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BFH-Urteil vom 21.1.2010 (VI R 51/08) BStBl. 2010 II S. 700
Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung an Bord eines
Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn
1.
Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines
Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte
Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des
Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer
betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt.
2.
Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet
werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte
ersetzen dürfen.
3.
Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der
Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die
Besatzungsmitglieder verpflegt werden.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 5,
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 3 Nr. 16, § 8 Abs. 3.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 17. April 2008
7 K 106/2007
Sachverhalt
I.
1
Streitig ist die
lohnsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Verpflegung der
Besatzungsmitglieder eines Flusskreuzfahrtschiffes.
2
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) führt mit gemieteten Schiffen
grenzüberschreitende Flusskreuzfahrten durch. Dabei stellt sie auf den
Schiffen das gesamte technische und überwiegend auch nichttechnische
Personal. Dieses erhält während der Kreuzfahrten freie Unterkunft sowie
freie Verpflegung.
3
Im Rahmen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die dem
Personal jeweils unentgeltlich gewährte Verpflegung an Bord der Schiffe zu
Unrecht nicht als geldwerter Vorteil lohnversteuert worden sei (Zeitraum von
Februar 2002 bis Dezember 2004). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA -) schloss sich dem an und erließ einen
Nachforderungsbescheid in Höhe von 20.629 € zuzüglich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuern. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
4
Im Klageverfahren machte die
Klägerin u.a. geltend: Um die dem Reiseveranstalter gegenüber geschuldeten
Reiseleistungen, die einem 5-Sterne-Hotel entsprächen, erfüllen zu können,
sei eine entsprechend straffe und bis ins Kleinste ausgearbeitete
Organisation für das technische Personal erforderlich. Während der gesamten
Reise, die teilweise volle 15 Tage umfasse, arbeite das Personal im
Schichtbetrieb auf dem Schiff. Es dürfe während der Reise nicht an Land
gehen. Während der Abwesenheit der Passagiere seien die wesentlichen
Arbeiten zu erledigen, damit die Passagiere nicht gestört würden. Im Verlauf
der Reise bestehe für das Personal keine Möglichkeit, sich
eigenverantwortlich zu verpflegen.
5
Die für die
Essensaufbewahrung und Essenszubereitung zur Verfügung stehenden
Räumlichkeiten seien begrenzt. Die geringe Anzahl der vorhandenen
Herdplatten zwinge zu einer Einheitsverpflegung der Mannschaft. Die
Essenseinnahme erfolge in einem kleinen separaten Raum neben der Küche.
6
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage als unbegründet zurück.
7
Mit der Revision macht die
Klägerin neben der Verletzung materiellen Rechts auch Verfahrensmängel
geltend.
8
Die Klägerin beantragt, den
Nachforderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung und das angefochtene
Urteil aufzuheben.
9
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
10
Die Revision ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
11
1. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem
FG die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler unterlaufen sind. Die
Klägerin hat ihre Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts
gestützt. In einem solchen Fall muss der Bundesfinanzhof (BFH) das
angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts
prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein
(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 73). Da die
Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss
der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob die Klägerin auch infolge eines
Verfahrensfehlers in ihren Rechten verletzt ist.
12
2. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim
Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer
vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene
Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des
Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine
Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
gegeben sind (BFH-Urteil vom 30. April 2009 VI R 55/07, BFHE 225, 58, BStBl
II 2009, 726).
13
a) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist
dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder
geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt
werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach
ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das
Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn
angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich
bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern
lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung
erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse gewährt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der für die Zuwendung
maßgebenden Umstände zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte
betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz
überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes
eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen,
vernachlässigt werden. Die danach erforderliche, in erster Linie vom FG als
Tatsacheninstanz vorzunehmende Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art
und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene
Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine
besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu
berücksichtigen.
