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BFH-Urteil vom 7.5.2009 (VI R 5/08) BStBl. 2010 II S. 133
1.
Können nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL Versorgungsansprüche
vom Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit nicht mehr erdient
werden, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.
2.
Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem
Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare
Zusatzversorgung, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung
früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Hamburg vom 11. Dezember
2007 1 K 183/06 (EFG 2008, 846)
Sachverhalt
I.
Der Kläger,
Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 15. März 1997
Angestellter der K, zunächst aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge.
Seit dem 1. September 1998 ist der Kläger fest angestellt. K sicherte dem in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Kläger auf
tarifvertraglicher Grundlage eine zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder (VBL) zu. In den Jahren 1997 bis 2000 zahlte K für den Kläger
insgesamt Umlagen in Höhe von 9.312,91 € an die VBL und unterwarf diese
vollständig der Lohnsteuer. Während der größere Anteil gemäß § 40b des
Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal lohnversteuert wurde, wurden im Jahr
1998 Umlagen in Höhe von 410,88 € und im Jahr 1999 in Höhe von 2.332,64 €
individuell der Lohnsteuer und der Einkommensteuer unterworfen. Im Jahr 2000
wurden die Zahlungen pauschal lohnversteuert. Mitte 2000 schied K als
Beteiligte aus der VBL aus. Anlässlich ihres Ausscheidens entrichtete K an
die VBL sog. Gegenwertzahlungen zur Finanzierung der aufgrund unverfallbarer
Anwartschaften fortbestehenden Zahlungsverpflichtungen der VBL gegenüber den
Mitarbeitern der K. Der Kläger hatte jedoch zu jener Zeit die in der Satzung
der VBL bestimmte Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch nicht erfüllt.
Ansprüche auf Versorgungs- und Versicherungsrente gegen die VBL sind -
abgesehen vom Eintritt des Versicherungsfalles infolge eines Arbeitsunfalls
- von der Erfüllung dieser Wartezeit abhängig. Der Umlagemonat ist ein
Kalendermonat, für den Umlage für mindestens einen Tag für laufendes
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entrichtet ist.
Aufgrund eines zum 1. Juli
2000 in Kraft getretenen neuen Tarifvertrags gewährte K ihren Angestellten
und deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Ruhegeldordnung. Bei der
Bemessung der Betriebsrente fließen die Monate, für die Umlagen an die VBL
geleistet wurden, als berücksichtigungsfähige Dienstzeiten mit ein.
Mit Einkommensteuerbescheid
2000 vom 8. April 2002 wurde der Kläger erklärungsgemäß veranlagt. Auf
Antrag des Klägers erging der Bescheid gemäß § 164 der Abgabenordnung (AO)
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, weil die konkrete Bezifferung des
Arbeitslohns erst nach einem von der VBL zu erstellenden Gegenwertgutachten
erfolgen sollte.
Am 27. Dezember 2004 stellte
der Kläger einen Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 2 AO und beantragte,
negative Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.743,52 €
aufgrund des Verlustes von Versorgungsanwartschaften infolge der Beendigung
der Beteiligung der K an der VBL zu berücksichtigen. Der Betrag entspreche
dem individuell versteuerten Anteil an den Umlagezahlungen.
Mit Bescheid vom
2. September 2005 lehnte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA -) den Änderungsantrag mit der Begründung ab, es könnten
keine Bezugsrechte entfallen sein, weil der Kläger die Wartezeit nicht
erfüllt habe; R 129 Abs. 13 ff. der Lohnsteuer-Richtlinien (2000) käme nicht
zur Anwendung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab
der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 846
veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es war der Auffassung, dass
negativer Arbeitslohn in Höhe von 2.606,34 € zu berücksichtigen sei. Wegen
des aufgrund der Umlagezahlungen an die VBL - unabhängig von einer Wartezeit
- (auch) bestehenden Versicherungsschutzes bei Arbeitsunfällen sei von dem
vom Kläger als negativer Arbeitslohn angesehenen Betrag ein Abschlag von 5 %
vorzunehmen.
