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BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 48/02) BStBl. 2010 II S. 162
1.
Eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG, deren Wert im Zeitpunkt der Einlage in
das Einzelbetriebsvermögen unter die Anschaffungskosten gesunken ist, ist
mit den Anschaffungskosten einzulegen (Anschluss an das BFH-Urteil vom
25. Juli 1995 VIII R 25/94, BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684).
2.
Wegen dieses Wertverlusts kann eine Teilwertabschreibung nicht beansprucht
werden.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 1 Nr. 5
Satz 1 Buchst. b.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Mai 2002
16 K 853/98 E (EFG 2002, 1083)
Sachverhalt
I.
Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1994 als Eheleute zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr
Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH, die einen Großhandel mit
Kfz-Ersatzteilen betrieb. Sein Anteil am Stammkapital dieser Gesellschaft
betrug 75 %. Diesen Anteil hielt er zunächst im Privatvermögen.
Mit Vertrag vom 14. Oktober
1994 erwarb der Kläger das zum Betriebsvermögen der B-GmbH gehörende
Grundstück X. Auf diesem Grundstück befand sich der Firmensitz der
Gesellschaft. Dieses Grundstück vermietete der Kläger an die B-GmbH. In
ihrer für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärten die
Kläger die Einkünfte aus der Vermietung dieses Grundstücks als solche gemäß
§ 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ./. 11.581 DM.
Demgegenüber ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -)
in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zwar von einem in dieser Höhe
erzielten Verlust aus. Es vertrat jedoch die Ansicht, infolge des Erwerbs
des Grundstücks und dessen anschließender Vermietung an die B-GmbH sei eine
Betriebsaufspaltung gegeben. Das FA berücksichtigte daher den Verlust bei
den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
In dem sich anschließenden
Einspruchsverfahren reichten die Kläger eine Eröffnungsbilanz auf den
1. Oktober 1994 für das gewerbliche Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmen
des Klägers ein. In dieser Bilanz setzten sie die Beteiligung des Klägers an
der B-GmbH mit den ursprünglichen Anschaffungskosten von 1,65 Mio. DM an.
Zum 31. Dezember 1994 nahm der Kläger eine Teilwertabschreibung der
Beteiligung auf 99.000 DM vor, weil - was unstreitig ist - die Wertminderung
auf diesen Betrag vor dem Oktober 1994 eingetreten war. Die Kläger begehrten
deshalb die Anerkennung eines gewerblichen Verlusts von 1.562.579,55 DM, der
in Höhe von 1.551.000 DM auf die Teilwertabschreibung entfällt. Diesem
Begehren entsprach das FA in der Einspruchsentscheidung nicht.
Mit ihrer Klage machten die
Kläger geltend, die Teilwertabschreibung sei anzuerkennen und daher die
Einkommensteuer auf 0 DM festzusetzen. Sie beriefen sich auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94 (BFHE 178, 418, BStBl
II 1996, 684). Danach sei eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG
entgegen dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG nicht mit
dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren ursprünglichen
Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen einzulegen.
Das FA trat der Klage
entgegen. Die Überführung einer Beteiligung in ein Einzelbetriebsvermögen
sei kein Veräußerungsvorgang. Es fehle an einer Änderung der
Besitzverhältnisse. Stattdessen sei eine Einlage in das Betriebsvermögen
gegeben. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 5. Dezember 1996, BStBl I 1996,
1500, und vom 29. März 2000, BStBl I 2000, 462, Tz. III/2 sowie nach R 140
Abs. 8 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2001) sei die Einlage einer
solchen Beteiligung in das Betriebsvermögen mit dem niedrigeren Teilwert zu
bewerten. Die Differenz zwischen den höheren Anschaffungskosten der
Beteiligung und dem niedrigeren Teilwert bleibe aber nicht endgültig
unberücksichtigt. Sie werde (aus Billigkeitsgründen) im Jahr des
Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen steuermindernd berücksichtigt. In
diesem Zusammenhang sei auch das BFH-Urteil vom 14. Juni 2006 XI R 39/99
(BFH/NV 2001, 302) zu beachten.
