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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (IV R 7/07) BStBl. 2010 II S. 431
Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher
Nutzflächen
1. Mit
der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte wird
der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben.
2. Das
zurückbehaltene Hofgrundstück gilt als in das Privatvermögen überführt,
soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen
überführt wird.
EStG § 6 Abs. 3, § 13, § 13a, § 14 Satz 2, § 16 Abs. 3; EStDV a.F. § 7
Abs. 1.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 10. November
2005 3 K 293/01 (EFG 2006, 730)
Sachverhalt
I.
1
Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) betrieben bis zum Jahr
1979 auf verschiedenen eigenen Grundstücken (Stückländereien, insgesamt
4 ha) einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau und Weinbau).
2
Mit notariellem Vertrag vom 14. März 1979 übertrugen die Eltern dem Kläger
und dessen beiden Schwestern im Wege vorweggenommener Erbfolge sämtliche
Stückländereien, wobei der Kläger 93,48 ar Ackerland und 64,19 ar Weinland
erhielt. Zurück behielten die Eltern das 973 m² große Grundstück R-Straße in
S (im Weiteren: Grundstück), das mit einem Wohnhaus und drei
Ökonomiegebäuden (Scheuer-Stall, Wagen-Holzschopf, Holz-Geräte-Strohschopf)
bebaut war. Eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erklärten die
Eltern gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -)
nicht.
3
Mit Vertrag vom 27. März 1985 übertrug der zwischenzeitlich verwitwete Vater
ebenfalls im Wege vorweggenommener Erbfolge das Grundstück an den Kläger
unter Vorbehalt eines Wohnrechtes im Erdgeschoss des Wohngebäudes.
4
Der Kläger, der die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betrieb, ermittelte
seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Bis einschließlich 1993 setzten sich die
Einkünfte zusammen aus der Bewirtschaftung von eigenen und gepachteten
Rebflächen sowie aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke.
5
Ab 1994 erklärte der Kläger nur noch Pachteinnahmen. Mit Vertrag vom
6. August 1997 veräußerte er das Grundstück. Weinbauflächen von 43,98 ar und
Ackerflächen von 60,24 ar verblieben in seinem Eigentum. Eine
Betriebsaufgabe erklärte der Kläger gegenüber dem FA nicht. Nach der
Veräußerung verzog der Kläger ins Ausland.
6
Das FA erfasste mit Bescheid vom 20. August 1999 betreffend das Streitjahr
(1997) einen laufenden Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks.
7
Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA den Veräußerungsgewinn
nur noch zur Hälfte dem Streitjahr 1997 zuordnete.
8
Zur Begründung seiner Klage wendete der Kläger im Wesentlichen ein, dass das
Grundstück zu keinem Zeitpunkt zu seinem Betriebsvermögen gehört habe.
9
Im laufenden Klageverfahren hat der Kläger kurz vor der mündlichen
Verhandlung erstmals geltend gemacht, dass die Annahme des FA, der Kaufpreis
entfalle zu 30 % auf den betrieblich genutzten Grundstücksteil, nicht
zutreffend sei, da das Wohngebäude zuvor aufwändig renoviert worden sei.
10
Das Finanzgericht (FG) hat - nach vorherigem Hinweis an die Beteiligten -
durch Zwischenurteil festgestellt, dass der Kläger das gesamte Grundstück
nebst allen aufstehenden Gebäuden von seinem Vater als landwirtschaftliches
Betriebsvermögen übernommen hat. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen
ausgeführt, dass das Grundstück zum Betriebsvermögen des
landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern gehört habe. Durch die Übergabe der
Stückländereien an den Kläger und dessen Schwestern hätten die Eltern ihren
landwirtschaftlichen Betrieb nicht i.S. des § 14 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3
EStG aufgegeben. Vielmehr sei der Betrieb zunächst bestehen geblieben. Er
sei erst im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung an den Kläger
übertragen worden. Die Übertragung unterfalle daher den Rechtsfolgen des § 7
Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F. (nunmehr § 6
Abs. 3 EStG).