Mit ihren Revisionen rügen
FA und Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das
vorinstanzliche Urteil in dem von ihm angefochtenen Umfang aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die
Revision des FA zurückzuweisen sowie den Ablehnungsbescheid vom 2. September
2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2006 und das
vorinstanzliche Urteil in dem Klage abweisenden Umfang aufzuheben und das FA
zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. April 2002
dahingehend zu ändern, dass negativer Arbeitslohn in Höhe von 2.743,52 €
berücksichtigt wird.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung in dem vom FA
angefochtenen Umfang und auch insoweit zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Revision des Klägers
ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das
Ausscheiden des Arbeitgebers des Klägers aus der VBL und die damit
verbundenen Folgen für die Zusatzversorgung des Klägers führen nicht zur
Rückzahlung von Arbeitslohn und damit weder zu negativen Einnahmen noch zu
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
1. Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn
zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher
gezahlte Arbeitslohn zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG; Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481,
BStBl II 2007, 315, m.w.N.). Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im
Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu
berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE
214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BFHE 218, 320,
BStBl II 2007, 774). Sind Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, so
erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen, dass entsprechende
Güter beim Steuerpflichtigen abfließen. Werbungskosten setzen nach § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG u.a. Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus.
Des Weiteren sind Arbeitslohnrückzahlungen
nur anzunehmen, wenn es sich um Rückflüsse an den Arbeitgeber (oder
ausnahmsweise an einen vom Arbeitgeber begünstigten oder Arbeitslohn
zahlenden Dritten) handelt, sich der Vorgang also als "actus contrarius" zur
Lohnzahlung darstellt. Denn nur dann setzt sich der
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten
Beträgen fort. Da die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen,
bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer)
erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so
darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung
gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung
verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE
212, 445, BStBl II 2006, 528), wäre es jedoch unschädlich, wenn insoweit die
Zahlung durch den Versicherer direkt an den Arbeitgeber erfolgte. Danach
wäre eine Rückzahlung von Arbeitslohn bei vom Arbeitgeber finanziertem
Versicherungsschutz des Arbeitnehmers etwa dann anzunehmen, wenn der
Versicherer lohnversteuerte Prämien oder Beiträge wegen eines günstigen
Versicherungsverlaufs an den Arbeitgeber zurückerstattete.
2. Nach diesen Maßstäben liegt im
Streitfall keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor.
a) Auf der Grundlage der nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG ist bereits nicht ersichtlich, dass beim Kläger Güter
abgeflossen oder vom Kläger Aufwendungen getragen worden sind.
aa) Die Arbeitslohnqualität von
Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an
einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt - wie zuvor ausgeführt - davon
ab, ob sich der Vorgang bei wirtschaftlicher Betrachtung so darstellt, als
ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der
Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist
auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die
der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und
unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Erlangt der
Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so fließt
im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn grundsätzlich
unabhängig davon zu, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten
Arbeitnehmer überhaupt eintritt und in welcher Höhe der Arbeitnehmer später
Versicherungsleistungen erlangt. Leistet der Arbeitgeber - wie hier -
Beiträge an ein umlagenfinanziertes Versorgungssystem, so genügt es, dass
der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven
Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält. Eine
zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete
Rechtsposition des Arbeitnehmers muss jedenfalls bei planmäßigem
Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung (Vollrecht) führen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines
zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 7. Mai 2009 VI R 8/07.
Hängt der Arbeitslohncharakter von
Umlagezahlungen des Arbeitgebers an einen Dritten nicht von Art und Umfang
konkreter Rückflüsse aus der Versicherung an die versicherte Person ab, so
führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des
Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers - hier infolge des Ausscheidens des
Arbeitgebers aus der VBL - nach Abweichungen vom planmäßigen
Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als
werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des
Versicherten. Deshalb liegt auch keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, wenn
das Ausscheiden des Arbeitgebers des Klägers aus der VBL im Streitfall dazu
geführt hat, dass der Kläger auch nicht im Wege einer beitragsfreien
Versicherung einen Versorgungsanspruch gegen die VBL erlangen wird, weil er
die hierfür satzungsmäßig bestimmte Wartezeit nicht mehr erfüllen kann. Bei
wirtschaftlichen Ausfällen innerhalb eines vom Arbeitgeber finanzierten
Versicherungsverhältnisses, das dem Arbeitnehmer eigene Ansprüche gegen den
Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung einräumt, handelt es sich
vielmehr um steuerlich grundsätzlich unbeachtliche Vorgänge innerhalb der
privaten Vermögenssphäre des Arbeitnehmers. Dies selbst dann, wenn (auch)
ein Verhalten des Arbeitgebers wie etwa die Beendigung seiner Beteiligung an
der VBL für Vermögensverluste innerhalb des Versicherungsverhältnisses
kausal gewesen ist.
