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BFH-Urteil vom 11.5.2010 (IX R 19/09) BStBl. 2010 II S. 823
Zur
steuerrechtlichen Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten
Unterbeteiligung zwischen Ehegatten
1.
Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen
Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien
anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des
Rechtsverhältnisses durch die Parteien.
2.
Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten
treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen
Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form
und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch
tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich
ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen
Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation)
anbieten.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG 1997 § 17 Abs. 1
und Abs. 4; GmbHG § 15 Abs. 4.
Vorinstanz: FG Köln vom 1. April 2009 10 K
2898/08
Sachverhalt
I.
1
Die Sache befindet sich im
zweiten Rechtsgang.
2
Die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr (1997) zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der
durch Umwandlung aus einer handwerklichen Produktionsgenossenschaft
entstandenen I-GmbH (GmbH) in P. An deren Stammkapital von (zuletzt) 84.100
DM waren die B GmbH & Co. Verwaltungs- und Treuhand KG (KG) in Höhe von
nominell 83.600 DM (99,4 %) und ein weiterer Gesellschafter in Höhe von 500
DM beteiligt. Am 15. Juli 1994 schlossen die Klägerin und die KG einen
notariellen Treuhandvertrag, nach dem die KG als Treuhänderin alle
erhältlichen Geschäftsanteile, höchstens aber 99,5 %, an der GmbH erwerben
(soweit sie es noch nicht getan habe) und die Hälfte dieser Geschäftsanteile
für die Klägerin als Treugeberin halten sollte. Die KG verpflichtete sich in
dem Treuhandvertrag dazu, sämtliche Gesellschafterrechte der für die
Klägerin gehaltenen Gesellschaftsanteile nur nach deren Weisungen und
Anordnungen auszuüben. Alle Einnahmen aus diesen Anteilen, insbesondere
Ausschüttungen und Kapitalrückzahlungen, standen nach der Vereinbarung der
Klägerin zu. Sie konnte das Treuhandverhältnis jederzeit kündigen. Im Fall
der Kündigung war die KG verpflichtet, die betreffenden Geschäftsanteile auf
die Klägerin oder einen von ihr benannten Dritten zu übertragen.
3
Ebenfalls am 15. Juli 1994
schlossen die Kläger untereinander mit Hinweis auf den mit der KG
abzuschließenden Treuhandvertrag eine schriftliche - als "Treuhandvertrag"
bezeichnete - Vereinbarung. Danach hielt und verwaltete die Klägerin im
Innenverhältnis jeweils die Hälfte der von der KG für sie treuhänderisch
gehaltenen Anteile treuhänderisch für den Kläger. Dieser hatte der Klägerin
die Hälfte der Kosten für den Erwerb und die Verwaltung der geplanten
Beteiligung an der GmbH zu erstatten. Im Übrigen sollten die Bestimmungen
des zwischen der Klägerin und der KG abzuschließenden Treuhandvertrages -
und damit sollte auch die Rückübertragungsverpflichtung - sinngemäß gelten.
4
Mit notariellem Vertrag vom
3. Dezember 1996 wurden das Treuhandverhältnis mit der KG und der
"Treuhandvertrag" zwischen den Klägern einvernehmlich mit sofortiger Wirkung
aufgelöst. Zugleich übertrug die KG auf die Klägerin und den Kläger
Geschäftsanteile und Teilgeschäftsanteile an der GmbH von jeweils nominal
20.900 DM. Zum 1. Januar 1996 wurde die GmbH aufgelöst. Nach Beendigung der
Liquidation am 12. Dezember 1997 erhielten die Kläger einen
Liquidationserlös in Höhe von jeweils 267.152,20 DM.
5
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte im Streitjahr 1997
einen Auflösungsgewinn der Klägerin in Höhe von 492.504,40 DM nach § 17 des
Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
Der zwischen den Klägern geschlossene "Treuhandvertrag" sei mangels
notarieller Beurkundung (§ 15 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG -) nicht wirksam und die
Klägerin zu 49,7 %, d.h. i.S. des § 17 EStG wesentlich an der GmbH beteiligt
gewesen.
