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BFH-Urteil vom 3.9.2009 (IV R 17/07) BStBl. 2010 II S. 631
Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren
eines Mitunternehmers - Auflösung des negativen Kapitalkontos des
Kommanditisten bei Insolvenz/Konkurs der KG
1.
Eine Personengesellschaft, über deren Vermögen das Konkursverfahren
(Insolvenzverfahren) eröffnet worden ist, muss mangels rechtlicher oder
faktischer Vollbeendigung zum Klageverfahren des Mitunternehmers (hier:
Kommanditisten) betreffend die Höhe seines Aufgabegewinnanteils beigeladen
werden, wenn das Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) deshalb noch nicht
abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) noch
ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung
nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB (a.F./n.F.) benötigte Beträge
einfordert.
2.
Zur Auflösung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten bei Aufgabe
des Betriebs durch die KG
AO
§§ 164, 172; EStG §§ 16, 15a, 4 Abs. 5; FGO §§ 44, 48, 60 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom
23. Februar 2007 4 K 2345/02 (EFG 2007, 1018)
Sachverhalt
A.
1
Zwischen den Beteiligten ist
streitig, ob und in welcher Höhe das negative Kapitalkonto der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin) - Frau L. - im Streitjahr (1998) aufzulösen
ist. Frau L. war ab 1992 neben Herrn H. (Anteil von 65 %) als Kommanditistin
an der T-KG (KG) mit einem Anteil von 35 % und einer Einlage in Höhe von
140.000 DM, die der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entsprach,
beteiligt. Über das Vermögen der KG ist am 3. Februar 1998 das
Konkursverfahren eröffnet worden. Die Komplementärin (T-GmbH) wurde am
9. Dezember 1999 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
2
1. Die KG erzielte in den
Wirtschaftsjahren 1996 und 1997 Verluste, die sich gemäß den
Feststellungsbescheiden auf 2.985.526,81 DM (1996) sowie 1.937.554 DM (1997)
beliefen. Der für das Jahr 1996 angesetzte Verlustanteil der Klägerin
(insgesamt - einschließlich Sonderbetriebsvermögen - 1.058.351,49 DM)
entfiel in Höhe 1.026.318 DM auf die Gesamthandsbilanz; hiervon waren (nur)
140.000 DM ausgleichsfähig, im Übrigen (886.318 DM) wurde ein nach § 15a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nur verrechenbarer Verlust festgestellt. Für
das Jahr 1997 wurde der Klägerin ein Verlust in Höhe von 679.893,90 DM
zugewiesen, der sich ausschließlich aus ihrer Beteiligung am Vermögen der KG
ergab; demgemäß erhöhte sich der verrechenbare Verlust zum 31. Dezember 1997
auf 1.566.212 DM.
3
2. Nach der vom
Konkursverwalter erstellten Bilanz wurde für den Zeitraum vom 1. Januar bis
3. Februar 1998 ein weiterer Verlust der KG in Höhe von 388.597 DM (Anteil
der Klägerin: 136.154,90 DM) ermittelt. Die zunächst erklärungsgemäß und
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Feststellung (vom 26. Juni
2000) ist vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nach § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit gegenüber den Gesellschaftern der KG
einzeln bekannt gegebenen Bescheiden vom 9. Mai 2001 dahin geändert worden,
dass die - um die Anteile an dem laufenden Verlust (388.597 DM) geminderten
- negativen Kapitalkonten der Kommanditisten aufgelöst und
Veräußerungsgewinne in Höhe von insgesamt 5.224.432,86 DM festgestellt
wurden. Der gegenüber Frau L. ergangene Änderungsbescheid enthält hierzu die
Erläuterung, dass "der Betrieb am 3.2.1998 aufgegeben/veräußert (worden
sei)". Nach Abzug der zum 3. Februar 1998 ermittelten verrechenbaren
Verluste (betreffend die Klägerin: 1.702.367 DM = 1.566.212 DM +
136.154,90 DM) ergab sich für die Klägerin ein gemäß den §§ 16, 34 EStG
begünstigter Gewinn in Höhe von 526.520,46 DM; die Nachversteuerung sei - so
die weitere Begründung des Bescheids - deshalb geboten, weil "über das
Vermögen der (KG) ... das Konkursverfahren eröffnet worden (sei)". Den
Aufgabegewinn der Klägerin hat das FA in der Anlage zum Änderungsbescheid
unter Übernahme der Erläuterungen des Konkursverwalters zu der auf den
3. Februar 1998 erstellten Bilanz wie folgt berechnet:
4
5
3. Der gegen den
Änderungsbescheid namens der "(KG) i.K." erhobene Einspruch wurde nicht
begründet und ist vom FA mit Bescheid vom 3. September 2001 zurückgewiesen
worden. Ein negatives Kapitalkonto sei, so die Behörde, unter Saldierung der
verrechenbaren Verluste (§ 15a EStG) aufzulösen, wenn - wie im Streitfall -
mit einem Ausgleich durch künftige Gewinnanteile nicht mehr gerechnet werden
könne. Die KG habe nicht nur ihre werbende Tätigkeit im Jahr 1998
eingestellt; darüber hinaus sei davon auszugehen, dass nennenswerte stille
Reserven nicht mehr vorhanden gewesen seien, da der Betrieb überwiegend mit
geleastem Anlagevermögen ausgeübt worden sei und die Gesellschaft nicht über
eigenes Grundvermögen verfügt habe. Auch sei nicht vorgetragen worden, dass
die Kommanditisten nach Konkurseröffnung weitere Einlagen zum Ausgleich
ihrer negativen Kapitalkonten geleistet hätten. Der Einspruchsbescheid
enthält ferner eine Zusammenstellung, aus der sich ergibt, dass gegenüber
Herrn H. ein Veräußerungsverlust in Höhe von 182.992,60 DM festgestellt
wurde; der Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen der gewinnwirksamen
Auflösung seines negativen Kapitalkontos (2.995.545,40 DM) einerseits und
dem festgestellten verrechenbaren Verlust (3.161.538 DM) sowie dem Buchwert
seiner Anteile an der Komplementärin (T-GmbH; 17.000 DM) andererseits.
6
4. Die
Einspruchsentscheidung ist zwar formell bestandskräftig geworden, jedoch hat
die Klägerin noch vor Ablauf der Klagefrist mit Schriftsatz vom 4. Oktober
2001 beantragt, den Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass von ihrem
(ausgleichsfähigen) Verlustanteil 1996 (179.390 DM; Anteil am
Gesamthandsverlust: 140.000 DM, s. oben; Sonderbetriebsausgaben: rd.
39.390 DM) lediglich 129.510 DM im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen
1994 und 1995 "zur Verrechnung gekommen seien". Darüber hinaus ist dem
Antrag eine Zusammenstellung der "Verlustkonten" beigefügt, mit der der vom
FA zum 31. Dezember 1998 angesetzte Wert (2.064.352,66 DM; s. oben)
bestätigt und bereits für den 1. Januar 1996 ein Verlust in Höhe von
208.015,31 DM ausgewiesen wird. Der Änderungsantrag wurde vom FA mit
Bescheid vom 12. Februar 2002 unter Bezugnahme auf ein zuvor ergangenes
Schreiben, mit dem die Klägerin bezüglich eines Billigkeitserlasses wegen
"Wirkungslosigkeit der Verlustzuweisungen" auf das Verfahren zur
Einkommensteuerveranlagung verwiesen worden war, abgelehnt. Der hiergegen
erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg; mit der Einspruchsentscheidung vom
26. August 2002 wurde zugleich - entsprechend einem zuvor erteilten Hinweis
- der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben.