Das Finanzgericht (FG) hat
die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1083
veröffentlichten Gründen abgewiesen.
Mit der Revision machen die
Kläger weiterhin geltend, die begehrte Teilwertabschreibung sei
anzuerkennen. Nach dem BFH-Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 sei
die Beteiligung an der B-GmbH mit den Anschaffungskosten in das
Betriebsvermögen zu überführen. Handels- und steuerrechtlich habe dies zur
Folge, dass eine Teilwertabschreibung zum nachfolgenden Bilanzstichtag
zwingend vorzunehmen sei, wenn (aus der Sicht dieses Stichtags) der Teilwert
der Beteiligung unter die Anschaffungskosten gesunken sei. Entgegen der
Auffassung der Finanzverwaltung führe die Einlage der Beteiligung mit den
über dem Teilwert liegenden Anschaffungskosten auch zu einem sachgerechten
Ergebnis.
Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom 15. Januar
1998 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 22. Februar 1996 in der
Weise abzuändern, dass die Einkommensteuerschuld auf 0 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die begehrte Teilwertabschreibung sei
bereits deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Beteiligung an der B-GmbH
nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem niedrigeren Teilwert in
das Betriebsvermögen einzulegen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat
im Ergebnis zu Recht entschieden, dass eine Teilwertabschreibung für die
Anteile des Klägers an der B-GmbH im Streitjahr nicht einkunftsmindernd zu
berücksichtigen ist.
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der im
Streitjahr 1994 geltenden Fassung des EStG sind Beteiligungen mit den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Im Streitfall ist eine bisher im Rahmen von
§ 17 Abs. 1 EStG steuerverstrickte Beteiligung von dem Gesellschafter in
dessen Einzelbetriebsvermögen überführt worden.
a) Hinsichtlich der Bewertung einer solchen
Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG vor, dass Einlagen
mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind, sie sind jedoch
höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das
zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und
der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligt
ist.
b) Der VIII. Senat des BFH hat in dem
Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 (zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil
in BFH/NV 2001, 302) erkannt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG
für den Fall der Einlage einer Beteiligung, deren Wert unter die
Anschaffungskosten gefallen ist (wertgeminderte Beteiligung), eine
planwidrige Gesetzeslücke enthält. Diese sei in der Weise zu schließen, dass
die Einlage nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den
ursprünglichen Anschaffungskosten zu bewerten sei.
Der Rechtsauffassung des VIII. Senats ist
die Rechtsprechung und die Literatur ganz überwiegend gefolgt
(Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Dezember 2004 3 K 208/02, EFG
2005, 425; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1045; Eckstein in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 6 EStG Rz 1229; Gschwendtner, Deutsches
Steuerrecht - DStR - 1998, 1956; Korn/ Strahl in Korn, § 6 EStG Rz 422;
Schmidt/Glanegger, EStG, 27. Aufl., § 6 Rz 437; kritisch N.N.,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1996, 121). Die
Finanzverwaltung wendet dieses Urteil allerdings über den entschiedenen
Einzelfall hinausgehend nicht an (BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 1500; vgl.
auch R 17 (8) EStR 2005).
c) Der erkennende Senat folgt der
Rechtsauffassung des VIII. Senats. Dieser hat in seinem Urteil in BFHE 178,
418, BStBl II 1996, 684 unter Hinweis auf die Gesetzesentwicklung dargelegt,
dass die Formulierung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG, wonach die
Einlage mit dem Teilwert, höchstens aber mit den Anschaffungskosten zu
bewerten ist, seit der im Jahr 1965 erfolgten Abschaffung des Verbots,
Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen i.S. des § 17 EStG steuerlich
geltend zu machen, nicht mehr dazu dient, diese Vorschrift flankierend
abzusichern. Seither kommt dieser Vorschrift eine andere Bedeutung zu.
