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BFH-Urteil vom 12.11.2009 (VI R 20/07) BStBl. 2010 II S. 845
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine
Arbeitslohnrückzahlungen
1.
Arbeitslohnrückzahlungen setzen voraus, dass Güter in Geld oder Geldeswert
beim Arbeitnehmer abfließen.
2.
Schüttet eine Versorgungskasse an ihren Träger, den Arbeitgeber, Gewinne
aus, wird damit kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Gewinnausschüttungen einer
Versorgungskasse können daher weder pauschal besteuerbare Beitragsleistungen
des Arbeitgebers mindern noch einen Anspruch auf Lohnsteuererstattung
begründen (entgegen Abschn. 129 Abs. 14, 16 LStR 1999).
EStG § 40b Abs. 1.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 22. Februar
2007 8 K 5231/03 L (EFG 2007, 1244)
Sachverhalt
I.
1
Streitig ist, ob
Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse an den Arbeitgeber als
Arbeitslohnrückzahlung zu behandeln sind und die festzusetzende Lohnsteuer
entsprechend mindern.
2
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Trägerin der Versorgungskasse A
(Versorgungskasse). Die Versorgungskasse war Ende der 1970er Jahre
hervorgegangen aus der Zusammenlegung der Versorgungskasse B und der
Versorgungskasse C.
3
Die Klägerin leistete in den
Jahren 1949 bis 1974 Versicherungsbeiträge an die beiden Versorgungskassen B
und C in Höhe von 71.621.631 DM; davon entfielen 55.319.825 DM auf die Jahre
1953 bis 1974. Danach wurden keine Beiträge mehr geleistet und keine neuen
Versicherungsnehmer mehr aufgenommen. Die Zahlungen wurden als
Zukunftssicherungsleistungen entsprechend § 40b des Einkommensteuergesetzes
(EStG) pauschal besteuert.
4
In den Jahren 1990, 1993,
1994 und 1996 schüttete die Versorgungskasse aus Vermögensanlagen
erwirtschaftete Gewinne in Höhe von insgesamt 51.532.111 DM an die Klägerin
aus. Nach der Satzung der Versorgungskasse steht das Bezugsrecht bezüglich
etwaiger Gewinnausschüttungen allein der Klägerin zu. Die Beteiligten
behandelten die Gewinnausschüttungen als Rückzahlungen von pauschal
versteuertem Arbeitslohn. Auf entsprechende Anträge der Klägerin erstattete
oder verrechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -)
die auf den zurückgezahlten Arbeitslohn entfallende pauschale Lohnsteuer
nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von mehr als 9 Mio. DM.
5
Gemäß den
Gewinnverwendungsbeschlüssen vom 5. Dezember 1997, 13. August 1999 und 14.
August 2000 schüttete die Versorgungskasse weitere 12,6 Mio. DM, 7 Mio. DM
und 10 Mio. DM an die Klägerin aus. Darauf beantragte die Klägerin wieder
die Erstattung von Lohnsteuer.
6
Nachdem das FA mit Bescheid
vom 3. Juli 2001 eine Erstattung zunächst abgelehnt hatte, entsprach es dem
Begehren mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2003 bezüglich des
hier allein streitigen Zeitraums der Lohnsteueranmeldung (August 1999)
teilweise. Es setzte für August 1999 die Lohnsteuer auf 13.769.759,13 DM,
die Kirchensteuer (ev.) auf 256.357,10 DM, die Kirchensteuer (kath.) auf
332.035,32 DM und den Solidaritätszuschlag auf 684.936,62 DM fest und wies
im Übrigen den Einspruch zurück.
7
Mit der dagegen erhobenen
Klage begehrte die Klägerin, die Lohnsteuer auf 13.183.301,93 DM zuzüglich
Annexsteuern festzusetzen.
8
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1244
veröffentlichten Gründen ab.
9
Die Klägerin rügt mit der
Revision die unzutreffende Anwendung des § 40b EStG.
10
Sie beantragt, das Urteil
des FG Düsseldorf vom 22. Februar 2007 aufzuheben, das FA zu verpflichten,
unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 3. Juli 2001 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12. September 2003 für August 1999 die Lohnsteuer
auf 13.183.301,93 DM, die Kirchensteuer (ev.) auf 227.649,63 DM, die
Kirchensteuer (kath.) auf 308.327,65 DM und den Solidaritätszuschlag auf
664.044,62 DM festzusetzen.