7
5. Der für das
finanzgerichtliche Verfahren bestellte Bevollmächtigte hat mit der Klage
geltend gemacht, dass die Ermittlung des Aufgabegewinns nach Maßgabe des
§ 16 Abs. 2 EStG vom FA nur unzureichend erläutert worden sei. Zu
berücksichtigen sei ferner, dass der Klägerin keine ausgleichsfähigen
Verluste in Höhe des festgestellten Veräußerungsgewinns (526.520,46 DM)
zugerechnet worden seien. Vielmehr beruhe ihr über die verrechenbaren
Verluste hinausgehendes negatives Kapitalkonto auf Privatentnahmen, die
zutreffend über ein Unterkonto des Kapitalkontos verbucht worden seien. Da
die Entnahmen dem Bilanzgewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG hinzuzurechnen
seien, führe die Ansicht des FA insoweit zu einer Doppelbesteuerung. Im
Übrigen sei "selbstverständlich" davon auszugehen, dass die Klägerin vor und
nach der Konkurseröffnung weitere Einlagen erbracht habe oder zum Ausgleich
der negativen Kapitalkonten in Anspruch genommen worden sei. In der
mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2007 wurde hierzu vorgetragen, dass
die Klägerin Ratenzahlungen, die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen
Konkursverfahren stünden, in Höhe von ca. 1.000 € erbringe. Das FA hat
hierauf zunächst erwidert, dass es sich bei dem angesetzten
Veräußerungsgewinn tatsächlich um einen nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelten
Aufgabegewinn gehandelt habe. Soweit im Klageverfahren erstmals vorgetragen
werde, dass die Klägerin Leistungen zum Ausgleich ihres negativen
Kapitalkontos erbracht habe, werde um Vorlage entsprechender Beweismittel
gebeten. Mit einem weiteren Schriftsatz hat das FA ausgeführt, dass die
Regelung des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (= § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998),
nach der der Betrag des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten, der
auf ausgleichsfähigen Verlusten beruhe und den dieser im Falle der Auflösung
der KG nicht ausgleichen müsse, als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG
gelte, sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach Teilen des Schrifttums
über ihren Wortlaut hinaus auch Anwendung finde, soweit das Kapitalkonto -
wie vorliegend - durch verrechenbare Verluste oder Entnahmen gemindert
worden sei. Eine Aufspaltung des Kapitalkontos sei deshalb nicht
erforderlich gewesen. Auch komme es für die Auflösung des negativen
Kapitalkontos nicht darauf an, ob der Betrieb der KG veräußert oder
aufgegeben werde; ausreichend sei vielmehr, dass - wie im Streitfall nach
Aktenlage anzunehmen - zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens
feststehe, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen
Gewinnanteilen nicht mehr möglich sei.
8
6. Das Finanzgericht (FG)
hat der Klage stattgegeben und das FA verpflichtet, den angefochtenen
Bescheid dahin zu ändern, dass der für die Klägerin festgestellte
Aufgabegewinn entfällt. Die Vorschrift des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (= § 52
Abs. 19 Satz 4 EStG 1998) ordne - so die Vorinstanz - lediglich für den Teil
des negativen Kapitalkontos, der auf der Zurechnung ausgleichs- und
abzugsfähiger Verluste beruhe, den Ansatz eines Veräußerungsgewinns bei
Auflösung der Gesellschaft an. Da der Klägerin aber Verluste dieser Art
lediglich in Höhe von rd. 179.390 DM (Anteil am Gesamthandsverlust 1996:
140.000 DM zzgl. Sonderbetriebsausgaben 1996: rd. 39.390 DM; s. oben zu
A.4.) zugerechnet worden und hiervon die zum 31. Dezember 1997
festgestellten verrechenbaren Verluste (1.566.212 DM) abzuziehen seien,
könne ein Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos der Klägerin
im Streitjahr (1998) nicht erfasst werden. Darüber hinaus sei - so das FG
weiter - darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) die Festsetzung von Einkommensteuer sachlich unbillig
sei, soweit sie sich aus einem Aufgabegewinn ergebe, der auf lediglich
verrechenbare Verluste zurückgehe. Da das FA auch für die Festsetzung der
Einkommensteuer der Klägerin örtlich zuständig sei, könne die rechtlich
zwingende und von Amts wegen zu treffende Billigkeitsentscheidung nach § 163
AO bereits in das Feststellungsverfahren eingebunden werden. Auf das
Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe komme es demnach nicht an. Wegen
weiterer Einzelheiten s. Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1018.
9
7. Mit der vom FG
zugelassenen Revision macht das FA geltend, dass der Betrieb der KG vor
Ablauf des Streitjahrs (1998) aufgegeben worden sei.
10
a) In tatsächlicher Hinsicht
hat es hierzu vorgetragen, dass nach einem Gutachten des Konkursverwalters
der Betrieb bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens (3. Februar 1998)
eingestellt worden sei. Zudem seien alle Arbeitsverhältnisse zum 31. Januar
1998 beendet und sämtliche Grundstücksmietverträge im ersten Halbjahr 1998
gekündigt worden. Dies betreffe auch den Mietvertrag mit der GbR
"X-Straße ...", an der die Kommanditisten zu insgesamt 80 % beteiligt
gewesen seien; die ausstehenden Mietschulden der KG seien vom
Konkursverwalter im Hinblick auf ihren eigenkapitalersetzenden Charakter
nicht mehr bedient worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei
überwiegend geleast gewesen und das bewegliche Anlagevermögen im Rahmen des
Konkursverfahrens noch im Jahre 1998 über ein Auktionshaus veräußert worden.
Ab dem 1. Januar 1999 seien keine Umsätze mehr angefallen; die Tätigkeit des
Verwalters habe sich auf die Geltendmachung der offenen Forderungen der KG
gegenüber Dritten beschränkt.
