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BFH-Urteil vom 21.4.2010 (VI R 46/08) BStBl. 2010 II S. 848
Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des
Anscheinsbeweises
1.
Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen
hat.
2.
Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom
Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich
privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
EStG §§ 42d Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2, 6
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23.
April 2007 11 K 379/06
Sachverhalt
I.
1
Im Verfahren um die
Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids ist streitig, ob ein
geldwerter Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu
privaten Zwecken anzusetzen ist.
2
Der Kläger und
Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Apotheke mit angegliederter
Arzneimittelherstellung. Er beschäftigt etwa 80 Mitarbeiter, darunter auch
seinen Sohn S. S erhält das höchste Gehalt aller Mitarbeiter. Im
Betriebsvermögen befanden sich bis zu sechs Kraftfahrzeuge, die für
betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht
geführt.
3
Im Anschluss an eine
Lohnsteuer-Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA -) davon aus, dass das teuerste der sechs betrieblichen
Kraftfahrzeuge, ein Audi A8 Diesel, von S auch privat genutzt wurde. Das FA
beurteilte dies als einkommensteuerpflichtigen Sachbezug, den es nach der
sogenannten 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertete. Es nahm den Kläger für die
insoweit nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 EStG
in Haftung.
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Der Kläger machte dagegen
mit Einspruch und Klage geltend, dass S die betrieblichen Kraftfahrzeuge
nicht privat genutzt habe. Die Fahrzeuge würden vom ihm und anderen
Mitarbeitern nur betrieblich genutzt. Arbeitsvertraglich sei es verboten,
die betrieblichen Fahrzeuge privat zu nutzen; dies werde auch kontrolliert.
Die Fahrzeugschlüssel würden im Betrieb in einem Schlüsselkasten verwahrt,
eine Kraftfahrzeugnutzung sei dem Kläger vor Beginn der Nutzung mitzuteilen,
stichprobenweise würden die einzelnen Kraftfahrzeuge nach Kilometerleistung
und Kraftstoffverbrauch kontrolliert. Im Übrigen verfüge S über zwei eigene
private Kraftfahrzeuge, darunter auch einen Audi S8.
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Die dagegen erhobene Klage
wies das Finanzgericht (FG) ab. Zu den lohnsteuerpflichtigen geldwerten
Vorteilen gehöre auch die private Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs. Dafür seien für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises
anzusetzen, wenn die private Nutzung nicht auf Grundlage eines
ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werde. Dies gelte nicht, wenn eine
Privatnutzung ausscheide. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spreche
der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des
Dienstwagens. Unstreitig habe S das Fahrzeug dienstlich genutzt. Eine
Privatnutzung des Audi A8 durch S könne daher nicht ausgeschlossen werden.
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Es sei auch keine ernstliche
Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden
Geschehensablaufs dargelegt worden. Das Nutzungsverbot des Arbeitgebers
könne zwar ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Werde das
Nutzungsverbot allerdings gegenüber einem Arbeitnehmer in herausgehobener
Position ausgesprochen, bestehe besonderer Anlass, die Einhaltung des
Nutzungsverbots zu überwachen. Hieran fehle es im Streitfall. Mit S als Sohn
des Betriebsinhabers mit dem höchsten Arbeitslohn im Betrieb liege es nahe,
dass S als naher Angehöriger und wichtigster Mitarbeiter des
Betriebsinhabers das Nutzungsverbot missachten könnte. Daher sei es nicht zu
beanstanden, dass das FA eine Privatnutzung durch andere Arbeitnehmer
ausgeschlossen und den Nutzungswert nur S zugerechnet habe.
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Der Anscheinsbeweis sei
nicht erschüttert. Das Nutzungsverbot könnte auch nur zum Schein
ausgesprochen sein. Art und Umfang der Kontrolle des Nutzungsverbots durch
den Kläger ließen auch keinen sicheren Schluss auf die Ernsthaftigkeit der
Vereinbarung zu. Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung seien nicht
vorhanden. Weiter habe der Kläger das Nutzungsverbot nur unzureichend
überwacht. Da der Audi A8 von verschiedenen Personen genutzt worden sei,
könnten etwaige Mehrkilometer keinem bestimmten Fahrer zugerechnet werden.