11
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
12
Die Revision der Klägerin ist unbegründet
und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass die Gewinnausschüttung der Versorgungskasse
nicht zur Lohnsteuerkürzung berechtigt. Das Begehren der Klägerin lässt sich
nicht auf § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG in der für den streitigen
Lohnsteueranmeldungszeitraum (August 1999) gültigen Fassung stützen.
13
Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob
die Rückzahlung eines vor Jahrzehnten pauschal versteuerten Arbeitslohns
überhaupt Grundlage für eine Kürzung der pauschalen Lohnsteuer sein könnte,
die der Arbeitgeber für gegenwärtige Veranlagungszeiträume schuldet, oder
gar zu einer Erstattung führen könnte. Denn die Gewinnausschüttungen der
Versorgungskasse sind jedenfalls keine Arbeitslohnrückzahlungen.
14
1. Nach § 40b Abs. 1 Satz 1 EStG kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer u.a. von den Zuwendungen an eine Pensionskasse
mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge und Zuwendungen erheben.
15
a) Zuwendungen an eine Pensionskasse, bei
denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt,
sind Arbeitslohn (Zukunftssicherungsleistungen), weil sich der Vorgang -
wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum
Zweck der Zukunftssicherung verwendet hat (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2005 VI R
115/01, BFH/NV 2005, 1804; zuletzt Senatsurteile vom 11. Dezember 2008 VI R
9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225,
68, BFH/NV 2009, 1504).
16
b) Eine Rückzahlung von Arbeitslohn lässt
den früher erfolgten Zufluss grundsätzlich unberührt (§ 11 Abs. 1 EStG);
zurückgezahlte Bezüge sind allerdings im Zeitpunkt der Rückzahlung -
ungeachtet ihrer Einordnung als negative Einnahmen oder als Werbungskosten -
jedenfalls einkünftemindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 225, 68,
BFH/NV 2009, 1504). Arbeitslohnrückzahlungen setzen ungeachtet ihrer
Behandlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten auch voraus, dass
entsprechende Güter in Geld oder Geldeswert beim steuerpflichtigen
Arbeitnehmer abfließen. Denn wenn Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter
sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG
zufließen, erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen oder
Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass auch entsprechende Güter beim
Steuerpflichtigen abfließen oder ihm Aufwendungen entstehen (Senatsurteil
vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).
17
Weiter ist auch nicht jede Zahlung des
Arbeitnehmers an den Arbeitgeber eine Lohnrückzahlung, wie auch nicht jede
Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer Lohnzahlung ist; dies gilt erst
recht, wenn Zahlungen an oder von Dritten erbracht werden. Eine
Arbeitslohnrückzahlung setzt vielmehr voraus, dass sich der Rückfluss an den
Arbeitgeber als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt, indem sich der
durch die Arbeitslohnzahlung begründete Veranlassungszusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis in der Rückzahlung fortsetzt.
18
2. Nach diesen Grundsätzen liegt mit den
von der Versorgungskasse an die Klägerin erbrachten Gewinnausschüttungen
keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor. Der Annahme von Lohnrückzahlungen
steht zwar nicht entgegen, dass die Zahlungen direkt zwischen der
Versorgungskasse und der Klägerin als Arbeitgeberin abgewickelt worden
waren. Denn wenn der vom Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistung
erbrachte Lohn im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar an einen Dritten
(Versicherer) geleistet wurde, ist angesichts der wirtschaftlichen
Betrachtung dieses Vorgangs eine Rückzahlung von Lohn grundsätzlich auch
dann nicht auszuschließen, wenn die Zahlung durch den Versicherer - wieder
als abgekürzter Zahlungsvorgang - direkt an den Arbeitgeber erfolgt.
19
Eine Lohnrückzahlung scheidet im Streitfall
aber sowohl deshalb aus, weil durch die an die Klägerin erbrachten
Gewinnausschüttungen bei deren Arbeitnehmern keine Güter abgeflossen oder
Aufwendungen angefallen waren (a), als auch deshalb, weil sich die
Gewinnausschüttung nicht als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt
(b).
20
a) Die von der Versorgungskasse unmittelbar
an die Klägerin gezahlten Gewinnausschüttungen begründeten unter keinem
rechtlichen Aspekt bei den Arbeitnehmern der Klägerin einen Güterabfluss
oder Aufwendungen als Grundvoraussetzung einer Arbeitslohnrückzahlung. Denn
auf Grundlage der Satzung der Versorgungskasse hatten die Arbeitnehmer zu
keinem Zeitpunkt Ansprüche auf die ausgezahlten Gewinnanteile; nichts
erhalten zu haben, begründet weder Aufwand noch Güterabfluss noch negative
Einnahmen. Die Arbeitnehmer haben dadurch, dass die Gewinnanteile nicht an
sie, sondern an die Klägerin als ihre Arbeitgeberin ausgezahlt worden waren,
auch nichts aufgegeben, verloren oder abgeführt, auf das sie je einen
Anspruch gehabt hatten.