11
b) Im Rahmen des hiernach
für das Streitjahr anzusetzenden Aufgabegewinns sei - so das FA weiter - von
einem negativen Kapitalkonto der Klägerin in Höhe von 2.228.889,46 DM
auszugehen, das nach Abzug der Kommanditeinlage (140.000 DM) sowohl das
negative variable Kapitalkonto (304.536,80 DM) als auch das negative
Entnahme- und Gewinnverrechnungskonto (2.064.352,66 DM) umfasse. Zu
berücksichtigen sei insoweit nicht nur, dass die Kapitalkonten in der Bilanz
zum 31. Dezember 1996 umstrukturiert und auf dem zuletzt genannten Konto
ausschließlich Verluste und Entnahmen gebucht worden seien; hinzu komme,
dass das Kapitalkonto der Klägerin, das in den Jahren 1996 bis 1998 in Höhe
von 2.623,30 DM auch durch nicht abziehbare Betriebsausgaben belastet worden
sei, bereits zum 31. Dezember 1995 einen negativen Saldo ausgewiesen habe
(- 68.015,31 DM). Entgegen der Ansicht des FG ergebe sich im Rahmen der
Betriebsaufgabe ein Aufgabegewinn der Klägerin bezüglich sämtlicher
Komponenten ihres negativen Kapitalkontos. Dies gelte auch, soweit das
Kapitalkonto auf Entnahmen beruhe, da die Klägerin nach den
Sachstandsberichten des Konkursverwalters auch insoweit nicht zu einem
Ausgleich herangezogen worden sei. Im Hinblick auf den Teil des negativen
Kapitalkontos, der auf nicht abziehbare Betriebsausgaben zurückgehe, sei
allerdings zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbesteuerung ein
Billigkeitserlass zu erwägen. Hierüber könne aber im Rahmen des anhängigen
Verfahrens, das sich auf die Anfechtung des Gewinnfeststellungsbescheids
1998 beschränke, ebenso wenig entschieden werden, wie über die von der
Vorinstanz befürworteten weiteren Billigkeitsmaßnahmen.
12
8. Die Klägerin hat im
Revisionsverfahren u.a. vorgetragen, dass - wie vom FG zutreffend
entschieden - der Ansatz eines Veräußerungsgewinns gemäß § 52 Abs. 33 Satz 3
EStG nur insoweit gerechtfertigt sei, als der Klägerin zuvor mit
steuerrechtlicher Wirkung Verluste zugerechnet worden seien. Eine rein
rechnerische Ermittlung von Gewinnen aus dem Wegfall negativer Kapitalkonten
sei durch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gedeckt. Im Übrigen könne ein
solcher Gewinn erst dann berücksichtigt werden, wenn - entsprechend der
Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG - "mit einer wesentlichen Änderung des
bereits feststehenden Verlusts" nicht mehr gerechnet werden könne. Hieran
fehle es vorliegend, da das Anlagevermögen der KG wesentliche stille
Reserven enthalten und der Mitgesellschafter (H.) erhebliche Bürgschaften
übernommen habe.
13
9. Das FA hat hierauf u.a.
erwidert, dass die KG zwar nicht am Tag der Konkurseröffnung, aber aufgrund
der Verwertung ihres Vermögens innerhalb des Feststellungszeitraums 1998
"aufgehört habe zu existieren". Die nunmehr geltend gemachten Bürgschaften
des H. seien für die Höhe des gegenüber der Klägerin festzustellenden
Veräußerungsgewinns ohne Bedeutung.
14
10. Das FA beantragt
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15
Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
B.
16
Die Revision ist begründet. Das Urteil der
Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
17
I. Verfahrensfragen
18
1. Der Urteilsspruch der Vorinstanz, der
das FA dazu verpflichtete, den Feststellungsbescheid vom 9. Mai 2001 dahin
zu ändern, dass der auf die Klägerin entfallende Auflösungsgewinn entfällt,
kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das FG
hat hierbei verkannt, dass dem Verpflichtungsbegehren durch die (zweite)
Einspruchsentscheidung vom 26. August 2002, mit der nicht nur der
Änderungsantrag der Klägerin abgelehnt, sondern auch der Vorbehalt der
Nachprüfung aufgehoben wurde, die Grundlage entzogen worden ist (vgl.
BFH-Urteil vom 1. August 1984 V R 91/83, BFHE 141, 492, BStBl II 1984, 788).
Der Klageantrag war deshalb entsprechend seiner ursprünglichen
(schriftlichen) Fassung dahin auszulegen, dass die Klägerin im Sinne einer -
gegenüber dem Verpflichtungsbegehren vorrangigen - Anfechtungsklage die
Änderung des Feststellungsbescheids durch gerichtlichen Ausspruch begehrt
(§ 100 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 7/03, BFHE
215, 183, BStBl II 2009, 772). Der Zulässigkeit der von der Klägerin
erhobenen (Anfechtungs-)Klage steht auch nicht entgegen, dass die Aufhebung
des Nachprüfungsvorbehalts nach § 164 Abs. 3 Satz 2 AO einer
Steuerfestsetzung gleichsteht und deshalb der Steuerpflichtige
(grundsätzlich) befugt ist, hiergegen Einspruch einzulegen (vgl. z.B.
BFH-Beschluss vom 30. Juni 1997 V B 131/96, BFH/NV 1998, 817). Ein solcher
weiterer außergerichtlicher Rechtsbehelf (§ 44 Abs. 1 FGO) kommt nach
ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn - wie vorliegend - der
Vorbehalt der Nachprüfung mit der Einspruchsentscheidung des FA aufgehoben
wird und deshalb unmittelbar der Rechtsbehelf der Klage eröffnet ist
(BFH-Urteil vom 4. August 1983 IV R 216/82, BFHE 139, 135, BStBl II 1984,
85).
19
2. Der Senat kann aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob über die Klage ohne
Beiladung weiterer Verfahrensbeteiligter entschieden werden kann.
20
a) Die Klagebefugnis einer
Personengesellschaft (hier: der KG) als Prozessstandschafterin gemäß § 48
Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO und damit das Erfordernis ihrer Beiladung (§ 60
Abs. 3 FGO) erstreckt sich selbst auf solche Streitfragen, die den Kläger
(= beteiligten Mitunternehmer) i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO persönlich
angehen (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 6.Aufl., § 48 Rz 12,
m.w.N.); sie besteht, da die Gewinnfeststellung zu den konkursfreien
Angelegenheiten gehört, auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens
grundsätzlich fort mit der Folge, dass die Personengesellschaft durch ihre
Liquidatoren (§ 146 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB -) vertreten wird
(BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 5/03, BFHE 207, 424, BStBl II 2005,
215).
21
aa) Zwar erlischt die Beteiligtenfähigkeit
der Gesellschaft mit ihrer rechtlichen oder faktischen Vollbeendigung. Auch
ist in der BFH-Rechtsprechung anerkannt, dass bei Ungewissheit über das
Fortbestehen einer Personengesellschaft dann von ihrer Beiladung
(einzelfallbezogen) abgesehen werden kann, wenn sie nach den äußeren
Umständen (tatsächliche Einstellung des Betriebs, völlige
Vermögenslosigkeit) faktisch beendet ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
6. November 1980 IV R 52/77, BFHE 132, 9, BStBl II 1981, 186). Hiervon
unberührt bleibt allerdings, dass sowohl eine rechtliche als auch eine
faktische Vollbeendigung ausgeschlossen ist, wenn im Rahmen einer
Liquidation nach den §§ 145 ff. HGB die Gesellschafter noch Nachschüsse zur
Begleichung der Gesellschaftsschulden erbringen (BFH-Urteile vom 26. Oktober
1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; vom 25. Juni 1992
IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457; vom 12. Oktober 2005 VIII R 66/03, BFHE 211,
458, BStBl II 2006, 307). Gleiches muss dann gelten, wenn das
Konkursverfahren deshalb nicht abgeschlossen ist, weil der Konkursverwalter
ausstehende Einlagen der Gesellschafter oder für die Gläubigerbefriedigung
nach § 171 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HGB a.F. benötigte Beträge einfordert (vgl.