Auch dass S über eigene Kraftfahrzeuge verfüge, schließe Privatfahrten mit
dem betrieblichen Audi A8 ebenso wenig aus wie die Nutzung des Audis A8 als
Poolfahrzeug.
8
Der Kläger wendet sich gegen
die finanzgerichtliche Entscheidung mit der Revision.
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Er beantragt,
1. das Urteil des
Niedersächsischen FG vom 23. April 2007 sowie den Lohnsteuerhaftungsbescheid
vom 31. Mai 2006 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 2006
aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
11
Zu Recht sei das FG vom
Beweis des ersten Anscheins ausgegangen, wonach eine private Nutzung des zum
Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs vorliege.
Entscheidungsgründe
II.
12
Die Revision des Klägers ist begründet. Die
Vorentscheidung wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG
zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO
-). Die bisherigen Feststellungen des FG tragen nicht dessen Entscheidung,
dass der Kläger seinem Sohn S einen Dienstwagen auch zu dessen privater
Nutzung überlassen und ihm dadurch einen lohnsteuerrechtlich erheblichen
Vorteil zugewandt hatte, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.
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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der
Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei
jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers
einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Eine
solche Lohnzahlung - sei es in Form von Barlohn, sei es in Form von
Gebrauchs- und Nutzungsvorteilen - ist indessen Grundvoraussetzung jeder
Lohnsteuerhaftung. Lässt sich eine solche Lohnzahlung nicht feststellen,
kommt insoweit auch keine Haftung des Arbeitgebers in Betracht. So liegt
nach den bisherigen Feststellungen des FG der Fall hier.
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2. a) Überlässt der Arbeitgeber seinem
Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur
privaten Nutzung, begründet das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
einen als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE
197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215,
256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom
4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890). Der Vorteil ist
nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
entweder mit der 1 %-Regelung oder mit der Fahrtenbuchmethode zu bewerten.
Nach der 1 %-Regelung ist als Vorteil für jeden Kalendermonat 1 % des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Die Fahrtenbuchmethode bemisst den Vorteil mit dem auf die private Nutzung
entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden.
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b) Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
geführt und steht daher der tatsächliche Umfang der privaten Nutzung des
durch den Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens durch dessen Arbeitnehmer
nicht fest, spricht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins
(Anscheinsbeweis) für eine auch private Nutzung des überlassenen
Dienstwagens. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1 %-Regelung
anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis
entkräftet oder erschüttert werden; dazu bedarf es nicht des vollen Beweises
des Gegenteils. Der Anscheinsbeweis ist vielmehr schon dann entkräftet oder
erschüttert, wenn ein Sachverhalt substantiiert dargelegt wird, der die
ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung
entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des
Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt
oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu
haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung
auszuschließen (Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV
2010, 650; vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434; jeweils m.w.N.).
16
c) Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt
indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn § 8 Abs. 2 Satz 2
EStG begründet ebenso wenig wie § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG originär einen
steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen
Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. Dementsprechend bezeichnet die
ständige Rechtsprechung des BFH die 1 %-Regelung auch als eine grundsätzlich
zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die
nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Urteile
vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE
215, 256, BStBl II 2007, 116, m.w.N.).
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Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich
erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu
nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen
Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des
Arbeitgebers erlangt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. Senatsurteil vom 11.
Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016). Und wenn § 8
Abs. 2 Satz 3 EStG voraussetzt, dass der Dienstwagen "auch" genutzt werden
"kann", erfasst der Tatbestand damit offenbar nicht schon die tatsächliche,
sondern erst die befugte Nutzung. Denn tatsächlich könnte das Kraftfahrzeug
stets "auch" für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden.