21
Zutreffend bemerkt zwar die Revision, dass
entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtung des abgekürzten Zahlungswegs
die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für die Altersversorgung der
Arbeitnehmer an die Pensionskassen so behandelt werden, als ob der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Barlohn zur Verfügung gestellt und der
Arbeitnehmer den Barlohn selbst zu seiner Zukunftssicherung verwendet hatte.
Wenn aber die Revision daraus die Fiktion ableitet, dass bei
Gewinnausschüttungen einer Versorgungseinrichtung die Gewinne als an den
Arbeitnehmer ausgeschüttet und als von ihm an den Arbeitgeber weitergeleitet
gelten, folgen daraus weder Aufwand noch Güterabfluss bei den Arbeitnehmern
der Klägerin. Denn auch diese Fiktion beschriebe lediglich einen
tatsächlichen Zahlungsvorgang, begründete aber noch keinen Anspruch der
Arbeitnehmer auf die Gewinnausschüttung selbst und ersetzte insbesondere
nicht den Anspruch auf die Auszahlung der Gewinnausschüttung an die
Arbeitnehmer. Die Fiktion setzt im Gegenteil mit der Verpflichtung zur
Weiterleitung der Gewinnausschüttung an den Arbeitgeber gerade die fehlende
Berechtigung der Arbeitnehmer an der Gewinnausschüttung voraus.
22
Wenn sich die Revision weiter darauf
beruft, dass die Arbeitnehmer zur Weiterleitung empfangener
Gewinnausschüttungen verpflichtet wären, weil die Versorgungskasse deren
Ansprüche auf Zahlung der zugesagten Pensionsleistungen erfüllt habe,
gründet auch dieses Vorbringen gerade darauf, dass die Arbeitnehmer nicht
berechtigt sind, die Gewinnausschüttung zu er- und zu behalten.
Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, dass eine
Gewinnausschüttung der Versorgungskasse an den Arbeitgeber anders behandelt
werden solle als eine Gewinnausschüttung an die Arbeitnehmer, gefolgt von
einer Herausgabe an den Arbeitgeber. Denn ungeachtet der Frage, ob beide
Vorgänge zwingend gleich zu behandeln wären, ließe sich auch aus dem
zweigeteilten Zahlungsvorgang kein Anspruch der Arbeitnehmer auf die
Gewinnausschüttung ableiten.
23
b) Die der Klägerin gegenüber erbrachten
Gewinnausschüttungen sind auch deshalb nicht als Arbeitslohnrückzahlung zu
qualifizieren, weil sie nicht "actus contrarius" der Lohnzahlung sind. Der
den Arbeitnehmern durch die Beitragsleistungen an die Versorgungskasse
zugewandte Lohn wird nicht durch die Gewinnausschüttungen der
Versorgungskasse zurückgezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gewinne
an den Arbeitgeber oder an den Arbeitnehmer ausgeschüttet werden.
24
aa) Erbringt - wie im Streitfall - der
Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen und erlangt der Arbeitnehmer
dadurch einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung,
wendet der Arbeitgeber mit den gegenwärtigen Beiträgen Lohn zu. Denn die
Beitragsleistung ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Der Arbeitslohn
des Arbeitgebers ist indessen grundsätzlich von damit erworbenen Sachen und
Rechten und später daraus den Arbeitnehmern zufließenden Erträgen,
Versicherungs- und Versorgungsleistungen zu unterscheiden. Dies hat der
Senat sowohl für Beitragsleistungen an Zusatzversorgungskassen (VI R 37/08)
als auch für Beitragsleistungen an Unfallversicherungen (VI R 9/05)
entschieden. Entsprechendes gilt für von der Versorgungskasse erbrachte
Ruhegeldzahlungen und Gewinnausschüttungen. Auch diese Zahlungen gründen auf
einer neuen, vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Rechtsbeziehung, die in
keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum
Arbeitsverhältnis mehr steht. Daher besteht zwischen den früheren
Lohnzahlungen und der gegenwärtigen Gewinnausschüttung ebenso wenig noch ein
einkommensteuerrechtlich erheblicher Veranlassungszusammenhang, wie zwischen
früheren Lohnzahlungen und gegenwärtigen Dividenden oder
Kursgewinnen/-verlusten aus Aktien, auch wenn die Aktien mit versteuertem
Lohn erworben worden waren (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06,
BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69).
