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BFH-Urteil vom 16.12.2009 (I R 97/08) BStBl. 2010 II S. 808
Namensrecht/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen
einer unzulässigen Wahlrechtsausübung nach § 20 UmwStG 1995 auf die
Besteuerung des Einbringenden nach § 21 UmwStG 1995
1.
Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche
Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht
warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist.
Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20
UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen
wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).
2.
Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG
gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage
i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu
versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert
unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden
Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1
Satz 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 16. August
2007 15 K 6196/04 E
Sachverhalt
I.
1
Streitpunkt ist, ob im
Streitjahr (1996) aus dem Privatvermögen veräußerte Aktien
einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös mithin zu
versteuern ist.
2
Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Ende des Jahres 1987 mit
einer Kommanditeinlage von 1,1 Mio. DM zu 55 % an der X-KG beteiligt.
Komplementärin der X-KG war die XV-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der
Kläger war. Dieser hatte es den Gesellschaften, an denen er beteiligt war,
durch "Gestattungsverträge" erlaubt, die Bezeichnung "X" firmen- und
warenzeichenrechtlich zu nutzen. Zum 1. Januar 1988 wurde die X-KG durch
übertragende Umwandlung nach §§ 40 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 1969)
in die X-AG umgewandelt, deren Grundkapital 2 Mio. DM betrug und in 40 000
Aktien zum Nennbetrag von 50 DM aufgeteilt war, wovon auf den Kläger 22 000
Stück entfielen. Die Beteiligung an der XV-GmbH übernahm der Kläger in sein
Privatvermögen.
3
Die X-AG setzte das
eingebrachte Vermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit 2 Mio. DM an; das
entsprach dem Buchwert, mit dem das Betriebsvermögen in der Bilanz der X-KG
zum 31. Dezember 1987 ausgewiesen war. Zur Werthaltigkeit der Sacheinlagen
hieß es im Gründungsbericht der X-AG u.a., in den Buchwerten der X-KG seien
erhebliche stille Reserven vorhanden.
4
In dem beim zuständigen
Finanzamt K (FA K) geführten Einspruchsverfahren betreffend die einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte der X-KG im Jahr 1987 begehrte
diese zum einen die Erfassung bestimmter Anschaffungskosten der
Kommanditisten in Ergänzungsbilanzen anstatt auf Darlehenskonten und zum
anderen eine Teilwertzuschreibung von 50.000 DM in der Ergänzungsbilanz des
Klägers unter Ansetzung eines Umwandlungsgewinns in dieser Höhe mit dem
Ziel, eine Umwandlung der X-KG in die X-AG zu Teilwerten erfolgen zu lassen.
Nachdem mit - bestandskräftig gewordener - Entscheidung vom 8. Juni 1995 der
Einspruch zurückgewiesen worden war, teilte die zuständige Sachbearbeiterin
der Rechtsbehelfsstelle des FA K dem steuerlichen Berater der X-KG mit
Schreiben vom 7. Juli 1995 unter dem Betreff "(X-KG); hier Ansatz von
Teilwerten in der Übergangsbilanz auf die (X-AG)" mit:
"bezugnehmend auf die mit
Ihnen geführten Telefonate teile ich Ihnen hiermit mit, dass die
Vermögenswerte in der Bilanz zum 31.12.1987 mit den Teilwerten erfasst
worden sind."
5
Im Streitjahr veräußerte der
Kläger die ihm inzwischen gehörenden 57 647 Aktien der X-AG, an der er in
den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung nicht (mehr) wesentlich i.S. des
§ 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1990) beteiligt war, zum Kaufpreis
von 60.686.897,67 DM. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang
gegenüber der X-AG kostenfrei auf sämtliche Rechte am Namen und am Logo "X"
- das seit 1991 als deutsches Warenzeichen und internationale Marke
geschützt war - und verpflichtete sich, sich deren Gebrauchs zu enthalten.