6
Die nach erfolglosem
Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG)
setzte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1195
veröffentlichten Urteil die Einkünfte aus § 17 EStG auf 452.969 DM herab.
Dieses Urteil hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Entscheidung vom 22.
Juli 2008 IX R 61/05 (BFH/NV 2008, 2004) auf und wies die Sache nach § 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das FG sollte prüfen, ob
die zwischen den Klägern als Unterbeteiligungsvertrag auszulegende und als
"Treuhandvertrag" bezeichnete, gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG formunwirksame
Vereinbarung steuerlich anzuerkennen ist und ob die Unterbeteiligungsrechte
des Klägers nach Inhalt und tatsächlichem Vollzug dazu geführt hätten, die
Hälfte der von der KG für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen Anteile
wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen.
7
Die Klage hatte auch im
zweiten Rechtsgang keinen weiter gehenden Erfolg als im ersten Rechtsgang.
Das FG führte zur Begründung aus: Die Kläger hätten die zwischen ihnen
geschlossene Vereinbarung nicht ernsthaft gewollt. Dies ergebe sich nach
Überzeugung des FG daraus, dass sie den von ihnen als Treuhandvertrag
eingeordneten Vertrag - anders als den am selben Tag geschlossenen Vertrag
der Klägerin mit der KG - nicht notariell beurkunden ließen. Überdies habe
der Kläger durch den Vertrag kein wirtschaftliches Eigentum erlangt.
Abgesehen davon, dass ein - wie hier - formunwirksamer Vertrag mangels
Durchsetzbarkeit der Rechte im Konfliktfall keine für den Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums notwendige rechtlich geschützte Position
vermittele, sei der Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt worden.
8
Hiergegen richtet sich die
Revision der Kläger, die sie auf Verletzung formellen und materiellen Rechts
stützen. Im Hinblick auf die notwendige Form der Vereinbarung zwischen den
Klägern möge man an eine Heilung durch die nachfolgende Beurkundung analog §
313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches a.F. (BGB) denken. Es könne zudem
über die Beurkundungspflicht gestritten werden. Nach der auch den Klägern
vermittelten Auffassung des Prozessbevollmächtigten bestehe keine
Beurkundungspflicht. Zumindest sei es fraglich, ob aus dem Nichtbeurkunden -
ein Offenlegen des Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten sei nicht erwünscht
gewesen - auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit geschlossen werden könne. Der
Eintritt eines Beteiligtenverlusts sei trotz der - wohl temporären -
Liquiditätsenge eher unwahrscheinlich gewesen. Das angefochtene Urteil habe
sich auch nicht ernsthaft mit der Rechtsprechung des BFH zur bloß
indiziellen Wirkung eines Formmangels befasst. Es sei geradezu widersinnig,
wenn das FG eine tatsächliche Durchführung der Vereinbarung (mit der Folge
der hälftigen Zurechnung der Anteile auf den Kläger als wirtschaftlicher
Eigentümer) deshalb ablehne, weil allein der Kläger die Rechte aus den
Anteilen ausgeübt habe. Zur Durchführung der Vereinbarung hätten die Kläger
im Klageverfahren ausführlich vorgetragen. Außerdem könnten nur sie selbst
Aussagen über das in häuslicher Gemeinschaft Besprochene machen, seien aber
entgegen ihrer Anregung vom Gericht dazu nicht angehört worden.
9
Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer 1997 unter Änderung
des Einkommensteuerbescheides 1997 in Gestalt des
Einkommensteueränderungsbescheides vom 12. August 1999 auf 1.376 DM (703,53
EUR) festzusetzen.
