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BFH-Urteil vom 20.8.2009 (V R 30/06) BStBl. 2010 II S. 863
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie
77/388/EWG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Unternehmer
i.S. von § 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 KStG, wenn sie Leistungen gegen Entgelt
auf privatrechtlicher Grundlage unter den gleichen rechtlichen Bedingungen
wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer erbringt.
2.
Die organisatorische Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann sich
daraus ergeben, dass die Geschäftsführer der Organgesellschaft leitende
Mitarbeiter des Organträgers sind.
3.
Für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG muss
eine Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen des Organträgers und
der Organgesellschaft bestehen. Stellt der Organträger für eine von der
Organgesellschaft bezogene Leistung unentgeltlich Material bei, reicht dies
zur Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung nicht aus.
4.
Die wirtschaftliche Eingliederung kann sich auch aus einer Verflechtung
zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften
ergeben. Ist die wirtschaftliche Eingliederung zu bejahen, sind Leistungen
der Organgesellschaft an den Organträger auch dann als sog. Innenleistung
nichtsteuerbar, wenn der Organträger die Leistungen für
nichtunternehmerische Zwecke verwendet.
UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 und 5; KStG 1984 § 4.
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Januar
2006 5 K 6680/02 U (EFG 2007, 67)
Sachverhalt
I.
Streitig ist, ob die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr 1986 an ihre
Mehrheitsgesellschafterin steuerbare und steuerpflichtige Leistungen
erbracht oder zumindest Anzahlungen auf derartige Leistungen erhalten hat.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die 1983 gegründete
Klägerin, eine GmbH, betrieb als Pächterin eine Trocknungsanlage zur
Herstellung von Brennstoffen aus kohlehaltigen Klärschlämmen eines Flusses,
erhielt die hierfür erforderlichen Schlämme von ihrer
Mehrheitsgesellschafterin und vertrieb die so hergestellten Brennstoffe. An
ihr waren im Streitjahr die Flussgenossenschaft (FlussG) mit 51 % und die
R-GmbH mit 49 % beteiligt.
Die FlussG ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Regelung der Vorflut und zur
Abwasserreinigung im Gebiet des Flusses E sowie zur Unterhaltung und zum
Betrieb der ausgeführten Anlagen errichtet wurde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes
betreffend Bildung einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur
Abwässerreinigung im Flussgebiet vom 14. Juli 1904, Gesetzes-Sammlung für
die Königlichen Preußischen Staaten 1904, 175 in der im Streitjahr 1986
geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1984, Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1984, 369 - FlussGG -).
Die FlussG beabsichtigte
zunächst, den von ihr behandelten Rohschlamm an die R-GmbH zu verkaufen,
damit diese ihn mit einem "Handelsnutzen" von 7 % an die Klägerin
weiterveräußern sollte. Tatsächlich überließ die FlussG der Klägerin
unmittelbar den bereits mit Kohle angereicherten, entwässerten Rohschlamm,
aber ohne besonders berechnetes Entgelt. Die Klägerin stellte hieraus unter
Verwendung von weiterem Zumischgut (z.B. Kohle) Brennstoff her. Um die
wirtschaftlich günstigste Art der Schlammbeseitigung zu gewährleisten, hatte
sich die FlussG im Jahr 1985 entschlossen, die Mehrheitsbeteiligung und die
industrielle Führung der Klägerin zu übernehmen. Bei den Geschäftsführern
der Klägerin handelte es sich um leitende Mitarbeiter der FlussG.
Die Klägerin pachtete die
Trocknungsanlage von der T-GmbH, die die Trocknungsanlage auf einem von der
FlussG angemieteten Grundstück errichtet hatte. Die FlussG war an der T-GmbH
zu 80 % beteiligt. Die FlussG zog auch die Betriebsführung der T-GmbH an
sich.
In einer am 26. November
1985 geschlossenen "Grundsatzvereinbarung hinsichtlich Errichtung und
Betrieb der Trocknungsanlage" trafen die Beteiligten Regelungen zur besseren
Vermarktung des Flussschlamms und dessen Entsorgung.
Anlage 6 der
Grundsatzvereinbarung enthielt Regelungen zum Schlammverkauf und zur
Verlustvermeidung sowie zur Verlustabdeckung. Soweit danach trotz der vorab
vereinbarten Brennstoffpreise und nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur
Kostendeckung die Selbstkosten der Klägerin nicht gedeckt würden, sollten
die Verluste zunächst durch Auflösung stiller Reserven aufgefangen werden.