Ordnet das Gesetz an, dass als Einlagewert höchstens die Anschaffungskosten
anzusetzen sind, zielt es darauf ab, die steuerliche Verstrickung von
Wertsteigerungen zu erhalten, die in der Zeit der Zugehörigkeit der
Beteiligung zum nach § 17 Abs. 1 EStG verstrickten Privatvermögen entstanden
sind (Schmidt/Glanegger, a.a.O., § 6 Rz 436). Mit der Überführung der
Beteiligung in das Betriebsvermögen wird im Fall einer betrieblichen
Veräußerung dieser Beteiligung der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht
mehr verwirklicht. Vor diesem Hintergrund betrachtet ist es folgerichtig,
auch im Falle der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung die Einlage mit
den Anschaffungskosten zu bewerten, um die im steuerverstrickten
Privatvermögen eingetretenen, aber noch nicht realisierten Wertminderungen
für den Fall der Realisierung im Betriebsvermögen zu erhalten.
d) In diesem Zusammenhang kann auch nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Halbsatz 1
EStG getroffenen Anordnung, wonach Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert
anzusetzen sind, u.a. die Bedeutung zukommt, die Steuerverstrickung zu
begrenzen. Es soll nur der im Betrieb erzielte Vermögenszuwachs besteuert
werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05,
BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.b cc der
Entscheidungsgründe). Sieht das Gesetz aber für Anteile i.S. des § 17 Abs. 1
EStG in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG eine Begrenzung des
Einlagewerts auf den Teilwert, höchstens aber die Anschaffungskosten vor,
dient dies dazu, einen im Rahmen des § 17 Abs. 1 EStG steuerverstrickten
aber noch nicht realisierten Vermögenszuwachs steuerlich zu erfassen, weil
infolge der Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen der
Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG nicht mehr verwirklicht werden kann. Unter
Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist es konsequent, im Falle einer
wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 EStG als Einlagewert im Falle der
Überführung der Beteiligung in das Betriebsvermögen ebenfalls die
Anschaffungskosten anzusetzen. Denn die im Privatvermögen eingetretene, aber
noch nicht realisierte Vermögensminderung ist ebenfalls steuerverstrickt.
e) Die vom FA angesprochene
gewerbesteuerliche Problematik stellt sich im Streitfall nicht. Erst dann,
wenn eine solche Beteiligung im Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird,
ist zu entscheiden, ob der gewerbesteuerliche Gewinn auch in Höhe der
Wertminderung der Beteiligung, die vor der Einlage in das Betriebsvermögen
eingetreten ist, gemindert wird oder deshalb zu neutralisieren ist, weil
eine im Rahmen von § 17 EStG eingetretene und dort auch realisierte
Wertveränderung im Privatvermögen erzielt wird und daher nicht der
Gewerbesteuer unterliegt (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 16).
f) Ohne Bedeutung ist im Streitfall, dass
der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 1996 im Rahmen des § 17 Abs. 2
Satz 4 EStG (nunmehr § 17 Abs. 2 Satz 6 EStG) für die dort angesprochenen
Anteile geregelt hat, ein Veräußerungsverlust i.S. des § 17 Abs. 1 EStG sei
nur in eingeschränktem Umfang abziehbar. Der erkennende Senat braucht nicht
zu entscheiden, ob durch diese gesetzliche Anordnung der Rechtsprechung des
VIII. Senats des BFH zur Regelungslücke hinsichtlich des Einlagewerts einer
wertgeminderten Beteiligung der Boden entzogen ist (vgl. zum Streitstand
z.B. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 201, und HHR/Eilers/R. Schmidt,
§ 17 EStG Rz 86). Denn diese gesetzliche Regelung betrifft lediglich
Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 1996 (Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17
Rz 197). Sie ist daher im Streitjahr 1994 nicht anwendbar.
g) Die Beteiligung des Klägers an der
B-GmbH ist deshalb in der mit Begründung des
Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens im Streitjahr aufzustellenden
Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten des Klägers von unstreitig
1,65 Mio. DM und nicht mit dem niedrigeren Teilwert auszuweisen.