Senatsurteil in BFHE 207, 424, BStBl II 2005, 215; Kilger/Karsten Schmidt,
17. Aufl., § 209 KO Anm. 2.d). Demgemäß bedarf es auch im Streitfall der
Aufklärung durch die Vorinstanz, ob - wie im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem FG ausdrücklich vorgetragen worden ist - "die Klägerin
Ratenzahlungen, die im Zusammenhang mit dem streitbefangenen
Konkursverfahren stünden, in Höhe von ca. 1000 € erbring(t)".
22
bb) Der Senat ist zwar befugt, den
Sachverhalt insoweit selbst aufzuklären und - ggf. - die Beiladung der KG im
Revisionsverfahren auszusprechen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 FGO). Er macht von
dieser Befugnis jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens deshalb
keinen Gebrauch, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz auch in der Sache keine abschließende Entscheidung des
Rechtsstreits ermöglichen (vgl. nachfolgend zu B.II.2.).
23
b) Das FG hat die T-GmbH (Komplementärin)
nicht zum Klageverfahren beigeladen. Dies dürfte im Ergebnis nicht zu
beanstanden sein.
24
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Gewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos mit dem Ansatz eines
gleich hohen und im Regelfall bei der Komplementär-GmbH zu
berücksichtigenden Verlustes verbunden mit der Folge, dass die
Komplementärin gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO (früher: § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO
a.F.) i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO beizuladen ist. Dies gilt grundsätzlich auch
für eine zwischenzeitlich gelöschte Komplementärin (vgl. - auch zur
Bestellung eines Nachtragsliquidators oder Prozesspflegers - BFH-Urteil vom
10. November 1993 I R 68/93, BFH/NV 1994, 798). Einer Beiladung der GmbH
bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidung über die Gewinn- und
Verlustzurechnung für die (gelöschte) GmbH keine steuerlichen Folgen haben
könnte (Senatsurteil vom 12. November 1992 IV R 105/90, BFH/NV 1993, 315).
25
bb) Nach den dem Senat zugänglichen
Unterlagen ist davon auszugehen, dass letzterer Vorbehalt auch für das
anhängige Verfahren zum Tragen kommt. Allerdings ist den Akten zu entnehmen,
dass der T-GmbH mit den Feststellungsbescheiden 1996 und 1997 (positive)
gewerbliche Einkünfte in Höhe von jeweils 5.000 DM zugewiesen wurden, für
die einerseits der Freibetrag nach § 24 des Körperschaftsteuergesetzes 1998
(KStG 1998) nicht zu gewähren war (BFH-Urteil vom 5. Juni 1985 I R 163/81,
BFHE 144, 163, BStBl II 1985, 634), deren steuerliche Belastung aber
andererseits aufgrund des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG 1998
(i.V.m. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 KStG 1998) - mit der Folge eines
Körperschaftsteuererstattungsanspruches - vermieden werden konnte.
Gleichwohl dürfte die Entscheidung über das Begehren der Klägerin (kein
Ansatz eines Gewinns aus dem Wegfall ihres negativen Kapitalkontos) für die
T-GmbH keine steuerlichen Folgen auslösen, weil nach dem der Klägerin
bekannt gegebenen Feststellungsbescheid 1998 die für das Streitjahr
insgesamt angesetzten Veräußerungsgewinne (5.224.432,86 DM) nicht durch
entsprechende Verlustfeststellungen ausgeglichen wurden; vielmehr blieb der
ausgewiesene Verlust (insgesamt 388.597 DM) gegenüber dem zunächst
ergangenen Erstbescheid unverändert und legt deshalb die Annahme nahe, dass
- im Einklang mit der zur Feststellungserklärung 1998 eingereichten
Erläuterung - der T-GmbH lediglich eine Haftungsvergütung in Höhe von 417 DM
zugerechnet wurde. Eine Beiladung der T-GmbH käme hiernach nicht in Betracht
(vgl. Senatsurteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl
II 1997, 277, zu 2.). Gleichwohl wird das FG - zur Erlangung der für eine
abschließende Entscheidung über die Verfahrensbeteiligung der Komplementärin
erforderlichen Gewissheit - den Sachverhalt auch insoweit im zweiten
Rechtsgang aufzuklären haben.
26
c) Nach dem bisherigen Sachstand bestehen
ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Herr H., der neben der
Klägerin als Kommanditist an der KG beteiligt war, zum Klageverfahren
beizuladen ist.
27
aa) Auszugehen ist hierbei davon, dass
Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur der Gewinn der Klägerin aus dem
Wegfall ihrer negativen Kapitalkonten, sondern - wie zu B.II.1.a der Gründe
dieses Urteils darzulegen sein wird - die Höhe des der Klägerin
zuzurechnenden Anteils am Aufgabegewinn der KG ist. In diesen Ergebnisanteil
gehen auch die Gewinne ein, die die KG aus der Veräußerung ihres Vermögens
erzielt hat; sie sind entsprechend dem hierfür vorgesehenen
Verteilungsschlüssel den Kapitalkonten der Gesellschafter der KG und damit
anteilig auch dem Kapitalkonto des H. zuzurechnen (vgl. - auch zur handels-
und steuerrechtlichen Schlussbilanz - Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, 169 f.;
Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 290, m.w.N.).
28
bb) Mit Rücksicht auf eine (mögliche)
gerichtliche Entscheidung über diesen, das Gesamthandsvermögen der KG
betreffenden Teil des Aufgabegewinns der Kommanditisten kann eine
Verfahrensbeteiligung des H. nur dann in Betracht kommen, wenn - nach den
Erläuterungen zu B.I.2.a der Gründe dieses Urteils - die KG rechtlich und
faktisch vollbeendet und deshalb nicht zum anhängigen Verfahren beizuladen
ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO). Selbst in diesem Fall wird es
jedoch nach dem gegenwärtigen Sachstand an einer für das Klagerecht nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO erforderlichen Beschwer des H. fehlen (vgl. dazu
Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 201, m.w.N.), weil der
Anteil des H. an etwaigen stillen Reserven des Gesamthandsvermögens zugleich
zu einer Minderung seines negativen Kapitalkontos (Stand gemäß
Einspruchsentscheidung vom 26. August 2002: 2.995.545,40 DM) und damit zu
einer Minderung seines "Wegfallgewinns" führen würde. Abweichendes könnte
sich nur dann ergeben, wenn die in der Revisionsinstanz erstmals geltend
gemachten "erheblichen" Bürgschaften des H. - gleich Einlagen - den Gewinn
aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos ausgeglichen hätten und damit
der von H. erzielte Aufgabeverlust um seinen Anteil an den stillen Reserven
des Konkursvermögens zu mindern wäre (vgl. zu - ggf. nachträglich zu
berücksichtigenden - Bürgschaften BFH-Urteil vom 1. August 1996
VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15a Rz 16, 25).
