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BFH-Urteil vom 22.6.2010 (II R 40/08) BStBl. 2010 II S. 843
Bewertung von schenkweise zugewendeten und anschließend verkauften Anteilen
an Kapitalgesellschaften
Wurden während laufender Verkaufsverhandlungen schenkweise erworbene Anteile
an einer Kapitalgesellschaft kurz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der
freigebigen Zuwendung veräußert, ist nach dem vor dem Jahr 2009 geltenden
Recht ein zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarter Mindestkaufpreis und
nicht der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert der
Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.
BewG vor 2009 § 11 Abs. 2: ErbStG vor 2009
§ 12 Abs. 2 Satz 1; BGB § 398, § 413.
Vorinstanz: FG Nürnberg vom 1. April 2008
IV 86/2006 (EFG 2009, 602)
Sachverhalt
I.
1
Der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) und sein Vater V waren u.a. an dem
US-amerikanischen Unternehmen X beteiligt. Mit notarieller
Schenkungsvereinbarung vom 16. Dezember 1998 übertrug V seinen Anteil in
Höhe von 50 v.H. schenkweise mit sofortiger Wirkung auf den Kläger.
2
Die Schenkung der Anteile
erfolgte während laufender Verkaufsverhandlungen über alle Unternehmen und
Gesellschaften der Y-Gruppe (Y) unter Einschluss der X. Die Z hatte als
Kaufinteressentin bereits mehrere Angebote abgegeben. Am 13. Dezember 1998
war eine Vereinbarung getroffen worden, nach der die Z den Kauf der Y zu
einem Preis von 40 Mio. $ beabsichtigte und sich verpflichtete, bis zum 18.
Dezember 1998 eine Anzahlung in Höhe von 2 Mio. $ auf den bis zum Abschluss
des Kaufvertrages zu zahlenden Kaufpreis zu leisten. Die notarielle
Beurkundung des Kaufvertrages sollte am 22. Dezember 1998 erfolgen. Die
Anzahlung sollte im Falle des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages zur
Abgeltung der der Verkäuferseite durch die Transaktion entstandenen
Aufwendungen dienen.
3
Der Kauf- und
Übertragungsvertrag wurde am 29./30. Dezember 1998 beurkundet. Die
Verzögerung ergab sich, weil die Verkäuferseite am 21. Dezember 1998 einen
nochmals geänderten Vertragsentwurf vorlegte. Danach sollten ein Grundstück
in M zu einem Kaufpreis von 1.507.336,33 DM zusätzlich in den Vertrag
einbezogen und von der Z neben dem Kaufpreis von 40 Mio. $ Verbindlichkeiten
von insgesamt 3.824.006,28 DM übernommen werden, die im Wesentlichen durch
Grundschulden auf zu übertragenden Grundstücken abgesichert waren.
4
Im Kauf- und
Übertragungsvertrag vom 29./30. Dezember 1998 akzeptierte die Käuferseite
die zusätzlichen Forderungen der Verkäuferseite. Von dem für die Y
vereinbarten Kaufpreis von 40 Mio. $ sollten 4,4 v.H. auf den vom V
geschenkten Anteil des Klägers an der X entfallen.
5
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte gegen den Kläger zunächst
mit Bescheid vom 20. April 2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und auf
Grundlage des Stuttgarter Verfahrens Schenkungsteuer in Höhe von 5.369 DM
fest. Nachdem das FA vom Verkauf der Y erfahren hatte, setzte es mit
Änderungsbescheid vom 28. April 2003 wegen des Erwerbs des Klägers "zum
16.12.1998 (Schenkungsvertrag)" ausgehend von einem (Gesamt-)Verkaufspreis
von 6.329.032,42 DM Schenkungsteuer gegen den Kläger in Höhe von 525.255 DM
fest.