14
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen
der Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und dem
Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers. Je höher aus der Sicht des
Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer wiegt das aus
der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse. Tritt das
Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den
Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem
eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches
Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im
ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur
Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 22. Juni
2006 VI R 21/05, BFHE 214, 252, BStBl II 2006, 915; vom 22. Juli 2008
VI R 47/06, BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151). Diese Grundsätze kommen auch
zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und
Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt
(Senatsentscheidungen vom 5. Mai 1994 VI R 55-56/92, BFHE 174, 425, BStBl II
1994, 771; vom 7. Dezember 1984 VI R 164/79, BFHE 142, 483, BStBl II 1985,
164; vom 4. August 1994 VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; vom
19. November 2008 VI R 80/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547), und zwar
ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für
die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen
(BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006,
30).
15
b) Nach diesen Grundsätzen hält die
Gesamtwürdigung des FG, dass die Gewährung kostenloser Verpflegung an Bord
der Schiffe nicht in erster Linie durch das eigenbetriebliche Interesse der
Klägerin veranlasst gewesen sei, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
16
Zwar hat das FG zu Recht im Rahmen der
Gesamtwürdigung berücksichtigt, dass in der Regel in der unentgeltlichen
Zuwendung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber Arbeitslohn anzunehmen ist.
Im Streitfall geht es aber darum, ob durch den mit der Unentgeltlichkeit
verbundenen Vorteil die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zusätzlich
entgolten werden soll oder ob es sich um eine von der Arbeitsleistung
losgelöste betriebliche Maßnahme des Arbeitgebers handelt.
17
Soweit das FG im Übrigen bei seiner
Gesamtwürdigung eine der Hochseeschifffahrt vergleichbare
betriebsfunktionale Zwangslage verneint hat, weil die Besatzungsmitglieder
zumindest in ihrer Freizeit das Schiff jeweils für Besorgungsgänge verlassen
könnten, beruht diese Einschätzung nicht auf Tatsachenfeststellungen. Das FG
hat insoweit die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, das Personal
dürfe während der Reisen nicht an Land gehen, nicht überprüft, sondern das
Gegenteil angenommen. Es hat damit seine Würdigung insoweit ohne hinreichend
tragfähige Tatsachengrundlage vorgenommen. Fehlt die nachvollziehbare
Ableitung der Folgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen, so liegt
entweder ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler der
Rechtsanwendung zu beachten ist, oder ein gleichermaßen beachtlicher Verstoß
gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO (Senatsurteil vom 28. August 2008 VI R 35/05,
BFHE 223, 1, BStBl II 2009, 108).
18
Darüber hinaus hat das FG zu Unrecht auch
keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Räumlichkeiten auf den Schiffen
eine Selbstversorgung der Arbeitnehmer zuließen. Es hat dazu lediglich
ausgeführt, dass die von der Klägerin behaupteten räumlich engen
Verhältnisse eher gegen als für eine aus betrieblichen Gründen gewährte
gemeinschaftliche Verpflegung des Schiffspersonals sprächen. Nähere
Einzelheiten zu der Frage, ob die Arbeitnehmer Lebensmittel aufbewahren und
selbst zubereiten konnten, hat das FG nicht festgestellt.
19
3. Mangels Spruchreife geht die Sache an
das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
20
a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG die
Umstände neu würdigen und insbesondere dazu Feststellungen treffen müssen,
ob aufgrund der besonderen Situation auf einem Flusskreuzfahrtschiff ein
arbeitsablaufbedingtes Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen
Gewährung der Verpflegung bestand (s. dazu Senatsentscheidung in BFHE 174,
425, BStBl II 1994, 771). In diesem Zusammenhang wird das FG dem genannten
Aspekt der Wechselwirkung zwischen der Intensität des eigenbetrieblichen
Interesses der Klägerin und dem Ausmaß der Bereicherung des einzelnen
Arbeitnehmers Beachtung schenken müssen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann
auch von Bedeutung sein, ob die Arbeitnehmer auf die Gestellung von
Verpflegung einen arbeitsrechtlichen Anspruch hatten und ob die Klägerin
eine Brutto- oder Nettolohnvergütung schuldete.
21
b) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang
erneut zu der Auffassung kommen, dass die kostenlose Verpflegung Arbeitslohn
darstellte, wird es aufzuklären haben, ob bzw. in welchem Umfang dieser
Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei zugewendet werden konnte (vgl.
dazu BFH-Urteile in BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59; in BFHE 210, 420,
BStBl II 2006, 30).
