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BFH-Urteil vom 8.10.2008 (I R 3/06) BStBl. 2010 II S. 186
1.
Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges Rechtssubjekt formwechselnd
umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die Umwandlung weiterhin der
Körperschaftsteuer, so ist für das Umwandlungsjahr eine einheitliche
Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich nach dem im gesamten Jahr
erzielten Einkommen bemisst.
2.
Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied einer Versorgungskasse, so
darf sie für Pensionsverpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern keine
Rückstellung bilden, soweit die versprochenen Versorgungsleistungen nach den
am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von der
Versorgungskasse erbracht werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April
2006 I R 46/04, BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3.
Das in § 6a Abs. 4 EStG bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am
Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung
bestand, für die in der Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden
durfte. Dies gilt entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine
Pensionsrückstellung gebildet werden, diese aber nur einen Teil der
bestehenden Verpflichtung abdecken durfte.
4.
Wird eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit später auf eine
Kapitalgesellschaft übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich
zuzuordnenden Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft
eingelegt anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag
nach bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der
Höhe derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte bilden
müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und die
Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5.
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen bisher hoheitlich tätigen
Arbeitnehmer, ohne eine im Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich
durch die hoheitliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte
Zahlungspflicht durch eine Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so
kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
6.
Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH
ist für Zwecke der Gewerbesteuer als Neugründung eines Gewerbebetriebs zu
behandeln, wenn der Betrieb der Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der
Absicht der Gewinnerzielung geführt wurde.
EStG § 6a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1; KStG
1996 § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1; GewStG § 2, § 7, § 10a,
§ 14; UmwG 1995 § 191 Abs. 1, § 202, § 301.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
6. Oktober 2005 6 K 195/03 (EFG 2006, 717)
Sachverhalt
I.
Die Beteiligten streiten
über die steuerliche Behandlung von Versorgungsverpflichtungen im
Zusammenhang mit der Umwandlung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) in
eine GmbH.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist im Streitjahr (1996) durch eine
formwechselnde Umwandlung aus einer AöR entstanden. Der Formwechsel wurde am
8. November 1996 notariell beurkundet und am 22. November 1996 in das
Handelsregister eingetragen.
Schon längere Zeit vor der
Umwandlung hatte die AöR mehreren Arbeitnehmern Versorgungszusagen nach
Maßgabe beamtenrechtlicher Vorschriften erteilt. Für diese Zusagen hatte das
Land Niedersachsen "Gewährleistungsentscheidungen" getroffen, auf Grund
derer die begünstigten Arbeitnehmer von der allgemeinen
Sozialversicherungspflicht nach § 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) freigestellt waren. Ferner gehörte die AöR der Niedersächsischen
Versorgungskasse (NVK) an, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
nach Maßgabe ihrer Satzung an bestimmte ehemalige Beschäftigte ihrer
Mitglieder sowie an deren Hinterbliebene Versorgungsbezüge zahlt. Die NVK
erhebt von ihren Mitgliedern Umlagen und leistet ihre Zahlungen an die
Versorgungsempfänger im Namen des jeweiligen Mitglieds. Die Mitgliedschaft
in der NVK steht allen niedersächsischen Gemeinden, Landkreisen und
Kommunalverbänden offen. Zudem kann die NVK nach ihrer Satzung andere
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen, Vereine und
Gesellschaften aufnehmen, wenn diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Die AöR hatte die an die NVK
gezahlten Umlagen als Betriebsausgaben behandelt und in ihren Bilanzen
Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet, als die zugesagten Bezüge
nicht durch die NVK abgedeckt waren. In der Bilanz zum 31. Dezember 1995
belief sich die Rückstellung auf 79.200 DM.
Im Vorfeld der Umwandlung
war die Frage erörtert worden, inwieweit das bei der AöR bestehende
Versorgungssystem nach der Umwandlung beibehalten werden könne. Dazu teilte
das zuständige Ministerium am 21. November 1996 hinsichtlich eines
Arbeitnehmers und im August 1997 in Bezug auf zwei weitere Arbeitnehmer mit,
dass die bestehende Gewährleistungsentscheidung nicht aufrechterhalten
werden könne; nur für einen der begünstigten Mitarbeiter blieb diese Zusage
bestehen. Ferner wurde mit der NVK darüber gestritten, ob die Klägerin im
Anschluss an die Umwandlung Mitglied der NVK bleiben könne; das wurde von
der NVK in Abrede gestellt. Im September 1997 wurde schließlich ein
Auflösungsvertrag geschlossen, nach dem die Klägerin mit Wirkung zum
31. Dezember 1996 aus der NVK ausschied. Schon im Dezember 1996 hatte die
Klägerin diejenigen versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, für die keine
Gewährleistungszusage mehr bestand, bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) nachversichert und die entsprechenden Beiträge unter
Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Die AöR hatte im Oktober
1996 einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die Folgen der damals
geplanten Umwandlung gestellt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA -) hatte daraufhin eine verbindliche Auskunft folgenden
Inhalts erteilt: "Die Einlage der Wirtschaftsgüter des bisherigen
Hoheitsbereiches in den Betrieb gewerblicher Art erfolgt nach den
allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und
löst keine Ertragsteuern aus (das bedeutet, dass vor der Umwandlung der
Anstalt öffentlichen Rechts in eine GmbH die ... den bisherigen
Hoheitsbereich umwidmen, d.h. die Wirtschaftsgüter steuerlich in den BgA
einlegen)."
