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BFH-Beschluss vom 23.4.2009 (VI B 118/08) BStBl. 2010 II S. 234
1.
Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug privat auf
Grundlage einer im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassenen
Nutzungsgestattung, liegt keine vGA, sondern ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil vor.
2.
Eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch
einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht stets als Arbeitslohn zu
qualifizieren (Senatsbeschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2
Sätze 2 und 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 115
Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21. Oktober
2008 3 K 695/2007
Sachverhalt
I.
Im finanzgerichtlichen
Ausgangsverfahren war im Rahmen der Überprüfung eines Lohnsteuerhaftungs-
und Nachforderungsbescheids streitig, ob für die private Nutzung eines
Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein
geldwerter Vorteil als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung
(vGA) zu versteuern ist.
Der Beklagte und
Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Klägerin und
Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Lohnsteuerhaftungs- und
Nachforderungsbescheid. Grundlage war die Feststellung, dass der
Geschäftsführer der Klägerin einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, dessen
private Nutzung bisher nicht versteuert worden war. Der
Geschäftsführervertrag sah insoweit vor: "Der Geschäftsführer kann für die
Dauer des Dienstverhältnisses einen Firmenwagen beanspruchen, der auch zu
privaten Zwecken benutzt werden darf."
Das Finanzgericht (FG) wies
die gegen den Bescheid erhobene Klage ab. Das FA habe zu Recht eine private
Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nach
§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) ermittelt und den Vorteil als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt. Eine vGA i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liege nicht vor, weil der Vertrag mit dem
Gesellschafter-Geschäftsführer ausdrücklich die private Nutzung zulasse, so
dass er das Fahrzeug nicht ohne entsprechende Erlaubnis der Gesellschaft für
private Zwecke genutzt habe.
Gegen die Nichtzulassung der
Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde und
macht als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung - FGO -) und die Notwendigkeit der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche
Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig
und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli
2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.).
Eine solche grundsätzlich bedeutsame
Rechtsfrage wirft die Klägerin im Streitfall nicht auf. Denn jedenfalls für
die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug nicht vertragswidrig privat
nutzt, sondern sich auf eine im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassene
Nutzungsgestattung stützen kann, besteht keine klärungsbedürftige
Rechtsfrage. Nach übereinstimmender Auffassung des I. Senats und des
VI. Senats des BFH liegt in diesen Fällen ein lohnsteuerlich erheblicher
Vorteil und keine vGA vor.
Der VI. Senat des BFH hatte auf Anfrage des
I. Senats mitgeteilt, nicht mehr an seinen Beschlüssen vom 14. Mai 1999
VI B 258/98 (BFH/NV 1999, 1330), vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01 (BFH/NV
2004, 488) und vom 13. April 2005 VI B 59/04 (BFH/NV 2005, 1300)
festzuhalten, dass die vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen
Fahrzeugs durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Arbeitslohn
zu qualifizieren sei (Senats-Beschluss vom 15. November 2007 VI ER-S 4/07).
In Übereinstimmung damit hatte der I. Senat sodann auch entschieden, dass
eine vertragswidrige private PKW-Nutzung durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft in Höhe der
Vorteilsgewährung eine vGA darstelle und der Vorteil nicht gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 EStG mit 1 % des Listenpreises, sondern nach
Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung
zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten sei (BFH-Urteil
vom 23. Januar 2008 I R 8/06, BFHE 220, 276).
Nach den Feststellungen des FG liegt
indessen im Streitfall keine vertragswidrige Nutzung eines Firmenfahrzeugs
vor. Denn unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen, nach
denen der Geschäftsführer für die Dauer des Dienstverhältnisses einen
Firmenwagen beanspruchen kann, der auch zu privaten Zwecken benutzt werden
darf, konnte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu
der nicht nur möglichen, sondern nahe liegenden tatsächlichen Würdigung
gelangen, dass im Streitfall die private Fahrzeugbenutzung durch den
Geschäftsführervertrag ausdrücklich gestattet worden war. Auf dieser
Grundlage konnte es eine vGA ausschließen und Arbeitslohn annehmen. Die
Klägerin kann deshalb insbesondere nicht mit dem Vorbringen gehört werden,
dass die Vereinbarung über die Nutzung des Firmenwagens im
Geschäftsführervertrag durch die dort verwendeten Begriffe "kann" und "darf"
keine ausdrückliche Erlaubnis darstelle. Denn ungeachtet der Frage, ob diese
Begriffe überhaupt im Sinne des doch eher fern liegenden Verständnisses der
Klägerin so aufgefasst werden könnten, wäre der Senat im Falle der Zulassung
der Revision jedenfalls an die anders lautende tatsächliche Würdigung des FG
gebunden.
Soweit die Klägerin daher vorbringt, dass
die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine private
Kraftfahrzeugnutzung, die ohne Vereinbarung erfolgt oder die über die
getroffene Vereinbarung hinaus geht, als vGA oder als Arbeitslohn zu
erfassen ist, grundsätzliche Bedeutung habe, könnte diese Frage - die
grundsätzliche Bedeutung unterstellt - jedenfalls im Streitfall in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht entschieden werden.
2. Aus den nämlichen Gründen erfordert der
Streitfall auch keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung. Die Revision ist daher auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2
2. Alternative FGO zuzulassen. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH
u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner
Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den
tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht
übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV
2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.). Solche
divergierenden Rechtssätze hat das FG mit der hier streitigen Entscheidung
und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des I. Senats des BFH (in BFHE
220, 276) indessen aus den vorstehend genannten Gründen nicht in
entscheidungserheblicher Weise aufgestellt.
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