![]() |
||
| | Home | | | Index | | | EStG | | | Neuzugang | | | Impressum |
|
BFH-Urteil vom 25.2.2010 (IV R 49/08) BStBl. 2010 II S. 726
Tarifbegünstigter Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen -
Unschädlichkeit der Buchwertausgliederung von Anteilen an
Unterpersonengesellschaften
1.
Der Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils bezüglich der KG I nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht
entgegen, dass - im Zusammenhang mit der Veräußerung - Mitunternehmeranteile
der KG I an der KG II (Unterpersonengesellschaft) zu Buchwerten in das
Gesamthandsvermögen einer weiteren KG (III) ausgegliedert werden
(Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).
2.
Der Begriff der "Berichtigung einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" i.S.
von § 129 Satz 1 AO erfasst auch sprachliche Klarstellungen und
Präzisierungen, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger
Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht
wird.
AO § 129; FGO § 68; EStG §§ 16, 34.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 20. März 2008
VI 247/2006
Sachverhalt
I.
1
1. Die Kläger und
Revisionskläger zu 1 bis 7 (Kläger zu 1 bis 7) sowie die verstorbene Frau
E.X., deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1 und 8 geworden sind,
waren - als Angehörige des Familienstammes X. - Gesellschafter (im
Folgenden: Alt-Gesellschafter) der Y-KG (Beigeladene). Am 31. Dezember 1998
veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile an D.Y., der dem Familienstamm Y.
angehört und bereits zuvor - neben C.Y. - an der Y-KG beteiligt war.
2
2. Erklärungsgemäß wurden
die Veräußerungsgewinne in Höhe von insgesamt 21.443.704 DM mit Bescheid vom
5. September 2001 als nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
1998 tarifbegünstigte Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164
der Abgabenordnung - AO -) festgestellt.
3
3. Im Anschluss an eine bei
der Y-KG durchgeführte Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Tarifermäßigung mangels
Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der Alt-Gesellschafter
ruhenden stillen Reserven nicht mehr an, da die Y-KG nicht nur an mehreren
weiteren Gesellschaften (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften)
beteiligt gewesen sei, sondern - so der Betriebsprüfungsbericht (S. 11) -
auch zahlreiche Grundstücke im Gesamthandsvermögen gehalten habe, und sowohl
die Beteiligungen als auch der Grundbesitz kurze Zeit vor der Veräußerung
der Mitunternehmeranteile zum Buchwert in das Betriebsvermögen der neu
gegründeten und beteiligungsidentischen Z-KG übertragen worden seien. Nach
den (bisherigen) Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren die
Grundstücke unmittelbar vor der Veräußerung aus dem Sonderbetriebsvermögen
der Gesellschafter ausgeschieden und in das Eigentum der Z-KG gelangt. Aus
den Akten sowie dem Jahresabschluss der Y-KG zum 31. Dezember 1998 und den
beigefügten Sonder- und Ergänzungsbilanzen ergibt sich hingegen, dass die
fraglichen Grundstücke zum 1. Januar 1998 im Sonderbetriebsvermögen der
Gesellschafter gehalten und mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1998
zum überwiegenden Teil (Buchwert rd. 7,1 Mio. DM) gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten in die Y-KG eingebracht und nur im Übrigen (Buchwert
mutmaßlich rd. 1,832 Mio. DM) - auf der Grundlage des
Gesellschafterbeschlusses vom 12. Dezember 1998 - in das
Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Z-KG überführt
("ausgegliedert") worden sind.
4
4. Die den
Alt-Gesellschaftern einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheide vom 12.
Oktober 2005 weisen zwar neben den Anteilen am laufenden Verlust jeweils die
erzielten Veräußerungsgewinne (insgesamt - nach Betriebsprüfung - 24.128.434
DM) aus. Sie enthalten jedoch keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung und
nehmen - im Erläuterungsteil - zudem auf die Ergebnisse der Außenprüfung
Bezug. Während des Klageverfahrens ergingen am 28. Dezember 2006 weitere -
wiederum einzeln bekannt gegebene - Bescheide, mit denen die laufenden
gewerblichen Einkünfte der Alt-Gesellschafter um die Gewinne aus den
Anteilsveräußerungen erhöht wurden. Der Erlass dieser Berichtigungsbescheide
ist auf § 129 AO und den Hinweis gestützt, dass die nicht begünstigten
Veräußerungsgewinne aufgrund eines Eingabefehlers fälschlicherweise nicht
als laufende Gewinne ausgewiesen worden seien.