6
Einspruch und Klage, mit
denen der Kläger sich gegen die Ableitung des Werts der Anteile an der X aus
dem Verkauf am 29./30. Dezember 1998 wandte, blieben im Wesentlichen ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seinem in Entscheidungen der
Finanzgerichte 2009, 602 veröffentlichten Urteil nur insoweit statt, als
nach seiner Auffassung die Schenkung am Bewertungsstichtag nach § 11 Abs. 2
Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Jahr 2009 geltenden Fassung
(BewG) mit 4,4 v.H. von 40 Mio. $ zu bewerten sei. Die Bewertung der Anteile
nach dem Stuttgarter Verfahren schloss es aus.
7
Mit seiner Revision rügt der
Kläger Verletzung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Die vom Bundesfinanzhof (BFH)
entwickelten Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise der gemeine Wert
nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft auch bei einem
Vertragsabschluss kurz nach dem Stichtag aus dem Verkauf abgeleitet werden
könne, lägen nicht vor.
8
Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie den Schenkungsteuerbescheid vom 28. April 2003 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2006 aufzuheben.
9
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
10
Die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils ergeben zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, die
Vorentscheidung stellt sich selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar,
so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -).
11
1. Die Feststellungen des FG reichen nicht
aus, um abschließend darüber entscheiden zu können, was Gegenstand der
Zuwendung des V an den Kläger vom 16. Dezember 1998 war.
12
a) Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - in der vor dem Jahr 2009 geltenden
Fassung) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch
sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG;
vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die
Besteuerung richtet sich danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt
der Zuwendung beim Beschenkten darstellt (BFH-Urteil vom 9. November 1994 II
R 87/92, BFHE 176, 53, BStBl II 1995, 83). Dementsprechend bestimmt sich der
steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nach der
Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 bis 6 ErbStG an den Gegenstand an, über den
der Beschenkte endgültig verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 176, 53, BStBl
II 1995, 83; vom 26. September 1990 II R 50/88, BFHE 162, 139, BStBl II
1991, 32; vom 6. März 1985 II R 114/82, BFHE 143, 287, BStBl II 1985, 380 zu
II.a am Ende, und vom 30. Januar 1968 II 49/64, BFHE 91, 431, BStBl II 1968,
371).
13
Es ist nicht erforderlich, dass der
Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich vorher in derselben
Gestalt im Vermögen des Schenkers befunden hat und wesensgleich übergeht,
"Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht
identisch zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. März 1996 II R 51/95, BFHE 180,
174, BStBl II 1996, 548, mit weiteren Hinweisen). Danach kann in der Hingabe
von Vermögensgegenständen mittelbar die Schenkung eines anderen
Vermögensgegenstandes gesehen werden. Dies setzt voraus, dass der Beschenkte
im Verhältnis zum Schenker über das ihm unmittelbar Zugewendete nicht,
sondern (erst) über das Surrogat desselben, z.B. über den Verkaufserlös
verfügen kann; denn in diesem Fall ist der Beschenkte nicht um das
unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserlös bereichert. Dies
gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 180, 174, BStBl II 1996, 548, sowie BFH-Urteile vom 12.
Dezember 1979 II R 157/78, BFHE 129, 507, BStBl II 1980, 260; vom 3. August
1988 II R 39/86, BFHE 154, 383, BStBl II 1988, 1025), sondern generell bei
mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden
Gegenstände oder Rechte (vgl. zum Gesellschaftsanteil als Zuwendungsobjekt:
Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 15. Aufl., § 7 Rz 18; Moench/Weinmann,
Erbschaftsteuergesetz, § 7 Rz 24).
14
b) Im Streitfall ist das FG ohne weitere
Prüfung davon ausgegangen, V habe dem Kläger die Anteile an der X geschenkt,
obwohl nach den gesamten Umständen, insbesondere unter dem Eindruck der
schon fast zum Abschluss gelangten Verkaufsverhandlungen die Annahme nahe
gelegen hätte, dass der Kläger im Verhältnis zu V über die Anteile an der X
nicht mehr verfügen durfte, sondern sich den Verfügungen des V über die Y,
zu der die X gehörte, unterzuordnen hatte. Feststellungen zu den
Verfügungsmöglichkeiten des Klägers im Verhältnis zu V hat das FG nicht
getroffen, so dass die Vorentscheidung an einem Sachaufklärungsmangel
leidet.
