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BFH-Urteil vom 12.5.2009 (V R 24/08) BStBl. 2010 II S. 854
1.
Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein
tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.
2.
Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende
Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung
ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden
verwendet wird.
3.
Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz
überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die
Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit,
nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch
in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
UStG 1993 § 3 Abs. 12.
Vorinstanz: FG Münster vom
28. Februar 2008 5 K 2044/04 U (EFG 2008, 1828)
Sachverhalt
I.
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) lieferte im Rahmen eines
Kommissionsverhältnisses Haushaltswaren an Endverbraucher. Der Warenabsatz
erfolgte über sog. Gruppenberaterinnen als selbständige
Handelsvertreterinnen. Die Gruppenberaterinnen erhielten neben ihrer
allgemeinen Provision eine Zusatzprovision von 3 % des Umsatzes der ihnen
zugeordneten und von ihnen betreuten Beraterinnen (Zusatzprovision).
Außerdem wurden den Gruppenberaterinnen von der Klägerin geleaste PKW mit
Versicherungsschutz gestellt. Der Versicherungsschutz umfasste ein
24-Stunden-Unfallschutz-Programm für die Gruppenberaterin und deren Ehemann.
Auch die GEZ-Gebühr für das Autoradio wurde von der Klägerin bezahlt.
Insgesamt waren für die Klägerin nach ihren Angaben ca. 300 Beraterinnen
tätig. Im Streitjahr 1997 hatte die Klägerin 14 Fahrzeuge und im Streitjahr
199818 Fahrzeuge geleast. Als Fahrzeuge standen in den Streitjahren für die
Gruppenberaterinnen zwei Fahrzeugtypen zur Verfügung, wobei
Gruppenberaterinnen bei höheren Umsätzen das bessere Modell erhielten.
Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA -) davon aus, dass die von der Klägerin getragenen
Kfz-Aufwendungen (Leasingraten) für die PKW-Überlassung eine Zusatzprovision
darstelle und die Nutzungsüberlassung als tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3
Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) zusätzlich zu erfassen
sei. Das FA erließ am 15. August 2004 entsprechend geänderte
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1997 und 1998. Einspruch und Klage
hatten keinen Erfolg.
Während des
finanzgerichtlichen Verfahrens ergingen am 23. November 2005 geänderte
Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre, die gemäß § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens wurden.
Das Finanzgericht (FG)
bestätigte in dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2008, 1828
veröffentlichten Urteil das FA, dass ein tauschähnlicher Umsatz i.S. von § 3
Abs. 12 UStG, nicht aber ein beistellungsähnlicher Vorgang vorliege. Die
Klägerin erbringe eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG, indem sie
ihren Gruppenberaterinnen - soweit sie diese für geeignet halte - die
kostenlose Nutzung der PKW ermögliche. Es handele sich rechtlich und
wirtschaftlich um eine zusätzliche Provision. Dieser Umstand werde aus dem
Gesamtverhalten der Klägerin deutlich, die die PKW überlasse, um ihre
Vertreterinnen für erbrachte Leistungen zu honorieren und zu höheren
Umsätzen und zur Anwerbung von neuen Vertreterinnen zu motivieren, da eine
Vertreterin ohne Status als Gruppenberaterin keinen PKW erhalte. Die
Klägerin habe selbst den zusätzlichen Entgeltcharakter betont, da nach ihren
Angaben den Gruppenberaterinnen kein Anspruch auf PKW-Überlassung
zugestanden habe, sondern die Auswahl der durch die PKW-Überlassung
