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BFH-Urteil vom 20.5.2009 (VIII R 6/07) BStBl. 2010 II S. 168
1.
Eine sogenannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer
krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die
fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, gehört dessen
Lebensführungsbereich an. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen daher
keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist nicht steuerbar.
2.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche
Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der
Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf
entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen.
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
20. Dezember 2006 3 K 384/05 (EFG 2007, 995)
Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob Leistungen
aus einer sogenannten Praxisausfallversicherung zu den Einkünften der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus der Ausübung des Arztberufs
gehören. Ferner besteht darüber Streit, ob der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sein Einzelunternehmen als Immobilienmakler mit
Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.
Die Klägerin unterhält eine
Arztpraxis. 1995 hatte sie mit einer Versicherungsgesellschaft einen
Versicherungsvertrag über eine Praxisausfallversicherung geschlossen. Danach
ersetzt der Versicherer den Vermögensschaden, der durch die Unterbrechung
des Betriebs infolge Eintritts eines bestimmten Ereignisses entsteht. Nach
dem Vertrag ist Schadensereignis in diesem Sinne erstens die Krankheit
(Unfall) der den Betrieb verantwortlich leitenden Person und zweitens die
Quarantäne, also die ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis. Von
der nach dem Vertragsformular vorgesehenen dritten Möglichkeit, auch den
durch weitere Ereignisse wie Brand, Sturm oder Einbruch entstehenden
Unterbrechungsschaden versichern zu lassen, machte die Klägerin keinen
Gebrauch. Als Krankheit definiert der Vertrag den nach medizinischen
Begriffen anormalen körperlichen oder geistigen Zustand, auch wenn er in
Folge eines Unfalls eintritt, sofern daraus eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit entsteht, so dass die den Betrieb verantwortlich leitende
Person ihre berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner
Weise ausüben kann und auch nicht ausübt. Als Unterbrechungsschaden gelten
die in dem versicherten Betrieb anfallenden fortlaufenden Betriebskosten.
Das sind die notwendigen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer während
der Leistungszeit unbedingt aufrecht erhalten muss, um die Wiederaufnahme
der Tätigkeit in ihrem früheren Umfang baldigst zu ermöglichen oder zu denen
er während dieser Zeit rechtlich verpflichtet ist. Zusätzlich war die
Zahlung eines Tagegeldes ab dem 14. Tag in Höhe von 24 DM vorgesehen.
Aufgrund des Vertrages
zahlte die Klägerin im Jahr 1998 eine Versicherungsprämie von 3.599,30 DM,
die sie, wie in den Vorjahren, als Betriebsausgabe im Rahmen der
Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
erfasste.
Im Februar 1998 meldete die
Klägerin der Versicherungsgesellschaft einen Schaden. Danach war eine
Betriebsunterbrechung durch Krankheit (Unfall) eingetreten. Aufgrund der
Schadensanzeige erhielt die Klägerin in den Streitjahren
Versicherungsleistungen von insgesamt rund 220.000 DM. Die Zahlungen wurden
nicht als Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung berücksichtigt.
Der Kläger war von April
1996 bis Ende 2001 als Makler für spanische Immobilien tätig. Er stand in
geschäftlichen Beziehungen zur Firma X SL (im Folgenden: X) mit Sitz in
Alicante/Spanien. Gegenstand der X waren der Kauf und Verkauf sowie die
Vermietung spanischer Immobilien. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der X
und dem Kläger bestand nicht. Die Betriebseinnahmen aus der
Immobilienmaklertätigkeit betrugen 1996 bis 1998 jeweils 0 DM, 1999
2.848,28 DM, 2000 4.681,74 DM und 2001 34.272,93 DM. Diesen Einnahmen
standen Betriebsausgaben von insgesamt 255.487,00 DM gegenüber, davon
Fahrzeugkosten in Höhe von 109.275,53 DM und Zinsaufwendungen von
103.564,65 DM.
In den Streitjahren 1998 bis
2000 hielt sich der Kläger überwiegend in Alicante auf. Dort lebte er in
einer Eigentumswohnung, die er 1997 zusammen mit seiner Frau erworben hatte.