Im Zusammenhang mit der
Umwandlung wurde eine Zwischenbilanz auf den 21. November 1996 nicht
erstellt. Die Klägerin stellte vielmehr erstmals auf den 31. Dezember 1996
eine Bilanz auf, wobei sie die Buchungen für die Zeit des Bestehens der AöR
- 1. Januar bis 21. November - von den die Folgezeit betreffenden Buchungen
trennte. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Versorgungszusagen verfuhr
die Klägerin wie folgt:
Der an die BfA geleistete
Beitrag für die Nachversicherung von Arbeitnehmern (583.250 DM) wurde als
Aufwand behandelt. Ferner wurde eine Verbindlichkeit gegenüber der NVK in
Höhe von 4.796.451 DM aufwandswirksam eingebucht; dieser Betrag ergab sich
aus der Satzung der NVK für den Fall eines Ausscheidens, da die AöR in der
Vergangenheit weniger an Umlagen gezahlt als sie an Leistungen der NVK
erhalten hatte. Schließlich erhöhte die Klägerin - ebenfalls erfolgswirksam
- die Pensionsrückstellung um 4.544.419 DM auf 4.623.619 DM.
Das FA ging demgegenüber im
Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass der Nachversicherungsbeitrag
sowie die Ausgleichszahlung an die NVK nicht der GmbH, sondern der AöR
zuzuordnen seien und bei dieser nur zum Teil auf deren Betrieb gewerblicher
Art, zum Teil aber auf den hoheitlichen Bereich entfielen. Ferner nahm es
an, dass die AöR auch insoweit, als die Versorgungsleistungen durch die NVK
und das Land Niedersachsen abgedeckt waren, Pensionsrückstellungen hätte
bilden müssen. Es erhöhte deshalb die Pensionsrückstellungen zum
31. Dezember 1995 auf 746.209 DM und führte ihnen für 1996 weitere
973.757 DM zu, wobei es von diesem Betrag 11 % (107.113 DM) als Aufwand der
GmbH behandelte. Unter Berücksichtigung weiterer Abweichungen im Hinblick
auf den Teilwert der Versorgungsverpflichtung ergab sich daraus insgesamt
ein Aufwand von 1.125.305 DM. Der Einspruch der Klägerin gegen die
entsprechenden Änderungsbescheide hatte keinen Erfolg.
Das daraufhin angerufene
Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt (Niedersächsisches FG,
Urteil vom 6. Oktober 2005 6 K 195/03). Es entschied, dass der an die BfA
gezahlte Beitrag zur Nachversicherung von Arbeitnehmern in vollem Umfang
aufwandswirksam zu berücksichtigen sei. Die Erhöhung der
Pensionsrückstellung sei jedoch nur insoweit berechtigt, als sie die
Versorgungsverpflichtung gegenüber einem Arbeitnehmer (M) betreffe, bei dem
der Versorgungsfall im Streitjahr eingetreten sei; im Übrigen greife das in
§ 6a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnete Nachholungsverbot
ein. Die Nachzahlungsverpflichtung gegenüber der NVK müsse für Zwecke der
Gewerbesteuer unberücksichtigt bleiben. Das Urteil des FG ist in
Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 717 abgedruckt.
Mit ihrer vom FG
zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und
- den
Körperschaftsteuerbescheid 1996 und den Bescheid über die gesonderte
Feststellung nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
dahingehend zu ändern, dass das Einkommen i.S. des § 47 Abs. 2 Nr. 3 KStG
auf ./. 5.232.086 € (./. 10.233.071 DM) festgestellt wird,
- den Bescheid zur
gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den
31. Dezember 1996 dahin zu ändern, dass der verbleibende Verlustabzug auf
8.643.400 € (16.905.021 DM) festgestellt wird,
- den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
31. Dezember 1996 dahin zu ändern, dass der verbleibende abziehbare
Gewerbeverlust auf 5.088.494 € (9.952.230 DM) festgestellt wird.
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die
von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine
abschließende Beurteilung des Streitfalls nicht zu.
1. Die Klägerin ist nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durch eine formwechselnde
Umwandlung aus einer AöR entstanden. Dazu ist das FG erkennbar davon
ausgegangen, dass das einschlägige Landesrecht den Formwechsel einer AöR in
eine GmbH zulässt und dass ein solcher deshalb nach § 191 Abs. 1 Nr. 6 und
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 301 des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1995) möglich war.
Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Annahme zu zweifeln.
Ferner geht er auf Grund der Feststellungen des FG davon aus, dass der
Formwechsel ordnungsgemäß vollzogen wurde und mit der Eintragung im
Handelsregister am 22. November 1996 wirksam geworden ist (§ 202 UmwG 1995).
2. Das FA hat die Klägerin für das
Streitjahr zur Körperschaftsteuer veranlagt. Es hat dazu Bescheide erlassen,
in denen sowohl die in der Zeit nach der Umwandlung verwirklichten als auch
diejenigen Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt sind, die bei der AöR bis
zum Wirksamwerden der Umwandlung angefallen waren. Das ergibt sich aus dem
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid in Verbindung mit dem
Prüfungsbericht, auf die das FG Bezug genommen hat und deren Inhalt deshalb
als von ihm festgestellt gilt. Dieses Vorgehen des FA ist in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Nach § 49 Abs. 1 des im Streitfall
einschlägigen Körperschaftsteuergesetzes 1996 (KStG 1996) i.V.m. § 25 Abs. 1
EStG ist Veranlagungszeitraum für die Körperschaftsteuer das Kalenderjahr.
Der Steuerpflichtige wird nach dem Einkommen veranlagt, das er in diesem
Zeitraum bezogen hat. In Übereinstimmung damit bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 2
KStG 1996, dass die Grundlagen für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Abweichend von diesem
Grundsatz tritt, wenn die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht
während eines ganzen Kalenderjahres besteht, an die Stelle des
Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KStG 1996).
b) Für den Streitfall folgt daraus, dass
bei der Veranlagung der Klägerin das Einkommen zu berücksichtigen ist, das
zunächst die AöR und später die Klägerin selbst im Streitjahr erzielt haben.