6
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ermittelte aus der Veräußerung
einen auf die anlässlich der Gründung vom Kläger erworbenen 22 000 Aktien
entfallenden Veräußerungsgewinn, den es für das Streitjahr der
Einkommensteuer unterwarf. Die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht
(FG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. August 200715 K 6196/04 E abgewiesen.
7
Gegen das FG-Urteil richtet
sich die - vom Senat zugelassene - Revision der Kläger, die auf die
Verletzung materiellen Rechts und auf Verfahrensmängel gestützt wird.
8
Die Kläger beantragen
(sinngemäß), das FG-Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1996
vom 11. April 2006 dahingehend zu ändern, dass der darin enthaltene
Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
9
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
10
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.
11
1. Die Erwägungen, mit denen das FG die
Voraussetzungen für eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns des Klägers aus
dem Verkauf der Anteile an der X-AG gemäß § 16 EStG 1990 i.V.m. § 21 Abs. 1
Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) bejaht hat, halten der
rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
12
a) Werden Anteile an einer
Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§
20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1995) unter dem Teilwert erworben
hat, gilt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 der Betrag, um den der
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
(§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) übersteigt, als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16
EStG 1990. Unter Sacheinlage in diesem Sinne ist nach der von § 21 Abs. 1
Satz 1 UmwStG 1995 in Bezug genommenen Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz
1 UmwStG 1995 die Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines
Mitunternehmeranteils in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige
Kapitalgesellschaft zu verstehen, für die der Einbringende neue Anteile an
der Kapitalgesellschaft erhält. Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht
erfüllt, wenn zwar sämtliche Mitunternehmeranteile an einer
Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden, aber
wesentliche Betriebsgrundlagen, die zum Sonderbetriebsvermögen des
einbringenden Mitunternehmers gehören, nicht auf die aufnehmende
Gesellschaft übergehen (Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE
180, 97, BStBl II 1996, 342; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.
April 2007 IV B 81/06, BFH/NV 2007, 1939; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 20.08;
Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz,
2008, § 20 Rz 48).
13
b) Das FG hat in der 1988 vorgenommenen
Übertragung der Mitunternehmeranteile an der X-KG auf die X-AG gegen die
Gewährung neuer Aktien die Einbringung eines Betriebs - und damit eine
Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 - gesehen. Dass der Kläger im
Zusammenhang mit der Einbringung der Kommanditanteile nicht auch die zu
seinem Sonderbetriebsvermögen bei der X-KG gehörenden Rechte am Namen und an
der Bezeichnung "X" mit in die X-AG eingebracht hat, hat die Vorinstanz als
unerheblich angesehen; sie hat das damit begründet, dass das Recht zur
Fortführung des Namens zu den unselbständigen geschäftswertbildenden
Faktoren gehöre und die Bezeichnung "X" zum 1. Januar 1988 jedenfalls
mangels Schutzes durch das vormalige Warenzeichengesetz noch nicht
bilanzierungsfähig gewesen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
14
Zwar handelt es sich bei dem Recht am Namen
bzw. der Bezeichnung "X" um ein immaterielles Wirtschaftsgut, das gemäß § 5
Abs. 2 EStG 1990 nur bilanzierungsfähig ist, wenn es entgeltlich erworben
worden ist. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung kommen aber als wesentliche
Betriebsgrundlagen grundsätzlich auch immaterielle Werte in Betracht, wie
z.B. der Geschäftswert und seine Elemente (BFH-Urteile vom 4. Februar 1982
IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; vom 25. Mai 1988 I R 92/84,
BFH/NV 1989, 258; vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II
1997, 236). Darauf, ob diese immateriellen Werte selbständig
bilanzierungsfähig sind, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004
IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879). Ebenso wenig setzt die Beurteilung als
wesentliche Betriebsgrundlage voraus, dass ein zum Sonderbetriebsvermögen
gehörendes Zeichenrecht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich geschützt
ist (vgl. zu ungeschützten Erfindungen BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R
12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415; Herlinghaus in Rödder/
Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 45, jeweils m.w.N.). Denn auch ohne
ein solches Schutzrecht können Dritte das Namens- bzw. Zeichenrecht nicht
ohne Weiteres ohne Abschluss eines Lizenzvertrags nutzen. Somit besteht kein
Grund dafür, das zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers gehörende Recht an
dem Namen bzw. dem Zeichen "X" von vornherein aus den wesentlichen
Betriebsgrundlagen der X-KG auszuklammern. Entscheidend ist allein, ob das
Recht nach der für § 20 UmwStG 1995 maßgeblichen sog. funktionalen
Betrachtungsweise (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184,
425, BStBl II 1998, 104; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften,
BTDrucks 16/2710, S. 42; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut,
a.a.O., § 20 Rz 26; Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 16 EStG Rz 101;
Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 28. Aufl., § 16 Rz 414; s. auch
BMF-Schreiben vom 16. August 2000, BStBl I 2000, 1253), nach der Art des
Betriebs der X-KG und seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind.
