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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 42/08) BStBl. 2010 II S. 820
Entnahmegewinn nach § 6 Abs. 5 EStG 1999 - kein Anspruch auf
"Gleichbehandlung in der Zeit"
Wird ein Wirtschaftsgut zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen
verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich
übertragen, ist nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen.
Gegen die hiermit verbundene Gewinnrealisierung bestehen auch mit Rücksicht
darauf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber für den
Fall, dass ein solcher Übertragungsvorgang nach dem 31. Dezember 2000
erfolgt, die Fortführung des bisherigen Buchwerts angeordnet hat.
EStG 1999 §§ 6 Abs. 5, 52 Abs. 16a.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 4.
Juli 2008 10 K 764/03
Sachverhalt
I.
1
1. An der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) - X-KG -, die mit Baumaschinen und Bauzubehör
handelt, waren im Streitjahr (1999) zu jeweils 1/3 Frau X (Komplementärin)
und deren Töchter Y und Z (Kommanditistinnen) beteiligt.
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2. Das Betriebsgrundstück
S-Straße gehörte der Gesellschaft und der Komplementärin je zur Hälfte und
war in vollem Umfang als Anlagevermögen der Gesellschaft bilanziert.
Sonderbilanzen wurden nicht erstellt. Das Grundstück war mit Grundschulden
zugunsten der V-Bank in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. DM belastet.
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3. Mit Vertrag vom 20.
Dezember 1999 übertrug die Komplementärin ihren Grundstücksanteil
unentgeltlich je zur Hälfte auf die beiden Kommanditistinnen. Diese
übernahmen zwar die Grundschulden und unterwarfen sich gegenüber der V-Bank
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nicht übernommen wurden jedoch
die durch die Grundschulden gesicherten - und weiterhin in der Bilanz der
X-KG passivierten - Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der V-Bank. Sie
waren zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 460.000 DM ausgewiesen; das
Eigenkapital belief sich auf rund 2,92 Mio. DM. Den weiteren Schulden der KG
(rund 0,66 Mio. DM) standen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in
Höhe von rund 1,66 Mio. DM gegenüber.
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4. Im Anschluss an eine
Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
FA -) die Ansicht, dass die Grundstücksübertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
(StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) - EStG 1999 -
mit dem Teilwert anzusetzen sei. Ausgehend von einem - zwischen den
Beteiligten nicht streitigen - Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von
1.130.000 DM ermittelte das FA für die Komplementärin einen
steuerpflichtigen Sonderbilanzgewinn in Höhe von 433.395,62 DM; entgegen der
von der Klägerin bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens
vertretenen Auffassung wurden die eingetragenen Grundschulden nicht
wertmindernd berücksichtigt, da angesichts der Vermögens- und Ertragslage
der X-KG für die Kommanditistinnen keine Gefahr bestanden habe, aus den
Grundschulden in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend setzte das FA
mit Änderungsbescheid vom 18. November 2002 den Gewerbesteuermessbetrag in
Höhe von 38.065 DM (19.462,33 EUR) fest. Der hiergegen erhobene Einspruch
blieb ohne Erfolg.
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5. Die Klage wurde vom
Finanzgericht (FG) abgewiesen. Der hälftige Grundstücksanteil der
Komplementärin, der zu ihrem notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehört habe,
sei Y und Z unentgeltlich übertragen worden. Die isolierte Übernahme einer
Grundschuld führe beim Erwerber nicht zu Anschaffungskosten. Demnach sei
gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 der Teilwert anzusetzen. Die Regelung
verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des
Grundgesetzes (GG). Anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Gesetzgeber
ab dem Jahre 2001 (im Folgenden: EStG 2001) an die bis einschließlich 1998
geltende Rechtslage angeknüpft und die Übertragung stiller Reserven zwischen
den Mitunternehmern einer Mitunternehmerschaft wieder zugelassen habe. Nicht
zu folgen sei der Klägerin darin, dass sich aus dem Gesichtspunkt der
"Gleichheit in der Zeit" das verfassungsrechtliche Gebot der rückwirkenden
Geltung des § 6 Abs. 5 EStG 2001 für das Streitjahr (1999) ergebe. Da die
Buchwertfortführung nur als gezielte Subvention zur Umstrukturierung
mittelständischer Unternehmen gerechtfertigt werden könne, sei § 6 Abs. 5
EStG 2001 nicht als - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
konkretisierende - Fiskalzwecknorm, sondern als Lenkungsnorm einzustufen.