5
5. Die Einsprüche der Kläger
zu 1 bis 8 wurden zurückgewiesen. Die daraufhin erhobenen Klagen wurden vom
FG verbunden (§ 73 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Sie blieben
gleichfalls ohne Erfolg. Der Zweck der §§ 16, 34 EStG gebiete es, so die
Vorinstanz, die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren, wenn aufgrund
einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen der
Personengesellschaft (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) zu
Buchwerten und damit ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven in ein
anderes Betriebsvermögen der Mitunternehmer (hier: Z-KG) übertragen werden.
Feststellungen zum Wert der Grundstücke hat das FG nicht getroffen, da
jedenfalls bezüglich der Beteiligung an der L-KG
(Unterpersonengesellschaft), die aus dem Gesamthandsvermögen der Y-KG in
dasjenige der Z-KG zu Buchwerten übertragen worden sei, nach Angaben des
Steuerberaters vom 8. November 1998 von stillen Reserven in "Millionenhöhe"
ausgegangen werden müsse (rd. 49 % aus 36,3 Mio. DM).
6
6. Mit der vom
Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, dass
im Rahmen des § 16 EStG Teilbetriebe - sowie diesen nach dem
Transparenzgedanken gleichgestellte Personengesellschaftsanteile (Hinweis
auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 28. Februar 2007 S
2243 A - St 31 3, Deutsches Steuerrecht 2007, 992) - als eigenständige
Einheiten zu beurteilen seien und deshalb die Veräußerung eines Teilbetriebs
unabhängig davon begünstigt werden müsse, ob der andere Teilbetrieb
zurückbehalten oder zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übertragen
werde. Gleiches müsse - wiederum nach dem Transparenzgedanken - für den
vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der Veräußerung von Anteilen an der
Y-KG (Oberpersonengesellschaft) nach vorherigem Buchwerttransfer der
Beteiligungen der Y-KG an den Unterpersonengesellschaften gelten.
Unschädlich sei ferner auch die Auslagerung der Grundstücke gewesen, da
jedenfalls bezogen auf die Gesamtheit des transferierten Grundbesitzes
"stille Lasten" (insgesamt angesetzte Buchwerte überschreiten die
tatsächlichen Verkehrswerte) vorgelegen hätten. Ihr Buchwertansatz habe
keine Minderung der Veräußerungsgewinne bewirkt; die
Grundstücksauslagerungen hätten deshalb auch nicht auf eine Steuerersparnis
gezielt.
7
7. Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
Feststellungsbescheide 1998 vom 28. Dezember 2006 dahin zu ändern, dass die
Gewinne der Alt-Gesellschafter aus der Veräußerung ihrer Beteiligungen an
der Y-KG als nach den §§ 16, 34 EStG begünstigte Gewinne festgestellt
werden.
8
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
9
Die Revision ist begründet. Das Urteil der
Vorinstanz ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
10
1. Der Senat hat die im erstinstanzlichen
Verfahren versäumte Beiladung der Y-KG mit Beschluss vom 27. August 2009 IV
R 49/08 (juris) nachgeholt (§ 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 60 Abs. 3, 48 Abs.
1 Nr. 1, Halbsatz 1 FGO). Eine Beiladung des Erwerbers der
Gesellschaftsanteile (D.Y.) kommt nicht in Betracht, da im anhängigen
Rechtsstreit ausschließlich über die Tarifbegünstigung der von den
Alt-Gesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne zu entscheiden ist (vgl.
auch Senatsurteil vom 25. Juni 2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62).
11
2. Das FG hat mit seinem Urteil über die
Rechtmäßigkeit der nach § 129 AO ergangenen Berichtigungsbescheide vom 28.
Dezember 2006 entschieden.