Reichten diese Maßnahmen nicht aus, sollte die FlussG den Ausgleich des
Verlustes durch einen Betriebskostenzuschuss u.a. mit folgender Maßgabe
übernehmen:
"Sofern der Heizwert des von
FlussG an R-GmbH gelieferten Rohschlammes im Jahresmittel 1 800 Kcal/kg
unterschreitet, wird der in diesem Geschäftsjahr zu zahlende
Betriebskostenzuschuss sogleich in der Form eines verlorenen Zuschusses
gewährt."
Außerdem übernahm die
Klägerin in der erwähnten Vereinbarung (Anlage 4 der Grundsatzvereinbarung)
zusätzlich zur T-GmbH deren bereits bestehende Verpflichtung, in Ausübung
der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG (nach § 54 Abs. 1 des
Landeswassergesetzes NW vom 4. Juli 1979 in der im Streitjahr geltenden
Fassung vom 6. November 1984 und § 1 FlussGG zur Abwasserbeseitigung im
Verbandsgebiet) tätig zu werden. Soweit die Errichtung und der Betrieb der
Trocknungsanlage zur Behandlung der kohlehaltigen Klärschlämme des Flusses
sowie die Herstellung von Brennstoffen aus dem entwässerten Schlamm der
Abwasserbeseitigung i.S. des § 18a Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
- WHG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 und der Änderung vom
28. März 1980) zuzuordnen war, sollte daher auch die Klägerin in Ausübung
der Abwasserbeseitigungspflicht der FlussG tätig werden.
Anlage 2 der
Grundsatzvereinbarung enthielt eine Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung der T-GmbH, aus Anlage 3 ergab sich die
Grundstücksvermietung durch die FlussG an die T-GmbH und aus Anlage 5 die
Verpachtung der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Klägerin.
Im Streitjahr 1986 zahlte
die FlussG der Klägerin aufgrund der Vereinbarung zum Ausgleich eines sonst
entstehenden Verlustes rund 4 Mio. DM. Diese Zahlung behandelte sie als
verlorenen Zuschuss, weil der Heizwert des von der FlussG zur Verfügung
gestellten Rohschlammes weniger als 1 800 Kcal/kg betrug. Die Verluste der
Klägerin beruhten darauf, dass Kohlezechen inzwischen bei ihren
Schachtanlagen Rückhaltevorrichtungen eingebaut hatten, die einen Teil der
bis dahin mit dem Abwasser fortgeschwemmten Kohle zurückhielten, so dass die
durch Entwässerung entstehenden Klärschlämme weniger Kohlebestandteile
enthielten. Um die angestrebte Verwertung der Schlämme sicherzustellen,
mischte bereits die FlussG dem Rohschlamm während der Trocknung in ihrer
zentralen Schlammbehandlungsanlage Steinkohle bei. Darüber hinaus waren als
Folge der allgemeinen Energiekrise die Erlöse für den aus dem Flussschlamm
hergestellten Brennstoff rückläufig. Zudem wurde die Trocknungsanlage wegen
technischer Schwierigkeiten im Streitjahr 1986 nicht planmäßig betrieben.
Die Klägerin konnte erst seit 1987 Erlöse aus dem Verkauf von Trockengut
erzielen.
Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) hat die FlussG den Rohschlamm bis zu einem Wassergehalt
von ca. 40 % entwässert und mit Kohle angereichert. Durch die im Betrieb der
Klägerin vorgenommenen Trocknungsmaßnahmen wurde der Wassergehalt der
bereits bei der FlussG entwässerten und mit Kohle angereicherten
Klärschlämme auf 13 % bis 16 % gesenkt. Unstreitig ist im zweiten Rechtsgang
zwischen den Beteiligten, dass die FlussG im Streitjahr gegenüber der
Klägerin entgeltliche administrative und kaufmännische Leistungen in den
Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und
Steuerberatung erbrachte und darüber hinaus auch Handwerker gegen Entgelt
gestellte. Die hierfür der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte beliefen
sich auf insgesamt ca. 127.000 DM. Erst im Anschluss an das Streitjahr
lieferte die FlussG auch Gas an die Klägerin.
