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BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 40/07) BStBl. 2010 II S. 609
Kundenstamm und Know-how als Geschäftswert, als selbständig übertragbares
immaterielles Wirtschaftsgut oder als persönliche Eigenschaft des
Unternehmers?
1.
Der Geschäftswert ist Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit
diese nicht auf einzelnen Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers
beruhen, sondern auf dem Betrieb eines lebenden Unternehmens. Eine Bindung
von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das Unternehmen kommt
auch bei Handelsunternehmen in Betracht, wenn überwiegend der Unternehmer
nach außen in Erscheinung tritt und die Mitarbeiter, die
Betriebsorganisation oder die Lage des Betriebes für den Erfolg unbedeutend
sind.
2.
Werden "Kundenstamm und Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" vom
Einzelunternehmen an eine neu gegründete, die Geschäfte fortführende GmbH
verpachtet, so kann dies steuerlich anzuerkennen sein, wenn es sich beim
Kundenstamm und Know-how nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein
oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die
selbständig übertragen werden können.
EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 1 Nr. 1.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom
10. Mai 2006 12 K 135/02
Sachverhalt
I.
1
Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der 1950 geborene Kläger (Ehemann) betrieb einen Großhandel mit
Landprodukten, mit dem er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte
Gewinne erzielte, die von ca. 400.000 DM im Jahr 1994 auf fast 600.000 DM im
Jahr 1996 anstiegen.
2
Zum 1. April 1997 veräußerte
der Kläger das vornehmlich aus der Büroeinrichtung, einem LKW, einem
Anhänger sowie einem PKW bestehende Anlagevermögen und den bei Dritten
lagernden Warenbestand an eine von ihm am 11. März 1997 gegründete GmbH,
deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er wurde. Die GmbH
setzte die Geschäfte des Einzelunternehmens fort. Der Kläger meldete das
Gewerbe des Einzelunternehmens ab, erklärte aber keine Betriebsaufgabe.
Wirtschaftliche Umsätze erzielte das Einzelunternehmen nach dem 1. April
1997 nicht mehr.
3
Der Veräußerungspreis
entsprach den Buchwerten des Einzelunternehmens. Ausgenommen davon war der
mit dem Erinnerungswert bilanzierte PKW, für den die GmbH den Zeitwert von
40.000 DM zahlte. Die "Nutzung des Kundenstamms und das Know-how im Hinblick
auf die Lieferanten" des Einzelunternehmens wurden der GmbH nach einem auf
den 30. März 1997 datierten "Nutzungsüberlassungsvertrag" vom 1. April 1997
bis zum 30. September 2012 für halbjährlich 35.470,80 DM zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer überlassen, die erstmalig zum 1. Oktober 2000 zu
zahlen waren. Danach sollte sich der Vertrag um jeweils fünf Jahre
verlängern, wenn er nicht gekündigt würde. Die GmbH hatte den
"Vertragsgegenstand" nach Vertragsablauf zurückzugeben. Eine weitere Nutzung
war ihr untersagt; für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldete sie eine
Konventionalstrafe von 100.000 DM.
4
Nach einer Betriebsprüfung
für 1995 bis 1997 vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA -) die Auffassung, das Einzelunternehmen sei zum 1. April 1997
aufgegeben worden. In den Aufgabegewinn sei ein - nach der so genannten
indirekten Methode (dazu Fischer, in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 6 Rz 128)
ermittelter - Firmenwert in Höhe von 400.000 DM einzubeziehen, der sich aus
dem Wissen um die Geschäftschancen, dem Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen
und den Erfahrungen des Klägers zusammensetze. Der Einkommensteuerbescheid
für 1997 wurde dementsprechend geändert.
5
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage ab. Der Betrieb des Einzelunternehmens sei nicht bloß unterbrochen
worden, da eine Weiterführung nach Ablauf der fünfzehnjährigen Pachtzeit
nicht realistisch erscheine. In Betracht komme lediglich eine Fortführung
des Einzelunternehmens wegen der Verpachtung des Firmenwertes. Der originäre
Firmenwert, welcher unstreitig die einzige wesentliche Betriebsgrundlage
bilde, habe nicht von den auf die GmbH übertragenen Wirtschaftsgütern
getrennt werden können, da das Einzelunternehmen als GmbH mit dem Kläger als
Gesellschafter-Geschäftsführer fortgeführt worden sei. Da der Kläger über
den Firmenwert nicht isoliert habe verfügen können, komme dem
Nutzungsüberlassungsvertrag steuerlich keine Bedeutung zu. Der Firmenwert
sei deshalb verdeckt in die GmbH eingelegt worden und somit als Entnahme in
den Veräußerungsgewinn des Einzelunternehmens einzubeziehen. Gegen die Höhe
des vom FA errechneten Gewinns bestünden keine Bedenken.