§ 7 Abs. 3 Satz 3 KStG 1996 greift nicht ein. Denn die Klägerin ist zwar
erst während des Streitjahres zur Kapitalgesellschaft geworden. Sie ist aber
sowohl zivilrechtlich als auch aus steuerrechtlicher Sicht dasselbe
Rechtssubjekt wie die zuvor bestehende AöR und deshalb in deren
Körperschaftsteuerpflicht eingetreten.
aa) Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1995
besteht im Anschluss an eine formwechselnde Umwandlung der formwechselnde
Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform fort. Der
Formwechsel führt mithin nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden
und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach
dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 30. September 2003 III R 6/02, BFHE 203, 553, BStBl II 2004, 85;
Decher in Lutter, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 190 Rz 3; Meister/Klöcker
in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, § 190 Rz 6 und § 202 Rz 13; Kübler in
Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., § 202 Rz 2). Dieses ändert
durch den Formwechsel nicht seine Identität, sondern nur sein Rechtskleid
(Senatsurteil vom 27. Oktober 1994 I R 60/94, BFHE 176, 369, BStBl II 1995,
326; Laumann in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 202
UmwG Rz 1; Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 45 AO Rz 15 "Umwandlungsrecht").
bb) Diese zivilrechtliche Vorgabe vollzieht
das Steuerrecht im Grundsatz nach (BFH-Urteile vom 19. August 1958
I 78/58 U, BFHE 67, 509, BStBl III 1958, 468; in BFHE 203, 553, BStBl II
2004, 85; ebenso Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom
25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 01.05; Dötsch in
Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, 6. Aufl., § 9 UmwStG
Rz 3; Schaumburg/Schumacher in Lutter, a.a.O., Anhang § 304 Rz 32). Das im
Streitfall maßgebliche Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) trifft
zwar besondere Regelungen zum Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft (§ 14 UmwStG 1995) und umgekehrt (§ 25 UmwStG 1995). Im
Hinblick auf die formwechselnde Umwandlung zwischen Körperschaften bestehen
solche Regelungen aber nicht. Der Gesetzgeber hat sie für verzichtbar
erachtet, da er gleichfalls davon ausging, dass in diesem Fall ein Wechsel
des Steuersubjekts nicht stattfinde (Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU
und F.D.P., BTDrucks 12/6885, zu § 14 UmwStG). Besteht danach aber die
Identität des Rechtsträgers aus steuerrechtlicher Sicht fort, so führt der
Formwechsel nicht zum Erlöschen oder zum Entstehen einer Steuerpflicht.
Daher ist hier für eine Veranlagung auf der Basis eines unterjährig
ermittelten Einkommens kein Raum.
3. In sachlich-rechtlicher Hinsicht folgt
aus der Identität des vor und des nach der Umwandlung bestehenden
Rechtsträgers, dass das Einkommen der Klägerin auf der Basis eines
Vermögensvergleichs zu ermitteln ist (§ 8 Abs. 1 KStG 1996 i.V.m. § 4 Abs. 1
EStG), bei dem das Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres (Anfangsvermögen) aus der Bilanz der AöR auf den
31. Dezember 1995 abgeleitet wird. Dabei ist - vorbehaltlich
steuerrechtlicher Sonderregelungen (§ 5 Abs. 6 EStG) - zur Ermittlung sowohl
dieses Anfangsvermögens als auch des am Schluss des Streitjahres vorhandenen
Endvermögens das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Auf dieser Basis sind die zwischen den Beteiligten
streitigen Punkte zu beurteilen.
4. Das FG hat festgestellt, dass die AöR
mehreren Arbeitnehmern für die Zeit ihres Ruhestandes eine Versorgung
zugesagt hatte. Im Hinblick auf die damit eingegangenen Verpflichtungen hat
die Klägerin in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1996
Pensionsrückstellungen gebildet, die sie nach Maßgabe des § 6a Abs. 3 EStG
bemessen hat. Dagegen enthielt die Bilanz der AöR auf den 31. Dezember 1995
nur eine Rückstellung für diejenigen Versorgungsverpflichtungen, die nicht
von der NVK abgedeckt waren. Das FA hat im Anschluss an die Außenprüfung
diesen Wert nicht übernommen, sondern ist von einem Rückstellungsbetrag von
746.209 DM ausgegangen; mit welchem Ergebnis diese Änderung in die
Festsetzungen und Feststellungen zur Körperschaftsteuer 1995 eingegangen
ist, hat das FG nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund streiten die
Beteiligten nunmehr darüber, ob der von der Klägerin vorgenommenen
Aufstockung der Rückstellung das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG festgelegte
"Nachholverbot" entgegensteht. Diese Frage ist - entgegen der Ansicht des FA
und des FG - zu verneinen.
a) Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 EStG darf unter
den dort genannten Voraussetzungen in der Steuerbilanz eine
Pensionsrückstellung gebildet werden. Das gilt auch dann, wenn nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) in der
Handelsbilanz eine solche Rückstellung nicht gebildet werden muss
(Senatsurteil vom 19. August 1998 I R 92/95, BFHE 187, 12, BStBl II 1999,
387). Angesichts dessen gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus,
dass die Klägerin in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1996 zur Bildung von
Pensionsrückstellungen für die von ihr unmittelbar zugesagten
Versorgungsanwartschaften berechtigt war. Die Feststellungen des FG bieten
keinen Anlass, diese Annahme in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt im Hinblick
auf die - ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitige - Berechnung der
Teilwerte der Pensionsverpflichtungen.
b) Jedoch darf nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG
eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den
Unterschied zwischen den Teilwerten der Pensionsverpflichtung am Schluss des
Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
erhöht werden. Dieses "Nachholverbot" hat das FG für im Streitfall
einschlägig erachtet. Dem ist nicht beizupflichten.
aa) § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG setzt voraus,
dass am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine
Pensionsverpflichtung bestand, die dem Anwendungsbereich des § 6a EStG
unterliegt. Die Vorschrift greift daher nicht ein, wenn in der
Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung nach Maßgabe des § 6a EStG nicht
gebildet werden durfte. In einem solchen Fall ist der bilanziell
auszuweisende Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Vorjahres,
an den § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG anknüpft, mit Null anzusetzen. Das gilt
entsprechend, wenn in der Bilanz die Pensionsverpflichtung zwar dem Grunde
nach ausgewiesen, der Höhe nach aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt
werden durfte.