Das FG wird deshalb, sollte die KG nicht beizuladen sein, im zweiten
Rechtsgang die Klägerin zur Substantiierung ihres Vorbringens aufzufordern
und die Höhe der von H. übernommenen Bürgschaften zu überprüfen haben.
29
3. Zu Recht hat die Vorinstanz den
Feststellungsbescheid ungeachtet dessen einer inhaltlichen
(materiell-rechtlichen) Prüfung unterzogen, dass die Klägerin gegen die
(erste) Einspruchsentscheidung vom 3. September 2001 keine Klage erhoben
hat. Der Rechtsbehelfsbescheid ist hierdurch zwar formell bestandskräftig
(unanfechtbar) geworden. Aufgrund des (fortbestehenden)
Nachprüfungsvorbehalts ist der Feststellungsbescheid jedoch nicht materiell
in Bestandskraft erwachsen (§ 172 Abs. 1 AO; vgl. BFH-Urteil vom
11. Dezember 1997 V R 50/94, BFHE 185, 82, BStBl II 1998, 420); er konnte
deshalb - selbst ohne Antrag der Klägerin - vom FA jederzeit überprüft und
zu Lasten oder zu Gunsten der Klägerin geändert werden (§ 164 Abs. 2 AO).
Ausgeschlossen ist damit zugleich, dem Einspruchsbescheid eine der
Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils (s. dazu § 110 FGO; BFH-Urteil vom
7. Februar 1990 I R 145/87, BFHE 161, 387, BStBl II 1990, 1032)
vergleichbare Bindungswirkung zuzumessen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996
X R 228/93, BFH/NV 1997, 407; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 37, 46; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O.,
§ 172 AO Rz 46). Demgemäß bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass - wie
vorliegend - die Klägerin nach Abschluss des ersten Einspruchsverfahrens die
Änderung des Feststellungsbescheids gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO beantragt
und nach Durchführung eines weiteren (zweiten und erfolglosen)
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (§ 44 FGO) Klage erhebt (s.
hierzu auch oben zu B.I.1.).
30
II. Materiell-rechtliche Fragen
31
1. Betriebsaufgabe
32
Das FG hat die Rechtmäßigkeit des gegenüber
der Klägerin festgestellten Aufgabegewinns (Veräußerungsgewinns) nach der
Regelung des § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 (heute: § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG)
beurteilt, der zufolge der Betrag des negativen (steuerbilanziellen)
Kapitalkontos eines Kommanditisten, der auf ausgleichs- oder abzugsfähigen
Verlusten beruht und den er bei Auflösung der Gesellschaft nicht ausgleichen
muss, als Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 EStG gilt. Es ist hierbei davon
ausgegangen, dass die Vorschrift - trotz ihrer systematischen Stellung -
auch für Verluste eingreift, die im Geltungsbereich des § 15a EStG anfallen
und nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 dieser Bestimmung (sog. überschießende
Außenhaftung) ausgleichsfähig sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 11. August
1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253, zu II.5.;
Schmidt/Wacker, a.a.O., 28. Aufl., § 15a Rz 242); der hiernach anzusetzende
Veräußerungsgewinn (rd. 179.390 DM) sei aber um die festgestellten
verrechenbaren Verluste zu kürzen.
33
a) Abgesehen davon, dass der Senat
Letzterem nicht folgen könnte, hat das FG außer Acht gelassen, dass die
Aufgabe des Gewerbebetriebs einer KG gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG 1998 nach
den Grundsätzen der sog. verdrängenden Konkurrenz (vgl. Senatsurteil vom
16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725) jedenfalls dann gegenüber der
Regelung des § 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 vorrangig ist, wenn beide
Tatbestände im nämlichen Gewinnermittlungszeitraum (hier: Wirtschaftsjahr
1998) verwirklicht werden. Ein solcher Vorrang zu Gunsten der
Betriebsaufgabe ergibt sich daraus, dass die (verdrängte) Bestimmung des
§ 52 Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 lediglich auf eine Neutralisierung der vor der
Auflösung der KG zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste zielt (vgl.
BTDrucks 8/3648, S. 25 f.), während der nach § 16 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 EStG
zu ermittelnde Aufgabegewinn des Kommanditisten, d.h. sein Anteil am Gewinn
aus der Aufgabe des Betriebs der KG, das Ergebnis seiner gewerblichen
Betätigung insgesamt abschließt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1993
VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594). Er umfasst deshalb nicht
nur seinen Anteil am Gesellschaftsgewinn (Liquidationsgewinn) und die ihm im
Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe entstandenen Sonderbetriebseinnahmen
und Sonderbetriebsausgaben, sondern darüber hinaus (grundsätzlich) auch den
Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos sowie sämtliche mit
dem Aufgabevorgang verbundenen Aufwendungen und die nach der Betriebsaufgabe
fortbestehenden und in seiner Sonderbilanz - z.B. wegen drohender
Haftungsinanspruchnahmen - auszuweisenden Belastungen (BFH-Urteile in BFHE
170, 511, BStBl II 1993, 594; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171,
419, BStBl II 1993, 747).
34
b) Im Streitfall kann kein Zweifel darüber
bestehen, dass die Klägerin den für den Zeitraum vom 1. Januar bis
3. Februar 1998 (Konkurseröffnung) festgestellten und allen Gesellschaftern
der KG zugerechneten laufenden Verlust (388.597 DM) nicht angefochten hat
und diese - verfahrensrechtlich selbständige - Feststellung damit
bestandskräftig geworden ist. Dem Senat ist deshalb nicht nur eine
materiell-rechtliche Überprüfung dieser Feststellung verwehrt (vgl. hierzu
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 14, 19, m.w.N.); des Weiteren sind die der
Verlustzurechnung zu Grunde liegenden Buchwerte des Gesellschaftsvermögens -
einschließlich der sich hieraus ergebenden weiteren Minderung des
Kapitalkontos der Klägerin - bei der Bestimmung des Aufgabegewinns der KG
sowie des hiervon auf die Klägerin entfallenden Anteils als Eingangswerte
(Aufgabeanfangsvermögen; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 290) verbindlich zu
übernehmen (BFH-Urteile vom 30. März 1999 VIII R 86/96, BFH/NV 2000, 15; in
BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594). Demgemäß geht die Auflösung des
negativen Kapitalkontos der Klägerin auch dann in ihren - tarifbegünstigten
- Anteil am Aufgabegewinn ein, wenn - nach den Grundsätzen des Beschlusses
des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 - bereits vor
Beginn des Streitjahrs (1998) die Voraussetzungen für einen laufenden Gewinn
aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos gegeben gewesen sein sollten
(vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 14, 19).
35
c) Der Senat kann offenlassen, ob mit dem
angefochtenen Änderungsbescheid vom 9. Mai 2001 auch der - gegenüber § 52
Abs. 19 Satz 4 EStG 1998 vorrangige (s. oben) - Tatbestand der
Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG als verfahrensrechtlich
selbständige Besteuerungsgrundlage festgestellt worden ist. Selbst wenn man
dies verneinte, kann jedenfalls nach Aktenlage in materiell-rechtlicher
Hinsicht nicht zweifelhaft sein, dass der Betrieb der KG im Streitjahr
aufgegeben worden ist.