25
bb) Eine Lohnrückzahlung im Sinne eines
"actus contrarius" kommt nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die
nämlichen Leistungen, die als Lohnzahlungen zu qualifizieren waren,
zurückgezahlt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Lohn im
Verhältnis zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Versorgungseinrichtung in
der Weise erbracht worden war, dass der Beitrag direkt vom Arbeitgeber an
die Versorgungskasse geleistet und nicht der individuellen Lohnsteuer,
sondern der Regelung über die Pauschalierung der Lohnsteuer bei
Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b Abs. 1 EStG) unterworfen worden war.
Denn auch dann ist die Beitragszahlung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer
zwar Lohn, dieser einkommensteuerrechtlich erhebliche
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis endet aber mit der
Verwendung des Beitrags durch den Arbeitnehmer für dessen
Zukunftssicherungszwecke. Bei Zukunftssicherungsleistungen durch Zahlung des
Arbeitgebers an einen Dritten, den Versicherer, liegt daher eine Rückzahlung
von Arbeitslohn auch dann nur vor, wenn der Versicherer dem Arbeitgeber
lohnversteuerte Prämien oder Beiträge zurückerstattet.
26
cc) Infolgedessen lässt sich entgegen der
Auffassung der Revision auch nicht der Grundsatz aufstellen, dass sämtliche
Ausschüttungen der Versorgungskasse Arbeitslohn seien, weil das dafür
verwendete Vermögen mit Arbeitslohn gebildet worden sei. Daher folgt der
Senat insbesondere auch nicht der von der Finanzverwaltung im streitigen
Zeitraum 1999 und auch noch gegenwärtig vertretenen Auffassung (Abschn. 129
Abs. 14 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 1999; R 40b.1 Abs. 12
LStR 2008), wonach Arbeitslohnrückzahlungen an den Arbeitgeber anzunehmen
sind, soweit Gewinnanteile zu Gunsten des Arbeitgebers mit fälligen
Beiträgen des Arbeitgebers verrechnet oder an den Arbeitgeber ausgezahlt
werden. Der Senat hält die gegen diese Auffassung vorgetragenen und schon in
seinem Beschluss in BFH/NV 2005, 1804 zum Ausdruck gebrachten Bedenken aus
den vorgenannten Erwägungen für durchgreifend (vgl. Trzaskalik, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40b Rz B 13; Wagner in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 40b EStG Rz 34; Schmidt/Drenseck, EStG, 28. Aufl.,
§ 40b Rz 6; Blomeyer, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., StR D Rz 49 f.).
27
dd) Schließlich folgt auch aus Abschn. 129
Abs. 14 Satz 1, Abs. 16 Satz 2 LStR 1999 kein Anspruch der Klägerin auf
Steuererstattung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass
norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den
Lohnsteuer-Richtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt; sie bieten keine
Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte und binden Gerichte grundsätzlich nicht
(Senatsurteil vom 4. Mai 2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781,
m.w.N.). Das FG entschied daher auch zutreffend, dass ein Anspruch auf
Lohnsteuererstattung auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der
Verwaltung nicht in Betracht komme, weil im Streitfall die Richtlinien keine
Ermessensausübung regelten. Die Selbstbindung der Verwaltung reicht nur
soweit, wie die Verwaltungsanweisung eine zutreffende Auslegung des Gesetzes
beinhaltet und die Art und Weise, der Finanzverwaltung eingeräumtes Ermessen
auszuüben, vorgegeben wird (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 93, 94; Wernsmann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 5 AO Rz 190 f.). Im Übrigen enthält selbst
Abschn. 129 Abs. 16 Satz 2 LStR 1999 die Einschränkung, dass der Arbeitgeber
einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch nur geltend machen kann, sofern dadurch
keine unangemessenen steuerlichen Vorteile erzielt werden. Solche nimmt die
Verwaltungsregelung insbesondere an, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung zu
erwarten sei, dass die dem Arbeitgeber zugewiesenen Gewinnanteile insgesamt
höher seien als die während der voraussichtlichen Laufzeit aufzubringenden
Versicherungsbeiträge. Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, dass
ähnliche unangemessene steuerliche Vorteile vorliegen dürften, wenn ehemals
mit einem Pauschsteuersatz von 8 % besteuerte Zuwendungen an Pensionskassen
zur Verrechnung oder Erstattung von Lohnsteuer für Zuwendungen berechtigen,
die einem Pauschsteuersatz von gegenwärtig 20 % unterliegen.
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