bb) Im Streitfall greift das
"Nachholverbot" hiernach nicht ein. Denn die AöR durfte in ihrer Bilanz auf
den 31. Dezember 1995 für ihre Versorgungsverpflichtungen jedenfalls nicht
in vollem Umfang eine Rückstellung nach Maßgabe des § 6a EStG bilden.
aaa) Nach der Rechtsprechung des Senats
darf in der Bilanz eines Betriebs gewerblicher Art keine Rückstellung für
Pensionsverpflichtungen gegenüber dort eingesetzten Beamten gebildet werden,
wenn die Trägerkörperschaft zwar zur Versorgung der Beamten verpflichtet
ist, die anfallenden Versorgungsleistungen aber nach den am Bilanzstichtag
bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse
erbracht werden (Senatsurteil vom 5. April 2006 I R 46/04, BFHE 213, 326,
BStBl II 2006, 688). In einem solchen Fall fehlt es nämlich daran, dass der
Träger des Betriebs gewerblicher Art damit rechnen muss, selbst aus der
Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden; die
Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ist aber auch im Anwendungsbereich
des § 6a EStG Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung. Wegen der
dazu angestellten Erwägungen verweist der Senat auf die genannte
Entscheidung. Er hält diese Entscheidung weiterhin für zutreffend; das gilt
umso mehr, nachdem sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Schaffung
eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) an ihr
orientiert (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung
des Bilanzrechts, BTDrucks. 16/10067, S. 39). Die dort entwickelten
Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn es - wie im Streitfall - um die
Versorgungsverpflichtung einer AöR gegenüber ihren Arbeitnehmern geht.
bbb) Entgegen der Ansicht des FA
unterscheidet sich der Streitfall nicht in entscheidungserheblicher Weise
von dem Sachverhalt, der dem Urteil in BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688 zu
Grunde lag. Vielmehr geht es hier wie dort darum, dass der
Versorgungsverpflichtete einer Versorgungskasse angehört, die von ihren
Mitgliedern geschuldete Versorgungsleistungen im Namen des jeweiligen
Mitglieds leistet. Ebenso besteht Übereinstimmung darin, dass die
Versorgungskasse sich durch Umlagen ihrer Mitglieder finanziert und kein
eigenes Deckungskapital aufbaut. Angesichts dessen gelten die in jener
Entscheidung entwickelten Regeln im Streitfall gleichermaßen. Soweit der
Senat in seiner früheren Rechtsprechung von anderen Grundsätzen ausgegangen
ist (Senatsurteil vom 4. Oktober 1967 I 257/63, BFHE 90, 264, BStBl II 1968,
54), hält er daran nicht fest.
ccc) Die vorstehende Beurteilung
widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats zur steuerlichen Behandlung
von Versorgungszusagen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls auf eine
Unterstützungskasse übertragen werden sollen (Senatsurteil in BFHE 187, 12,
BStBl II 1999, 387). Diese Rechtsprechung besagt, dass die den Arbeitgeber
treffende Versorgungsverpflichtung bis zu der vorgesehenen Übertragung auf
die Unterstützungskasse die Bildung einer Pensionsrückstellung rechtfertigt.
Sie betrifft mithin die Bilanzierung während eines Zeitraums, in dem der
Arbeitgeber allein für die zugesagte Versorgung einstehen muss und noch
keinen Anspruch darauf hat, dass ein Dritter - die Unterstützungskasse - die
Versorgungsleistungen erbringt. In einem solchen Fall greift insbesondere
das Verbot der Doppelfinanzierung (dazu R 6a Abs. 15 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2006) nicht ein, das nur die zeitlich parallele
Finanzierung ein und derselben Pensionsverpflichtung, nicht aber deren
hintereinandergeschaltete Ausfinanzierung betrifft (Gosch in Kirchhof,
Einkommensteuergesetz, 8. Aufl., § 6a Rz 20). Im Streitfall geht es jedoch
um eine Phase, in der das Versorgungsversprechen schon in ein
Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsverpflichteten und der
Versorgungskasse eingebunden ist; in einem solchen Fall kann zwar die
Dotierung des Dritten als Betriebsausgabe abgezogen, nicht aber daneben eine
Pensionsrückstellung gebildet werden. Das gilt in der hier zu beurteilenden
Konstellation nicht anders als im Bereich der Unterstützungskassen (dazu
BFH-Urteil vom 16. Dezember 2002 VIII R 14/01, BFHE 201, 201, BStBl II 2003,
347).
ddd) Ebenso unterscheidet sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt von demjenigen, bei dem eine Versorgungszusage
durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert wird. Denn im Fall der
Rückdeckungsversicherung steht der konkreten Versorgungsverpflichtung ein
Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen gegenüber, aus dem heraus der
zur Versorgung Verpflichtete nach dem Eintritt des Versorgungsfalls die von
ihm zu erbringende Leistung abdecken kann. Dieser Anspruch ist
bilanzrechtlich ein eigenständiger Vermögensgegenstand und steuerrechtlich
ein selbständiges Wirtschaftsgut (Senatsurteile vom 25. Februar 2004
I R 54/02, BFHE 205, 434, BStBl II 2004, 654; vom 25. Februar 2004 I R 8/03,
BFH/NV 2004, 1234). Dagegen ist eine umlagefinanzierte Versorgungskasse
darauf angelegt, dass das einzelne Kassenmitglied nicht (nur) seine eigenen,
sondern die Versorgungsverpflichtungen aller Mitglieder finanziert und -
damit korrespondierend - im Bedarfsfall entsprechend von den Leistungen
aller Mitglieder profitiert. Eine gezahlte Umlage kann daher weder einer
einzelnen Versorgungsverpflichtung noch auch nur der Gesamtheit der
Verpflichtungen des zahlenden Mitglieds zugeordnet werden; sie ist vielmehr
ein Beitrag zur Finanzierung der Versorgungslasten aller in der
Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber (ebenso Uttenreuther/
von Puskás, Der Betrieb - DB - 1996, 741, 744). Daher ist hier für den
bilanziellen Ausweis eines Anspruchs einerseits und einer ihm
gegenüberstehenden Versorgungsverpflichtung andererseits kein Raum. Vielmehr
ähnelt die Situation derjenigen, in der die Verwirklichung eines Risikos
sogleich durch einen jederzeit realisierbaren Rückgriffsanspruch kompensiert
würde; die für solche Sachverhalte entwickelten Grundsätze (vgl. dazu
BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 37/92, BFHE 174, 31, BStBl II 1994,
444; Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1234, 1235, m.w.N.) sprechen daher
ebenfalls dafür, die Bildung einer Pensionsrückstellung für unzulässig zu
erachten (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 18. März 2004 4 K 3575/00, EFG
2004, 1246; Abel, DB 2006, 961, 964).