36
aa) Der Tatbestand der Betriebsaufgabe ist
abgeschlossen, wenn der Inhaber des Betriebs (hier: die KG) seine
gewerbliche (betriebliche) Tätigkeit endgültig eingestellt und alle
wesentlichen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder an mehrere
Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt hat (BFH-Urteil vom
27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456). Der
Rückbehalt von Wirtschaftsgütern, die nicht zu den wesentlichen
Betriebsgrundlagen gehören, steht der Betriebsaufgabe nicht entgegen
(BFH-Urteil in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, zu II.1.d). Sie ist
deshalb auch dann abgeschlossen, wenn - ggf. der Höhe nach bestrittene -
Geldforderungen (Außenstände) noch nicht eingezogen sind oder ungewiss ist,
ob die Gesellschafter zum Ausgleich ihrer Kapitalkonten herangezogen werden
(BFH-Urteil in BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594, zu III.; Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 16 Rz 195, m.w.N.). Demnach ist auch für das anhängige Verfahren
von einer Aufgabe des Betriebs der KG im Jahre 1998 (Streitjahr) auszugehen.
Das FA hat hierzu im Revisionsverfahren ergänzend vorgetragen, dass der
Betrieb der KG bereits vor Konkurseröffnung eingestellt und das bewegliche
Anlagevermögen der Gesellschaft noch im Jahr 1998 über ein Auktionshaus
veräußert worden sei; ab dem 1. Januar 1999 seien keine Umsätze mehr
angefallen, die Tätigkeit des Konkursverwalters habe sich auf die
Geltendmachung der offenen Forderungen der KG gegenüber Dritten beschränkt.
37
bb) Der Verwirklichung des
Betriebsaufgabetatbestands steht nicht entgegen, dass das Konkursverfahren
jedenfalls im Streitjahr (1998) noch nicht beendet worden ist. Zwar erlischt
die KG erst mit ihrer Vollbeendigung. Dieser Zeitpunkt hat lediglich
verfahrensrechtliche Bedeutung und ist mithin - wie ausgeführt (s. zu
B.I.2.) - für die Frage zu beachten, ob die KG zum anhängigen Verfahren
beizuladen ist. Die gewerbliche Tätigkeit der Gesellschaft kann jedoch - wie
im Streitfall - bereits zuvor beendet worden sein (Senatsurteil vom 5. Juni
2003 IV R 36/02, BFHE 202, 395, BStBl II 2003, 871, zu III.2.h).
38
cc) Die Feststellung eines nach den §§ 16,
34 EStG begünstigten Aufgabegewinns wird ferner nicht durch den Vortrag des
FA in Frage gestellt, nach dem die KG mit der GbR "X-Straße ...", an der die
Kommanditisten zu insgesamt 80 % beteiligt gewesen seien, einen - im ersten
Halbjahr 1998 beendeten - Mietvertrag geschlossen habe und das Grundstück
bis dahin nach der Übergangsregelung des Schreibens des Bundesministeriums
der Finanzen (BMF) vom 28. April 1998 IV B 2 -S 2241- 42/98 (BStBl I 1998,
583) zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung als Sonderbetriebsvermögen
bei der KG angesetzt worden sei. Selbst dann, wenn man weiterhin annimmt,
dass es sich bei dem Grundstück um eine für die KG wesentliche
Betriebsgrundlage gehandelt und - was der Senat nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beurteilen vermag - die Klägerin
ihren Grundstücksanteil zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen
überführt haben sollte, wäre hierdurch die Annahme einer tarifbegünstigten
Betriebsaufgabe nicht ausgeschlossen.
39
Zwar setzt eine Betriebsaufgabe die
Aufdeckung der stillen Reserven aller wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus
(BFH-Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987,
342, zu 2.; Reiß in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 16 Rz 310; Schmidt/Wacker,
a.a.O., § 16 Rz 188). Auch können Billigkeits- bzw. Übergangregelungen der
Finanzverwaltung zur Anpassung an eine geänderte Rechtsprechung des BFH
unter bestimmten Voraussetzungen von den Gerichten zu beachten sein (Drüen
in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Rz 86, m.N.). Da die Entscheidung über eine
abweichende Steuerfestsetzung oder eine abweichende Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen jedoch Gegenstand eines eigenständigen
Verwaltungsakts ist (§§ 163, 181 Abs. 1 AO), kann sie im Rahmen eines
gerichtlichen Rechtsstreits, in dem nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Änderungsbescheids zu beurteilen ist, nicht geprüft und erst nach
Durchführung des Billigkeitsverfahrens berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom
18. November
1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225; Loose in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 163 AO Rz 20 f.). Demnach
muss auch im anhängigen Rechtsstreit die Übergangsregelung des
BMF-Schreibens in BStBl I 1998, 583 außer Betracht bleiben. Abgesehen davon,
dass - nach Aktenlage - bereits in die Gewinnfeststellung 1997 keine
Sonderbetriebserträge Eingang gefunden haben, wurde jedenfalls für das
Streitjahr (1998) kein Billigkeitsverfahren zur Berücksichtigung des
Grundstücks X-Straße ... als Sonderbetriebsvermögen durchgeführt. Es ist
deshalb nach der (geänderten) Rechtsprechung dem eigenen gewerblichen
Vermögen der GbR (Besitzgesellschaft) zuzuordnen (BFH-Urteil vom
22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93) mit der
Folge, dass der - vorliegend zu beurteilende - Tatbestand der
Betriebsaufgabe ungeachtet dessen zu bejahen ist, ob die Kommanditisten ihre
Grundstücksanteile zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen überführt
oder unter Aufdeckung der stillen Reserven in ihr Privatvermögen übernommen
haben. Folge hiervon ist allerdings auch, dass der vom FA im
Revisionsverfahren gleichfalls vorgetragene Wegfall der Mietschulden der KG
bei der Entscheidung über das Begehren der Klägerin unter Beachtung des sog.
Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96
Rz 5) zu berücksichtigen sein kann (s. nachfolgend zu B.II.2.a).
40
2. Höhe des Aufgabengewinnanteils der
Klägerin
41
Da die bisherigen Feststellungen der
Vorinstanz keine Entscheidung über die Höhe des von der Klägerin erzielten
Aufgabegewinns erlauben, ist das Urteil des FG auch aus diesem Grunde
aufzuheben und die Sache zur Aufklärung des Sachverhalts und zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der Senat sieht deshalb
auch keine Veranlassung, zu sämtlichen denkbaren Sachverhaltsvarianten, die
Einfluss auf die Entscheidung über das Klagebegehren haben könnten, Stellung
zu nehmen. Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des
Rechtsstreits weist er jedoch auf folgende, bei der Bestimmung des
Aufgabegewinns der Klägerin zu beachtenden Gesichtspunkte hin:
42
a) Wie bereits erläutert, gehen im
Ausgangspunkt auch die im Konkursverfahren aus der Veräußerung des
Gesamthandvermögens der KG realisierten stillen Reserven in den
Betriebsaufgabegewinn ein. Sie erhöhen damit nach dem maßgeblichen
Verteilungsschlüssel auch die Kapitalkonten der Kommanditisten (s. oben zu
B.I.2.c der Gründe) und bedingen zugleich eine Minderung des aus der
Auflösung der negativen Kapitalkonten anzusetzenden Gewinns. Gleiches gilt,
soweit die rückständigen Mietschulden der KG (Stand zum 3. Februar 1998:
102.600 DM) entsprechend dem Revisionsvortrag des FA aufgrund ihres
eigenkapitalersetzenden Charakters gewinnwirksam auszubuchen gewesen sein
sollten.