geförderten Gruppenberaterinnen durch das zusätzliche Kriterium der Eignung
ergänzt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die PKW-Überlassung und die
Staffelung der Modelle nach der Höhe des Umsatzes einen finanziellen Anreiz
bilden solle, der sich im Bewusstsein der höheren Provision durch
Beteiligung an den Umsätzen der von der Gruppenberaterin betreuten
Vertreterinnen und der Kostenersparnis ausdrücke, indem der PKW kostenlos
zur Verfügung gestellt werde. Schließlich werde die finanzielle Belohnung
durch höhere Entgelte (zusätzlich zu den erhöhten Provisionen) in Form der
Naturalprovision durch die unterschiedlichen Modelle bestätigt, die bei
besseren Vertriebsleistungen durch leistungsstärkere, besser ausgestattete
bzw. in späteren Jahren noch teurere PKW, erfolge. Im Streitfall liege wegen
der tatsächlichen Handhabung keine ausschließliche Nutzung für Zwecke der
Klägerin und damit kein "beistellungsähnlicher Vorgang" vor. Die PKW seien
nicht ausschließlich für den Vertrieb genutzt worden. Die Nutzung der PKW
habe nicht - wie für einen beistellungsähnlichen Vorgang nötig -
ausschließlich dem Zweck der Auftragsdurchführung gedient. Gegen eine
ausschließliche Nutzung für Zwecke der Klägerin spreche, dass die PKW in
erster Linie dem jeweiligen Unternehmen der Gruppenberaterin gedient hätten,
die unter Nutzung des PKW die für die Provisionserzielung nötigen
Verkaufsgespräche etc. durchgeführt und dafür die Provisionen erhalten
hätten. Damit sei die unmittelbare Nutzung für unternehmerische Zwecke der
jeweiligen Gruppenberaterin erfolgt. Die Überlassung der PKW nur bei
ausreichender Eignung der Gruppenberaterin zeige, dass die PKW für den
Vertrieb durch die Gruppenberaterinnen verzichtbar gewesen seien. Da die PKW
für die Tätigkeit der freien Handelsvertreterinnen nicht zwingend
erforderlich gewesen seien, hätte die Klägerin die Erforderlichkeit für die
Handelsvertretertätigkeit in jedem Einzelfall prüfen müssen. Das sei nicht
geschehen. Dass die PKW nicht ausschließlich zur Durchführung konkreter
Vermittlungsleistungen und damit verbundener Fahrten überlassen worden
seien, ergebe sich aus der tatsächlichen Handhabung der PKW-Überlassung.
Bereits die unstreitig nicht erfolgte Kontrolle der Fahrzeugnutzung nur zu
Fahrten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Produkte indiziere die private
Nutzung. Dem stehe die nach den Verträgen ausschließlich vertriebsbezogen
gestattete Nutzung der PKW nicht entgegen, da sie nicht kontrolliert worden
sei. Die Klägerin habe die ausschließliche Nutzung der Fahrzeuge zu
betrieblichen Zwecken nicht überwacht und hätte dies auch nicht
kontrollieren können, weil sie keine zeitnahen Aufzeichnungen oder
Fahrtenbücher verlangt habe. Die nicht ausschließlich berufliche Nutzung
werde zudem durch den über das notwendige Maß hinausgehenden
Versicherungsschutz bestätigt, der nicht nur die Gruppenberaterin, sondern
auch deren Ehemann umfasst habe und nicht auf betriebliche Fahrten
beschränkt worden sei. Schließlich ergebe sich aus der Lebenserfahrung und
damit aus einem Anscheinsbeweis die private Nutzung und damit das Fehlen
einer ausschließlich betrieblichen Nutzung der PKW. Die Berechnung des
Entgelts durch das FA nach den von der Klägerin aufgewandten Kosten sei
schließlich unstreitig.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG habe übersehen,
dass es an einem Leistungsaustausch fehle, wenn die Leistung im eigenen
wirtschaftlichen Interesse erbracht werde. Selbständige
Handelsvertreterinnen wie die Gruppenberaterinnen handelten im eigenen
wirtschaftlichen Interesse und würden deshalb keine zusätzliche Leistung
gegenüber der Klägerin erbringen.
