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BFH-Urteil vom 17.9.2009
(VI R 24/08) BStBl. 2010 II S. 198
1. Ein Veräußerungsverlust
aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu
Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.
2. Erforderlich ist vielmehr,
dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der
Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.
EStG §§ 19, 9 Abs. 1 Satz 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom
20. März 2008 16 K 4752/05 E (EFG 2008, 1194)
Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob der Kläger
und Revisionskläger (Kläger) Werbungskosten oder negative Einnahmen geltend
machen kann, weil er wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
Gesellschaftsanteile zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis
an die Konzernmuttergesellschaft seines Arbeitgebers zurückveräußert hat.
Der Kläger war seit 1987
zunächst bei der B, später unmittelbar bei der Muttergesellschaft C im
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses beschäftigt. Im Jahr 1992 wurde er zum
Partner der B bestellt. Ab 1993 war er - nach Verschmelzung beider
Gesellschaften - Partner der C.
Infolge seiner Bestellung
zum Partner erwarb der Kläger am 11. August 1995 erstmals entgeltlich Aktien
an seiner Arbeitgeberin, der C. Grundlage dieser Beteiligung waren die
Bestimmungen über das Konsortium II (K II) für Aktien der C i.d.F. vom
22. Juni 1989. Danach konnten u.a. die leitenden Mitarbeiter mit
Partner-Status für die Dauer ihrer Bestellung als Partner Mitglieder des
Konsortiums II werden. Weitere Mitglieder des Konsortiums II waren die
Mitglieder des sog. Konsortiums I (K I), die X-GmbH und die Y-GmbH. Der
Konsortialvertrag sah bestimmte Verfügungsbeschränkungen für die Aktien vor
(Art. 3 K II). So durften etwa konsortialgebundene Aktien grundsätzlich nur
an die X-GmbH übertragen oder verpfändet werden. Darüber hinaus
verpflichteten sich die Mitglieder des Konsortiums II für den Fall der
Beendigung ihrer Mitgliedschaft unwiderruflich dazu, die C-Aktien der X-GmbH
zum Verkauf anzubieten (Art. 5 K II). Der Übernahmekurs bestimmte sich in
diesem Fall gemäß Art. 7 K II i.V.m. § 7 der Bestimmungen über das K I für
Aktien der C i.d.F. vom 16. Juni 1992. § 7 K I sah folgende Berechnung des
Übernahmekurses vor (auszugsweise):
(1) Der Übernahmekurs für
gemäß § 5 Abs. 1 angebotene C-Aktien ist auf der Grundlage des jeweiligen
Bilanzkurses (= Eigenkapital - bestehend aus Gezeichnetem Kapital,
Kapitalrücklage, Gewinnrücklage, ggf. Sonderposten mit Rücklageanteil sowie
Gewinnvortrag - bezogen auf das gezeichnete Kapital) unter Berücksichtigung
eines angemessenen Zuschlags (Abs. 2) oder - bei in naher Zukunft drohender
gewichtiger Ergebnisverschlechterung - ausnahmsweise auch eines notwendigen
Abschlags (Abs. 3) zu bilden.
(2) Die für die Bemessung
des Zuschlags zum Bilanzkurs maßgeblichen Daten sind anhand des als Anlage 3
beigefügten Schemas vom Abschlussprüfer der C zu ermitteln. In Ausübung
pflichtgemäßen Ermessens können die Mitglieder des K I mit einer Mehrheit
von drei Vierteln, gerechnet nach Köpfen, einen niedrigeren Zuschlag, als er
sich rechnerisch aus den gemäß Satz 1 ermittelten Daten ergibt, festlegen.
(...)
(4) Die Entscheidung über
die Höhe des Übernahmekurses soll in der Regel für die Dauer eines Jahres,
und zwar anlässlich der Beschlussfassung gemäß § 4 Satz 2, getroffen werden.
Ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der C besteht nicht; die
aktienrechtlichen Befugnisse für Vorstandsmitglieder bleiben hiervon
unberührt.
In dem Schema für die
Bemessung des Zuschlags zum Bilanzkurs gemäß § 7 Abs. 2 K I heißt es
auszugsweise:
Stille Reserven, die sich
aus Wertzuwächsen beim ruhenden Vermögen ergeben haben und somit als
unrealisiert anzusehen sind, führen nicht zu einem Zuschlag zum Bilanzkurs.