Dazu hat das FG - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - keine
tatrichterlichen Feststellungen getroffen.
15
c) Die Frage der Übertragung der
wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die X-AG ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits erheblich. Entgegen der Auffassung des FG kann im Streitfall
nicht deswegen auf die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.
1 Satz 1 UmwStG 1995 verzichtet werden, weil die X-AG das übertragene
Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz mit den Buchwerten angesetzt hat
und der darauf basierende, gegenüber der X-AG erlassene
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1988 inzwischen in Bestandskraft
erwachsen ist.
16
Allerdings hat sich die X-AG nach den
Feststellungen des FG mit den Buchwertansätzen auf das Bewertungswahlrecht
des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die steuerlichen Maßnahmen bei
Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) gestützt. Dieses Wahlrecht setzt
in gleicher Weise wie die im Streitfall einschlägige Bestimmung des § 21
UmwStG 1995 eine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 UmwStG 1977/1995 voraus.
Der Buchwertansatz durch die Kapitalgesellschaft bewirkt aber nicht, dass im
Hinblick auf die Besteuerung des Einbringenden die Bestimmung des § 21
UmwStG 1995 unabhängig davon anwendbar ist, ob tatsächlich eine Sacheinlage
i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vorgelegen
hat.
17
Zwar bestimmt § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG
1995, dass der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte
Betriebsvermögen ansetzt, für den Einbringenden als Veräußerungspreis und
als Anschaffungskosten der Geschäftsanteile gilt. Daraus folgt, dass im
Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden
grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob der von der übernehmenden
Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte
Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist
(Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II
2008, 536; Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628).
Jedoch setzt die Verknüpfung der Wertansätze nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG
1995 ihrerseits voraus, dass der Grundtatbestand einer Sacheinlage gemäß §
20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 tatsächlich vorliegt. Ist das nicht der Fall
und hat deshalb nach objektiver Rechtslage gar kein Bewertungswahlrecht für
die Kapitalgesellschaft bestanden, dann kann der unzutreffende
Buchwertansatz in der Bilanz der Kapitalgesellschaft nicht dazu führen, dass
die spätere Veräußerung der Anteile für den Einbringenden den
Steuertatbestand des § 21 UmwStG 1995 i.V.m. § 16 EStG 1990 auslöst
(BFH-Urteil vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984,
233).
18
Nichts anderes gilt in diesem Fall auch
dann, wenn auf der Grundlage des unzutreffenden Buchwertansatzes gegenüber
der Kapitalgesellschaft bestandskräftig gewordene Steuerbescheide erlassen
worden sind. Es existiert keine gesetzliche Bestimmung, nach der der
gegenüber der Kapitalgesellschaft für das Einbringungsjahr erlassene
Körperschaftsteuerbescheid die Funktion eines Grundlagenbescheids für die
Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns beim Einbringenden haben
könnte. Soweit das FG auf den Grundsatz von Treu und Glauben und
insbesondere auf das Senatsurteil vom 24. April 2007 I R 16/06 (BFHE 218,
102, BStBl II 2007, 707) abhebt, besteht der wesentliche Unterschied, dass
es im Urteilsfall um sich widersprechende Wertansätze desselben
Steuerpflichtigen ging, während im Streitfall nichts dafür ersichtlich ist,
dass der Kläger für eine fehlerhafte Bilanzierung des Betriebsvermögens in
der Eröffnungsbilanz der X-AG verantwortlich gemacht werden könnte.