11
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Zur Begründung führen sie im
Wesentlichen aus, dass die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen
Betrieb endgültig mit der Übertragung der Stückländereien aufgegeben hätten
und das zurückbehaltene Grundstück ab diesem Zeitpunkt Privatvermögen der
Eltern geworden sei. Das Grundstück sei deshalb nicht als Betriebsvermögen,
sondern als Privatvermögen dem Kläger übertragen worden.
12
Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und
festzustellen, dass das Grundstück dem Kläger nicht als landwirtschaftliches
Betriebsvermögen gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) von
seinem Vater übertragen worden ist.
13
Das FA hält die Revision für unbegründet und verweist im Wesentlichen auf
die Gründe der Vorentscheidung.
14
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichtet (vgl. § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
II.
15
Die
Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zu
der Feststellung, dass das Grundstück dem Kläger nicht als
landwirtschaftliches Betriebsvermögen gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr
§ 6 Abs. 3 EStG) von seinem Vater übertragen worden ist.
16
Die
Übertragung des Grundstücks von dem Vater auf den Kläger stellt keine
Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG)
dar. Das gesamte Grundstück ist vielmehr ohne Buchwerttransfer auf Grund des
Vertrags vom 27. März 1985 von dem Vater auf den Kläger in dessen
Privatvermögen übertragen worden.
17
Die
Übertragung des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 27. März 1985 stellt
keine Betriebsübertragung gemäß § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3
EStG) dar. Eine Betriebsübertragung im Sinne dieser Norm scheidet aus, da
die Eltern des Klägers ihren Betrieb mit der Übertragung sämtlicher
landwirtschaftlicher Nutzflächen an ihre Kinder mit notariellem
Grundstücksübergabevertrag vom 14. März 1979 aufgegeben hatten.
18
a) Wird
ein Betrieb eingestellt, so liegt darin noch nicht ohne Weiteres eine
Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG (Senatsurteil vom 5. Dezember 1996
IV R 65/95, BFH/NV 1997, 225, m.w.N.). Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16
Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat,
seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als
selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in
Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in
einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer
veräußert oder in das Privatvermögen überführt (Senatsurteile vom 19. Mai
2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637, und vom 30. August 2007
IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113). Diese Definition gilt nach
§ 14 Satz 2 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs (Senatsurteil in BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637). Die
Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 i.V.m. § 14 Satz 2 EStG ist zu
unterscheiden von der - nicht begünstigten - schrittweisen
Betriebsabwicklung und der Betriebsverkleinerung. Grundsätzlich hat der
Steuerpflichtige die Wahl zwischen einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe
und einer schrittweisen nicht begünstigten Betriebsabwicklung.
19
Durch
eine allmähliche Veräußerung oder sonstige Verwertung des Betriebsvermögens
hat der Steuerpflichtige es damit in der Hand, die Besteuerung der stillen
Reserven im Jahr der Betriebseinstellung zu vermeiden und die Besteuerung
auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Verwertung oder der eindeutigen Entnahme
zu verlegen. Dieses Wahlrecht steht ihm aber nur zu, wenn er die Absicht
hat, das bisherige Betriebsvermögen - zumindest die wesentlichen Grundlagen
- demnächst in einem anderen, ihm gehörenden Gewerbebetrieb zu verwenden
oder es noch im zeitlichen Rahmen der Aufgabe des bisherigen Betriebs
alsbald zu veräußern oder in das Privatvermögen zu überführen. Fehlt diese
Absicht, werden auch die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit der Einstellung
des Betriebs Privatvermögen. Die Einstellung hat dann zur Folge, dass
zwangsläufig eine - begünstigte - Gewinnrealisierung eintritt, ohne dass es
einer entsprechenden Betriebsaufgabeerklärung bedarf. Anderenfalls hätte es
der Steuerpflichtige durch die Nichtabgabe der Erklärung in der Hand, die
Versteuerung der in dem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auf
unbestimmte Zeit zu verschieben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
20
Werden
die für die Fortführung des Betriebs unerlässlichen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens veräußert, nimmt die Rechtsprechung darüber hinaus auch
ohne eine ausdrückliche Erklärung des Steuerpflichtigen an, dass ein nicht
veräußertes Betriebsgrundstück jedenfalls dann in das Privatvermögen
übergeht, wenn es nach der Verwertung des sonstigen Betriebsvermögens
vermietet oder verpachtet wird (BFH-Urteil vom 27. März 1987 III R 214/83,
BFH/NV 1987, 578).