Gleiches gilt für stille Reserven, die durch Übertragung einer 6b-Rücklage
entstanden sind. Umgekehrt sind insoweit 6b-Rücklagen, die in den
Sonderposten mit Rücklageanteil enthalten sind, nicht in den Bilanzkurs
einzurechnen. Dies gilt solange, wie die Geschäftspolitik der C, Buchgewinne
aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens zu übertragen,
beibehalten wird. Ist dies nicht mehr der Fall, so ist dieser Betrag, sofern
er von einigem Gewicht ist, nach Abzug der latenten Steuern bei der
Bilanzkursermittlung als Hinzurechnungsposten anzusetzen.
Andere stille Reserven bei
den Vermögens- und Schuldposten führen zu einem Zuschlag zum Bilanzkurs,
wenn sie in Ausübung eines Bewertungs- oder Bilanzierungsrechts entstanden
sind. Insoweit dürfen bei der Bemessung der stillen Reserven die
ursprünglichen Anschaffungskosten der Vermögenswerte, abzüglich
Normalabschreibungen bei abnutzbaren Gegenständen, nicht überschritten
werden. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass durch die
Ausübung der hier angesprochenen Bewertungs- und Bilanzierungswahlrechte das
Ergebnis des aktiven Geschäfts beeinflusst worden ist. Gleichermaßen ist
aber auch zu verfahren, wenn notwendige Sonderabschreibungen vorgenommen
worden sind und später der Grund für die Sonderabschreibungen entfallen ist
(...).
Für die 1995 erworbenen
Namensaktien im Nennbetrag von 18.000 DM zahlte der Kläger 73.800 DM. Im
Veranlagungszeitraum 1995 hatte der Kläger seinen Wohnsitz in ... .
Mitte 1998 wurde der
Aktienanteil aufgrund eines Beschlusses über die Aufstockung der
Mindestquoten für den Aktienbesitz der Partner um 9.000 DM aufgestockt. Die
Aktien erwarb der Kläger zum (damaligen) Konsortialkurs von 475 %. Der
Kaufpreis belief sich auf 42.750 DM. Zugleich wurde 1998 eine
Kapitalerhöhung durchgeführt und neue Aktien wurden im Verhältnis 1:1
ausgegeben, so dass der Kläger fortan Aktien im Nennwert von 54.000 DM
hielt.
Im Oktober 1999 wurde der
Aktienbesitz im Zuge einer Umstellung auf den Euro und einer damit
verbundenen Kapitalherabsetzung in Höhe eines Spitzenbetrages auf nominal
27.000 € umgeschrieben.
Im Zuge einer
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der C-Gruppe wurde der
Aktienbesitz der Partner der C schließlich durch Geschäftsanteile der
Konzernmuttergesellschaft der C, D, ersetzt. Zu diesem Zweck wurde das
Stammkapital der D von 50.000 € auf 18.012.450 € erhöht. Die Ausgabe der
neuen Stammeinlagen erfolgte mit einem Agio von 107,50 € je 50 € Nennbetrag.
Der Kläger brachte seine Aktien an der C zum festgelegten Konsortialkurs von
157,50 € je Aktie im Nennwert von 50 € ein und erhielt im Gegenzug je
eingebrachter Aktie einen Anteil der Gattung A von 50 € an der D. Das
Stammkapital wurde sodann ein weiteres Mal um 9.423.350 € auf 27.435.800 €
erhöht. Die Ausgabe der neuen Stammeinlagen erfolgte mit einem Agio von
107,50 € je 50 € des Nennbetrages der neuen Stammeinlagen. Die neuen
Stammeinlagen und das Agio waren in bar zu erbringen.
Zuletzt hielt der Kläger
Geschäftsanteile an der D in einem Nominalwert von insgesamt 62.000 €
(Anteil der Gattung A in Höhe von 27.000 €, Anteil der Gattung B in Höhe von
35.000 €). Dies entsprach einer Beteiligungsquote von 0,24331 %.