15
2. Gleichwohl kommt das FG zu einem
zutreffenden Ergebnis, indem es die Schenkung des V an den Kläger mit 4,4
v.H. von 40 Mio. $ bewertet hat. Denn zu diesem Ergebnis gelangt man
unabhängig davon, ob V dem Kläger die Anteile an der X als solche oder - im
Hinblick auf die besonderen Umstände - einen Verkaufserlösanteil geschenkt
haben sollte.
16
a) Hat V dem Kläger am 16. Dezember 1998 50
v.H. der Anteile an der X geschenkt, so ist der auf den 16. Dezember 1998
festzustellende gemeine Wert aus dem Anteilsverkauf vom 29./30. Dezember
1998 abzuleiten und mit 4,4 v.H. von 40 Mio. $ der Besteuerung zugrunde zu
legen.
17
aa) Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die
Anteilsschenkung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, das ist hier
der 16. Dezember 1998. Denn an diesem Tage wurde die Zuwendung durch
Abtretung der Anteile nach §§ 398, 413 BGB ausgeführt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG).
18
bb) Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
für die ein Börsenkurs nicht besteht, in erster Linie aus Verkäufen
abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr vor dem maßgebenden
Bewertungsstichtag liegen. Es genügt auch der Verkauf eines einzigen
Anteils, wenn Gegenstand dieses Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist,
dessen Verkaufspreis für den gemeinen Wert der übrigen Anteile nur einen
begrenzten Aussagewert hat (BFH-Urteile vom 2. November 1988 II R 52/85,
BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80, und vom 5. März 1986 II R 232/82, BFHE
146, 460, BStBl II 1986, 591).
19
Voraussetzung für die Ermittlung des
gemeinen Werts aus Verkäufen ist, dass es sich nicht um einen Verkauf
handelt, der erst nach dem maßgebenden Bewertungsstichtag zustande gekommen
ist. Nur ausnahmsweise kann der gemeine Wert aus einem Verkaufsabschluss
kurz nach dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden, wenn die Einigung über
den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war (BFH-Urteil vom
30. Januar 1976 III R 74/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280). Wurde die
Einigung über den Kaufpreis zwar erst kurz nach dem Feststellungszeitpunkt
im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrages erzielt, stand zum
Feststellungszeitpunkt aber bereits ein Mindestkaufpreis fest, ist der
Bewertung dieser und nicht mehr der nach dem Stuttgarter Verfahren
ermittelte niedrigere Anteilswert zugrunde zu legen; denn der
Mindestkaufpreis spiegelt den gemeinen Wert, der nach § 11 Abs. 2 BewG
Maßstab und Ziel der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist,
weit besser wider als der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte
Anteilswert. Der gemeine Wert, der nach § 9 Abs. 1 BewG im Regelfall der
Bewertung zugrunde zu legen ist, wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den
Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. auch
BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl II 1989, 80; BFH-Beschluss vom 23. Juni
1999 X B 103/98, BFH/NV 2000, 30).
20
Die Einigung über den Mindestkaufpreis muss
dabei am Stichtag nicht rechtsverbindlich sein, um Grundlage für die
Ableitung des gemeinen Werts der Anteile sein zu können. Es reicht vielmehr
aus, wenn aufgrund von Verkaufsverhandlungen vor dem Stichtag eine
Verständigung über den Mindestkaufpreis herbeigeführt wurde, dieser beim
Verkauf der Anteile kurze Zeit nach dem Stichtag nicht unterschritten wurde
und als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt angesehen werden kann
(BFH-Urteil vom 11. November 1998 II R 59/96, BFH/NV 1999, 908). Die
Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Mindestkaufpreis als vereinbart
anzusehen ist, ist dabei Tatfrage (vgl. BFH-Urteil in BFHE 155, 121, BStBl
II 1989, 80; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 30). Es ist insoweit Aufgabe des
FA bzw. des FG, Feststellungen dazu zu treffen, ob bzw. wann die
Vertragsparteien eine Verständigung über den Mindestkaufpreis erzielt haben.