2. Dies führt allerdings nicht dazu, dass
der Kläger im Streitjahr berechtigt ist, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
steuermindernd eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn diese - wovon die
Beteiligten übereinstimmend ausgehen - darauf beruht, dass infolge der im
Privatvermögen eingetretenen Wertminderung der Teilwert der Beteiligung zum
Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschreitet. Der erkennende Senat
muss daher auch nicht prüfen, ob die Beteiligten bei der Bemessung des
(niedrigeren) Teilwerts zu diesem Bilanzstichtag berücksichtigt haben, dass
bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung für die Bemessung des Teilwerts
von Anteilen an einer Betriebskapitalgesellschaft eine Gesamtbetrachtung der
Ertragsaussichten von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen anzustellen
ist (BFH-Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II
2004, 416).
a) Ob im Fall der Einlage einer
wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG in das
Einzelbetriebsvermögen des Steuerpflichten wegen der vor der Einlage
eingetretenen Wertminderungen eine Teilwertabschreibung zulässig ist, wird
unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird eine steuermindernde
Teilwertabschreibung zugelassen (Großmann/Lückhardt, Die Information über
Steuer und Wirtschaft 1996, 737; Gschwendtner, DStR 1998, 1956; Jäsche in
Lademann, EStG, § 17 EStG Rz 120; N.N. in Gestaltende Steuerberatung 1996,
6; Rätke, Unternehmensbewertung & Management - UM - 2005, 241). Zum Teil
wird eine solche Teilwertabschreibung als unzulässig angesehen (Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425; Braun, EFG 2005, 427; N.N. in
HFR 1996, 121; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz 108).
b) Der erkennende Senat folgt letzterer
Auffassung. Allerdings kann eine Teilwertabschreibung nicht mit der
Begründung versagt werden, eine Teilwertabschreibung im Jahr der Einlage des
wertzuberichtigenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen setze voraus,
dass in diesem Jahr tatsächlich eine Wertminderung in der Zeit zwischen der
Einlage und dem nachfolgenden Bilanzstichtag eingetreten sei (so aber Urteil
des Schleswig-Holsteinischen FG in EFG 2005, 425). Es ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass im Falle der Zuführung eines Wirtschaftsguts
zum Betriebsvermögen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung auf den
nachfolgenden Bilanzstichtag zulässig ist (BFH-Urteil vom 9. September 1986
VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442).
Vielmehr ist die Frage, ob eine
Teilwertabschreibung auf eine ursprüngliche Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1
EStG wegen der im (steuerverstrickten) Privatvermögen eingetretenen
Wertminderung zulässig ist, nicht nur bezogen auf das Jahr der Einlage in
das Betriebsvermögen, sondern generell zu verneinen. Im Wege der
richterlichen Rechtsfortbildung (zu deren Berechtigung und den Grenzen vgl.
Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist die Rechtsprechung
des VIII. Senats im Urteil in BFHE 178, 418, BStBl II 1996, 684 dahingehend
weiter zu entwickeln, dass die nicht realisierte Wertminderung einer
Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG im Fall der Überführung dieser
Beteiligung in das Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen erst in dem
Zeitpunkt steuermindernd zu berücksichtigen ist, in dem die Beteiligung
veräußert wird oder gemäß § 17 Abs. 4 EStG als veräußert gilt, sofern ein
hierbei realisierter Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen
wäre. Aus diesem Grund ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dem Gesetzeszweck
entsprechend teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine
Teilwertabschreibung nicht zulässig ist, soweit sie auf einer vor der
Einlage der Beteiligung in das Betriebsvermögen eingetretenen (nicht
realisierten) Wertminderung beruht:
aa) Eine zulässige Teilwertabschreibung
führt zu einem betrieblichen Aufwand und mindert daher den steuerlichen
Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Teilwertabschreibung vorgenommen
wird. Die betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) ergibt sich im
Normalfall daraus, dass sich der Erwerb einer Beteiligung im Rahmen eines
bestehenden Betriebs als Fehlmaßnahme erweist oder zwischen dem
Anschaffungs- bzw. dem Einlagezeitpunkt und einem nachfolgenden
Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, die
Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag würden die Anschaffungskosten
bzw. den Einlagewert unterschreiten (BFH-Urteil vom 31. Oktober 1978
VIII R 124/74, BFHE 126, 288, BStBl II 1979, 108). Die betriebliche
Veranlassung ergibt sich somit im Normalfall daraus, dass die zur
Teilwertabschreibung führende Wertminderung entweder auf einer betrieblichen
Fehlmaßnahme beruht oder aber darauf, dass die Wertminderung aus sonstigen
betrieblichen Gründen in der Zeit eingetreten ist, in der das
wertzuberichtigende Wirtschaftsgut Bestandteil des Betriebsvermögens war.