Im Zuge der
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung wurde am 9. Februar 2001 ein neuer
Konsortialvertrag über die gemeinsame Beteiligung an der D ("D-Konsortium")
geschlossen, in dem es u.a. heißt:
Die Mitgliedschaft im
Konsortium ist für die Partner auf die Dauer ihrer aktiven beruflichen
Tätigkeit für eine der Gesellschaften der C begrenzt. Wesentliches Merkmal
der befristeten partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es, dass die
Abfindung eines Konsorten im Falle seines Ausscheidens, gleich aus welchem
Grunde, zu einem einheitlichen, festen Konsortialkurs erfolgt. Im Interesse
der Sicherung des Fortbestandes der C-Gruppe soll diese Regelung künftigen
Partnern den ungehinderten Zutritt zum Konsortium und damit zum Kreis der
Gesellschafter ermöglichen und so den partnerschaftlichen Gedanken fördern.
Im Einzelnen wird hierzu Folgendes vereinbart: (...)
3.3 Ein Konsorte, der nicht
mehr die Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Konsortium erfüllt,
scheidet mit dem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen (§ 1.1 dieses
Vertrages) ohne weiteres aus dem Konsortium aus. Ein Konsorte scheidet
ferner aus, wenn die Konsortialversammlung seinen Ausschluss beschließt. Der
Ausschluss ist zulässig, wenn die konsortialgebundenen Anteile von einem
Gläubiger des Konsorten gepfändet werden oder sonst wie in diese vollstreckt
werden, es sei denn, die Vollstreckungsmaßnahme wird innerhalb von zwei
Monaten, spätestens aber bis zur Verwertung des Anteils, aufgehoben, oder
wenn über das Vermögen des Konsorten das Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der
Konsorte die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu
versichern hat, oder wenn in der Person des Konsorten ein wichtiger Grund
vorliegt.
3.4 Jeder Konsorte bietet
hiermit für den Fall seines Ausscheidens (nach § 3.2 oder 3.3 dieses
Vertrages) seine Anteile unwiderruflich den Erwerbsberechtigten (§ 3.6
dieses Vertrages) an. Dieses Verkaufsangebot gilt als abgegeben auf den Tag
des Ausscheidens. Jeder Konsorte bevollmächtigt hiermit unwiderruflich für
den Fall seines Ausscheidens einen von der Geschäftsführung des Konsortiums
bestimmten Konsorten, das Stimmrecht aus den gemäß Satz 1 angebotenen
Anteilen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zur Überleitung auf die
Erwerbsberechtigten (§ 3.6 dieses Vertrages) weisungsfrei auszuüben.
3.5 Der Übernahmepreis für
die nach § 3.4 dieses Vertrages angebotenen Anteile entspricht dem
Konsortialkurs (§ 5 dieses Vertrages). (...)
5.1 Der Konsortialkurs für
die Anteile, gleich welcher Gattung, beträgt einheitlich stets 157,50 €
(315 %) für je 50 € Nennbetrag. Dabei bleiben insbesondere das Ergebnis des
laufenden Geschäftsjahres und stille Reserven der D im Interesse des
Gesellschaftszwecks unberücksichtigt. Vor diesem Hintergrund sind sich die
Konsorten darüber einig, dass bei der D grundsätzlich eine Vollausschüttung
künftiger Gewinne, allerdings unter angemessener Berücksichtigung des
Liquiditätsbedarfs der D und ihrer Beteiligungsgesellschaften, anzustreben
ist.
Zum 28. Februar 2002 schied
der Kläger aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Partner der C aus.
Anlässlich dieses Ausscheidens verkaufte der Kläger die von ihm gehaltenen
Anteile im Nennwert von 62.000 € per Notarvertrag vom 11. November 2002 an
die D (Konzernmuttergesellschaft). Der Verkaufspreis für die
Geschäftsanteile wurde gemäß § 3.6 des Konsortialvertrages ermittelt und
belief sich auf 195.300 €. Nach Verrechnung mit Darlehen wurde dem Kläger am
22. November 2002 ein Restbetrag von 165.311,50 € überwiesen.
Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für 2002 machte der Kläger bei den Einkünften gemäß
§ 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zunächst einen Verlust in Höhe von
904.700 € geltend. Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
habe er seine Geschäftsanteile an der D, deren gemeiner Wert 1.100.000 €
betragen habe, für 195.300 € an seinen Arbeitgeber bzw. dessen
Muttergesellschaft zurückgeben müssen. Dadurch habe er seinem Arbeitgeber
berufsbedingt einen entsprechenden geldwerten Vorteil zugewandt. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) folgte dem im
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 21. Januar 2004 nicht.
Das Finanzgericht (FG) wies
die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen
der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1194 veröffentlichten Gründen ab.