bb) Dessen ungeachtet hatte der Kläger
jedenfalls teilweise tatsächlich Versicherungsschutz. Soweit die
Umlagezahlungen des Arbeitgebers des Klägers (K) nämlich unabhängig von
einer Wartezeit einen eigenen Anspruch auf Versicherungsschutz im Fall von
Arbeitsunfällen verschafft haben und damit als Arbeitslohn zu erfassen waren
(z.B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II
2009, 385, und in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528, jeweils m.w.N.), hatte
der Versicherungsschutz des Klägers in der Zeit der Beteiligung der K an der
VBL Bestand. Voraussetzung der Unfallversicherung waren laufende
Umlagezahlungen, und zwar unabhängig davon, ob - was der Kläger verneint -
die Unfallversicherung bei der Kalkulation der Umlagen berücksichtigt worden
ist. Ein Rückfluss von Arbeitslohn kommt schon insoweit nicht in Betracht.
cc) Weiter tritt im Streitfall hinzu, dass
dem Kläger trotz des Ausscheidens seines Arbeitgebers aus der VBL eine
Anwartschaft auf eine Altersversorgung in der vom Arbeitgeber zugesagten
Höhe wirtschaftlich erhalten geblieben ist. Denn der Kläger hat nach den
Feststellungen des FG nunmehr einen tarifvertraglichen Ruhegeldanspruch
gegen seinen Arbeitgeber, der eine von diesem versprochene Gesamtversorgung
sichert. Selbst wenn man von einem "Abfluss" in Gestalt verlorener
Anwartschaften bei der VBL ausginge, so würde dieser Nachteil wirtschaftlich
durch andere, vom Arbeitgeber auf neuer rechtlicher Grundlage verschaffte
Anwartschaften kompensiert.
b) Nach den bindenden Feststellungen des FG
sind bei Ausscheiden des Arbeitgebers des Klägers aus der VBL aber auch
keine in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter an den Arbeitgeber
(zurück-)geflossen, weder von der VBL noch vom Kläger selbst. Der vom Kläger
behauptete "Wertverlust" vollzog sich deshalb innerhalb des
Versicherungsverhältnisses und nicht - wie für die Annahme einer
Arbeitslohnrückzahlung erforderlich - innerhalb des Arbeitsverhältnisses.
Deshalb liegt auch der bei einer Arbeitslohnrückzahlung notwendige
Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis im Streitfall nicht vor.
Hierzu genügt nicht, dass - wie es im Ergebnis das FG angenommen hat - ein
"Wertverlust" beim Arbeitnehmer durch ein Verhalten des Arbeitgebers mit
veranlasst worden ist.
3. Ungeachtet der Frage, ob der vom Kläger
behauptete "Wertverlust" überhaupt entstanden ist, ergeben sich im
Streitfall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Aufwendungen
in Gestalt vorab entstandener Werbungskosten zur späteren Erzielung von
Alterseinkünften (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE
212, 511, BStBl II 2006, 446) entstanden sein könnten.
4. Auch der Einwand des Klägers, der
Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung führe zu
einer Doppelbesteuerung, kann keinen Erfolg haben. Zwar ist es
verfassungsrechtlich geboten, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für
die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der
Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte
Besteuerung vermieden wird (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März
2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 134 f., unter D.II.). Deshalb steht
- ungeachtet dem Gesetzgeber einzuräumender Übergangsfristen - die vor- und
nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften grundsätzlich auch dann in
einem Alternativverhältnis, wenn die Altersversorgung durch
Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers finanziert worden ist. Dies
gilt indes nur, soweit Altersbezüge in einem unmittelbaren
Finanzierungszusammenhang mit solchen Leistungen des Arbeitgebers stehen.
Bei dem im Streitfall vorliegenden Wechsel des vom Arbeitgeber gewählten
Durchführungswegs der Altersversorgung ist ein derartiger Zusammenhang nur
jeweils innerhalb der beiden Versorgungswege gegeben. Nur soweit der Kläger
von der VBL eine Versorgungs- bzw. Versicherungsrente beziehen würde,
bräuchte deshalb im Streitfall dem Umstand der vorgelagerten Besteuerung der
Umlagezahlungen Rechnung getragen werden. Da der Kläger aus der VBL keine
Versorgungsleistungen beziehen wird, sondern sich die früheren
Versicherungszeiten bei der VBL nur rechnerisch bei der vom Arbeitgeber
zugesagten und nunmehr selbstfinanzierten Altersversorgung nach Maßgabe
einer tarifvertraglich vereinbarten Ruhegeldordnung auswirken, scheidet eine
Doppelbesteuerung der Umlagezahlungen aus. Das Ruhegehalt wird nämlich auch
nicht anteilig durch vorgelagert besteuerte Beiträge des Arbeitgebers
finanziert. Insoweit wäre auch eine volle nachgelagerte Besteuerung des
Ruhegeldes unschädlich.
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