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Weiter ist zu berücksichtigen, dass die für
Arbeitnehmer anwendbare 1 %-Regelung und der für ihre Anwendung streitende
Anscheinsbeweis nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG auf der entsprechenden Anwendung
des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gründet und damit offenbar auf der Annahme
beruht, dass der Arbeitnehmer in ähnlicher Weise über ein Fahrzeug verfügen
kann, wie der Betriebsinhaber selbst über eines seiner eigenen dem
Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeuge, derer er sich auch für private
Zwecke bedient. Dem entspricht es, auch beim Arbeitnehmer nur die von Rechts
wegen befugte, nämlich vom Arbeitgeber gestattete private Dienstwagennutzung
der 1 %-Regelung zu unterwerfen.
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d) Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann
auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht
ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom
Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich
privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem
Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen
Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt
auch privat nutzt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar
typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten
Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt
wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Es gibt
insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge
aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern
zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden.
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Die Rechtsprechung des BFH legt auch im
betrieblichen Bereich bei unmittelbarer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG eine beschränkte Reichweite des allgemeinen Erfahrungssatzes zu
Grunde, wenn sie zwar davon ausgeht, dass bestimmte Arten von eigenen
Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW und Krafträder, typischerweise nicht nur
vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, diesen
allgemeinen Erfahrungssatz aber nicht auf LKW, Zugmaschinen oder
Werkstattwagen des Betriebsinhabers erstreckt (BFH-Urteile in BFHE 201, 499,
BStBl II 2003, 472; vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl
II 2009, 381).
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3. Nach den bisher getroffenen
Feststellungen steht im Streitfall lediglich fest, dass die Kraftfahrzeuge
zu dem für Betriebszwecke vom Kläger als Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark
gehörten und in diesem Rahmen naturgemäß von einigen der 80 Arbeitnehmer und
unter anderem auch von S genutzt wurden. Es steht indessen nicht fest, dass
eines dieser Fahrzeuge dem Sohn des Klägers als Dienstwagen auch zur
privaten Nutzung überlassen war.
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a) Für eine solche Überlassung eines
Dienstwagens genügt es insbesondere nicht, dass nur feststeht, dass
Arbeitnehmer Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers für
betriebliche Zwecke nutzen. Stehen Kraftfahrzeuge lediglich als
Poolfahrzeuge zur Verfügung und sind diese - anders als in dem durch
Senatsurteil vom 15. Mai 2002 VI R 132/00 (BFHE 199, 230, BStBl II 2003,
311) entschiedenen Fall - auch nicht einem oder mehreren Arbeitnehmern
konkret zugeordnet und ihnen (anteilig) auch zur privaten Nutzung
überlassen, so kann nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen ein geldwerter
Vorteil nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
gestützt werden.
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b) Das FG wird nach Maßgabe der
vorgenannten Rechtsgrundsätze den dem Lohnsteuerhaftungsbescheid zu Grunde
liegenden Sachverhalt insbesondere dahingehend weiter aufzuklären haben, ob
und welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung
arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent
getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war. Sollte eine
solche Überlassung festzustellen sein, wäre zu beachten, dass der allgemeine
Erfahrungssatz, ein Dienstfahrzeug werde auch privat genutzt, zwar
grundsätzlich auch bei einem zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug gilt,
dass aber der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter
zu erschüttern ist, je geringer die Unterschiede zwischen dem Privat- und
dem Dienstfahrzeug ausfallen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06,
BFH/NV 2009, 1974). Sollte indessen die 1 %-Regelung mangels
festzustellender Überlassung eines Dienstfahrzeugs ausscheiden, wäre konkret
festzustellen, welche PKW im Einzelnen privat genutzt werden (BFH-Urteil in
BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).
24
4. Der Antrag, die Zuziehung des
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war als
unzulässig zu verwerfen, weil dieser Antrag im Revisionsverfahren nicht
statthaft ist. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich
zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist daher das FG als Gericht des
ersten Rechtszuges (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225,
116, BStBl II 2009, 900, m.w.N.).
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