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BFH-Beschluss vom 24.2.2010 (II R 31/08) BStBl. 2010 II S. 491
Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe
der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls
pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom
15. Mai 2008 9 K 257/06 (EFG 2008, 1906)
Entscheidungsgründe
1
A.
Die Revision ist unbegründet. Der
Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren.
Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.
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1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als
Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des
Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die
übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie
die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung,
Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs
entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
insgesamt ein Betrag von 10.300 € ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung
wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in
Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in
Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235;
Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli
2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10
Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts - FG -
Nürnberg vom 14. Mai 1998 IV 128/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998,
1419, und vom 11. Dezember 2003 IV 300/2002, Deutsches
Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2004, 281, sowie des FG Köln vom 5. Januar
2000 9 K 8042/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden,
dass der Betrag von 10.300 € für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) ist dieses Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut
und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des
Demonstrativartikels "diese" in Verbindung mit dem Wort "insgesamt" bezieht
sich zwar - insoweit ist dem Kläger zu folgen - auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit; dies schließt jedoch
nicht aus, den Betrag von 10.300 € auf den Erbfall und nicht auf den
einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort
"insgesamt" neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen
personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit "insgesamt" alle Erben
gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf
die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von
10.300 € abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem
Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer
Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom
28. November 1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21. Januar 2005
II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092).
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3. Diese Auslegung entspricht auch dem
Willen des Gesetzgebers. Bereits in der Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes (BTDrucks VI/3418, S. 66;
BRDrucks 140/72) heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG: Er enthalte in Nr. 3
insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten in einem
Erbfall - und nicht etwa "Erbanfall" - 5.000 DM ohne Nachweis abgezogen
werden dürfen. Die Vorschrift ist so, wie von der Bundesregierung
vorgeschlagen, durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl I 1974, 933, BStBl I 1974,
216) Gesetz geworden.
5
Für diese Auslegung spricht auch der
Umstand, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten
ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom 21. Februar 1980, BTDrucks 8/3688,
S. 23, zur Erhöhung des Pauschbetrags; Moench in Deutsche
Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 164, unter 1.), und diese sich nicht mit der
Zahl der Erben vervielfachen. Von daher ist die Auslegung auch nicht etwa
sinnwidrig, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass sie
unter besonderen Umständen die Rechtsanwendung erschweren kann, wiegt die
Vereinfachungseffekte in der Mehrzahl der Fälle nicht auf.
B.
6
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der
Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
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