eee) Aus ähnlichen Gründen geht der Hinweis
des FA fehl, dass die Einschaltung der Versorgungskasse die Bildung einer
Pensionsrückstellung deshalb nicht entbehrlich mache, weil die laufend
gezahlten Umlagen der Alimentierung der gegenwärtigen Versorgungsempfänger
und nicht der Abdeckung künftiger Versorgungsverpflichtungen gegenüber den
noch aktiven Arbeitnehmern dienten. Denn in einem umlagegetragenen
Versorgungssystem finanziert der einzelne Versorgungsverpflichtete zwar die
laufenden Versorgungsleistungen aller Kassenmitglieder mit; zugleich kann er
aber erwarten, dass im Gegenzug die Gesamtheit der Kassenmitglieder seine
eigenen künftig fällig werdenden Verpflichtungen abdecken wird. In diesem
Sinne werden jene Leistungen durch die Umlagezahlungen vorfinanziert; das
zeigt sich besonders deutlich an dem Beispielsfall, in dem ein dem
Versorgungssystem angehörender Arbeitgeber (noch) keinen fälligen
Versorgungsverpflichtungen ausgesetzt ist. Da sich diese Vorfinanzierung
zudem losgelöst von den Versorgungsverpflichtungen des einzelnen
Arbeitgebers vollzieht, gebietet auch der Gedanke der periodengerechten
Ergebnisabgrenzung keinen Vergleich zwischen jenen Verpflichtungen
einerseits und den schon geleisteten Umlagezahlungen andererseits; für eine
zutreffende Darstellung der Vermögenslage genügt es vielmehr, wenn die
laufenden Umlagezahlungen als Aufwand ausgewiesen werden. Ob aus der Sicht
des Handelsrechts eine abweichende Handhabung auf den Gesichtspunkt gestützt
werden kann, dass der Arbeitgeber für den Fall eines Austritts aus dem
Versorgungssystem mit Nachzahlungen rechnen muss, muss im Streitfall nicht
erörtert werden; denn eine solche Nachzahlungspflicht wäre jedenfalls als
mittelbare Versorgungsverpflichtung i.S. des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB
anzusehen und könnte daher die Bildung einer Pensionsrückstellung i.S. des
§ 6a EStG nicht begründen.
cc) Im Ergebnis hat die AöR deshalb zu
Recht in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1995 im Hinblick auf ihre
Pensionsverpflichtungen nur denjenigen Betrag zurückgestellt, der auf die
von ihr unmittelbar erteilten Zusagen zurückzuführen ist und nicht durch
Leistungsverpflichtungen der NVK abgedeckt war. Eine nach § 6a Abs. 3 EStG
zu bemessende Rückstellung, die ihre gesamte Pensionsverpflichtung
abbildete, durfte sie nicht ausweisen. Soweit sie hiernach aus Rechtsgründen
an der Bildung einer weiter gehenden Rückstellung gehindert war, wird
dadurch die Rechtsfolge des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht ausgelöst.
dd) Zu einer abweichenden Beurteilung der
Rechtslage führt nicht der Umstand, dass das FA im Anschluss an die
Betriebsprüfung die AöR für das Vorjahr zur Körperschaftsteuer veranlagt und
dabei nicht die in der Bilanz zum 31. Dezember 1995 ausgewiesenen, sondern
höhere Pensionsrückstellungen berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen
des FG kann zwar davon ausgegangen werden, dass diesem Vorgehen die Annahme
zu Grunde lag, die AöR habe in jener Bilanz - unter Berücksichtigung des
Nachholverbots - nach § 6a EStG bemessene Pensionsrückstellungen bilden
müssen. Ungeachtet dessen kann die - objektiv unzutreffende - Handhabung
seitens des FA aber nicht dazu führen, dass der in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG
angesprochene Teilwert der Pensionsverpflichtung sich erhöht hätte.
Abgesehen davon gilt nach der Rechtsprechung des BFH das Nachholverbot
selbst dann nicht, wenn der Unternehmer selbst die Bildung einer zulässigen
Rückstellung unterlassen hat und dies auf Veranlassung der Finanzbehörde
geschehen ist (BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 2/93, BFHE 179, 106,
BStBl II 1996, 589); dasselbe muss sinngemäß gelten, wenn die Finanzbehörde
dem Unternehmer die Bildung einer nicht zulässigen Rückstellung aufgedrängt
hat. Erst recht kann im Streitfall, in dem die AöR selbst in ihrer Bilanz
zum 31. Dezember 1995 die Rückstellung in zutreffender Höhe gebildet hat,
die davon abweichende Handhabung seitens des FA der Klägerin nicht
entgegengehalten werden.