22
aa) Nach § 3 Nr. 16 EStG sind die
Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem
Arbeitgeber u.a. zur Erstattung von Reisekosten erhalten, steuerfrei, soweit
sie bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 EStG nicht überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Senats
greift die Steuerfreiheit auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erbringende
Leistung unmittelbar zuwendet (BFH-Beschluss in BFHE 223, 410, BStBl II
2009, 547).
23
bb) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird
ein erwerbsbedingter Mehraufwand an Verpflegung typisierend in Form
gestaffelter Pauschbeträge und lediglich unter der Voraussetzung steuerlich
berücksichtigt, dass die Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen auf einer
Auswärtstätigkeit befunden haben. Der erkennende Senat verweist insoweit auf
seine geänderte Rechtsprechung u.a. im Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 16/04
(BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, unter II. 2. a und b der Gründe). Danach
ist eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer
entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt
seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt)
entfernt beruflich tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift) oder dass
der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft
angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht
verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift; BFH-Urteil vom 18. Juni 2009
VI R 61/06, BFHE 226, 59). Davon ist hier auszugehen. Denn ein Arbeitnehmer
übt auf einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus (Senatsentscheidung vom
19. Dezember 2005 VI R 30/05, BFHE 212, 218, BStBl II 2006, 378; Schmidt/
Drenseck, EStG, 28. Aufl., § 19 Rz 60, Stichwort Fahrtätigkeit; Bergkemper
in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 9 EStG Rz 287).
24
c) Das FG wird, sofern Arbeitslohn zu
bejahen ist, weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der besonderen
Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG erfüllt sind.
25
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines
Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht
überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder
erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert
wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von
§ 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber
oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder
Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
anbietet.
26
Nach der Rechtsprechung des Senats sind
unter Waren und Dienstleistungen solche aus dem Liefer- und Leistungsangebot
des Arbeitgebers zu verstehen (BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 63/97,
BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881). Der Formulierung, dass die Waren oder
Dienstleistungen vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht sein dürfen, ist zu
entnehmen, dass sie überwiegend oder zumindest in gleichem Umfang für bzw.
an andere Abnehmer als die Belegschaft hergestellt, vertrieben oder erbracht
sein müssen (BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 46/03, BFHE 209, 214,
BStBl II 2005, 529). Danach sind allein für den Arbeitnehmerbedarf
hergestellte, vertriebene Waren und erbrachte Dienstleistungen außerhalb des
üblichen Geschäftsverkehrs des Arbeitgebers von der Vergünstigung
ausgenommen (Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 8 Rz 69). Dies trifft grundsätzlich
etwa auf die Gewährung von verbilligten Mahlzeiten in fremden Gaststätten
oder in der eigenen Kantine zu (HHR/Birk/Kister, § 8 EStG Rz 160).
27
Im Streitfall wurden die Speisen vorrangig
nur für die Passagiere zubereitet und dargeboten. Die Bewertungsregelung des
§ 8 Abs. 3 EStG könnte deshalb zum Zuge kommen, wenn von der Klägerin
hergestellte Speisen auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wurden.
Dabei ist es nach Auffassung des Senats nicht entscheidend, ob die den
Passagieren gereichten Speisen in gleicher Weise auch den Arbeitnehmern zur
Verfügung gestellt wurden. Da nämlich mit der einschränkenden Voraussetzung
des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich die Begünstigung eines
überbetrieblichen Belegschaftshandels ausgeschlossen werden soll (BFH-Urteil
in BFHE 200, 243, BStBl II 2002, 881), kommt es nur darauf an, dass die
Leistung der streitigen Art - hier die Zubereitung von Speisen - überhaupt
zur Produktpalette des Arbeitgebers gehört.
28
§ 8 Abs. 3 EStG kommt jedoch nur zur
Anwendung, wenn die Klägerin ihren Antrag auf Pauschalierung gemäß § 40 EStG
vor Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Bescheids zurücknimmt. Denn
§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG hat auch zur Voraussetzung, dass die für den
geldwerten Vorteil zu erhebende Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschaliert
wird.
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