19
d) Das FG ist zu einem anderen Ergebnis
gekommen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die
erforderlichen Feststellungen dazu getroffen werden, ob es sich bei dem
Recht des Klägers am Namen bzw. dem Zeichen "X" um eine wesentliche
Betriebsgrundlage der X-KG gehandelt hat.
20
2. Im Übrigen hält das angefochtene Urteil
den Angriffen der Revision stand.
21
a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das FG habe
die vom Kläger anlässlich der Umwandlung in sein Privatvermögen überführte
Beteiligung an der XV-GmbH zu Unrecht nicht als wesentliche
Betriebsgrundlage angesehen. Die Übertragung der Geschäftsanteile an der
Komplementär-GmbH war zum Übergang der wesentlichen Betriebsgrundlagen des
Mitunternehmeranteils auf die X-AG nicht erforderlich.
22
Nach der Rechtsprechung des Senats sind
diejenigen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH keine wesentlichen
Betriebsgrundlagen, die dem Mitunternehmer keinen entscheidenden Einfluss
auf die Geschäftsführung der KG vermitteln (Senatsurteil vom 25. November
2009 I R 72/08, BFHE 227, 445 ). Wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen
- wie im Streitfall aufgrund der Alleingesellschafterstellung des Klägers in
der XV-GmbH - ein solcher bestimmender Einfluss des Mitunternehmers auf die
Geschäftsführung der KG gegeben ist, hat der Senat bislang offengelassen.
23
Die Frage muss auch im Streitfall nicht
entschieden werden, weil in der hier gegebenen Situation die XV-GmbH durch
die Übertragung des Geschäftsbetriebs der X-KG auf die X-AG gemäß § 41 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 UmwG 1969 ihren zuvor mit der Komplementärfunktion
verbundenen rechtlichen Einfluss - insbesondere die Stellung als
Geschäftsführerin (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 2, § 164 des
Handelsgesetzbuchs) - auf den nunmehr von der X-AG autonom fortgeführten
Geschäftsbetrieb vollständig eingebüßt hat. Zwar ist für die Beurteilung als
wesentliche Betriebsgrundlage grundsätzlich auf die Situation aus der Sicht
des Einbringenden zum Zeitpunkt der Einbringung abzustellen (vgl. jeweils
zur Teilbetriebseigenschaft im Rahmen des § 16 EStG: Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000,
123; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 53/06, BFH/NV 2007, 1661;
BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167;
Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 150, m.w.N.). Jedoch besteht bei Einbringung
des Betriebs einer KG in eine Gesellschaft anderer Rechtsform im Zuge einer
(nach damaligem Recht übertragenden) Umwandlung die Besonderheit, dass die
bisherige Komplementärstellung infolge der Einbringung aus rechtlichen
Gründen zwangsläufig gegenstandslos werden muss, weil die vermögenslos
werdende KG infolge des Umwandlungsakts von Rechts wegen erlischt. Eine
Übertragung auch der Beteiligung an der bisherigen Komplementärgesellschaft,
deren Tätigkeit sich auf die Geschäftsführungsfunktion bei der KG beschränkt
hat, wäre somit wirtschaftlich ohne Sinn. Es kann deshalb in diesem Fall
nicht davon die Rede sein, dass der vormalige Kommanditist mit der
Beteiligung an der Komplementär-GmbH etwas für den übertragenen
Mitunternehmeranteil Wesentliches zurückbehalten hat.
24
b) An die Feststellung der Vorinstanz, die
X-AG habe das übertragene Betriebsvermögen in ihrer Eröffnungsbilanz zu
einem den Teilwert unterschreitenden Wert angesetzt, ist der Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass das FG im
Rahmen seiner diesbezüglichen Sachverhaltswürdigung gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Zutreffend - und von der Revision
im Grundsatz nicht infrage gestellt - ist des Weiteren die Annahme des FG,
dass der Wert, mit dem die X-AG das Betriebsvermögen angesetzt hat, gemäß §
20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Kläger als Anschaffungskosten gilt und
dass insoweit - eine Einbringung der wesentlichen Betriebsgrundlagen
vorausgesetzt - ein Erwerb der Anteile an der X-AG durch Sacheinlage unter
dem Teilwert i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 gegeben wäre.