Vorschriften dieser Art dürfe der Gesetzgeber aber auch innerhalb kurzer
Zeit aussetzen oder ändern. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das
FA die Grundschulden bei der Ermittlung des Teilwerts der Grundstücksanteile
nicht berücksichtigt habe. Letzteres wäre - so die Vorinstanz - nur dann in
Betracht gekommen, wenn - was im Streitfall angesichts des Verhältnisses von
Aktiva (Kundenforderungen) und Passiva (Bank- und sonstige
Verbindlichkeiten) der X-KG ausgeschlossen gewesen sei - eine
Inanspruchnahme der Kommanditistinnen aus den dinglichen Lasten gedroht
hätte.
6
6. Mit der vom FG
zugelassenen Revision hat die Klägerin zwar vorgetragen, dass sie gegen die
Ermittlung des Grundstücksverkehrswerts sowie die Nichtberücksichtigung der
Grundschulden keine Einwände mehr erhebe. Wie auch im erstinstanzlichen
Verfahren macht sie jedoch geltend, dass die unterschiedliche Behandlung der
nämlichen Übertragungsvorgänge innerhalb kurzer Zeitabstände zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führe.
7
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz sowie den Gewerbesteuermessbescheid vom
18. November 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November
2003 aufzuheben.
8
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
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Die Revision ist nicht begründet und daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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1. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags
ist nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 1999) von dem nach den
Vorschriften des EStG und Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn
auszugehen. Da hiernach die Vorschriften über die Entnahme sowie über die
Bewertung (§§ 4 und 5 Abs. 6 EStG 1999) zu befolgen sind, wird der
Gewerbeertrag sowie der festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag (§ 11 GewStG
1999) auch durch einen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 gebotenen
Teilwertansatz bestimmt.
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2. Zu Recht hat das FG die
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben angesehen. Auch ist
die Höhe des angesetzten Teilwerts nicht zu beanstanden.
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a) Das Grundstück, das für die
betrieblichen Zwecke der Klägerin (X-KG) genutzt wurde, gehörte im Umfang
des Miteigentumsanteils der Komplementärin (X) zu deren notwendigem
Sonderbetriebsvermögen. Es ist i.S. von § 6 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 EStG
1999 zu jeweils 1/2 in das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistinnen (Y
und Z) bei der X-KG übertragen worden.
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b) Letzteres setzt voraus, dass das
Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens nicht (entgeltlich) veräußert,
sondern ganz oder teilweise aufgrund eines unentgeltlichen Rechtsgeschäfts
dem anderen Mitunternehmer zugewendet wird. Der - unentgeltliche -
Übertragungsvorgang bedingt eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme des
bisherigen Eigentümers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 1999; vgl. auch § 6 Abs. 1
Nr. 4 Satz 1 EStG 1999) sowie eine Einlage beim neuen Rechtsinhaber (hier: Y
und Z; vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1999). Im Streitfall hat die Vorinstanz
das Tatbestandsmerkmal der unentgeltlichen Übertragung zu Recht bejaht, da
nach ständiger Rechtsprechung die isolierte Übernahme dinglicher Lasten
(hier: Grundschulden zugunsten der V-Bank) keinen Veräußerungs- und
Anschaffungstatbestand begründet, sondern lediglich mit einer Beschränkung
der übergegangenen Eigentumsrechte an dem einheitlich zu betrachtenden
Wirtschaftsgut (belastetes Grundstück S-Straße) verbunden ist; sie kann
deshalb auch nicht der Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen durch den
Grundstückserwerber gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 17. November 2004 I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296; vgl.
auch BFH-Beschluss vom 22. April 1998 IV B 107/97, BFH/NV 1999, 162;
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161,
317, BStBl II 1990, 847, zu C.II.2. und C.II.3.; Schmidt/Kulosa, EStG, 29.