12
a) Dies ist insoweit frei von Bedenken, als
die Bescheide nach Erhebung der Klage erlassen worden und damit gemäß § 68
Satz 4 Nr. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
13
aa) Der Senat ist der Ansicht, dass der
Verfahrensgegenstand nach dieser Vorschrift bereits dann ausgewechselt wird,
wenn das FA den neuen Verwaltungsakt auf § 129 AO stützt (gl.A Gräber/von
Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 70). Die Frage kann für das
anhängige Verfahren jedoch offenbleiben, da das FG - wenn auch ohne
ausdrückliche Erörterung - jedenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass
im Streitfall auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt
sind.
14
bb) Letzteres ist ungeachtet dessen zu
bejahen, dass bereits die unmittelbar nach der Betriebsprüfung ergangenen
Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2005 - die unter Bezugnahme auf den
Betriebsprüfungsbericht für die aus den Anteilsübertragungen ausgewiesenen
Veräußerungsgewinne keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung getroffen
haben - dahin ausgelegt werden müssen, dass auch die aus der Übertragung der
Beteiligungen an der Y-KG erzielten (Veräußerungs-)Gewinne als Teil der
laufenden Einkünfte der Alt-Gesellschafter anzusetzen sind. Obgleich
hiernach die Berichtigungsbescheide vom 28. Dezember 2006 nicht auf eine
materielle Änderung der zunächst bekannt gegebenen Regelungen (vom 12.
Oktober 2005) zielten, steht dies der Anwendbarkeit der Korrekturnorm des §
129 AO nicht entgegen, da der Begriff der "(Berichtigung einer) ähnlichen
offenbaren Unrichtigkeit" (§ 129 Satz 1 AO) auch sprachliche Klarstellungen
und Präzisierungen erfasst, mittels derer ein bisher auslegungsbedürftiger
Verfügungssatz in einem nunmehr zweifelsfreien Sinne zum Ausdruck gebracht
wird (vgl. z.B. von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 129 Rz 2 f.;
Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz 14; Tipke in Tipke/
Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 28). Von den
Klägern wird ferner nicht in Frage gestellt, dass der zunächst bekannt
gegebene Wortlaut auf einem bloßen Eingabefehler und damit auf einem
mechanischen Versehen des FA beruhte. Der Senat braucht deshalb nicht dazu
Stellung zu nehmen, ob in Fällen der vorliegenden Art - bloße Klarstellung
im Sinne einer bereits zuvor getroffenen, jedoch nur im Wege der Auslegung
zu bestimmenden Regelung - auch zunächst bewusst gewählte Formulierungen
unter Rückgriff auf § 129 AO sprachlich korrigiert werden können.
15
b) Gleichwohl bedarf es vorliegend weiterer
Ermittlungen zur Bestimmung des Klagegegenstands. Den Feststellungsakten ist
insoweit zu entnehmen, dass die Alt-Gesellschafter im Zuge der Bereinigung
gerichtlicher Kaufpreisstreitigkeiten einen Vergleich geschlossen und am 23.
Februar 2007 beim FA beantragt haben, die Berichtigungsbescheide vom 28.
Dezember 2006 entsprechend anzupassen. Gemäß Aktenlage hat das FA dem Antrag
mit weiteren Änderungsbescheiden (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) vom 5. Juli
2007 - und damit vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens -
(betragsmäßig) entsprochen, hierbei jedoch an seiner bisherigen
Rechtsauffassung zur Nichtbegünstigung der Veräußerungsgewinne festgehalten.
Sollten die Bescheide (vom 5. Juli 2007) bekannt gegeben worden sein, wären
sie gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der
Senat sieht insoweit von einer eigenen Sachverhaltsaufklärung ab, da - wie
nachfolgend (zu II.3.) ausgeführt - der Rechtsstreit auch in der Sache nicht
entscheidungsreif ist.