Angesichts dessen führt diese Handhabung
zwar dazu, dass die Bemessung des für das Streitjahr anzusetzenden
Zuführungsbetrags an denjenigen Wert anschließen muss, der bei der
Veranlagung für das Vorjahr tatsächlich berücksichtigt wurde; das folgt aus
dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (dazu BFH-Urteil vom
30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171; Senatsbeschluss
vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559, BStBl II 2006, 928, m.w.N.), der
auch im Streitfall eingreift. Für eine weiter gehende Kürzung des
Zuführungsbetrags unter dem Gesichtspunkt des Nachholverbots ist jedoch kein
Raum.
c) Dennoch kann nicht der gesamte
Unterschiedsbetrag zwischen den vom FA für das Vorjahr berücksichtigten
Rückstellungen einerseits und den Pensionsrückstellungen in der Bilanz auf
den 31. Dezember 1996 andererseits steuerlich als Aufwand der Klägerin
behandelt werden. Denn die Feststellungen des FG lassen erkennen, dass die
bestehenden Versorgungsverpflichtungen sich zum Teil auf Arbeitnehmer
beziehen, die in der Zeit vor der Umwandlung im hoheitlichen Bereich der AöR
eingesetzt waren. Sie waren mithin insoweit durch den Hoheitsbetrieb der AöR
veranlasst. Diejenigen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, die sich
auf diesen Teil der Rückstellungen beziehen, mindern den Gewinn der Klägerin
nicht.
aa) Die hoheitliche Tätigkeit eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers vollzieht sich außerhalb der
ertragsteuerrechtlich erheblichen Sphäre. Sie führt weder zu einem
steuerlich zu erfassenden Gewinn noch zu einem zu versteuernden Einkommen.
Mithin gehen Aufwendungen, die den hoheitlichen Bereich betreffen, nicht in
die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein.
bb) Dieser Gedanke ist auch dann maßgebend,
wenn - wie im Streitfall - eine zunächst hoheitlich ausgeübte Tätigkeit
später auf eine Kapitalgesellschaft übertragen wird. In einem solchen Fall
sind deshalb alle Wirtschaftsgüter, die bisher dem hoheitlichen Bereich
zuzuordnen waren, als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Anderenfalls könnten Aufwendungen aus dem Hoheitsbereich in den
ertragsteuerrechtlich erheblichen Bereich verlagert werden, was der
Kapitalgesellschaft zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber
vergleichbaren Betrieben verhelfen könnte (vgl. dazu schon Senatsurteil vom
10. Juli 1962 I 164/59 S, BFHE 75, 498, BStBl III 1962, 448, 449). Hingegen
vollzieht sich eine verdeckte Einlage für die Kapitalgesellschaft im
Ergebnis erfolgsneutral.
cc) Für den Streitfall folgt daraus, dass
die im hoheitlichen Bereich der AöR entstandenen Pensionsverpflichtungen
nicht zu einem steuerlich abziehbaren Aufwand der Klägerin führen. Vielmehr
liegt, soweit die von der Klägerin zu bildenden Pensionsrückstellungen auf
Verpflichtungen gegenüber hoheitlich tätigen Arbeitnehmern der AöR beruhen,
eine verdeckte Einlage vor. Deren Umfang ist nach § 6a Abs. 3 EStG zu
bemessen. Dazu muss ermittelt werden, in welcher Höhe die AöR Rückstellungen
für ihre dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Pensionsverpflichtungen
hätte bilden dürfen, wenn sie für diesen Bereich zur Bilanzierung
verpflichtet gewesen wäre und wenn jene Verpflichtungen nicht durch die NVK
abgedeckt gewesen wären. Diejenigen Zuführungsbeträge, die sich auf die so
berechneten Rückstellungen beziehen, sind der Hoheitstätigkeit zuzuordnen
und bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin nicht zu berücksichtigen.
dd) All das gilt auch dann, wenn man - der
seinerzeit vom FA erteilten Auskunft entsprechend - in systematischer
Hinsicht davon ausgeht, dass der Umwandlung der AöR in die Klägerin eine
Einlage von Wirtschaftsgütern des hoheitlichen Bereichs in den gewerblichen
Bereich der AöR vorgeschaltet war. Bei einer solchen Betrachtung müsste
nämlich der Gedanke durchgreifen, dass das Verhältnis zwischen einem Betrieb
gewerblicher Art und seiner Trägerkörperschaft aus steuerrechtlicher Sicht
demjenigen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter
entspricht und dass Leistungsbeziehungen zwischen hoheitlichem und
gewerblichem Bereich nach den Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung und
zur verdeckten Einlage zu behandeln sind (vgl. dazu Senatsurteile vom
9. Juli 2003 I R 48/02, BFHE 203, 71, BStBl II 2004, 425; vom 28. Januar
2004 I R 87/02, BFHE 205, 181, m.w.N.). Daher hätte im Rahmen eines
vorgeschalteten Einlagevorgangs der Betrieb gewerblicher Art die genannten
Pensionsrückstellungen als verdeckt eingelegt behandeln müssen, so dass bei
ihm keine Gewinnminderung eingetreten wäre. Die Klägerin hätte sodann die
Bilanzansätze des Betriebs gewerblicher Art fortgeführt und auf dieser Basis
ebenfalls keinen Aufwand getragen. Angesichts dessen muss nicht erörtert
werden, ob die vom FA erteilte Auskunft der Klägerin gegenüber
Bindungswirkung entfaltet.
5. Nach denselben Grundsätzen ist die Frage
zu beurteilen, inwieweit die Verpflichtung zur Zahlung eines
Ausgleichsbetrags an die NVK das Einkommen der Klägerin beeinflussen kann.
Das FG hat dazu festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Bilanz auf den
31. Dezember 1996 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet
hat, mit der sie dieser Verpflichtung Rechnung tragen wollte. Es hat aber
die Berechtigung jener Rückstellung nicht geprüft, da es angenommen hat,
dass die Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung jedenfalls nicht
in der Zeit zwischen dem Wirksamwerden der Umwandlung und dem Bilanzstichtag
eingetreten seien und dass schon deshalb die Rückstellungsbildung das
Einkommen der Klägerin nicht mindern könne. Diese Betrachtung wird der
Rechtslage nicht gerecht.