Für die Dauer eines mehrmonatigen Betriebspraktikums bei der Firma X nutzte
auch die Tochter der Kläger die Wohnung.
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erfasste die
Entschädigungszahlungen aus der Praxisausfallversicherung als Einnahmen aus
freiberuflicher Tätigkeit. Die Verluste aus der Immobilienmaklertätigkeit
des Klägers erkannte es wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht an.
Einspruch und Klage blieben
insoweit ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloss sich mit in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 995 veröffentlichtem Urteil
der rechtlichen Bewertung des FA im Wesentlichen an.
Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.
Die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag rechneten nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen. Die
Prämienzahlungen seien in der Vergangenheit nur versehentlich als
Betriebsausgaben verbucht worden. Die Versicherungsleistungen seien im
Übrigen steuerfrei. Die Praxisausfallversicherung entspreche einer
Krankentagegeldversicherung.
Das FG habe überdies
verfahrensfehlerhaft den von ihnen benannten Auslandszeugen nicht vernommen
und dadurch die weitere Sachaufklärung zur Maklertätigkeit verhindert.
Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1998 bis
2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 dahin
abzuändern, dass zur Festsetzung der Einkommensteuer die Betriebseinnahmen
der Klägerin für 1998 um 67.633 DM, für 1999 um 128.138 DM und für 2000 um
26.056 DM niedriger und die Verluste des Klägers aus Gewerbebetrieb für 1998
um 52.891 DM, für 1999 um 25.376 DM und für 2000 um 33.923 DM höher
angesetzt werden.
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Die vom Steuerberater
vorgenommenen Buchungen der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben seien
den Klägern zuzurechnen. Von einem Versehen könne angesichts der Tatsache,
dass die Prämien in mehreren Jahren abgezogen worden seien, nicht die Rede
sein. Das Versicherungsverhältnis sei demnach wirksam dem betrieblichen
Bereich zugeordnet worden. Die Praxisausfallversicherung könne nicht mit
einer Krankentagegeldversicherung verglichen werden. Denn letztere
orientiere sich am Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate, während
vorliegend die Versicherungssumme wie bei einer
Betriebsunterbrechungsversicherung nach den weiterlaufenden Kosten
festgelegt werde. Da die erstatteten Betriebskosten das Betriebsergebnis
gemindert hätten, seien die Versicherungsleistungen als Betriebseinnahmen
anzusetzen.
Die angebliche Verletzung
der Sachaufklärungspflicht könne im Revisionsverfahren nicht mehr geltend
gemacht werden, da vor dem FG keine entsprechende Rüge erhoben worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Kläger ist begründet. Die
Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Rügen, das FG habe seine Pflicht zur
Sachaufklärung und den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt,
hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Er sieht
insoweit gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab.
2. Die von der Klägerin vereinnahmten
Zahlungen aus der Praxisausfallversicherung sind keine Betriebseinnahmen aus
selbständiger Arbeit.
a) aa) Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus
einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören,
beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein
betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen;
ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben
allenfalls als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt
werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht steuerbar
sind (BFH-Urteile vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II
1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306).
bb) Gefahren, die in der Person des
Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu
erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden, stellen grundsätzlich
außerbetriebliche Risiken dar (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68,
BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137,
19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV
1994, 306). Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter
Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist bei
wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine Ausnahme
kommt nur in Betracht, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes
Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages
entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient. Daher sind Versicherungen,
die Schutz gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren
(Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) gewähren, der betrieblichen/beruflichen
Sphäre zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in
BFH/NV 1994, 306).
cc) Gefahren, die darin bestehen, dass
betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch
oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen
betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den
entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen (vgl.
BFH-Urteile vom 18. Juli 1968 I 224/65, BFHE 93, 233, BStBl II 1968, 737;
vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371, zur
Betriebsunterbrechungsversicherung).
dd) Für die Einordnung eines Risikos als
betrieblich oder privat ist nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder
Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen
sind.