An die entsprechenden Tatsachenfeststellungen ist der BFH als
Revisionsgericht nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO gebunden.
21
cc) Nach den Feststellungen des FG hatten
sich die Preisvorstellungen beider Vertragsparteien bereits am 16. Dezember
1998 bezogen auf einen Betrag von 40 Mio. $ so weit verdichtet, dass
mindestens dieser Betrag als Kaufpreis gezahlt werden sollte. Diese
Einschätzung lässt keine Rechtsfehler, insbesondere keine Verstöße gegen
Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Entgegen der Auffassung des
Klägers widerspricht es nicht allgemeiner Erfahrung, dass sich während
länger andauernder Vertragsverhandlungen bereits vor endgültigem
Vertragsabschluss ein Preis ergeben kann, der bei Zustandekommen des
Verkaufs mindestens gezahlt werden soll, während ansonsten noch offen ist,
ob es wegen weiterer noch offener Verhandlungspunkte überhaupt zum
Vertragsabschluss kommt. Aus dem vom FG festgestellten Verhandlungsablauf
lässt sich vielmehr erkennen, dass zum Bewertungsstichtag bereits beidseitig
ein Mindestkaufpreis akzeptiert war.
22
Das FG ist auch ohne Rechtsfehler der
Einlassung des Klägers, der letztendlich vereinbarte Kaufpreis habe auf
einem völlig neuen Verhandlungsansatz der Vertragsparteien beruht, nicht
gefolgt. Es durfte insoweit darauf abstellen, dass die noch zu klärenden
Punkte den bereits in der Vereinbarung vom 13. Dezember 1998 enthaltenen
Mindestkaufpreis von 40 Mio. $ gerade nicht berührten. Es hat daraus
nachvollziehbar und ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen
abgeleitet, dass dieser Betrag nach dem 13. Dezember 1998 zwischen den
Vertragsparteien nicht mehr klärungsbedürftig gewesen sei. Deshalb hat das
FG zutreffend lediglich den zum 16. Dezember 1998 ermittelbaren
Verhandlungsstand über einen Kaufpreis von 40 Mio. $ berücksichtigt und die
Verbindlichkeiten von 3.824.006 DM sowie den zusätzlich vereinbarten Kauf
des Grundstücks in M außer Acht gelassen.
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Ebenfalls zutreffend hat das FG
entschieden, dass von dem abgesprochenen Mindestkaufpreis ein Anteil von 4,4
v.H. auf den Kläger entfällt. Zwar stammt die von der Veräußererseite
vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises erst vom 18. Dezember 1998; es
ist aber davon auszugehen, dass der Kaufpreisanteil des Klägers am
maßgeblichen Stichtag bereits festgestanden hat.
24
b) Sollte - was angesichts fehlender
Sachverhaltsaufklärung offen bleiben muss - Gegenstand der Zuwendung des V
an den Kläger der auf diesen entfallende Verkaufserlös gewesen sein, wäre
dieser ebenfalls mit mindestens 4,4 v.H. von 40 Mio. $ anzusetzen gewesen.
Denn Forderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BewG).
25
Darauf, dass die freigebige Zuwendung in
diesem Fall erst nach dem 16. Dezember 1998 ausgeführt worden wäre, käme es
nicht an, weil der angefochtene Änderungsbescheid diesen Umstand durch
Inbezugnahme des Schenkungsvertrages vom 16. Dezember 1998 mit umfasst.
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