Denn das FG hat zwar nicht ausdrücklich
festgestellt, ob die Bilanz der AöR auf den 31. Dezember 1995 eine
Rückstellung der bezeichneten Art enthielt. Nach den Gesamtumständen des
Falles ist aber davon auszugehen, dass die AöR eine solche Rückstellung
nicht gebildet hatte. Daher wirkt sich die Bildung der Rückstellung, wenn
und soweit sie berechtigt war, im Grundsatz auf das von der Klägerin zu
versteuernde Einkommen des Streitjahres aus. Das gilt wiederum mit Ausnahme
desjenigen Teils der Rückstellung, der auf Nachzahlungen im Zusammenhang mit
hoheitlich tätigen Arbeitnehmern der AöR entfällt. Insoweit gelten die
Überlegungen zu den Pensionsrückstellungen sinngemäß.
6. Inwieweit hiernach die Bildung der
Pensionsrückstellungen und die Verpflichtung gegenüber der NVK das Einkommen
der Klägerin mindern, kann anhand der vom FG getroffenen Feststellungen
nicht abschließend beurteilt werden. Denn dazu muss ermittelt werden,
inwieweit die von der Klägerin zu bildenden Passivposten wirtschaftlich
durch die hoheitliche Tätigkeit der AöR veranlasst sind; das wird, wenn sich
die betreffenden Beträge nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
genau berechnen lassen, im Wege der Schätzung geschehen müssen. Darüber
hinaus ist im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtung gegenüber der NVK zu
prüfen, ob und inwieweit die Klägerin nach den am Bilanzstichtag gegebenen
Verhältnissen mit jener Verpflichtung sowie mit ihrer Inanspruchnahme
rechnen musste, was Voraussetzung für die Bildung einer entsprechenden
Rückstellung ist. Dazu bedarf es einer einzelfallbezogenen Würdigung, die
dem Revisionsgericht versagt ist. Deshalb muss der Rechtsstreit, soweit er
die Körperschaftsteuer betrifft, an das FG zurückverwiesen werden.
7. Im Rahmen der anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung wird zudem Raum für eine erneute Prüfung der Frage sein,
wie sich die Zahlung an die BfA auf das Einkommen der Klägerin auswirkt. Das
FG hat der Klage in diesem Punkt stattgegeben. Das FA hat zwar keine
Revision eingelegt, geht aber ausweislich der Revisionserwiderung weiterhin
davon aus, dass nur ein Teil des an die BfA gezahlten Betrags
einkommensmindernd zu berücksichtigen ist. Dem folgt der Senat insoweit, als
auch diese Frage im Revisionsverfahren nicht abschließend beantwortet werden
kann.
a) Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass die AöR mehrere Arbeitnehmer beschäftigt hatte, die von
der Sozialversicherungspflicht nach § 5 SGB IV befreit waren. Die Befreiung
beruhte darauf, dass die zuständige Landesbehörde für diese Arbeitnehmer
"Gewährleistungsentscheidungen" getroffen hatte, die aber - mit einer
Ausnahme - im Anschluss an den Formwechsel nicht aufrechterhalten wurden.
Deshalb hat die Klägerin die betreffenden Arbeitnehmer im Streitjahr bei der
BfA nachversichert und die dafür zu zahlenden Beiträge - ebenfalls noch im
Streitjahr - entrichtet.
b) Nach den Feststellungen des FG entfällt
ein Teil des dadurch entstandenen Aufwands auf die Nachversicherung eines
Arbeitnehmers, der im Hoheitsbereich der AöR beschäftigt war. Dazu hat das
FG entschieden, dass auch insoweit die von der Klägerin geltend gemachte
Einkommensminderung eingetreten sei. Diese Entscheidung wird von den bisher
getroffenen Feststellungen nicht in ausreichender Weise getragen.
aa) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen,
dass die Zahlung an die BfA für die Klägerin eine Betriebsausgabe darstellt.
Es hat ferner angenommen, dass die dadurch eintretende Gewinnminderung nicht
durch einen Ertragsposten neutralisiert wird. Insbesondere greifen nach
seiner Ansicht die Regeln zur verdeckten Einlage insoweit nicht ein.
aaa) Dazu hat das FG zunächst ausgeführt,
dass die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der Versicherungsbeiträge
durch die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der BfA entstanden sei. Deshalb
habe am Umwandlungsstichtag keine entsprechende Verbindlichkeit der AöR
bestanden, die in das Betriebsvermögen der Klägerin oder der AöR hätte
eingelegt werden können. Das trifft zu und wird vom FA nicht beanstandet.
bbb) Sodann hat das FG keinen Raum für die
Vorstellung gesehen, dass das Risiko der Nachversicherungspflicht im
Zeitpunkt der Umwandlung die Bildung einer Rückstellung geboten habe und
dass diese Rückstellung Gegenstand einer verdeckten Einlage gewesen sei.
Dazu heißt es in seinem Urteil u.a., am Umwandlungsstichtag sei "völlig
offen" gewesen, ob eine Verpflichtung der Klägerin zur Nachversicherung
entstehen und ob ein etwa anfallender Aufwand von der NVK übernommen werde.