Vielmehr kommt es darauf an, ob die
versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird (BFH-Urteil in BFHE
167, 366, BStBl II 1992, 653, und in BFH/NV 1994, 306). Das ist bei dem
speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch
eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall, weil die
Risikoursache im betrieblichen Bereich liegt. Von diesen Sonderfällen
abgesehen, stellt der Verlust der Gesundheit ein allgemeines Lebensrisiko
dar, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Welche finanziellen Schäden in
Folge der Verwirklichung des Risikos eintreten, kann die Zuordnung des
Risikos zur betrieblichen oder privaten Sphäre nicht mehr beeinflussen.
Realisiert sich ein betriebliches Risiko, dann sind auch die finanziellen
Folgen mittelbar durch den Betrieb verursacht. Realisiert sich dagegen ein
Risiko in der privaten Sphäre, dann werden die finanziellen Folgen durch das
der Privatsphäre zuzurechnende Ereignis - und nicht durch den Betrieb -
verursacht.
b) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den
Streitfall ergibt, dass die Praxisausfallversicherung dem privaten
Lebensführungsbereich zuzurechnen ist, soweit die Gefahr einer krankheits-
oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert ist. Eine Beschränkung
des Versicherungsschutzes auf betriebsspezifische Krankheits- oder
Unfallrisiken liegt nicht vor.
Dass bei einer krankheits- oder
unfallbedingten Betriebsunterbrechung die nachgewiesenen fortlaufenden
Ausgaben eines Betriebes ersetzt werden, ist rechtlich für die Qualifikation
des Risikos als betrieblich oder privat nicht erheblich. Denn bei den zu
ersetzenden Aufwendungen handelt es sich lediglich um die finanziellen
Folgen der Erkrankung, also der Realisierung eines privaten Risikos. Bei
wirtschaftlicher Betrachtung ersetzt die Praxisausfallversicherung
Betriebseinnahmen des einzelunternehmerisch tätigen Steuerpflichtigen.
Darauf deutet der Umstand hin, dass neben den fortlaufenden Betriebskosten
auch zusätzlich der entgangene Gewinn versichert werden kann. Damit weist
die Praxisausfallversicherung eine deutliche Nähe zur
Krankentagegeldversicherung auf. Wie diese Versicherung bezweckt auch jene
wirtschaftlich - ungeachtet der Grundsätze, die für die Ermittlung der
Versicherungsleistung gelten - den Ausgleich krankheitsbedingter
Aufwendungen und Einnahmeausfälle (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 306).
c) Quarantäne als Schadensereignis ist nach
den maßgeblichen Versicherungsbedingungen definiert als Maßnahmen oder
Verfügungen der zuständigen Behörde, die anlässlich einer Seuche gegen die
den Betrieb verantwortlich leitende Person oder die Betriebsstätte ergehen.
Der Senat erachtet dieses Risiko grundsätzlich als ein betriebliches, weil
in Folge einer ordnungsbehördlichen Maßnahme zum Schutz der Patienten der
Betrieb als solcher nicht mehr aufrechterhalten werden kann und der
Arztberuf eine besondere Nähe zu epidemiologischen Gefahren aufweist
(gleicher Auffassung Alvermann/Potsch, Finanz-Rundschau 2008, 119, 120).
d) Da die Klägerin durch einen Unfall
(Sturz) arbeitsunfähig wurde, hat sich im Streitfall ein privates Risiko
realisiert, das durch eine private Versicherung abgedeckt war. Die
Versicherungsleistung ist damit nicht steuerbar.
Die Auffassung des FG, die
Praxisausfallversicherung habe zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört,
trifft nicht zu. Eine private Versicherung, deren steuerrechtliche
Qualifikation gerade aus der Verneinung des betrieblichen
Veranlassungszusammenhangs folgt, ist, wie eine allgemeine
Krankenversicherung, nicht geeignet, den Betrieb zu fördern. Deshalb kann
sie nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden (vgl.
BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 6/99, BFHE 191, 307, BStBl II 2000,
297).