Aufl., § 6 Rz 84).
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c) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig,
dass sich der Verkehrswert (gemeiner Wert) des unbelasteten Grundstücks
S-Straße und damit - als untere Grenze der Bewertung - auch dessen Teilwert
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG 1999; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6
Rz 251) zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung auf 1.130.000 DM belief.
Die Grundschuldbelastung war hiervon nicht wertmindernd abzusetzen. Dabei
kann offenbleiben, ob die übernommenen Grundschulden als aufschiebend
bedingte Lasten (§ 6 des Bewertungsgesetzes - BewG -) zu qualifizieren waren
(vgl. hierzu Urteil des FG München vom 25. Oktober 20064 K 40/04,
Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 273) und ob bereits hieraus
abzuleiten ist, dass sie im Rahmen der Teilwertermittlung nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 Satz 3 EStG 1999 (ggf. i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 6, 10 BewG) nicht
berücksichtigt werden können. Ihre Berücksichtigung war - wie nunmehr auch
die Klägerin einräumt - jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach den den
Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) eine
Haftungsinanspruchnahme - und sei es nur in geringer Höhe - angesichts der
Vermögens- und Ertragslage der KG, die auch nach der Grundstücksübertragung
Schuldnerin der von ihr übernommenen Verbindlichkeiten blieb, nicht drohte
und deshalb auch in dem Fortbestand der Grundschuldbelastung kein den Wert
des übertragenen Grundstücksanteils beeinflussender Umstand gesehen werden
kann (vgl. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 330; Schmidt/Weber-Grellet,
a.a.O., § 5 Rz 550, jeweils unter "Dingl Lasten"; BFH-Beschluss in BFH/NV
1999, 162, betreffend Rückstellungen auf Seiten des Grundstückserwerbers).
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3. Gegen die Erhöhung des Gewinns um den
von X realisierten Entnahmegewinn bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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a) Der Grundstücksanteil der X ist nach
Veröffentlichung des StEntlG 1999/2000/2002 im BGBl I (vom 31. März 1999)
ihren Töchtern übertragen worden. Auch nach ihrem Regelungsinhalt sind die
Bestimmungen des § 6 Abs. 5 EStG 1999 verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Allerdings konnten nach der dem sog. Mitunternehmer-Erlass
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1977 IV B 2
-S 2241- 231/77, BStBl I 1978, 8, Tz. 24 ff., 38) zugrunde liegenden
Rechtsprechung des BFH Einzelwirtschaftsgüter zu Buchwerten in das
Gesamthandsvermögen einer gewerblichen (betrieblichen) Personengesellschaft
eingebracht werden (BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285,
BStBl II 1976, 748); auch hat der BFH im Falle der unentgeltlichen
Übertragung eines weiterhin der Personengesellschaft zur Nutzung
überlassenen Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines
Mitunternehmers in dasjenige eines anderen - an der nämlichen
Personengesellschaft beteiligten - Mitunternehmers keine gewinnrealisierende
Entnahme angenommen (z.B. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE
170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.; kritischKnobbe-Keuk, Bilanz- und
Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 11, S. 458). Der Gesetzgeber war jedoch
befugt, von diesen Besteuerungsgrundsätzen abzurücken. Da Art. 3 Abs. 1 GG
keinen Anspruch auf eine zukünftig gleichbleibende Rechtslage vermittelt
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 12. Mai 20092 BvL
1/00, BVerfGE 123, 111; Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Oktober 2001
B 12 Kr 19/00 R, Die Sozialversicherung 2002, 243; Ossenbühl in Festschrift
für Hans F. Zacher, 1998, 673, 686 f.; Papier in Festschrift für Udo
Steiner, 2009, 565, 573 ff.), war es dem Gesetzgeber zur Sicherung des sog.
