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BFH-Urteil vom 15.9.2004 (I R 67/03) BStBl.
2010 II S. 155
1. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in
Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt nur dann nicht als
Grenzgänger der deutschen Besteuerung, wenn er mehr als 60 Mal im Jahr nach
getaner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der
Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf
einen nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom Senatsurteil vom 16. Mai 2001
I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633).
2. Das Erfordernis einer Rufbereitschaft ist
ein beruflicher Grund für den Verbleib eines Arbeitnehmers in der Nähe
seines Arbeitsortes.
3. Ein in Deutschland wohnhafter
Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er mehr als 60 Mal im Jahr
nach dem Arbeitsende aus beruflichen Gründen in der Schweiz geblieben ist. DBA-Schweiz Art. 15a Abs.
1 Satz 1, Abs. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II.1. Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 29. April 2002 2 K 308/99 (EFG
2003, 1706)
Sachverhalt
I. Die
Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers
(Kläger) nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21.
Dezember 1992 der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Kläger
sind Eheleute, die in den Streitjahren (1996 und 1997) in Deutschland
wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war
bei der Schweizer X-AG in B nichtselbständig tätig. Die Entfernung zwischen
seinem inländischen Wohnort A und B betrug 58 km. Der Kläger hatte in den
Streitjahren in dem Schweizer Ort C ein Ein-Zimmer-Studio angemietet. In ihren
Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Kläger den
Arbeitslohn des Klägers als steuerfrei. Hierzu trugen sie vor, der Kläger
sei zusätzlich zum Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) in 1996 an mindestens
65 Tagen und in 1997 an mindestens 93 Tagen so lange im Betrieb gewesen,
dass er in C habe übernachten müssen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA -) folgte dem nicht und unterwarf den Arbeitslohn für
beide Streitjahre der Einkommensteuer. Die Kläger
fochten die entsprechenden Bescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren
mit der Klage an und legten im Klageverfahren eine Aufstellung vor, aus der
sie für das Jahr 1996 insgesamt 73 und für 1997 insgesamt 78
"Nichtrückkehrtage" ableiteten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003,
1706 abgedruckt. Mit ihrer
Revision rügen die Kläger eine Verletzung des Art. 15a DBA-Schweiz. Sie
beantragen, das Urteil des FG sowie die angefochtenen Bescheide und die
Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben. Das FA
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe II. Die Revision ist
begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das FG. Dessen Feststellungen lassen keine abschließende
Entscheidung darüber zu, ob der Arbeitslohn des Klägers nach dem DBA-Schweiz
in Deutschland besteuert werden darf oder nicht. 1. Nach Art. 15a Abs. 1
Satz 1 DBA-Schweiz sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein
Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu
besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger im Sinne dieser
Vorschrift ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem
anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren
Wohnort zurückkehrt. Demgegenüber gelten für Einkünfte von in einem
Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmern, die in dem anderen Vertragsstaat
ihre Arbeit ausüben und nicht Grenzgänger sind, hinsichtlich des
Besteuerungsrechts die Regelungen in Art. 15 i.V.m. Art. 24 DBA-Schweiz;
danach ist bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Arbeitsort
in der Schweiz - vorbehaltlich der im Streitfall nicht eingreifenden
Sonderregelung in Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz - die Schweiz zur Besteuerung
der Arbeitseinkünfte berechtigt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz) und
Deutschland zur Freistellung dieser Einkünfte von der Einkommensteuer
verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz). Für den
Streitfall folgt hieraus, dass der Arbeitslohn des Klägers nur dann der
deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Kläger Grenzgänger ist. 2. Nach Art. 15a Abs. 2
Satz 2 DBA-Schweiz entfällt bei in einem Vertragsstaat ansässigen und im
anderen Vertragsstaat arbeitenden Personen die Grenzgängereigenschaft nur
dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten
Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung
nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Ergänzend dazu heißt es in Nr. II.1.
des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991
(BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929), die Annahme einer regelmäßigen
Rückkehr an den Wohnsitz i.S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz werde
nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsausübung bedingt durch
betriebliche Umstände - wie z.B. bei Schichtarbeitern oder
Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst - über mehrere Tage erstreckt.
Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des
Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz (Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R
100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633; Kempermann in Flick/Wassermeyer/
Wingert/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15a Anm. 8, jeweils
m.w.N.). 3. Der Senat hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung die zitierte Protokollbestimmung dahin verstanden,
dass in den dort genannten Fällen eine zwischenzeitliche Rückkehr des
Arbeitnehmers an den Wohnort fingiert wird (Senatsurteil in BFHE 195, 341,
BStBl II 2001, 633, 634). Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen
den Fällen der hiernach "fingierten Rückkehr" und der beruflich bedingten
Nichtrückkehr hat er darin gesehen, ob der Arbeitnehmer über die Tagesgrenze
hinaus seiner Arbeit nachgeht oder ob er - aus beruflichen Gründen - nach
getaner Arbeit außerhalb des Ansässigkeitsstaates verbleibt. Daran kann nach
erneuter Prüfung nicht uneingeschränkt festgehalten werden. a) Eine ausschließliche
Anknüpfung an das Ende der Arbeitszeit führt bei der Anwendung des Art. 15a
Abs. 2 DBA-Schweiz zu kaum sachgerechten Ergebnissen. So läge hiernach, wenn
ein Arbeitnehmer kurz vor Mitternacht seine Arbeitsstelle verlässt und
sodann wegen großer Entfernung zum Wohnort oder frühen erneuten
Arbeitsbeginns in der Nähe der Arbeitsstätte übernachtet, eine beruflich
bedingte Nichtrückkehr vor. Dagegen würde, wenn unter ansonsten gleichen
Umständen die Arbeitszeit erst kurz nach Mitternacht endet, eine Rückkehr
des Arbeitnehmers an den Wohnort fingiert. Für eine solche Differenzierung
fehlt jeder sachliche Grund. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden,
dass das Verhandlungsprotokoll darauf abzielt, die Grenzziehung zwischen
"Rückkehrtagen" und "Nichtrückkehrtagen" am Kriterium des Arbeitsendes zu
orientieren. b) Eine solche
Grenzziehung wird auch vom Zweck der Protokollvereinbarung nicht gefordert.
Denn diese Vereinbarung soll nur verhindern, dass Arbeitnehmer allein
deshalb aus dem Anwendungsbereich der Grenzgängerregelung herausfallen, weil
sich ihre Arbeitszeit im Einzelfall über Mitternacht hinaus erstreckt und
sie deshalb erst am Folgetag nach Hause zurückkehren (Senatsurteil in BFHE
195, 341, BStBl II 2001, 633, 634). Es soll also hiernach z.B. bei
demjenigen, der am Morgen des Tages 01 seine Arbeitstätigkeit aufnimmt,
diese Tätigkeit erst am Anfang des Tages 02 beendet und sodann im weiteren
Verlauf des Tages 02 erneut seine Arbeitsstelle aufsucht, der Tag 01 als
"Rückkehrtag" gewertet werden. Dass der Arbeitnehmer an diesem Tag
tatsächlich nicht mehr nach Hause zurückgekehrt ist, soll die
"Regelmäßigkeit" seiner Rückkehr nicht in Frage stellen können; ob die
Rückkehr im Einzelfall mehr oder weniger zufällig vor oder nach Mitternacht
erfolgt, soll für seine Eigenschaft als Grenzgänger nicht entscheidend sein.
Es wird mithin nicht die Rückkehr als solche, sondern nur fingiert, dass
eine tatsächlich erst am nächsten Tag erfolgte Rückkehr schon vor dem
Tagesende stattgefunden hat. Eine solche Auslegung gibt der
Protokollvereinbarung einen sinnvollen Inhalt, da diese hiernach eine
sachgerechte und dem Gleichheitssatz entsprechende Anwendung des Art. 15a
Abs. 2 DBA-Schweiz fördert. Sie ist daher vorzugswürdig. c) Die vorstehend
skizzierte Deutung des Verhandlungsprotokolls lässt sich zudem besser als
eine Anknüpfung an das Ende der Arbeitszeit mit der deutsch-schweizerischen
Verständigungsvereinbarung vom 24. Juni 1999 (abgedruckt bei Locher/Meier/
von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland, B 15a.2
Nr. 11) in Einklang bringen. Denn danach soll maßgebliches Kriterium für das
Vorliegen einer beruflich bedingten Nichtrückkehr i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz die Unzumutbarkeit der Rückkehr sein, die wiederum einerseits
von der Länge des Heimwegs abhängen und andererseits generell dann
anzunehmen sein soll, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft
am Arbeitsort finanziert. Alle diese Kriterien weisen keinen Bezug zum Ende
der Arbeitszeit auf; im Gegenteil wäre es kaum einsichtig, dass z.B. bei
Finanzierung der Unterkunft durch den Arbeitgeber zwar grundsätzlich die
Rückkehr zum Wohnort unzumutbar sein, dies aber ausgerechnet bei einem
Arbeitseinsatz über Mitternacht hinaus nicht gelten soll. Auch wenn eine
Verständigungsvereinbarung keine normative Kraft hat, sieht sich der Senat
durch die genannte Regelung in der Annahme bestätigt, dass das Ende der
Arbeitszeit kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung von "Rückkehrtagen"
und "Nichtrückkehrtagen" i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz ist. 4. Deshalb ist in dieser
Frage zunächst darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer nach dem Verlassen
seiner Arbeitsstelle tatsächlich in den Ansässigkeitsstaat zurückgekehrt
oder in dem jeweils anderen Vertragsstaat geblieben ist. Im erstgenannten
Fall ist der betreffende Arbeitstag "Rückkehrtag" i.S. des Art. 15a Abs. 2
DBA-Schweiz; das gilt mit Rücksicht auf das zitierte Verhandlungsprotokoll
auch dann, wenn die Ankunft im Ansässigkeitsstaat oder sogar das Ende der
Arbeitstätigkeit zeitlich auf den Folgetag fielen. Ist der Arbeitnehmer
hingegen tatsächlich nicht in den Ansässigkeitsstaat zurückgekehrt, so kommt
es nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz auf die Veranlassung der
Nichtrückkehr durch die Arbeitsausübung an; diese ist anzunehmen, wenn die
Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war
(ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 19.