16
3. Das FG hat die Klage mit der Begründung
abgewiesen, dass eine Tarifbegünstigung der von den Alt-Gesellschaftern
erzielten Veräußerungsgewinne nach den §§ 16, 34 EStG ausscheide, weil die
Y-KG unmittelbar vor der Anteilsveräußerung zumindest eine Beteiligung
(L-KG) mit erheblichen stillen Reserven in das Gesamthandsvermögen der Z-KG
(Schwesterpersonengesellschaft) zu Buchwerten übertragen habe. Der Senat
kann sich dieser Beurteilung nicht anschließen.
17
a) Auszugehen ist hierbei davon, dass
sowohl der Freibetrag als auch die Tarifermäßigung nach § 16 Abs. 1 EStG
1998 (heute: Abs. 1 Satz 1) i.V.m. §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
EStG 1998 (heute: Abs. 3 und Abs. 2) zwar einerseits einen Härteausgleich
für die punktuelle Besteuerung der nicht selten über einen längeren Zeitraum
entstandenen stillen Reserven schaffen will (Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, zu
C.II.2.b der Gründe), andererseits aber diese Vergünstigungen nicht nur für
die Veräußerung (oder Aufgabe) eines Betriebs in seiner Gesamtheit gewährt
werden. Die Vorschriften begünstigen vielmehr auch den Gewinn, der aus der
Veräußerung oder Aufgabe eines einzelnen Teilbetriebs, einer das gesamte
Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (fingierter
Teilbetrieb) oder eines einzelnen Mitunternehmeranteils erzielt wird.
18
b) Demgemäß kann nicht fraglich sein, dass
die isolierte Veräußerung eines Teilbetriebs (Teilbetrieb 1) durch eine
Personengesellschaft ungeachtet dessen den §§ 16, 34 EStG untersteht, ob die
Gesellschaft den gleichfalls zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörenden
Teilbetrieb 2 oder als sog. Oberpersonengesellschaft eine
mitunternehmerische Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft
zurückbehält und damit die stillen Reserven, die in diesen unternehmerischen
Teileinheiten (Teilbetrieb 2; Mitunternehmeranteil an der
Unterpersonengesellschaft) ruhen, nicht aufgedeckt werden. Hieran anknüpfend
hat der Senat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06 (BFH/NV 2009, 725,
zu II.3.d cc der Gründe) ausgeführt, dass ein Gewinn aus der Veräußerung
(oder Aufgabe) von Teilbetrieb 1 auch dann privilegiert ist, wenn die
Personengesellschaft zugleich die ihrem Teilbetrieb 2 dienenden
(wesentlichen) Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise zu Buchwerten in das
Vermögen ihrer Gesellschafter überträgt. Nichts anderes kann gelten, wenn
der Verkauf der Wirtschaftsgüter, die der eigenen gewerblichen Tätigkeit der
Personengesellschaft zuzuordnen sind, mit der Buchwertausgliederung von
Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften zusammentrifft.
19
c) Die vorstehenden Grundsätze sind nicht
nur in dem zuletzt genannten Sachverhalt (im Folgenden: Vergleichsfall) zu
beachten. Sie müssen gleichermaßen gelten, wenn - wie im Streitfall - die
Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft ihre Anteile veräußern und in
sachlichem Zusammenhang hiermit Beteiligungen der Oberpersonengesellschaft
zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen
werden. Hierfür spricht nicht nur, dass auch die Beteiligung an einer
Oberpersonengesellschaft (steuerrechtlich) kein Wirtschaftsgut ist und
deshalb ihre Veräußerung als Verfügung über die Anteile des Gesellschafters
an den zum Gesamthandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern zu werten ist
(sog. Transparenz; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991
GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, zu C.III.3.b cc der Gründe; zu
Mitunternehmeranteilen der Oberpersonengesellschaft vgl. Senatsurteil vom 1.