Steuersubjektprinzips (hierzu auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B
105/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 1070; vgl. auch Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008,
608) gestattet, den zivilrechtlichen Wechsel des Rechtsträgers (hier:
Übergang des Grundstücksmiteigentums von X auf Y und Z) mit einer
Entnahmegewinnbesteuerung zu verbinden (vgl. BTDrucks 14/443, S. 24;
BTDrucks 14/23, S. 172). Er hat diesen Systemwechsel auch folgerichtig
ausgestaltet, indem er zugleich zum einen die Übertragung von
Veräußerungsgewinnen nach § 6b EStG auf Reinvestitionen des nämlichen
Rechtsträgers beschränkt (vgl. § 6b Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 10 EStG 1999;
BTDrucks 14/443, S. 25; BTDrucks 14/23, S. 174) sowie zum anderen bei der
sog. Realteilung einer Mitunternehmerschaft die Buchwertfortführung im Falle
der Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern ausgeschlossen hat (§ 16 Abs. 3
Satz 2 EStG 1999; BTDrucks 14/443, S. 28; BTDrucks 14/23, S. 178).
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b) Anderes ergibt sich auch nicht daraus,
dass der Gesetzgeber zunächst mit der Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG
durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der
Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433)
sowie anschließend mit der abermaligen Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 (Nr.
3) EStG durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) im Grundsatz zur
Rechtslage bis 1998 zurückgekehrt ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin war
hiermit kein verfassungsrechtliches Gebot verbunden, die Gesetzeskorrektur
des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG (2001) rückwirkend - d.h. auch mit Wirkung für
das Streitjahr (1999) - in Kraft zu setzen.
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aa) Dabei hat der Senat nicht darauf
einzugehen, ob es sich bei der Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um eine
Lenkungsnorm zur Erleichterung von Umstrukturierungen (so die Vorinstanz)
oder - wie von der Klägerin geltend gemacht - um eine den Steuertatbestand
beschränkende Fiskalzwecknorm handelt (Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20.
Aufl., § 17 Rz 220 i.V.m. Lang in Tipke/Lang, a.a.O., § 4 Rz 19 ff.). Die
Frage kann deshalb offenbleiben, weil der Gesetzgeber selbst im Bereich der
Fiskalzwecknormen zur Korrektur einer vorangegangenen Rechtsänderung befugt
ist, wenn sie dem Sachlichkeitsgebot entspricht, d.h. durch sachliche Gründe
getragen und damit das allgemeine Willkürverbot nicht verletzt wird. Der
Gesetzgeber kann hierbei - ergänzend - auch Gesichtspunkte einer geordneten
Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die
Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 111).
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bb) Hieran gemessen war es nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber für Übertragungen nach dem 31. Dezember
2000 (§ 52 Abs. 16a EStG 2001) zu den Grundsätzen der Buchwertfortführung in
Fällen des Transfers von Wirtschaftsgütern im Kreis der Mitunternehmer
zurückgekehrt ist und hierbei von einer rückwirkenden Geltung der
Gesetzeskorrektur abgesehen hat.