Das FG habe formelles Recht
verletzt, da sie, die Klägerin, mit Schriftsatz vom 25. Februar 2008 Beweis
angeboten habe, dass eine private Nutzung der PKW nicht festgestellt werden
könne. Der Nachweis, dass keine Privatfahrten erfolgt seien, sei nicht
zwingend durch Vorlage eines Fahrtenbuchs zu erbringen. Das Verbot, PKW
privat zu nutzen, könne ausreichen, um den Anscheinsbeweis einer privaten
PKW-Nutzung zu erschüttern. Dieses Verbot sei im Streitfall schriftlich und
nicht nur zum Schein ausgesprochen worden. Es habe auch eine tatsächliche
Überwachung dieses Verbots vorgelegen, da ihr Ehemann die Fahrten
kontrolliert habe. So hätten die Gruppenberaterinnen die PKW auf dem Hof der
Klägerin abstellen müssen, wenn sie für bestimmte Zeiträume nicht als
Gruppenberaterinnen tätig gewesen seien. Ihre Berechnungen zeigten, dass
sich aus einer Plausibilitätsprüfung ergebe, dass eine private Nutzung nicht
erfolgt sei. Das FG habe den Umfang des Versicherungsschutzes nicht richtig
bewertet. Nur die Ehemänner der Gruppenberaterinnen seien mitversichert
gewesen, da davon ausgegangen worden sei, dass diese ihre Ehefrauen bei der
Vertriebstätigkeit unterstützten. Im Übrigen böten Versicherer einen
Versicherungsschutz nur für betriebliche Fahrten nicht an. Sie, die
Klägerin, habe auch deshalb ein Interesse an einer ausschließlich
betrieblichen Nutzung der PKW, da sie dies im Rahmen des
Gesamtvertriebssystems zu überwachen habe. Auf in den Folgejahren
verwirklichte Umstände komme es nicht an. Gruppenberaterinnen, denen kein
PKW überlassen worden sei, hätten keine anderweitig erhöhte Provision
erhalten. Sie, die Klägerin, habe schließlich für eine unterstellte
Privatnutzung keine Aufwendungen zu tragen gehabt, da sie nur die
gebrauchsunabhängigen Kosten getragen habe. Da sie für die Privatfahrten
nichts aufgewendet habe, fehle es an einem Entgelt.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die geänderten
Umsatzsteuerjahresbescheide 1997 und 1998 vom 23. November 2005 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. März 2004 dahingehend zu ändern,
dass die Umsatzsteuer für 1997 um 6.001,11 DM (3.067,81 EUR) und für 1998 um
6.973,92 DM (3.565,71 EUR) gemindert wird.
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Das Urteil des FG sei
zutreffend. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Die Bemessungsgrundlage sei
im Verfahren vor dem FG unstreitig gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet
und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass die Nutzungsüberlassung der PKW im Rahmen tauschähnlicher
Umsätze erfolgte.
1. Nach ständiger Rechtsprechung erbringt
ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG,
wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht,
das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt
begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist
(vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 2007 V R
60/05, BFHE 219, 455, BFH/NV 2008, 1072, unter II. 2. a, m.w.N. zur
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des
BFH). Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt auch vor, wenn das
Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht in einer
Geldzahlung, sondern in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Es
handelt sich dann um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG),
bei dem zwei Leistungen durch die Modalität der Entgeltvereinbarung
(tauschähnlicher Umsatz) miteinander verknüpft sind (BFH-Urteil vom 6.
Dezember 2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BFH/NV 2008, 518, Leitsatz 1). Ein
derartiger Leistungsaustausch liegt z.B. dann vor, wenn ein Unternehmer als
Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen PKW zur privaten Nutzung überlässt. Ein
Teil der Arbeitsleistung kann dann Entgelt für die sonstige Leistung,
Nutzungsüberlassung, sein (BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE
189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II. 1. a; ebenso vom 31. Juli 2008 V R
74/05, BFH/NV 2009, 226, Leitsatz 1).