Dass die Klägerin letztlich eine Zahlungspflicht treffen werde, sei "nicht
überwiegend wahrscheinlich" gewesen. Diese Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse beruht nicht auf Verfahrensfehlern und verstößt weder gegen
Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze, so dass der Senat gemäß
§ 118 Abs. 2 FGO an sie gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2006
VIII R 40/04, BFHE 213, 364, BStBl II 2006, 749, 752, m.w.N.). Sie trägt die
Annahme des FG, dass ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann in einer
gedachten Bilanz auf den Umwandlungsstichtag keine Rückstellung für
Zahlungen an die BfA hätte bilden müssen. Mit seinem Vortrag, dass die
Klägerin von Anfang an mit der Entstehung des in Rede stehenden Aufwands
hätte rechnen müssen, kann das FA im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
bb) Jedoch hat das FG nicht geprüft, ob die
Zahlung der Klägerin an die BfA eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1996 darstellt, die zu einer außerbilanziellen
Erhöhung des Gewinns der Klägerin führt. Erwägungen dazu sind im Streitfall
deshalb angezeigt, weil aus der Sicht der Klägerin von Anfang an zumindest
die Möglichkeit einer Zahlungspflicht gegenüber der BfA im Raum stand, die
wirtschaftlich durch den Hoheitsbetrieb der AöR ausgelöst war. Angesichts
dessen stellt sich die Frage, ob der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft diese einem vergleichbaren Risiko
ausgesetzt hätte, ohne sie durch geeignete Absprachen mit dem Verursacher
des Risikos abzusichern. Die genannte Frage stellt sich auch dann, wenn man
mit dem FG annimmt, dass der Umwandlung der AöR in die Klägerin aus
steuerrechtlicher Sicht eine Einbringung des Hoheitsbetriebs der AöR in den
von ihr unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art vorgeschaltet war; denn dann
könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung des Betriebs gewerblicher Art an
seine Trägerkörperschaft vorliegen, was nach denselben Grundsätzen zu
beurteilen ist wie das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung im
Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Gesellschafterin. Deshalb wird
das FG dieser Problematik im zweiten Rechtsgang nachgehen müssen.
8. Im Hinblick auf die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das FG davon ausgegangen, dass erst mit
der Umwandlung der AöR in die Klägerin ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) entstanden ist. Dem liegt erkennbar die
Annahme zu Grunde, dass die AöR zwar einen Betrieb gewerblicher Art
unterhalten, diesen aber ohne die Absicht der Gewinnerzielung geführt hat.
Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten aus. Der Senat sieht keinen
Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln.
Vor diesem Hintergrund hat das FG
zutreffend angenommen, dass für die Höhe des Gewerbeverlustes i.S. des § 10a
GewStG im Streitfall das Ergebnis eines vom 22. November 1996 bis zum
31. Dezember 1996 dauernden Erhebungszeitraums maßgeblich ist (§ 14 GewStG).
Ausgangspunkt für die Bestimmung dieses Ergebnisses ist der in jenem
Zeitraum erzielte Gewinn der Klägerin (§ 7 GewStG), bei dessen Ermittlung
von der Vorstellung auszugehen ist, die Klägerin habe auf den
Umwandlungsstichtag eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechende Eröffnungsbilanz aufgestellt. Für eine Anknüpfung an die
Bilanz der AöR auf den 31. Dezember 1995 ist - anders als im Bereich der
Körperschaftsteuer - insoweit kein Raum, da aus der Sicht des
Gewerbesteuerrechts die Klägerin mit der Umwandlung erstmals als
Rechtsträger entstanden ist.
9. Angesichts dessen hat das FG ohne
Rechtsfehler entschieden, dass die Bildung der Rückstellung für eine
Zahlungsverpflichtung gegenüber der NVK den Gewerbeertrag der Klägerin nicht
mindert. Es hat dazu darauf verwiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom
Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums bis zur Aufstellung der Bilanz
auf den 31. Dezember 1996 keine neuen Erkenntnisse zu der Frage erlangt
habe, ob sie in der NVK verbleiben könne. Die Revision greift diese
Würdigung zwar an. Sie zeigt aber nicht auf, dass sie auf Verfahrensfehlern
des FG beruht oder dass sie gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine
Erfahrungssätze verstößt. Daher kann sie die Bindungswirkung der
tatrichterlichen Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht erschüttern. Diese
Würdigung trägt indessen die Annahme des FG, dass die in Rede stehende
Rückstellung entweder sowohl in einer gedachten Eröffnungsbilanz als auch in
der Jahresschlussbilanz der Klägerin oder aber in keiner von beiden Bilanzen
gebildet werden musste. Auf dieser Basis kann es im Erhebungszeitraum nicht
zu einer Zuführung zu der Rückstellung gekommen sein, die den Gewerbeertrag
der Klägerin mindern könnte.
10. Im Hinblick auf die
Pensionsrückstellungen hat das FG zu Recht angenommen, dass eine Minderung
des Gewerbeertrags nur insoweit eingetreten sein kann, als sich die
anzusetzenden Rückstellungsbeträge im Verlauf des Erhebungszeitraums erhöht
haben. Seine Annahme, in diesem Zusammenhang sei das für
Pensionsrückstellungen geltende Nachholverbot zu beachten, ist zwar wiederum
nicht bedenkenfrei. Doch erweist sich unabhängig davon das angefochtene
Urteil in diesem Punkt als richtig.
Denn die Berechnung des Gewerbeverlustes
muss davon ausgehen, dass die Klägerin in einer von ihr aufgestellten
Eröffnungsbilanz Rückstellungen für die von der AöR eingegangenen
Pensionsverpflichtungen gebildet und deren Umfang nach § 6a Abs. 3 EStG
bemessen hätte. Bis zur Höhe der dabei anzusetzenden Beträge tritt eine
Minderung ihres Gewerbeertrags nicht ein. Jedoch mindert sich der
Gewerbeertrag der Klägerin um den Unterschied zwischen den zum 31. Dezember
1996 anzusetzenden Rückstellungen und den genannten (fiktiven)
Eröffnungsbilanzwerten. Die vom FG angestellte Berechnung entspricht in
systematischer Hinsicht diesen Grundsätzen. Schließlich ist unbedenklich,
dass das FG den sich daraus ergebenden Zuführungsbetrag durch eine Schätzung
ermittelt hat, nachdem weder die Klägerin eine Eröffnungsbilanz aufgestellt
hatte noch die Teilwerte der Pensionsrückstellungen anderweitig berechnet
worden waren.
11. Soweit es um die Zahlung des
Nachversicherungsbeitrags an die BfA geht, gelten die zur Körperschaftsteuer
angestellten Erwägungen (oben II.7. der Gründe) für den Bereich der
Gewerbesteuer entsprechend. Da es dazu einer erneuten tatrichterlichen
Würdigung bedarf, muss auch im Hinblick auf die Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes das Verfahren an das FG zurückverwiesen
werden.
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