3. Da die Vorentscheidung auf einer
abweichenden Rechtsauffassung beruht, ist sie aufzuheben. Die Sache ist
nicht spruchreif. Die Betriebseinnahmen sind um die strittigen
Versicherungsleistungen zu kürzen. Jedoch sind umgekehrt nach den
vorstehenden Maßstäben die von der Klägerin geleisteten Versicherungsprämien
zur Abdeckung des Krankheits- und Unfallrisikos zu Unrecht als
Betriebsausgaben abgezogen worden. Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, in welchem
Umfang die Kürzung der Betriebseinnahmen mit der Kürzung der
Betriebsausgaben zu saldieren ist.
a) Da die Klägerin im Streitjahr 1998 die
Prämienzahlung vollständig in ihrer Gewinnermittlung berücksichtigt hat,
muss der Betriebsausgabenabzug entsprechend korrigiert werden. Für die
Streitjahre 1999 und 2000 wird zunächst zu ermitteln sein, ob die Klägerin
noch Prämienzahlungen geleistet hat und ob diese wie in den Vorjahren als
Betriebsausgaben behandelt wurden.
b) Soweit die Praxisausfallversicherung das
betriebliche Risiko der Quarantäne abdeckt, handelt es sich um eine
betriebliche Versicherung. Die Prämien sind dementsprechend grundsätzlich
als Betriebsausgaben abziehbar, die bei Eintritt des Versicherungsfalles
geleisteten Zahlungen stellen Betriebseinnahmen dar.
Dem anteiligen Abzug des auf die
betriebliche Versicherung entfallenden Prämienteils steht § 12 Nr. 1 EStG im
Streitfall nicht entgegen. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung hat
bei Versicherungsverträgen eine Aufteilung nur dann abgelehnt, wenn es um
die steuerrechtliche Einordnung ein und desselben versicherten Risikos ging.
So hat der BFH das allgemeine Risiko der Erkrankung, das in der Person des
Steuerpflichtigen liegt und zugleich dessen Fähigkeit beeinflusst, Einkünfte
zu erzielen, insgesamt dem Lebensführungsbereich zugerechnet (vgl.
BFH-Urteile vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976,
599; in BFH/NV 1994, 306). Bei der Praxisausfallversicherung geht es jedoch
nicht allein um die steuerrechtliche Beurteilung des Krankheitsrisikos, das
die nicht steuerbare Privatsphäre und zugleich als Folge die Erwerbssphäre
berührt, sondern um mehrere, grundsätzlich zu unterscheidende Risiken.
Vor dem Hintergrund, dass die
Praxisausfallversicherung mit unterschiedlichem Schutzumfang angeboten wird
(z.B. Versicherung nur gegen Krankheit oder gegen Krankheit und betriebliche
Sachgefahren) und die Prämienhöhe entsprechend differiert, ist eine
Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre möglich (gleicher
Auffassung im Falle einer gemischten Unfallversicherung, Schmidt/Drenseck,
EStG, 28. Aufl., § 12 Rz 5; Urteil des FG München vom 16. März 1988
XI IX 135/85, juris; Verfügung der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 13. Juli
1993 S 2333A – 04 – St 332, Deutsches Steuerrecht 1993, 1449). Maßstab für
den anteiligen Betriebsausgabenabzug ist das Verhältnis der Prämien mit und
ohne betrieblichen Versicherungsteil. Die erforderlichen
Tatsachenermittlungen sind Aufgabe des FG.
4. Da im zweiten Rechtsgang auch erneut
Feststellungen zum Streitpunkt Liebhaberei zu treffen sein werden, können
bei dieser Gelegenheit die im angegriffenen Urteil enthaltenen Lücken,
Unklarheiten und Widersprüche beseitigt werden. Die wesentliche Unklarheit
erblickt der Senat darin, dass einerseits das FG davon auszugehen scheint,
der Kläger habe in Spanien - oder insgesamt - gar keine Tätigkeit entfaltet,
es andererseits aber die in Spanien angefallenen Kosten bei der Prüfung der
Gewinnerzielungsabsicht verlusterhöhend berücksichtigt. Zwischen einer
überhaupt nicht ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und einer ohne
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist zu differenzieren. Zunächst
liegt es jedoch an dem zu erhöhter Mitwirkung verpflichteten (§ 76 Abs. 1
Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung) Kläger, substantiiert
Tatsachen vorzutragen und zu belegen, aus denen der Schluss gezogen werden
kann, dass er in den Streitjahren überhaupt nachhaltig und selbständig am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen hat und seine Aufenthalte
in Spanien nicht den Charakter ausgedehnter Urlaubsreisen hatten.
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