Juli 2004 IV R 67/00, BFHE 206, 557, betreffend § 15 Abs. 4 EStG;
Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 15 Rz 471). Hinzu kommt vor allem, dass
es mit Rücksicht auf den Zweck der §§ 16, 34 EStG, die mit der
zusammengeballten Besteuerung stiller Reserven typischerweise verbundenen
Progressionseffekte abzumildern (s. oben zu II.3.a), nicht zu rechtfertigen
wäre, den Streitfall (Veräußerung von Anteilen an der
Oberpersonengesellschaft) - abweichend vom Vergleichsfall (Veräußerung der
unternehmerischen Teileinheit durch die Oberpersonengesellschaft) - von den
Privilegien der §§ 16, 34 EStG auszunehmen. Dem steht insbesondere entgegen,
dass der einzelne Mitunternehmer sowohl im Streitfall als auch im
Vergleichsfall einen Veräußerungsgewinn mit Rücksicht auf die auf ihn
entfallenden stillen Reserven an der nämlichen betrieblichen Einheit
(eigener Betrieb der Oberpersonengesellschaft) realisiert und ihm dieser
Gewinn - ungeachtet dessen, ob er auf der Übertragung des
Gesamthandsvermögens oder auf der Übertragung des Gesellschaftsanteils
beruht - als Subjekt der Gewinnerzielung, d.h. als Teil seiner originären
Einkünfte, zuzurechnen ist (vgl. - zum Vergleichsfall - Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617,
zu C.IV.2.b cc der Gründe a.E.).
20
d) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass
im Vergleichsfall (Veräußerung der Wirtschaftsgüter, die der eigenen
gewerblichen Tätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnen sind, in
Verbindung mit der Buchwertausgliederung von Mitunternehmeranteilen an
Unterpersonengesellschaften; s. oben zu II.3.b) der erzielte Gewinn nur dann
nach den §§ 16, 34 EStG begünstigt ist, wenn er auf der Realisierung der
stillen Reserven in sämtlichen der eigenen Geschäftstätigkeit der
Oberpersonengesellschaft dienenden wesentlichen Wirtschaftsgütern beruht.
Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind hierbei alle funktional oder
quantitativ wesentlichen Wirtschaftsgüter anzusehen (BFH-Urteil vom 3.
September 2009 IV R 61/06, BFH/NV 2010, 404, m.w.N.), ungeachtet dessen, ob
diese im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen (I oder II) der
Mitunternehmer gehalten werden (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96,
BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104). Folge hiervon ist nicht nur, dass die
Vergünstigungen der §§ 16, 34 EStG zu versagen sind, wenn beispielsweise die
der eigenen Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft zuzuordnenden
Grundstücke - im sachlichen Zusammenhang der Betriebsveräußerung durch die
Oberpersonengesellschaft - zu Buchwerten in das Vermögen einer
Schwesterpersonengesellschaft oder in ein anderes betriebliches
Eigenvermögen der Gesellschafter übertragen (oder überführt) werden (sog.
Gesamtplanrechtsprechung; BFH-Urteil vom 6. September 2000 IV R 18/99, BFHE
193, 116, BStBl II 2001, 229). Gleiches gilt darüber hinaus bezogen auf die
Gegebenheiten des Streitfalls (Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an der
Oberpersonengesellschaft in Verbindung mit der Buchwertausgliederung von
Mitunternehmeranteilen an Unterpersonengesellschaften), wenn im Zusammenhang
mit der Anteilsveräußerung durch die Obergesellschafter eine oder mehrere
der in ihrem Sonderbetriebsvermögen oder im Gesamthandsvermögen der
Oberpersonengesellschaft gehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zu
Buchwerten in andere Betriebsvermögen ausgegliedert werden.
21
e) Der Senat weicht mit diesen Grundsätzen
nicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Zwar wurden auch in dem dem
Urteil in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229 zugrunde liegenden Fall
mitunternehmerische Beteiligungen einer Oberpersonengesellschaft - vor
Veräußerung der Anteile an dieser Gesellschaft - in das Vermögen einer
Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten übertragen. Gegenstand der
vorgeschalteten Buchwertausgliederungen waren jedoch darüber hinaus auch
Grundstücke mit erheblichen stillen Reserven.