43
b) Vorbehaltlich einer
Ausgleichsverpflichtung (s. nachfolgend zu c) umfasst der Anteil der
Klägerin am Aufgabegewinn der KG auch den Gewinn aus der Auflösung ihres
negativen Kapitalkontos (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132,
244, BStBl II 1981, 164, zu C.II./III.). Gegen den Ansatz eines solchen
Wegfallgewinns lässt sich nicht einwenden, dass - nach Aktenlage - weder der
T-GmbH (Komplementärin) noch Herrn H. (Kommanditist) ein dem
Auflösungsgewinn korrespondierender Verlust zugewiesen wurde. Diese
Handhabung ist zwar materiell-rechtlich unzutreffend; sie nimmt aber auf die
gegenüber der Klägerin getroffene Feststellung zur Höhe ihres Anteils am
Aufgabegewinn keinen Einfluss und vermag deshalb auch deren Rechtmäßigkeit
nicht in Frage zu stellen.
44
aa) Gegenstand des Auflösungsgewinns der
Klägerin ist nicht nur der Teil ihres negativen Kapitalkontos, der auf
ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen war (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). Gleiches gilt für die
von ihrem Kapitalkonto abgesetzten und nach § 15a EStG lediglich
verrechenbaren Verluste. Auch unter Geltung dieser Bestimmung sind - wie dem
Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zweifelsfrei zu entnehmen ist -
Verluste, die zum Entstehen eines negativen Kapitalkontos führen oder ein
solches Konto erhöhen, in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen
Beurteilung steuerrechtlich dem Kommanditisten zuzurechnen. Die Regelung
erkennt mithin das negative Kapitalkonto des Kommanditisten an, verleiht ihm
aber nur die Wirkung eines Verlustvortrags (Beschluss des Großen Senats des
BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164, zu C.I.6.; BFH-Urteil vom 16. Mai
2002 IV R 58/00, BFHE 199, 271, BStBl II 2002, 748: "aufgeschobener
Verlustausgleich"). Die hiernach - spätestens bei Beendigung der
Betriebsaufgabe - gebotene Auflösung des durch verrechenbare Verluste
entstandenen negativen Kapitalkontos (vgl. § 167 Abs. 3 HGB) bleibt im
Ergebnis allerdings ohne ertragsteuerrechtliche Auswirkung, da der
(bilanzielle) Wegfallgewinn - wie vom FA zu Recht angenommen - um den für
den Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist
(Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15a
Rz 58; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 243; R 15a Abs. 4 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2008; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 202, 395,
BStBl II 2003, 871, zu III.2.e).
45
bb) In den Auflösungsgewinn der Klägerin
ist ferner der Teil ihres negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf
überhöhte Entnahmen (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 169 Rz 7;
MünchKommHGB/Grunewald, § 169 Rz 4, 9) zurückzuführen war. Entnahmen, die
den Anfall eines negativen Kapitalkontos bedingen (oder ein solches Konto
weiter belasten), werden dem Mitunternehmer aufgrund der
Hinzurechnungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als Verluste
zugerechnet. Soweit sie jedoch nicht zurückzuerstatten sind (§ 167 Abs. 3
HGB; s. nachfolgend zu c), erhöhen Entnahmen - gleich einer nachträglichen
Änderung der Gewinnverteilung - den aus der mitunternehmerischen Beteiligung
erzielten Vermögenszuwachs des Gesellschafters. In der Rechtsprechung des
BFH ist deshalb bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass das auf
überhöhten Entnahmen beruhende negative Kapitalkonto selbst dann
gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn auf die Geltendmachung von
Ausgleichsansprüchen angesichts der Vermögenslage des Kommanditisten
(Mitunternehmers) verzichtet wird (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999
VIII R 26/94, BFHE 191, 1, BStBl II 2000, 300; BFH-Beschluss vom 24. März
1993 IV B 79/92, BFH/NV 1993, 658; gl.A. Bitz in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.,
§ 15a Rz 58, a.E.; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 472; Verfügung der
Oberfinanzdirektion München vom 7. Mai 2004 S 2241-26 St 41/42,
Finanz-Rundschau - FR - 2004, 731, zu 1.2. a.E.).
46
cc) Zu Recht hat das FA mit dem
angefochtenen Bescheid schließlich auch den Teil des negativen
Kapitalkontos, der auf nach § 4 Abs. 5 EStG nicht abziehbaren
Betriebsausgaben beruhte, in den gegenüber der Klägerin festzustellenden
Auflösungsgewinn eingestellt.
47
Ausgaben (Aufwendungen), die der
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen, sind einerseits dadurch
gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung (§ 4
Abs. 4 EStG) das steuerbilanzielle Vermögen der Personengesellschaft (hier:
der KG) und damit - anteilig - auch das Kapitalkonto der Mitunternehmer
(hier: der Kommanditisten) belasten; andererseits dürfen sie den Gewinn
nicht mindern (§ 4 Abs. 5 EStG) mit der Folge, dass die aus der Steuerbilanz
abgeleiteten Gewinnanteile der Mitunternehmer zu erhöhen bzw. die ihnen
zugerechneten Verlustanteile zu kürzen sind.
48
Da die Geltung des Abzugsverbots nicht nur
für Zwecke der laufenden Gewinnermittlung, sondern auch bei Beendigung der
betrieblichen Beteiligung des Kommanditisten beachtet werden muss, kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass dann, wenn im Falle einer Betriebsaufgabe der
Kommanditist die auf die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zurückgehende
Vermögensminderung (Belastung seiner Kapitalkontos) - sei es durch Einlagen,
sei es durch Anteile an den (Liquidations-)Gewinnen - neutralisiert, das zur
Ermittlung seines Aufgabegewinnanteils nach § 16 Abs. 2 EStG anzusetzende
Schlusskapitalkonto nicht (gewinnmindernd) um die ihm zuvor außerbilanziell
zugerechneten Betriebsausgaben zu bereinigen (d.h. zu erhöhen) ist. Hieran
anknüpfend hat der Kommanditist, der seinen Mitunternehmeranteil veräußert,
auch den Teil seines - nicht durch Einlagen oder Gewinne ausgeglichenen (s.