21
b)
Ausgehend von dieser Rechtsprechung spricht im Streitfall alles dafür, dass
die Eltern des Klägers ihren landwirtschaftlichen Betrieb im März 1979
aufgegeben haben, ohne dass es einer ausdrücklichen Entnahmeerklärung
gegenüber dem FA bedurft hatte. Nach den Feststellungen des FG haben die
Eltern des Klägers sämtliche, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen
mit Grundstücksübergabevertrag vom 14. März 1979 an ihre drei Kinder
übertragen. Mit Vertragsschluss gingen zeitgleich Besitz, Nutzen und Lasten
auf die Kinder über. Zurückbehalten hatten sie lediglich das 973 m² große
Hofgrundstück, welches mit einem Wohnhaus und drei Wirtschaftsgebäuden
bebaut war und welches ersichtlich für eine Bewirtschaftung als Acker- bzw.
Weinbaufläche nicht zur Verfügung stand. Mit der Übertragung der
landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an die Kinder ist der
landwirtschaftliche Betrieb als selbständiger Organismus des
Wirtschaftslebens aufgelöst worden. Es ist vom FG weder festgestellt worden
noch sonst ersichtlich, dass die Eltern das selbstbewohnte Hofgrundstück in
einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb verwenden oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt in das Privatvermögen überführen wollten. Zudem hat der
Senat wiederholt auf die besondere Funktion des Grund und Bodens bei land-
und forstwirtschaftlichen Eigentumsbetrieben hingewiesen (vgl. zuletzt
Senatsurteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II
2009, 989). Der Grund und Boden eines Eigentumsbetriebs ist für dessen
Betriebsfortführung daher unerlässlich. Mit dessen vollständiger Veräußerung
ist der land- und forstwirtschaftliche Eigentumsbetrieb vollständig seiner
Existenzgrundlage enthoben. Das zurückbehaltene selbstgenutzte Hofgrundstück
(Hofstelle) ist deshalb grundsätzlich ungeachtet der Frage, ob es ausgehend
von der funktional-quantitativen Betrachtung eine wesentliche
Betriebsgrundlage i.S. des § 16 Abs. 3 EStG darstellt, im Zuge der
Veräußerung sämtlicher land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke als in
das Privatvermögen überführt anzusehen.
22
c) Selbst
wenn die Eltern die Absicht gehabt haben sollten, die zurückbehaltene
Hofstelle, soweit sie betrieblich genutzt worden ist, nicht sofort, aber in
absehbarer Zeit in ihr Privatvermögen zu überführen, läge insoweit nur
Betriebsvermögen ohne einen Betrieb vor. Die Übertragung eines einzelnen
zurückbehaltenen Wirtschaftgutes eines eingestellten Betriebs unterfällt
indes nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 EStDV a.F. (nunmehr § 6 Abs. 3
EStG). Gegenstand dieser Regelung ist u.a. die unentgeltliche Übertragung
eines Betriebs oder Teilbetriebs. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen
Betriebs setzt aber ein Mindestmaß an betriebszugehörigen Eigen- bzw.
Pachtflächen voraus, die einer landwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind.
Daran fehlte es im Streitfall.