September 1994, BStBl I 1994, 683, Tz. 13). Eine solche Grenzziehung ist
nicht nur interessengerecht und im Einklang mit der zitierten
Verständigungsvereinbarung, sondern belässt für Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz
auch einen angemessenen tatsächlichen Anwendungsbereich. 5. Im Streitfall kann
hiernach über die Eigenschaft des Klägers als Grenzgänger erst im Anschluss
an eine weitere Sachaufklärung entschieden werden: a) Nach seinem Vortrag hat
der Kläger an den geltend gemachten 73 bzw. 78 "Nichtrückkehrtagen" in
seiner Wohnung in C übernachtet, da ihm die Rückfahrt nach A im Hinblick auf
das späte Ende der Arbeitszeit und den frühen Arbeitsbeginn am nächsten
Morgen nicht zumutbar erschien. Ferner haben die Kläger vorgetragen, der
Kläger habe im Rahmen seines Pikettdienstes sowie im Zusammenhang mit der
Inbetriebnahme neuer Maschinen und der Einführung neuer Produkte häufig in
der Weise ständig einsatzbereit sein müssen, dass er auf Abruf binnen 30
Minuten auf dem Betriebsgelände der X-AG erscheinen konnte. Daraufhin hat
das FG diejenigen Tage, an denen nach dem Ergebnis der von ihm
durchgeführten Beweisaufnahme "tagesübergreifende Tätigkeiten des Klägers
bzw. seine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich" waren, im Hinblick auf
das Verhandlungsprotokoll als "Rückkehrtage" gewertet. Da nach Abzug dieser
20 (1996) bzw. 23 Tage (1997) in keinem der Streitjahre mehr als 60
Nichtrückkehrtage vorhanden waren, hat das FG den Kläger wegen Art. 15a Abs.
2 Satz 2 DBA-Schweiz als Grenzgänger angesehen. b) Richtigerweise sind
indessen alle Tage, in denen der Kläger im Hinblick auf eine Verpflichtung
zur Rufbereitschaft in C übernachtet hat, als "Nichtrückkehrtage" i.S. des
Art 15a Abs. 2 DBA-Schweiz anzusehen. Denn der Kläger ist an diesen Tagen
nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit nicht nach Deutschland zurückgekehrt,
und das Erfordernis der Rufbereitschaft ist ein beruflicher Grund für seinen
Verbleib in der Schweiz. Damit liegt eine durch die Arbeitsausübung bedingte
Nichtrückkehr vor, und zwar unabhängig davon, ob die Zeit der
Rufbereitschaft arbeitsrechtlich oder steuerrechtlich als Arbeitszeit zu
werten ist oder nicht. Deshalb war, wenn der Vortrag der Kläger zur Zahl der
Übernachtungen in der Schweiz zutrifft, der Kläger in beiden Streitjahren
kein Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz. In diesem Fall darf mithin
sein Arbeitslohn in Deutschland nicht besteuert werden. c) Das FA hat
erstinstanzlich die Angaben der Kläger zur Zahl der Übernachtungen des
Klägers in der Schweiz bestritten. Das FG ist dieser Frage, von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht nachgegangen. Die deshalb fehlenden
tatsächlichen Feststellungen hierzu können im Rahmen des Revisionsverfahrens
nicht nachgeholt werden. Vielmehr muss der Rechtsstreit zu diesem Zweck an
das FG zurückverwiesen werden. 6. Im zweiten Rechtsgang
wird das FG nicht nur die objektive Zahl der Übernachtungen in der Schweiz,
sondern ggf. auch deren berufliche Veranlassung überprüfen müssen. In beiden
Punkten liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) bei den Klägern,
so dass die Klage nur dann wird Erfolg haben können, wenn sich das FG von
einer beruflich bedingten Nichtrückkehr an jeweils mehr als 60 Tagen
überzeugen kann. Diese Beweislastverteilung folgt aus Art. 3 Abs. 2 Satz 5
des Zustimmungsgesetzes vom 30. September 1993 (BGBl II 1993, 1886, BStBl I
1993, 927), wonach der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr aufgrund der
Arbeitsausübung bescheinigen muss, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichtrückkehr
nicht mehr Grenzgänger ist; der Gesetzgeber geht hiernach bei dem in Frage
kommenden Personenkreis von der Vermutung der regelmäßigen Rückkehr aus.
Allerdings schließt die genannte Bescheinigung eine eigenständige
Nachprüfung durch die Finanzbehörden des Ansässigkeitsstaates nicht aus (Nr.
II.5. Satz 2 des Verhandlungsprotokolls in BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993,
929); sie ist mithin weder für das FA noch für das FG bindend (ebenso
Kempermann, a.a.O, Art. 15a Anm. 40; Brandis in Debatin/Wassermeyer,
Doppelbesteuerung, Art. 15a Schweiz Rz. 50).
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