anders
als der Kläger meint, bestand zum fraglichen Zeitpunkt noch kein gesicherter
Anspruch des Klägers auf eine Versorgungsrente. Deshalb ist das von B
gebildete Versorgungsguthaben nicht lediglich als finanzielle Kompensation
für eine bereits erlangte, infolge des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der
VBL verloren gegangene Rechtsposition anzusehen. Vielmehr tritt es
wirtschaftlich an die Stelle der von B nicht bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles weitergezahlten Beiträge. Damit scheidet auch aus, die
Einmalzahlung als eine Ersatzleistung im Rahmen eines zivilrechtlichen
Schadensausgleichs anzusehen, denn auch diese setzte den Entzug einer
bereits vorhandenen Vermögensposition voraus.
b) Der mit der Auszahlung des
Versorgungsguthabens erlangte Vorteil wurde auch "für" die Beschäftigung
gewährt. Denn die aufgrund der Direktzusage des neuen Arbeitgebers des
Klägers geleistete Auszahlung des Versorgungsguthabens stellt sich nicht als
notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung dar. Auch
scheidet aus, dass die streitige Leistung aufgrund sonstiger, nicht auf dem
Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber erbracht worden ist.
aa) Versorgungsleistungen, wie sie der
Kläger (auch) in Gestalt des ausgezahlten Guthabens erlangt hat, liegen
grundsätzlich ganz überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers. Eine andere
Beurteilung ist auch im Streitfall nicht geboten. Insbesondere tragen hier
keine Erwägungen, wie sie der erkennende Senat für Gegenwertzahlungen des
Arbeitgebers an die VBL und andere Sonderzahlungen angestellt hat. Denn
derartige Zahlungen des Arbeitgebers sind nicht individualisiert; ihr
Beitrag zur Finanzierung einer einzelnen Versorgungszusage ist nicht konkret
zu beziffern. Im Vordergrund stehen bei derartigen Zahlungen die finanzielle
Absicherung eines einer Vielzahl von Arbeitnehmern zugesagten
Versorgungsniveaus und das Einstehen des Arbeitgebers für mit dem Wechsel
des Versorgungssystems verbundene Folgen; dem jedenfalls mittelbar
vorhandenen Entlohnungscharakter kommt nur untergeordnete Bedeutung zu.
Hingegen scheidet die Annahme eines überwiegend eigenbetrieblichen
Interesses des Arbeitgebers an der Finanzierung und Sicherung seiner
Versorgungszusage aus, wenn der Arbeitgeber - wie hier - individualisierte
Leistungen an einen konkreten Arbeitnehmer erbringt.
bb) Im Streitfall scheidet auch aus, dass
die Einmalzahlung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger
nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber gewährt worden ist. Wenn - wie bereits ausgeführt - im
Versicherungsfall ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen die VBL in einer der
arbeitsrechtlich zugesagten Zusatzversorgung entsprechenden Höhe nur bei
weiterer lohnsteuerpflichtiger Beitragsleistung bestand, kommt eine andere
Rechtsbeziehung als das Arbeitsverhältnis für die Auszahlung des
Versorgungsguthabens nicht in Betracht. Insbesondere ist der
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht mit der Begründung
zu verneinen, dass der Arbeitgeber zivilrechtlichen Schadensausgleich
geleistet hätte. Denn der neue Arbeitgeber des Klägers (B) ist seiner
Versorgungszusage nur auf andere Weise als der alte Arbeitgeber (A)
nachgekommen, nämlich durch eine Direktzusage anstelle einer
Weiterversicherung des Klägers bei der VBL. Dabei tritt das von B gebildete
Versorgungsguthaben auch nicht teilweise an die Stelle eines bereits durch
Umlagezahlungen der A erlangten Versorgungsniveaus; vielmehr tritt das
Guthaben zu der durch Beiträge der A erdienten Versorgungsanwartschaft hinzu
und sichert erst auf diese Weise (erstmals) die von B zugesagte
Gesamtversorgung.
cc) Schließlich ist für die Beurteilung, ob
ein Vorteil "für" die Beschäftigung gewährt worden ist, nicht von Belang, ob
der Arbeitgeber den für den Arbeitnehmer lohn- bzw. einkommensteuerlich
günstigsten Durchführungsweg der Zukunftssicherung gewählt hat oder seine
arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch eine dem Arbeitnehmer steuerlich
möglicherweise nachteilige Gestaltung erfüllt.
3. Dieses Ergebnis begegnet auch keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es zwar verfassungsrechtlich geboten,
die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so
aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird
(BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 134 f.,
unter D.II.). Deshalb steht - ungeachtet dem Gesetzgeber einzuräumender
Übergangsfristen - die vor- und nachgelagerte Besteuerung von
Alterseinkünften grundsätzlich auch dann in einem Alternativverhältnis, wenn
die Altersversorgung durch Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers
finanziert worden ist. Dies gilt indes nur, soweit Altersbezüge in einem
unmittelbaren Finanzierungszusammenhang mit solchen Leistungen des
Arbeitgebers stehen. Bei dem im Streitfall vorliegenden Wechsel des
Versorgungswegs des Arbeitgebers ist ein derartiger Zusammenhang nur jeweils
innerhalb der beiden Versorgungswege gegeben. Nur soweit der Kläger von der
VBL eine Versicherungsrente bezieht, braucht deshalb dem Umstand der
vorgelagerten Besteuerung der Umlagezahlungen Rechnung getragen werden.
Soweit Altersbezüge wie hier auf einer Direktzusage des Arbeitgebers
beruhen, sind sie hingegen grundsätzlich in voller Höhe nachgelagert zu
besteuern.
4. Nachdem das FA auf die streitbefangene
Einmalzahlung bereits die Vorschrift des § 34 EStG angewandt hat, braucht
der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob es sich bei der Auszahlung des
Versorgungsguthabens um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S. des
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gehandelt hat.
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