Mit der Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das
Urteil des FG Düsseldorf vom 20. März 2008 16 K 4752/05 E aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 21. Januar 2004 in der Form
der Einspruchsentscheidung vom 20. Oktober 2005 sowie des Änderungsbescheids
vom 15. November 2005 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit 591.819 € als negative Einnahmen bzw. als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, im Zusammenhang mit der
Rückübertragung der Geschäftsanteile Werbungskosten (unter 1.) oder negative
Einnahmen (unter 2.) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 19 EStG) anzusetzen.
1. Im Streitfall sind dem
Kläger durch die Veräußerung der Anteile keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) entstanden.
a) Werbungskosten sind nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG alle Vermögensabflüsse in Geld oder Geldeswert (vgl.
z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli
1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2.d aa), die
der Steuerpflichtige zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
aufwendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zählen zu den
Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen veranlasst sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil
vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75).
Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit
der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit - bei Einkünften aus
nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen
subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen
werden (z.B. BFH-Urteil vom 7. Februar 2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407,
BFH/NV 2008, 863, m.w.N.). Auch Aufwendungen, die der Arbeitnehmer nach
Beendigung des Dienstverhältnisses im Zusammenhang mit demselben erbringen
muss (BFH-Urteile vom 14. Oktober 1960 VI 45/60 U, BFHE 72, 50, BStBl III
1961, 20, und vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23), sowie
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die er anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses an den Arbeitgeber zu leisten hat, sind als
Werbungskosten abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 5/03,
BFHE 214, 247, BStBl II 2007, 4).
b) Entsprechend der
einkommensteuerlichen Systematik bleiben Verluste in der privaten
Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der
Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG - abgesehen
von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen - außer Betracht. Dieser
Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle
seiner Veräußerung (Veräußerungsgewinn bzw. -verlust) außer Ansatz zu lassen
(z.B. BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom
12. Mai 1995 VI R 64/94, BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644; vom 24. Mai 2000
VI R 28/97, BFHE 191, 552, BStBl II 2000, 474; umfassend: Kreft in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Rz 185 ff.; vgl. auch Grube in
Festschrift für Franz Klein, Köln 1994, S. 913 ff., 923).
c) Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH können allerdings private Vermögensverluste unter
Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt
werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe
für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der Berufs-
bzw. Erwerbssphäre liegen. So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der
Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das
betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt
(vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2005 VI B 47/05, BFH/NV 2006, 296,
m.w.N; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 9 Rz 24 ff. und 56 ff.;
Schneider, Der Betrieb, Beilage 6/2006, S. 51 ff., insbesondere S. 56 f.;
umfassend: HHR/Kreft, § 9 EStG Rz 184 ff., und Anm. Kühnen, EFG 2007, 831,
832 mit einschlägigen Beispielsfällen). Gemeinsam ist solchen
berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftgut - auch wenn es
selbst als Einkunftsquelle genutzt wird - dem spezifischen Risiko einer -
hier - beruflichen Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der
Verlust eingetreten ist (BFH-Beschluss vom 20. August 2008 VI B 17/08,
BFH/NV 2009, 13, m.w.N.).
d) Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen ist ein möglicher Verlust des Klägers aus der Veräußerung
der Anteile an der D nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil dieser nicht
in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis steht, sondern auf der Nutzung der Beteiligung als
Kapitalertragsquelle beruht.
aa) Der Kläger hat zwar mit
der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Partnerstatus bei der C
und damit seine Berechtigung, Anteile an der D zu halten, verloren, so dass
sein Ausscheiden aus den Diensten der C auch eine Bedingung ("conditio sine
qua non") für die Rückveräußerung der Anteile ist. Die sogenannte
Bedingungslehre begründet als logisch naturwissenschaftliches Prinzip
allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur
Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet (vgl.
BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008,
234). Der Kläger verkennt insoweit, dass ein lediglich abstrakter
Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Wesen einer conditio sine qua
non) allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur
Erwerbssphäre noch nicht rechtfertigt. Denn nach dem Einkommensteuergesetz
sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst
anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die
betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung
dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich
relevanten Erwerbssphäre (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom
4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2.b
bb).
bb) Im Streitfall beruht der
mögliche Verlust aus der Anteilsveräußerung auf dem Umstand, dass der Kläger
die Anteile nicht zu dem von ihm behaupteten gemeinen Wert am Markt, sondern
zum Konsortialkurs und damit möglicherweise "unter Wert" veräußern musste.