6
Mit ihrer auf die Verletzung
des § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestützten Revision tragen die
Kläger vor, da das Know-how und der Kundenstamm nach zutreffender
Feststellung des FG einzige wesentliche Betriebsgrundlage des
einzelunternehmerischen Großhandels gewesen seien, habe deren Verpachtung an
die GmbH entweder zu einer Betriebsaufspaltung oder einer
Betriebsverpachtung geführt. Die Veräußerung der Einrichtung und der
Warenbestände stehe der Annahme einer Betriebsverpachtung nach den Urteilen
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325,
BStBl II 1980, 181) und vom 29. Oktober 1992 III R 5/92 (BFH/NV 1993, 233)
nicht entgegen.
7
Das Know-how und die
Kundendaten bzw. der Kundenstamm hätten ihm, dem Kläger, auch zur Verfügung
gestanden. In Betriebsaufspaltungsfällen nehme der BFH an, dass die
Zuordnung des Geschäftswertes nicht schematisch erfolgen dürfe, sondern sich
nach den Umständen des Einzelfalles richte. Der Geschäftswert gehe auf die
Betriebsgesellschaft über, wenn die übertragenen Wirtschaftsgüter sie in die
Lage versetzten, den Betrieb fortzuführen. Im Streitfall habe die neu
gegründete GmbH den Betrieb aber durch den Erwerb des Anlagevermögens und
des Warenbestandes nicht in bisherigem Umfange fortführen können. Dazu habe
es der Nutzungsvereinbarung bezüglich des Kundenstamms und des Know-hows
bedurft. Da diese zurückbehalten und verpachtet worden seien, scheide ihr
Übergang auf die GmbH aus. Sie seien mithin Betriebsvermögen des
Einzelunternehmens geblieben, welches demnach nicht aufgegeben worden sei.
8
Das FG habe die Möglichkeit,
den Betrieb des Einzelunternehmens nach Ablauf der Pachtdauer wieder
aufzunehmen, zu Unrecht nicht näher betrachtet. Indem es eine
Betriebsunterbrechung wegen zu langer Nutzungsüberlassung - von 1997 bis
2012 - ablehne, widerspreche es den BFH-Urteilen vom 17. Oktober 1991
IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) und vom 17. April 1997
VIII R 2/95 (BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388), wonach es ausreiche, wenn
der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen
werden solle; eine feste zeitliche Höchstgrenze gebe es nach dem
BFH-Beschluss vom 24. März 2006 VIII B 98/01 (BFH/NV 2006, 1287) nicht.
9
Die Kläger beantragen, das
FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 5. Juli
2001 in der Weise zu ändern, dass der Firmenwert nicht im Rahmen des
Aufgabegewinns berücksichtigt wird.
10
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
11
Das FA meint, die
Feststellung des FG, der Firmenwert habe nicht getrennt vom Anlagevermögen
genutzt werden können, sei tatsächlicher Art und im Revisionsverfahren nicht
überprüfbar.
Entscheidungsgründe
II.
12
Die Revision ist begründet. Sie führt nach
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der
Vorentscheidung sowie zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an
das FG. Das FG hat einen - nach seiner Auffassung verdeckt in die GmbH
eingelegten - Geschäftswert in den Veräußerungsgewinn des
einzelunternehmerischen Großhandels einbezogen, obwohl die von ihm
festgestellten Tatsachen dies nicht rechtfertigen.
13
1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
gehören gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebs. Der ganze Gewerbebetrieb wird veräußert, wenn alle
wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entgeltlich
auf einen Erwerber übertragen werden. Der Annahme einer Veräußerung des
ganzen Gewerbebetriebs steht nicht entgegen, dass einzelne Wirtschaftsgüter
in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen
überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden. In diesem
Fall unterliegen die stillen Reserven, die in den Wirtschaftsgütern
enthalten sind und die betriebsfremden Zwecken zugeführt werden, gemäß § 16
Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG der Besteuerung. Die Vorschrift über die
Betriebsaufgabe ergänzt insoweit den Veräußerungstatbestand des § 16 Abs. 1
EStG.