25
c) Das FG hat dem Schreiben des für die
Gewinnermittlung der X-KG zuständigen FA K vom 7. Juli 1995 zu Recht weder
unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Verständigung noch unter dem
einer verbindlichen Zusage die Wirkung beigemessen, dass das FA im
Besteuerungsverfahren der Kläger davon auszugehen hat, die von der X-AG in
ihre Eröffnungsbilanz übernommenen Wertansätze des Betriebsvermögens
entsprächen den Teilwerten.
26
aa) Zweck einer tatsächlichen Verständigung
ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich
bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der
Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt
i.S. des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen. Die
Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich
auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, dass der
Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung
erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung
über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die
tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden
Ergebnis führt (z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 40/00, BFHE 196, 87,
BStBl II 2001, 714; vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II
2004, 975; Senatsurteile vom 31. März 2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II
2004, 742; vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121;
BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008, BStBl I 2008, 831, Tz. 2, 3).
27
Im Streitfall scheitert die Annahme einer
tatsächlichen Verständigung jedenfalls daran, dass die Frage der
Qualifikation des Wertansatzes in der Bilanz der X-KG zum 31. Dezember 1987
als Buchwert- oder Teilwertansatz im betreffenden Feststellungsverfahren der
X-KG nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für den Veranlagungszeitraum 1987
sachlich keine Rolle gespielt hat, weil das FA K zu keinem Zeitpunkt einen
Veräußerungsgewinn der Mitunternehmerschaft aus der Einbringung hat ansetzen
wollen. Für die Prüfung auf einen zu versteuernden Gewinn aus späteren
Veräußerungen der erworbenen Aktien der vormaligen Mitunternehmer nach § 21
UmwStG 1995 i.V.m. § 16 EStG 1990 war das FA K sachlich nicht zuständig und
hat es sich auch nicht für zuständig gehalten. Eine Übereinkunft über einen
Punkt, der in der Situation des betreffenden Steuerverfahrens sachlich nicht
für entscheidungsrelevant gehalten wird, kann erst recht nicht in einem
anderen Steuerverfahren die Bindungswirkung einer tatsächlichen
Verständigung entfalten.
28
bb) Aus ähnlichen Erwägungen führt das
Schreiben des FA K nicht unter dem Gesichtspunkt der verbindlichen Zusage zu
einer Bindungswirkung für das FA. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar
anerkannt, dass die Finanzbehörden auch außerhalb einer Außenprüfung eine
Zusage geben können, deren Verbindlichkeit aus den Grundsätzen von Treu und
Glauben abzuleiten ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE
211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.). Die Bindungswirkung setzt aber u.a.
voraus, dass die Zusage von dem im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die
spätere Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständigen Beamten oder vom
Vorsteher der Finanzbehörde gegeben worden ist (BFH-Urteile vom 26. November
1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808; vom 30. April 2009 V R 3/08, BFHE 226,
144; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089). Daran
fehlt es hier, weil - wie zuvor ausgeführt - das FA K nicht für die
Besteuerung des Gewinns des Klägers aus der Veräußerung von Aktien der X-AG
zuständig war.
29
Entgegen der Auffassung der Revision kann
dem BFH-Urteil vom 16. Juli 2002 IX R 28/98 (BFHE 198, 403, BStBl II 2002,
714) nichts dafür entnommen werden, dass auch Zusagen eines sachlich
unzuständigen Finanzamts Bindungswirkung entfalten können. Dort heißt es
vielmehr ausdrücklich, dass das die Zusage erteilende Finanzamt im Rahmen
seiner damaligen örtlichen Zuständigkeit als Gelegenheitsfinanzamt gehandelt
habe.
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