10
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
11
Die Revision ist unbegründet und nach § 126
Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
12
1. Die Revision ist nicht schon wegen
Verfahrensfehler begründet. Wenn die Kläger vortragen, das FG habe sie zu
ihren schriftsätzlichen Ausführungen nicht angehört und sie deshalb im
Rahmen ihrer auch auf die Verletzung formellen Rechts gestützten Revision
sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen (vgl. § 96 Abs. 2, §
119 Nr. 3 FGO), so können sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört
werden. Denn ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht
werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die
Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m.
§ 295 der Zivilprozessordnung). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört nach
der ständigen Rechtsprechung des BFH auch das Übergehen eines Beweisantrags.
Geht das FG einem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht nach, dann
muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter dies in der
(nächsten) mündlichen Verhandlung, an welcher er teilnimmt, rügen, weil
sonst das Rügerecht endgültig verloren geht (ständige Rechtsprechung, vgl.
z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843).
13
Im Streitfall enthält der Schriftsatz im
erstinstanzlichen Verfahren (vom 29. Dezember 2008) zwar einen Antrag auf
Parteivernehmung. Die durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger
haben in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2009 indes nur einen Antrag
zur Sache gestellt und damit den Vernehmungsantrag nicht weiterverfolgt.
Dies gilt hier umso mehr, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung mit
den Beteiligten ausdrücklich das Verhalten der Kläger bei den
Gesellschafterversammlungen und das Abstimmungsverhalten der KG erörtert
hatte. Nach den insoweit eindeutigen Erläuterungen des
Prozessbevollmächtigten war für das Gericht nicht ersichtlich, wozu die
Kläger als Parteien noch hätten vernommen werden können. Wenn die Kläger in
diesem Stadium des Verfahrens gleichwohl ihre Vernehmung noch für
erforderlich gehalten hätten, hätten sie einen entsprechenden Beweisantrag
in der mündlichen Verhandlung stellen müssen.
14
2. Die Revision ist auch in der Sache
unbegründet. Zutreffend hat das FG Einkünfte aus § 17 EStG in Höhe von
452.969 DM der Besteuerung unterworfen.
15
a) Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs.
1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn
aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anteilseigner in den
letzten fünf Jahren am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und
er die Beteiligung in seinem Privatvermögen gehalten hat. Eine wesentliche
Beteiligung ist gegeben, wenn der Anteilseigner an der Gesellschaft zu mehr
als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 Abs. 4 Satz
1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG). Notwendige und hinreichende Voraussetzung
für die Zurechnung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG ist das
wirtschaftliche Eigentum (vgl. eingehend dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2008,
2004, m.w.N.).
16
Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen im
Streitfall zutreffend bejaht. Die Klägerin war innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der im Streitjahr beendeten Liquidation der GmbH zu mehr als 25 %
an dieser Gesellschaft beteiligt, weil ihr die von der KG zur Hälfte
treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile - also 49,7 % des Stammkapitals -
nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zuzurechnen waren. Da
der zwischen den Klägern geschlossene Unterbeteiligungsvertrag
steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist und dem Kläger kein wirtschaftliches
Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an der Hälfte der seiner Frau, der
Klägerin, als Treugeberin zuzurechnenden Anteile - also zu 24,85 % -
vermittelte (s. dazu unter c), erwarb der Kläger am 3. Dezember 1996 eine
nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftete Beteiligung.