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(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 5 Satz 3
EStG 2001 geht auf den im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum StSenkG
eingebrachten Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion der CDU/CSU vom 14. März
2000 (BTDrucks 14/2903) zurück. Da - so die Entwurfsbegründung - die
Erfahrungen gezeigt hätten, dass die mit dem StEntlG 1999/2000/2002
vorgenommene Einschränkung der steuerneutralen Übertragung von
Betriebsvermögen eine gravierende Behinderung von
Unternehmensumstrukturierungen darstelle, sei es notwendig, mit Wirkung ab
2001 (vgl. § 52 Abs. 16 Satz 11 EStG in der Entwurfsfassung) zur früheren
Buchwertfortführung unter der Voraussetzung zurückzukehren, dass die spätere
Erfassung der stillen Reserven sichergestellt sei. Vor allem für den
gewerblichen Mittelstand behindere eine zwangsweise Gewinnrealisierung
wirtschaftlich sinnvolle Anpassungsprozesse und führe zu einem erheblichen
Verlust an Flexibilität bei der Rechtsformwahl sowie bei der Gestaltung von
Nachfolgeregelungen und Erbauseinandersetzungen (BTDrucks 14/2903, S. 16;
vgl. auch Antrag vom 15. Februar 2000, BTDrucks 14/2688, S. 2 und 6). Der
Antrag ist vom Finanzausschuss abgelehnt (BTDrucks 14/3366, S. 111) und erst
im Vermittlungsverfahren zum StSenkG aufgegriffen worden (BRDrucks 410/00,
S. 3). Durch das UntStFG wurde zum einen die Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz
3 EStG i.d.F. des StSenkG weiter präzisiert und Vorsorge gegen
Buchwertübertragungen zum Zwecke der Vorbereitung von Veräußerungen
getroffen (BTDrucks 14/6882, S. 32; BTDrucks 14/7343, S. 8, 14; BTDrucks
14/7344, S. 7; BTDrucks 14/7780); zugleich ist der Gesetzgeber -
folgerichtig - zur sog. gesellschafterbezogenen Betrachtung im Rahmen von §
6b EStG sowie - wiederum vorbehaltlich von Veräußerungs- und
Entnahmesperrfristen - zur Buchwertverknüpfung in Fällen der Realteilung
unter Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern mit Wirkung ab dem 1. Januar
2001 zurückgekehrt (§§ 16 Abs. 3 Sätze 2 ff., 52 Abs. 16a EStG i.d.F. des
UntStFG; dazu BTDrucks 14/6882, S. 33 f.; BTDrucks 14/7343, S. 9 ff., 14 f.;
BTDrucks 14/7344, S. 7; BTDrucks 14/7780).
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(2) Die Korrektur des § 6 Abs. 5 EStG 2001
durch das StSenkG sowie das UntStFG beruht hiernach - ebenso wie die
Anpassungen in den §§ 6b, 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG 2001 - auf sachlichen
Gründen. Insbesondere muss es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, eine
Gesetzesreform zu korrigieren, wenn er - wie vorliegend (s.o.) - in
nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die zunächst
ergriffenen Reformmaßnahmen das berechtigte Anliegen der Betroffenen zur
sinnvollen Anpassung der Unternehmensstruktur in "gravierender" Weise
"behindert" haben (BTDrucks 14/2903, S. 16). Eine verfassungsrechtliche
Verpflichtung zur rückwirkenden Korrektur ist hiermit - wie dargelegt -
nicht verbunden (vgl. auch Dürig in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 3 Rz 199:
"auch Reformen der Reform müssen möglich bleiben"). Auch durfte der
Gesetzgeber - wie gleichfalls bereits erläutert - hierbei die fiskalischen
Auswirkungen einer rückwirkenden Gesetzeskorrektur und damit
berücksichtigen, dass er allein aufgrund der Abschaffung der Regelungen des
Mitunternehmererlasses durch das StEntlG 1999/2000/ 2002 Steuermehreinnahmen
für das Jahr 1999 in Höhe von 0,963 Mrd. DM veranschlagt hatte (BTDrucks
14/23, S. 144 f.).
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4. Da über die Höhe des angesetzten
Entnahmegewinns zwischen den Beteiligten kein Streit mehr besteht und
Rechtsfehler für den Senat insoweit auch nicht erkennbar sind, ist die Sache
spruchreif und die Revision zurückzuweisen.
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