Daran fehlt es, wenn die erstrebte Teilwertabschreibung ihre Ursache darin
hat, dass die Beteiligung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG nicht
mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren Anschaffungskosten in
das Betriebsvermögen einzulegen ist. Bei dieser Sachlage beruht die
Wertminderung nicht auf betrieblichen Umständen, sondern auf solchen im
(steuerverstrickten) Privatvermögen.
bb) Die Berücksichtigung eines im
Privatvermögen erlittenen Wertverlusts im Rahmen des Betriebsvermögens
widerspricht im Ausgangspunkt dem Gebot, dass betrieblicher Aufwand nur
gegeben ist, wenn er auf betrieblichen Umständen beruht. Aus diesem Grund
lehnt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Einlage eines Wirtschaftsguts
in das (gewillkürte) Betriebsvermögen ab, wenn sie ausschließlich dazu
dient, einen außerhalb des Betriebs entstandenen oder zu befürchtenden
Verlust in die betriebliche Sphäre zu verlagern (BFH-Urteile vom 27. März
1974 I R 44/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488, und vom 25. Februar 1982
IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Die steuerliche
Berücksichtigung des im steuerverstrickten Privatvermögen entstandenen, aber
noch nicht realisierten Wertverlusts als im weiteren Sinn betrieblich
veranlasst erschließt sich lediglich unter dem Gesichtspunkt, dass der
Ansatz der wertgeminderten Beteiligung im Rahmen von § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1
Buchst. b EStG einkunftsartenübergreifend dazu dienen soll, einen
Wertverlust steuerlich zu erhalten, der im Fall der Veräußerung der
Beteiligung im Privatvermögen nach § 17 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig
wäre. Nur dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, im Falle der Veräußerung der
Beteiligung oder einem der Veräußerung gemäß § 17 Abs. 4 EStG
gleichgestellten Vorgang die im steuerverstrickten Privatvermögen
eingetretene Wertminderung im weiteren Sinn als betrieblich veranlasst
anzusehen und daher gewinnmindernd zu berücksichtigen.
cc) Die steuerliche Anerkennung einer
Teilwertabschreibung, die auf Wertminderungen im steuerverstrickten
Privatvermögen beruht, ist mit den vorstehenden Grundsätzen nicht vereinbar.
Eine solche Teilwertabschreibung ist weder im engeren Sinn betrieblich
veranlasst, noch bedarf es einer solchen, um den im Privatvermögen
erlittenen Verlust steuerlich zu erhalten. Im Gegenteil würde die
steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung den mit dem Ansatz der
Anschaffungskosten als Einlagewert verfolgten Zweck in sein Gegenteil
verkehren. Anstelle den Wertverlust für den Fall der Verlustrealisierung zu
erhalten, würde allein die Überführung der wertgeminderten Beteiligung in
das Betriebsvermögen bewirken, dass der Verlust noch vor seiner Realisierung
und damit zu einem Zeitpunkt zu berücksichtigen wäre, zu dem der Verlust im
Rahmen von § 17 Abs. 1 EStG noch nicht zum Tragen käme.
dd) Dem steht nicht entgegen, dass die
verdeckte Einlage einer wertgeminderten Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1
EStG in eine Kapitalgesellschaft zur sofortigen steuerlichen
Berücksichtigung des Verlusts führt (so aber Gschwendtner, DStR 1998, 1956).