14
Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der
Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Substanzwert der
einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der
Schulden hinaus innewohnt (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 5
Rz 221; vgl. auch § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs). Er ist Ausdruck der
Gewinnchancen eines Unternehmens, soweit diese nicht in einzelnen
Wirtschaftsgütern oder der Person des Unternehmers verkörpert sind, sondern
durch den Betrieb eines lebenden Unternehmens (z.B. Ruf, Kundenkreis,
Organisation, usw.) gewährleistet erscheinen (BFH-Urteile vom 27. März 1996
I R 60/95, BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576, betreffend Apotheke; vom
14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, betreffend Betriebsaufspaltung;
vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771, betreffend
Betriebsaufspaltung). Der Geschäftswert ist grundsätzlich mit dem Betrieb
verwoben und kann daher weder separat veräußert noch entnommen werden
(Fischer, a.a.O., § 6 Rz 125, m.w.N.). Abgesehen von Sonderfällen wie z.B.
der Begründung einer Betriebsaufspaltung oder der Realteilung folgt der
Geschäftswert dem übertragenen Betrieb und kann nur mit diesem erworben
werden (BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195, 536, BStBl II 2001,
771).
15
Wirtschaftsgüter werden eingelegt, wenn der
Steuerpflichtige sie dem Betrieb von außen zuführt (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Der Geschäftswert eines Unternehmens geht auf eine GmbH über, wenn die
geschäftswertbildenden Faktoren zum Buchwert oder zu einem unter dem
Verkehrswert liegenden Preis an die GmbH verkauft werden. Der Geschäftswert
wird in diesem Fall dem Unternehmen entnommen, (teilweise) unentgeltlich
übertragen und verdeckt in die GmbH eingelegt (BFH-Urteile vom 24. März 1987
I R 202/83, BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705; vom 18. Dezember 1990
VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 16. Juni 2004
X R 34/03, BFHE 207, 120, BStBl II 2005, 378; vom 12. Dezember 2007
X R 17/05, BFHE 220, 107, BStBl II 2008, 579; vom 2. September 2008
X R 32/05, BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634).
16
Verkauft ein Steuerpflichtiger sein
Einzelunternehmen, das einen Geschäftswert aufweist, an eine zuvor von ihm
bar gegründete GmbH und bemisst sich der Kaufpreis nur nach den von dem
Einzelunternehmen bilanzierten Aktiva und Passiva, so fehlt es an einer
wertadäquaten Gegenleistung für den übergehenden Geschäftswert (vgl.
BFH-Urteil vom 4. März 2009 I R 32/08, BFHE 224, 410, BFH/NV 2009, 1207,
unter II.2.a). Die in dem somit eingelegten Geschäftswert enthaltenen
stillen Reserven sind dann von ihm gemäß § 16 Abs. 3 EStG zu versteuern
(BFH-Urteil in BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705, m.w.N.).
17
2. Die vom FG festgestellten Tatsachen
rechtfertigen nicht die Annahme, der Geschäftswert des Einzelunternehmens
sei verdeckt in die GmbH eingelegt worden.
18
Außer dem "Kundenstamm und ... Know-how im
Hinblick auf die Lieferanten" hat das FG keine weiteren materiellen oder
immateriellen geschäftswertbildenden Faktoren festgestellt. Ob bzw.
inwieweit es sich dabei um den Geschäftswert des Einzelunternehmens, um dem
Einzelunternehmen zugehörige und selbstständig veräußerbare immaterielle
Wirtschaftsgüter oder lediglich um persönliche Eigenschaften des Klägers
handelte, kann der Senat nicht beurteilen.
19
a) Auch personenbezogene Gewerbebetriebe
wie Friseurbetriebe oder Apotheken können einen Geschäftswert aufweisen
(BFH-Urteile vom 2. Februar 1972 I R 96/70, BFHE 104, 442, BStBl II 1972,
381; in BFHE 180, 548, BStBl II 1996, 576). Soweit die Gewinne aber von der
Person des Unternehmers abhängen und nicht von Eigenschaften des
Unternehmens wie seinem Ruf, dem Kundenkreis oder seiner Organisation, fehlt
es an einem Geschäftswert, denn ein gedachter Erwerber des Betriebes würde
die persönliche Leistung des veräußernden Unternehmers nicht im Rahmen des
Kaufpreises für das Unternehmen entgelten.