oben) - negativen Kapitalkontos zu versteuern, der auf nicht abziehbare
Betriebsausgaben zurückgeht (Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1993
13 K 866/91 F, EFG 1994, 294; Urteilsanmerkung, EFG Beilage 3/1994, 10; vgl.
- einschließlich der Behandlung des Erwerbers bei negativem Kapitalkonto des
Veräußerers - Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 320, 499 ff.; a.A. Freundlieb,
FR 1988, 219, 221). Der Grund hierfür ist zum einen darin zu sehen, dass die
Belastung des Kommanditisten, das Kapitalkonto mit zukünftigen Gewinnen
auszugleichen, mit der Veräußerung entfällt und nunmehr auf den
Anteilserwerber übergeht (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1994 IV R 70/92,
BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745, zu 5.a; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16
Rz 473); zum anderen stellt nur diese Handhabung sicher, dass die
Rechtsfolge des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 EStG nicht durch die
Veräußerung des Kommanditanteils aufgehoben wird. Nichts anderes kann
deshalb gelten, soweit im Zuge der Liquidation einer KG das auf nicht
abziehbaren Betriebsausgaben beruhende negative Kapitalkonto des
Kommanditisten weder durch Einlagen noch durch seine Anteile an den
Liquidationsgewinnen zurückgeführt wird. Da auch in dieser Konstellation die
Pflicht zum Kapitalkontenausgleich vom Komplementär (bzw. den anderen
Mitgesellschaftern) zu tragen und deshalb das negative Kapitalkonto des
Kommanditisten auf diesen - mit der Folge eines nicht von der
Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG betroffenen Verlusts - umzubuchen ist
(vgl. zu Letzterem Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 2008,
S. 779; Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 132, 244, BStBl II 1981,
164), muss für den Kommanditisten - wiederum zur Wahrung der Rechtsfolge des
§ 4 Abs. 5 EStG - auch insoweit ein Wegfallgewinn angesetzt werden, als das
übergegangene - und nicht durch Einlagen oder Liquidationsgewinnanteile
ausgeglichene - negative Kapitalkonto auf nicht abziehbaren Betriebsausgaben
beruhte.
49
c) Wie bereits angesprochen, wird der
Aufgabegewinn eines Kommanditisten nicht nur durch seinen Anteil an den
Liquidationsgewinnen sowie der Auflösung des verbleibenden negativen
Kapitalkontos bestimmt. Vielmehr ist der hiernach sich ergebende Betrag um
drohende Haftungsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung
dadurch zu kürzen, dass die Haftungsbeträge in einer Sonderbilanz des
Kommanditisten zurückgestellt werden. Hierzu gehören nicht nur
Bürgschaftsverpflichtungen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993,
747), sondern gleichermaßen Verbindlichkeiten auf Rückerstattung überhöhter
Entnahmen selbst insoweit, als sie die Haftsumme des Kommanditisten und
damit seine Einstandpflicht gegenüber den Gläubigern der KG überschreiten
(§ 172 Abs. 4 HGB; zur Haftung aufgrund Überentnahmen vgl. Baumbach/Hopt,
a.a.O., § 172 Rz 6; zu den Kompetenzen des Konkursverwalters s.
Kilger/Karsten Schmidt, 17. Aufl., § 209 KO Anm. 2.d aa/bb). Auch für den
Ansatz einer solchen Rückzahlungsverpflichtung (Rückstellung) ist es mithin
im Ausgangspunkt unerheblich, ob der Kommanditist zahlungsfähig und damit in
der Lage ist, sie zu erfüllen (BFH-Urteil in BFHE 171, 419, BStBl II 1993,
747). Eine exakte Bestimmung der Rückzahlungsverbindlichkeiten der Klägerin
zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufgabe (1998) wird sich jedoch
deshalb erübrigen, weil in die Ermittlung des Aufgabegewinns
(Veräußerungsgewinns) auch Ereignisse einzubeziehen sind, die nach der
Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) eintreten, und deshalb auch in dem
Erlass eines Anspruchs auf Ausgleich zurückgewährter Einlagen oder in dem
Verzicht auf die Geltendmachung einer solchen Forderung ein
materiell-rechtlich rückwirkendes Ereignis zu sehen ist, das nachträglich
auf die Höhe des dem Kommanditisten zuzurechnenden Aufgabegewinnanteils
einwirkt (vgl. allgemein Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Juli
1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; vom 19. Juli 1993 GrS 2/92,
BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zu Bürgschaften s. BFH-Urteil in BFH/NV
1997, 216; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15a Rz 25). Da das FG die
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat (§§ 100 Abs. 1, 96 Abs. 1
FGO) und hierbei - vorbehaltlich einer Wesensänderung des Steuerbescheids -
auch (materiell-rechtlich) rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen sind
(BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04, BFHE 211, 107, BStBl II 2008,
350; Tipke in Tipke/Kruse, a.a.O., § 110 FGO Rz 5, 7), wird die Vorinstanz
im zweiten Rechtsgang zur Bestimmung des Aufgabegewinnanteils der Klägerin
auch zu ermitteln haben, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich
Entnahmen und zurückgewährte Einlagen ausgeglichen hat bzw. in welchem
Umfang eine Rückzahlungsverpflichtung noch besteht.
50
3. Der (hilfsweise angestellten) Erwägung
des FG, von der Feststellung eines Aufgabegewinns - wegen sachlicher
Unbilligkeit (§ 163 AO) - mit Rücksicht darauf abzusehen, dass das negative
Kapitalkonto der Klägerin (auch) durch verrechenbare Verluste entstanden
sei, ist nicht weiter nachzugehen, weil - wie ausgeführt - der
Auflösungsgewinn bereits aus Rechtsgründen um die der Klägerin zugerechneten
verrechenbaren Verluste gemäß § 15a EStG zu mindern ist. Eine - von der
materiell-rechtlichen Beurteilung - abweichende Feststellung aus
Billigkeitsgründen käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn die
Ausführungen der Vorinstanz dahin zu verstehen sein sollten, dass unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Beschluss vom
6. September 2005 X B 22/05, BFH/NV 2006, 11, m.w.N.) ein Auflösungsgewinn
insoweit nicht festgestellt werden dürfe, als das (negative) Kapitalkonto
auf ausgleichsfähigen Verlusten beruhe, die sich im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin nicht ausgewirkt hätten. Der Senat
sieht für den Streitfall keine Veranlassung, sich hiermit inhaltlich
auseinanderzusetzen. Abgesehen davon, dass das FG es unterlassen hat, die
Höhe der der Klägerin zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste sowie deren
bisherige steuerliche Auswirkung (Verlustnutzung) in nachvollziehbarer Weise
zu erläutern, hat die Vorinstanz verkannt, dass - wie erläutert (s. oben zu
B.II.1.c cc) - Billigkeitsentscheidungen nach § 163 AO Gegenstand eines
eigenständigen Verwaltungsverfahrens sind. Da sich die vom
Prozessbevollmächtigten verfasste Klageschrift jedoch (zweifelsfrei)
ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids gerichtet
hat, ist bereits aus diesem Grund der vom FG befürwortete
Billigkeitssausspruch ausgeschlossen. Demnach kann es - entgegen der
Einschätzung des FG - auch keine Rolle spielen, ob dem für den Erlass des
Feststellungsbescheids zuständigen Betriebsstättenfinanzamt (§ 18 Abs. 1
Nr. 2 AO) zugleich die Steuerfestsetzung gegenüber den Mitunternehmern
obliegt (§§ 19, 20 AO).
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