Demgegenüber liegt kein tauschähnlicher
Umsatz, sondern eine sog. Beistellung z.B. vor, wenn der Unternehmer einem
anderen Unternehmer einen Gegenstand ausschließlich zu dem Zweck zur Nutzung
überlässt, damit der Berechtigte ihn zur Ausführung der Leistung an ihn, dem
überlassenden Unternehmer, nutzt und eine anderweitige Verwendung beim
Nutzungsberechtigten aufgrund der zwischen den Beteiligten bestehenden
Vereinbarungen und deren tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist
(BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BFH/NV 2008, 518, unter II. 1. b).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die
Entscheidung des FG, die Nutzungsüberlassung der PKW sei ein zusätzliches
Entgelt für die Leistungen der Gruppenberaterinnen an die Klägerin und keine
"Beistellung", revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Gegen eine nichtsteuerbare "Beistellung"
spricht allerdings entgegen dem Urteil des FG nicht bereits, dass die
PKW-Nutzung dem jeweiligen Unternehmen der Gruppenberaterinnen dienten. Denn
Empfänger einer "Beistellung" kann auch ein Unternehmer sein, der an den
Beistellenden eine entgeltliche Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung)
erbringt (BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BFH/NV 2008, 518, unter II. 1. c).
b) Überlässt ein Unternehmer einem anderen
für ihn tätigen Unternehmer - wie hier die Klägerin den für sie tätigen
selbständigen Handelsvertreterinnen - PKW ohne gesondert berechnetes Entgelt
zur Nutzung, hängt die Frage, ob es sich dabei um eine zusätzliche Provision
für deren Leistung an sie oder lediglich um eine nichtsteuerbare
"Beistellung" handelt, davon ab, ob eine private Nutzung durch ein
entsprechendes, klar und eindeutig vereinbartes Verbot und dessen
tatsächliche Handhabung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob das Verbot
auch tatsächlich beachtet, überwacht und damit durchgesetzt wird (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 66/07, BFH/NV 2009, 616, unter II. 2.
und 3., m.w.N.).
c) Das FG ist von diesen Grundsätzen
ausgegangen. Nach den mit begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und
damit für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) sind die PKW
nicht ausschließlich zur Durchführung der konkreten Vermittlungsleistungen
und damit verbundener Fahrten überlassen worden. Dies hat das FG auf die
tatsächliche Handhabung der PKW-Überlassung und insbesondere auf die
unterbliebene Kontrolle des Nutzungsverbots für private Zwecke gestützt.
Dementsprechend ist im Streitfall von einem tauschähnlichen Umsatz, nicht
aber von einer Beistellung auszugehen. Ob die Klägerin entsprechend ihrer
Auffassung keine Aufwendungen für die Privatnutzung zu tragen hatte, da für
sie "nur die gebrauchsunabhängigen Kosten" entstanden seien oder ob die
Klägerin nicht zumindest die Kosten einer erhöhten km-Laufleistung und damit
höhere Leasingkosten zu tragen hatte, ist dabei unerheblich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt
sich im Übrigen aus dem BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 72/93 (BFHE 177,
171, BStBl II 1995, 518, Leitsatz), nach dem die "Gewährung einer
Werbeprämie für die Vermittlung eines Neuabonnenten regelmäßig einen
umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch [begründet], wenn die Werbung nicht im
eigenen wirtschaftlichen Interesse des Empfängers am Erfolg der
Werbemaßnahme steht", nicht entnehmen, dass ein eigenes wirtschaftliches
Interesse stets einen Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 UStG
ausschließt, sondern nur, dass die Gewährung einer Sachprämie für das
Betreiben von Werbung im eigenen wirtschaftlichen Interesse durch einen
Zeitschriftenhändler, der bezogene Zeitungen im Rahmen seines eigenen
Betriebs weiterveräußert, als Preisnachlass für die Zeitschriftenbelieferung
anzusehen ist.
3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler
(Verletzung der nach § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Sachaufklärungspflicht)
liegt nicht vor. Zum einen hat die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes
vom 22. Februar 2008 keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur um einen
richterlichen Hinweis gebeten, ob Zeugenbeweis angetreten werden soll. Zum
anderen hat es die durch einen Steuerberater in der mündlichen Verhandlung
vertretene Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls unterlassen, das
Übergehen des nach ihrer Auffassung gestellten "Beweisantrags" in der
mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2008 zu rügen; sie kann sich deshalb
hierauf nicht mehr berufen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B.
Beschlüsse vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132; vom 7. April 2005
IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354; vom 29. Juni 2005 VI B 120/04, BFH/NV 2005,
1848; vom 28. August 2006 V B 60/05, BFH/NV 2006, 2311).
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