20
Im Streitfall lässt sich den Feststellungen
des FG nicht entnehmen, ob der von ihm als einzige wesentliche
Geschäftsgrundlage angesehene "Kundenstamm und ... Know-how im Hinblick auf
die Lieferanten" dem Unternehmen als solchem oder lediglich der Person des
Klägers anhaftete. Nach Aktenlage ist weder ersichtlich, dass ein für die
Kundenbeziehungen - z.B. aufgrund seiner Lage oder seiner besonderen
Gestaltung - bedeutsames Geschäftslokal unterhalten wurde noch dass die
Kunden zu dem Unternehmen z.B. wegen dessen Firma oder seiner Historie
Geschäftsbeziehungen unterhielten. Angesichts der relativ geringen
Aufwendungen für Löhne und Gehälter erscheint es als möglich, dass der
Erfolg des Einzelunternehmens auch nicht von der Mitarbeit qualifizierten
Personals abhing, sondern (vollständig oder zu einem großen Teil) von den
Kenntnissen des Klägers und seinen persönlichen Beziehungen zu den Kunden.
Eine Bindung von Kunden an die Person des Unternehmers statt an das
Unternehmen kommt ausnahmsweise auch bei Handelsunternehmen in Betracht,
wenn nur der Unternehmer nach außen in Erscheinung tritt und den
Mitarbeitern, der Betriebsorganisation oder - wie z.B. bei
Einzelhandelsgeschäften oder ortsgebundenen Dienstleistern - der Lage des
Betriebes keine wesentliche Bedeutung für den betrieblichen Erfolg zukommt.
Der Geschäftswert des Einzelunternehmens könnte daher auch einen geringeren
Wert als die bislang angesetzten 400.000 DM gehabt oder vollständig gefehlt
haben.
21
b) Bei dem "Kundenstamm und ... Know-how im
Hinblick auf die Lieferanten" könnte es sich teilweise auch um ein oder
mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens gehandelt
haben, die - z.B. als Kunden- oder Lieferantenliste (vgl. BFH-Urteil vom
18. Dezember 1996 I R 128-129/95, BFHE 182, 366, BStBl II 1997, 546,
betreffend Mandantenstamm eines Steuerberaters) - im Gegensatz zu einem
Geschäftswert als Gegenstand eines selbständigen Übertragungsgeschäfts in
Betracht kamen und daher auch an die GmbH verpachtet werden konnten.
22
In diesem Falle wäre weiter zu prüfen, ob
das Einzelunternehmen infolge der Verpachtung als Besitzunternehmen
fortbestand (vgl. auch die BFH-Urteile in BFHE 185, 230, und in BFHE 195,
536, BStBl II 2001, 771, beide zur Zuordnung des Geschäftswertes bei
Betriebsaufspaltungen). Aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter des
Einzelunternehmens (PKW) und der etwaigen Einlage eines (verbleibenden)
Geschäftswertes in die GmbH hätte der Kläger dann einen laufenden Gewinn
erzielt.
23
c) Falls bzw. soweit es sich bei dem
"Kundenstamm und dem Know-how im Hinblick auf die Lieferanten" um den
Geschäftswert des Einzelunternehmens handelte und nicht um persönliche
Eigenschaften des Klägers oder immaterielle Wirtschaftsgüter, über die
selbstständig verfügt werden konnte, wäre dieser in die GmbH eingelegt
worden. Die Entnahme aus dem Einzelunternehmen führte dann zu einem
Veräußerungsgewinn oder, falls das Einzelunternehmen z.B. wegen einer
daneben anzuerkennenden Verpachtung des Kundenstammes oder der
Lieferantenliste fortbestand, zu einem laufenden Gewinn. Der
Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 könnte, soweit er sich auf den
Geschäftswert bezog, steuerlich nicht anerkannt werden (vgl. -sch, Anmerkung
in Deutsches Steuerrecht 1997, 918).
24
3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
nochmals zu prüfen haben, ob das Einzelunternehmen über einen Geschäftswert
verfügte und welchen Wert dieser hatte.
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