Der von den Gesellschaftern einvernehmlich gefundene Übernahmepreis wurzelt
damit allerdings nicht im Arbeits-, sondern im Gesellschaftsverhältnis. Denn
der Konsortialkurs und damit der Übernahmepreis ist im Zuge der
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Arbeitgeberin durch § 3.5
i.V.m. § 5 des Konsortialvertrages vom 9. Februar 2001 von den
Gesellschaftern festgelegt worden. Dieser Vertrag hat nach den -
unstreitigen - Feststellungen des FG einen Wechsel von der ursprünglich
substanzwertorientierten Bewertungsmethode zu einem festen, vom Substanz-
oder Ertragswert unabhängigen Kurs gebracht. Ausweislich der Präambel dieses
Vertrages suchten die Gesellschafter mit dem festen Konsortialkurs in Höhe
von 315 % des Nennbetrages künftigen Partnern den ungehinderten Zutritt zum
Konsortium und damit zum Kreis der Gesellschafter zu ermöglichen und so den
partnerschaftlichen Gedanken zu fördern. Dies räumt letztlich auch der
Kläger ein, wenn er vorträgt, dass die Gesellschafter durch den veränderten
Bewertungsmaßstab einen Kursanstieg im Wirtschaftsjahr 2001/2002 zu
vermeiden suchten, um so die Teilhabe abwanderungswilliger Gesellschafter an
einem Veräußerungsgewinn zu verhindern. Damit ist das den möglichen Verlust
auslösende Moment nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Streitfalls nicht
§ 19 EStG, sondern der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Folglich sind
dem Kläger durch die Veräußerung der Anteile keine Werbungskosten bzw.
negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19
EStG) entstanden.
cc) Der erkennende Senat kann
deshalb offenlassen, ob der gemeine Wert der veräußerten Anteile tatsächlich
über dem Konsortialkurs liegt, der Kläger also durch den Verkauf der Anteile
tatsächlich einen Verlust erlitten hat. Damit ist die Rüge des Klägers, das
FG hätte Besteuerungsfehler beim Erwerb der Anteile aufklären müssen, nicht
entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird daher abgesehen
(§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
2. Der Streitfall gibt
angesichts dessen auch keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob
Einnahmenrückzahlungen als negative Einnahmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom
13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom
18. September 1964 VI 244/63 U, BFHE 81, 30, BStBl III 1965, 11; vom 9. Juli
1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 27. Juli 1999
VIII R 79/98, BFH/NV 2000, 188) oder als Werbungskosten einkommensteuerlich
zu berücksichtigen sind (offengelassen von BFH-Urteilen vom 4. Mai 2006
VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 7. November 2006
VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315; vom 7. Mai 2009 VI R 37/08,
BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).
Der Kläger zahlt mit der
Rückveräußerung der Anteile nämlich weder seinem Arbeitgeber noch einem
Dritten zuvor vereinnahmten Arbeitslohn zurück. Durch die Übertragung der
Anteile auf D ist keine Gehaltsüberzahlung (durch eine Leistung an Dritte)
berichtigt, sondern dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Kläger -
durch den Verlust seiner Stellung als Partner - nicht länger die
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Konsortium II erfüllt und damit
seine gesellschaftsrechtliche Beteiligungsberechtigung verloren hat (vgl.
Vorbemerkung des Konsortialvertrages vom 9. Februar 2001). Folglich findet
die Rückübertragung der Anteile ihren Rechtsgrund auch nicht in einem
bereicherungsrechtlichen Ausgleich gemäß § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
oder einem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsverlangen, sondern in § 3.4 des
Konsortialvertrages vom 9. Februar 2001. Damit stellt sich die Veräußerung
der Anteile durch den Kläger nicht als "actus contrarius" zu einer
rechtsgrundlosen Lohn(über)zahlung dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 106,
BFH/NV 2009, 1513). Deshalb steht im Streitfall die Rückveräußerung der
Anteile auch nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis. Der Kläger erfüllt vielmehr eine
gesellschaftsvertragliche Verpflichtung, die - wirtschaftlich betrachtet -
auf die preisgebundene Rückveräußerung von mit versteuertem Arbeitslohn
erworbenen Aktien lautet.
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