17
b) Sind die Instanzen des zweiten
Rechtszuges gemäß § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH im
ersten Rechtszug gebunden (vgl. dazu eingehend den Beschluss des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB
1/72, BFHE 109, 206), geht es im vorliegenden Verfahren nur noch darum, ob
der zwischen den Klägern formwidrig abgeschlossene Unterbeteiligungsvertrag
steuerrechtlich anzuerkennen ist und dem Kläger nach Inhalt und
tatsächlichem Vollzug die Position eines wirtschaftlichen Eigentümers der
Hälfte der von der KG für die Klägerin treuhänderisch gehaltenen
Geschäftsanteile vermittelt. Wegen dieser Verengung des Prüfungsumfangs kann
der Senat auch den vom FG problematisierten Inkonsequenzen der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung bezogen auf die Frage, ob dem Kläger
Anteile gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO trotz zivilrechtlich unwirksamer
Vereinbarung zurechenbar sind, in diesem Verfahren nicht nachgehen. Denn
tragend für die Zurückverweisung der Sache an das FG war die Annahme, dass
der Unterbeteiligungsvertrag trotz nicht beachteter zivilrechtlicher Form
eine von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO (Zurechnung dem Treugeber) abweichende
steuerrechtliche Zurechnung immerhin rechtfertigen kann. Damit in
Widerspruch stünde aber die Annahme, ein formnichtiger Vertrag stände von
vornherein der effektiven Durchsetzung der Rechte im Konfliktfall entgegen.
18
c) Zutreffend hat das FG die als
Unterbeteiligung auszulegende Vereinbarung zwischen den Klägern
steuerrechtlich nicht anerkannt.
19
aa) Es hat den Umstand, dass die Kläger die
zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss (§ 15 Abs. 4 GmbHG;
eingehend dazu in BFH/NV 2008, 2004) nicht beachtet haben, in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7.
Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.) als
Beweisanzeichen gewürdigt, das gegen die steuerrechtliche Anerkennung dieser
Vereinbarung spricht. Dabei kommt entgegen der Revision eine Heilung dieses
Formmangels bereits im Jahr 1994 durch notarielle Beurkundung des
Treuhandvertrags der Klägerin mit der KG analog § 313 Satz 2 BGB a.F. nicht
in Betracht. Abgesehen davon, dass an beiden Verträgen unterschiedliche
Berechtigte und Verpflichtete beteiligt sind, fehlt es wegen der speziellen
Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ersichtlich an einer Lücke im Gesetz.
20
bb) Die Vorinstanz ist zutreffend auch von
einer verstärkten Indizwirkung im Streitfall ausgegangen. Die Indizwirkung
gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den
Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei
klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (BFH-Urteil vom 22. Februar
2007 IX R 45/06, BFHE 217, 409, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Zu Recht
sieht das FG den Umstand des am gleichen Tag abgeschlossenen
Treuhandvertrags mit der KG, der formwirksam notariell beurkundet wurde, als
Indiz gegen den Bindungswillen der Vertragsparteien an. Es entspricht
überdies der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass ein
Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils dem Formzwang des §
15 Abs. 4 GmbHG unterliegt, wenn er sich - wie im Streitfall - auf bereits
existente Geschäftsanteile bezieht (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005
II ZR 330/04, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht - WM - 2006, 1388; BGH-Urteile vom 19. April 1999 II ZR 365/97,
BGHZ 141, 208, WM 1999, 1118, und vom 6. Juli 1961 II ZR 219/58, BGHZ 35,
272; vgl. zusammenfassend auch Bayer in Lutter/ Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 17.
Aufl., 2009, § 15 Rz 91, 92 zur Treuhand und Rz 96 zur Unterbeteiligung,
jeweils m.w.N. aus Schrifttum und Rechtsprechung). Zwar haben die Kläger
untereinander ein als Unterbeteiligung auszulegendes Rechtsverhältnis
vereinbart, für das der Formzwang höchstrichterlich erstmals durch die
Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug bestätigt wurde (s. aber auch die
Angaben zum Schrifttum im BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 2004, unter II.2.c aa,
m.w.N.). Das spielt für die Vorwerfbarkeit des Formmangels aber keine
entscheidende Rolle. Denn bei der Beurteilung, ob der Mangel der
zivilrechtlichen Form den Vertragsparteien anzulasten ist, kann nur deren
Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses bedeutsam sein. Im Streitfall
sind die Kläger aber stets von einem Treuhandverhältnis ausgegangen.