22
4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Erläuterungen hätte die Vorinstanz die Klagen nicht aufgrund des Umstands
abweisen dürfen, dass die Y-KG ihre mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen
an verschiedenen Unterpersonengesellschaften zu Buchwerten auf die Z-KG
übertragen hatte. Wie erläutert, war dies für die Begünstigung der
Anteilsveräußerungen nach den §§ 16, 34 EStG ohne Rücksicht auf die
tatsächlichen Werte der Unterbeteiligungen unschädlich. Gleiches gilt,
soweit den übertragenen Personengesellschaftsanteilen Wirtschaftsgüter des
jeweiligen Sonderbetriebsvermögens der Y-KG (also beispielsweise Anteile an
Komplementär-Kapitalgesellschaften) zuzuordnen gewesen sein sollten.
23
5. Die Sache ist jedoch nicht
entscheidungsreif, da das FG weder den Umfang der ausgegliederten
Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Beteiligungen der Y-KG an ihren
Unterpersonengesellschaften gehörten, noch die Höhe der hierauf entfallenden
stillen Reserven ermittelt hat.
24
a) Bezüglich der Grundstücke wird das FG
zunächst festzustellen haben, ob - wie den Akten zu entnehmen (vgl. oben zu
I.3.) - der überwiegende Teil des Grundbesitzes von den Gesellschaftern der
Y-KG in deren Gesamthandsvermögen eingebracht worden ist. Sollte sich dies
als zutreffend erweisen, so wären die hiervon betroffenen Grundstücksanteile
von den Alt-Gesellschaftern nicht zu Buchwerten zurückbehalten, sondern mit
ihren Anteilsrechten an D.Y. veräußert worden.
25
b) Ein schädlicher Buchwertrückbehalt
könnte sich hiernach nur bezüglich der weiteren, entweder in das
Gesamthandsvermögen der Z-KG oder - entsprechend der Aktenlage - in das
Sonderbetriebsvermögen bei der Z-KG ausgelagerten Grundstücke ergeben haben.
Demgemäß wird das FG für diese (ausgegliederten) Grundstücke - soweit sie
dem Sonderbetriebsvermögen der Alt-Gesellschafter (Veräußerer) zuzuordnen
waren - zu überprüfen haben, ob sie funktional oder mit Rücksicht auf die
Höhe der stillen Reserven zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen
Geschäftstätigkeit der Y-KG gehörten.
26
c) Angesichts dieses Verfahrensstands sieht
der Senat keine Veranlassung, zum Vortrag der Kläger Stellung zu nehmen,
nach dem die unterbliebene Aufdeckung stiller Reserven einzelner Grundstücke
(oder Flurstücke) dann der Begünstigung der Anteilsveräußerung nicht
entgegenstehe, wenn der tatsächliche Wert des insgesamt ausgelagerten
Grundbesitzes dessen (Gesamt-)Buchwert unterschreitet.
27
d) Aufgrund des gegenwärtigen Sachstands
lässt der Senat ferner offen, ob er an der im Urteil in BFHE 184, 425, BStBl
II 1998, 104 vertretenen Auffassung, nach der auch die Buchwertausgliederung
von 100 %-igen Kapitalgesellschaftsanteilen die Tarifvergünstigung für die
Aufgabe (Veräußerung) des Betriebs der Personengesellschaft oder - wie
Streitfall - für die Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der
Personengesellschaft ausschließt, festhält. Hiergegen könnte der Umstand
sprechen, dass - wie erläutert - Beteiligungen, die das gesamte Nennkapital
einer Kapitalgesellschaft umfassen, für Zwecke der Vergünstigungen nach den
§§ 16, 34 EStG als (fingierter) Teilbetrieb zu behandeln sind und es deshalb
nahe liegt, sie den dargestellten Grundsätzen über die Unschädlichkeit der
Buchwertausgliederung von Beteiligungen an (Unter-)Personengesellschaften zu
unterstellen. Abgesehen von dieser - vorliegend nicht abschließend zu
entscheidenden - Rechtsfrage, wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang
jedenfalls zu beachten haben, dass die Buchwertübertragung solcher
Kapitalgesellschaftsanteile der Y-KG, die zu ihrem Sonderbetriebsvermögen
bei den ausgegliederten Unterpersonengesellschaften gehörten, der
Begünstigung der Anteilsveräußerungen durch die Gesellschafter der Y-KG nach
den §§ 16, 34 EStG nicht entgegensteht (s. oben zu II.4.).
|