23
Die
Fortführung des Hofgrundstücks als Betriebsvermögen unterstellt, wäre dieses
von den Eltern auch spätestens mit der Übertragung an den Kläger zunächst in
ihr eigenes - der Eltern - Privatvermögen und von dort in das Privatvermögen
des Klägers überführt worden. Soweit das Grundstück bzw. die aufstehenden
Wirtschaftsgebäude nach der Übertragung tatsächlich dem landwirtschaftlichen
Betrieb des Klägers unmittelbar gedient hatten, stellten sie ab diesem
Zeitpunkt, vorbehaltlich der Regelung in § 8 EStDV, notwendiges
Betriebsvermögen des Betriebs des Klägers dar. Der betrieblich genutzte
Grundstücksteil wäre insoweit von dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit
dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung in seinen Betrieb eingelegt worden.
24
d) Anders
als das FG meint, kann eine Betriebsfortführung nicht darauf gestützt
werden, dass die Eltern des Klägers einen Teil der übereigneten Grundstücke
weiterhin selbst bewirtschaftet haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob das FG
von einer Weiterbewirtschaftung durch die Eltern allein deshalb ausgehen
konnte, weil der Übertragungsvertrag vom 14. März 1979 den Passus enthält,
dass die Kinder als Grundstücksübernehmer die Reben zu bearbeiten haben,
soweit die Eltern infolge Alters oder Krankheit dazu nicht mehr in der Lage
sind. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da ungeachtet einer
Weiterbewirtschaftung der Flächen durch die Eltern die Kinder als Eigentümer
der landwirtschaftlichen Flächen den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb
geführt haben. Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs ist
ausschließlich der Eigentümer oder Pächter einer landwirtschaftlichen
Fläche, da nur diesem das Fruchtziehungsrecht zusteht. Dass die Eltern auf
Grund eines abgeschlossenen Pachtvertrags weitergewirtschaftet haben, ist
weder festgestellt noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die
Eltern die Flächen, wenn überhaupt, im Wege der Familienhilfe für deren
Kinder bewirtschaftet haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang
ebenfalls, dass die Hofstelle weiterhin landwirtschaftlichen Zwecken gedient
hatte, da sie dem Kläger (offensichtlich unmittelbar nach der Übertragung
der landwirtschaftlichen Flächen) für seine im Nebenerwerb betriebene
Landwirtschaft überlassen worden ist. Das Fortbestehen eines eigenen
landwirtschaftlichen Betriebs der Eltern des Klägers kann damit jedenfalls
nicht begründet werden.
25
e) Ebenso
wenig lässt sich der Fortbestand eines elterlichen landwirtschaftlichen
Betriebs mit der Begründung annehmen, dass die Übertragung der Hofstelle
einerseits und der landwirtschaftlichen Nutzflächen andererseits eine in
zwei Schritten vollzogene Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebs in
vorweggenommener Erbfolge an den Kläger darstellt. Eine derartige
Verknüpfung der beiden Übertragungsvorgänge im Sinne eines Gesamtplans
scheidet vorliegend schon angesichts der erheblichen Zeitspanne von 6 Jahren
aus, die zwischen der Übertragung der landwirtschaftlichen Flächen und der
anschließenden Übertragung der Hofstelle lag. Auch das weitere von dem FG
herangezogene Indiz, dass der Kläger bereits auf dem elterlichen Hof,
demgegenüber die Schwestern in einem 20 Kilometer entfernten Ort gewohnt
hatten, trägt die Schlussfolgerung des FG nicht, dass ein verkleinerter
Betrieb auf den Kläger in vorweggenommener Erbfolge übertragen werden
sollte. Dabei übersieht das FG nämlich, dass den drei Geschwistern
ausweislich des Übertragungsvertrags gleichwertige Stückländereien
übertragen worden sind. Nach dem Willen der Eltern ist der gesamte
landwirtschaftliche Betrieb daher gerecht auf die Geschwister verteilt
worden. Für eine daneben bestehende Absicht einer (verdeckten)
Betriebsübertragung nach erfolgter Betriebsverkleinerung auf den Kläger
bleibt deshalb kein Raum. |