21
Die Vorinstanz hat als Erklärung für die
bloße Schriftform statt der gebotenen notariellen Form überdies zutreffend
auf die (auf der Hand liegende) mögliche Erwägung der Vertragsparteien
abgestellt, die Vereinbarung nur bei Bedarf zu verwenden, und zwar je nach
dem, ob sich später bei der Veräußerung oder bei der Verwirklichung eines
Ersatztatbestandes ein Gewinn (dann Verwerten der Vereinbarung mit der Folge
des Unterschreitens der Wesentlichkeitsgrenze) oder ein Verlust ergibt (dann
Außerachtlassen der Vereinbarung und volle Verlustrealisierung bei der
Klägerin). Diese Erwägung des FG wird der Intention der Rechtsprechung
gerecht, mit der sie die besonderen Anforderungen an Verträge zwischen nahen
Angehörigen rechtfertigt. Sie tragen den innerhalb eines Familienverbundes
typischerweise fehlenden Interessengegensätzen und - hieran ist besonders zu
erinnern - "der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs
zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten Rechnung" (so
explizit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 19952 BvR
802/90, BStBl II 1996, 34, m.w.N.; aus der Rechtsprechung des BFH vgl.
zuletzt BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 46/08, BFHE 225, 112). Die
Überlegungen des FG verstoßen deshalb entgegen der Auffassung der Revision
keinesfalls gegen Denkgesetze, zumal auch die Revision ausdrücklich
hervorhebt, ein "Offenlegen" des Rechtsverhältnisses gegenüber Dritten sei
aus der Sicht der Kläger nicht erwünscht gewesen. Ob ein Verlust aus der
Beteiligung trotz der zugestandenermaßen gegebenen Liquiditätsengpässe
unwahrscheinlich gewesen sein mag, kann wegen der jedenfalls bei
Vertragsabschluss bestehenden Ungewissheit, ob und wann es zu einer
Realisierung kommen könnte, als rein spekulatives Element vor diesem
Hintergrund dahinstehen.
22
cc) Das FG hat nicht nur auf die aus dem
Nichtbeachten der zivilrechtlich gebotenen Form resultierenden
Beweisanzeichen abgestellt.
23
(1) Es ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass die Vereinbarung
darüber hinaus tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Wenn es sich für seine
Feststellungen den Vortrag des Klägers zu eigen macht und daraus den Schluss
zieht, allein der Kläger habe die maßgebenden Entscheidungen getroffen, das
Abstimmungsverhalten der KG bestimmt und Anweisungen gegeben, so ist es
entgegen der Revision nicht widersprüchlich, wenn das FG dem Kläger keine
Anteile aufgrund des Unterbeteiligungsvertrages nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 AO zurechnet. Denn eine Zuordnung entsprechend den Grundsätzen des
BFH-Urteils vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01 (BFHE 210, 247, BStBl II 2005,
857), auf die der BFH im ersten Rechtszug Bezug genommen hat, kommt nur in
Betracht, wenn der Unterbeteiligungsvertrag steuerrechtlich anzuerkennen
ist. Dabei betrifft die vom Kläger selbst hervorgehobene Stellung nicht nur
das Außenverhältnis der (vereinbarten) Unterbeteiligung, sondern auch das
hier maßgebende Innenverhältnis der Kläger untereinander. Widersprüchlich
ist es deshalb nicht, wenn dem Kläger als dem die Rechtsverhältnisse
Dominierenden, der überdies mit einer notariellen Generalvollmacht der
Klägerin aus dem Jahre 1983 operierte, keine Anteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 AO zugerechnet werden. Denn sein auf alle für die Klägerin als
Treugeberin gehaltenen Anteile und deshalb über die vereinbarte
Unterbeteiligung hinausgreifendes Verhalten, wie es das FG seiner
Entscheidung zugrunde gelegt hat, impliziert einen ganz anderen
Vertragsinhalt als denjenigen, den die Kläger untereinander vereinbart
haben. Dieses "aliud" gegenüber einer Unterbeteiligung lediglich an der
Hälfte der treuhänderisch gehaltenen Anteile ist nicht geeignet, sozusagen
in einem Erst-Recht-Schluss eine Stellung wie ein wirtschaftlicher
Eigentümer zu begründen.