Ein Gewinn oder Verlust ist i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (abgesehen vom
Sonderfall des § 17 Abs. 4 EStG) erst zu dem Zeitpunkt realisiert, zu dem
einem anderen Rechtsträger entgeltlich die rechtliche oder wirtschaftliche
Verfügungsmacht an der Beteiligung verschafft wird (Schmidt/Weber-Grellet,
a.a.O., § 17 Rz 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dem stellt der
Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch ausdrückliche Anordnung
(lediglich) die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gleich und
behandelt somit (nur) die verdeckte Einlage als fiktive Veräußerung.
ee) Die Zulässigkeit einer
Teilwertabschreibung in Bezug auf den im Privatvermögen erlittenen
Wertverlust lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, die
sofortige Berücksichtigung des Verlusts vereinfache die steuerliche
Handhabung, weil nicht die Höhe des im Privatvermögen erlittenen
Wertverlusts für den Fall der späteren Verlustrealisierung festgehalten
werden müsse. Der Gedanke der einfachen steuerlichen Handhabung kann eine
bestimmte steuerrechtliche Auslegung lediglich ergänzend unterstützen. Als
alleiniger Gesichtspunkt vermag er ein bestimmtes Auslegungsergebnis aber
nicht zu rechtfertigen.
ff) Unüberwindbare Schwierigkeiten ergeben
sich auch nicht im Hinblick auf künftige Veränderungen des Werts der im
Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung. Insbesondere führt die
Berücksichtigung eines weiteren Wertverfalls der im Betriebsvermögen
gehaltenen Beteiligung, die nach der dann gegebenen Gesetzeslage insoweit
eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung zulässt, nicht zwingend dazu, dass
die Beteiligung in der Bilanz mit einem unzulässigen Zwischenwert
ausgewiesen wird (so aber Rätke, UM 2005, 241).
Bilanztechnisch kann diesen Schwierigkeiten
Rechnung getragen werden. Ein im Privatvermögen eingetretener Wertverlust,
der bis zur Veräußerung der Beteiligung nicht steuermindernd berücksichtigt
werden kann, kann bilanztechnisch in der Weise dargestellt werden, dass die
Beteiligung in der Steuerbilanz mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt wird,
dieses Ergebnis aber außerhalb der Bilanz durch eine außerbilanzielle
Gewinnhinzurechnung oder durch einen steuerlichen Korrekturposten korrigiert
wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 VIII R 40/69, BFHE 111, 101,
BStBl II 1974, 207 zur steuerlichen Behandlung der Absetzung für Abnutzung
bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 und 3 - jetzt Nr. 3 und 4 - EStG genannten
Wirtschaftsgütern).
3. Mit dieser Rechtsauffassung weicht der
erkennende Senat nicht von dem Urteil des VIII. Senats in BFHE 178, 418,
BStBl II 1996, 684 ab. Der VIII. Senat hat sich in diesem Urteil nicht mit
der Frage einer Teilwertabschreibung befasst.
4. Erst wenn die wertgeminderte Beteiligung
im Rahmen des Betriebsvermögens veräußert wird oder ein dieser
gleichgestellter Vorgang i.S. des § 17 Abs. 4 EStG vorliegt, ist bei der
Berechnung des hierbei entstehenden Gewinns die bisher steuerlich nicht
berücksichtigte Wertminderung der Beteiligung, die im Privatvermögen
eingetreten ist, gewinnmindernd zu berücksichtigen, sofern diese nach der im
jeweiligen Veräußerungsjahr geltenden Fassung des § 17 EStG ebenfalls zu
berücksichtigen wäre.
5. Im Streitfall ist unstreitig, dass die
Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Klägers für seine Anteile an
der B-GmbH und dem niedrigen Wert zum Bilanzstichtag ausschließlich darauf
beruht, dass die Beteiligung in der Zeit ihrer Zugehörigkeit zum
Privatvermögen in ihrem Wert gesunken ist. Eine gewinnmindernde
Teilwertabschreibung ist daher nicht zulässig.
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