24
(2) Verhielte es sich indes tatsächlich so,
wie der Kläger vorgetragen hat und wovon auch das FG ausgeht, mögen die
Kläger mit dem Unterbeteiligungsvertrag in Verbindung mit dem gegenüber der
KG vereinbarten Treuhandverhältnis eine nach § 41 Abs. 2 AO für die
Besteuerung unerhebliche Scheinvereinbarung getroffen haben. In Wirklichkeit
sollte der Kläger - und nur er - als Treugeber die maßgebenden
Entscheidungen treffen, so dass ihm die Hälfte der Anteile nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 AO - mit einer der Vorentscheidung entsprechenden Steuerfolge -
zuzurechnen wären. Die Folgerungen aus dem Treuhandverhältnis der Klägerin
und dem Unterbeteiligungsvertrag hätten die Vertragsparteien dann bewusst
nicht gezogen, was als Beweisanzeichen für den Scheincharakter der
Vereinbarungen spricht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE
182, 542, BStBl II 1997, 655).
25
Aber auch eine andere Möglichkeit läge
aufgrund des vom FG festgestellten Verhaltens des Klägers nahe: Nach § 6 des
notariellen Treuhandvertrags vom 15. Juli 1994 war der Treugeber (also zu
Beginn die Klägerin) berechtigt, jederzeit einen anderen Treugeber zu
benennen, der anstelle des Treugebers in alle Rechte und Pflichten aus
diesem Treuhandvertrag eintritt. Wenn nicht schon zu Beginn der
vertraglichen Beziehungen, so kann der Kläger jedenfalls später in den
Vertrag dadurch konkludent eingetreten sein, dass er in Bezug auf alle
treuhänderisch gehaltenen Anteile die entscheidenden Anweisungen erteilte.
26
(3) Dem FG ist auch darin beizupflichten,
die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich entsprechend dem
Vereinbarten im Innenverhältnis tatsächlich verhalten und somit den Vertrag
auch durchgeführt haben. Den strengen Anforderungen, welche die
Rechtsprechung stellt, um Verträge zwischen nahe stehenden Personen
steuerrechtlich anzuerkennen, kann nur entsprechen, wer objektive
Anhaltspunkte vorträgt. Beweisanzeichen zur Ermittlung letztlich innerer
Tatsachen können nur äußere Merkmale sein (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25.
Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c bb,
m.w.N.). Deshalb können die klagenden Ehegatten nicht damit gehört werden,
ihre Vereinbarungen untereinander hätten sich in ihrer häuslichen
Gemeinschaft - als Internum - abgespielt und seien nicht nach außen
gedrungen. Wenn die Kläger hierzu vortragen, nur sie selbst hätten dazu
gehört werden können, stünde die Verifikation der streitigen Tatsachen (hier
tatsächliche Durchführung der Unterbeteiligung) in ihrem Belieben und hinge
davon ab, welchen Sachverhalt sie präsentieren. Das widerspricht der
Intention der Rechtsprechung, wie sie oben dargelegt wurde (unter bb), und
wäre letztlich selbstbezüglich, weil man dann aus inneren Merkmalen auf
innere Tatsachen schlösse. Es ist deshalb der Revisionserwiderung zu folgen,
nach der die generelle Berufung auf durchaus übliche Absprachen im
Familienverbund nicht zum Beweis der tatsächlichen Durchführung geeignet
ist. Es wäre mit dem FA und dem FG zu erwarten gewesen, dass mittels
Gesellschafterversammlungen, Entscheidungen, Abschlüssen und Ähnlichem
schriftlich nachvollziehbar kommuniziert worden wäre.
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