Die Klägerin behandelte die
von der FlussG zum Verlustausgleich erhaltenen Zahlungen als nicht
umsatzsteuerbare Einnahmen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt
- FA -) unterwarf demgegenüber die in den von 1986 bis 1990 zum
Verlustausgleich von der FlussG an die Klägerin gezahlten Beträge in Höhe
von rund 4 Mio. DM (Streitjahr 1986) - und ansteigend von 8 Mio. DM im Jahr
1987 bis über 23 Mio. DM im Jahr 1990 - der Umsatzsteuer und änderte gemäß §
164 Abs. 2 der Abgabenordnung die Umsatzsteuerbescheide für 1986 bis 1990
entsprechend.
Einspruch und Klage hatten
keinen Erfolg. Demgegenüber hob der Senat mit Urteil vom 9. Oktober 2002 V R
64/99 (BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375) die im ersten Rechtsgang ergangene
Entscheidung des FG mit der Begründung auf, zwischen der FlussG und der
Klägerin könne eine Organschaft bestehen, wenn die FlussG selbst Leistungen
im eigenen Namen gegen Entgelt ausgeführt habe und dabei nicht außerhalb des
Anwendungsbereichs des Umsatzsteuerrechts, z.B. in Ausübung öffentlicher
Gewalt, tätig gewesen sei. Entgeltliche Leistungen könnten auch an die
Klägerin erbracht worden sein. Wenn die FlussG auf diese Weise
wirtschaftlich tätig gewesen sei, könne sie mit der Klägerin organschaftlich
verbunden sein. Eine finanzielle und organisatorische Eingliederung der
Klägerin sei offensichtlich gegeben. Für die wirtschaftliche Eingliederung
sei der Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der FlussG zu bestimmen. Die
Zurückverweisung an das FG zur weiteren Sachaufklärung begründete der Senat
wie folgt: "Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat aufgrund der
bisherigen Feststellungen nicht möglich. Das FG hat (lediglich)
festgestellt, dass die FlussG der Klägerin den angereicherten Rohschlamm
ohne besonders berechnetes Entgelt zur Verfügung gestellt hat. Hieraus kann
aber nicht geschlossen werden, dass die Lieferung des Klärschlamms nicht
auch zum Entgelt für die Dienstleistungen der Klägerin an die FlussG
gehörten. Jedenfalls ist nach den Feststellungen des FG offen, ob die FlussG
andere entgeltliche Leistungen wie z.B. administrative, kaufmännische oder
sonstige technische Leistungen (...) gegenüber der Klägerin erbracht hat.
Die Sache war deshalb zur Nachholung entsprechender Feststellungen
zurückzuverweisen. Für diesen Fall ist der Umfang des Unternehmens der
FlussG gegen ihre nichtunternehmerische Betätigung durch Abwasser- und
Abfallbeseitigung abzugrenzen. Dabei ist zu untersuchen, ob die FlussG die
Trocknung der Klärschlämme durch die Klägerin in einem
(nichtunternehmerischen) Bereich empfangen hat, in dem die Modalitäten durch
Sonderrecht (Abwasser- oder Abfallrecht) bestimmt worden waren; denn für
diesen Fall konnte die Klägerin nicht wirtschaftlich in ein Unternehmen der
FlussG eingegliedert sein. Die Klägerin hat dann keine Innenleistungen an
die FlussG ausgeführt."
Im zweiten Rechtsgang gab
das FG der Klage insoweit statt, als zwischen der Klägerin und der FlussG
eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG)
bestanden habe. Neben ihrem hoheitlichen Bereich habe die FlussG einen
unternehmerischen Bereich unterhalten, da die hoheitliche Tätigkeit der
FlussG im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht mit der Entwässerung der
angeschwemmten Schlämme auf einen Wasseranteil von 40 % geendet habe. Die
sich hieran anschließende Aufkohlung der Klärschlämme und deren Abgabe an
die Klägerin zur thermischen Trocknung, durch die der Wassergehalt auf 13 %
bis 16 % gesenkt worden sei, sei nicht mehr dem hoheitlichen
Tätigkeitsbereich der FlussG zuzuordnen. Dabei komme es nicht darauf an, ob
diese Form der Klärschlammverwertung oder -entsorgung auf einer
Abfallbeseitigungspflicht der FlussG beruhe. Die FlussG sei in diesem
nichthoheitlichen Bereich selbst wirtschaftlich tätig gewesen und habe im
Rahmen tauschähnlicher Umsätze Leistungen an die Klägerin erbracht, so dass
die FlussG die von der Klägerin an sie erbrachten Entsorgungsleistungen in
ihrem unternehmerischen - nichthoheitlichen - Bereich empfangen habe.
Das Urteil des FG ist in
"Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 67 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts. Die FlussG habe die Leistungen der Klägerin
selbst bei Vorliegen einer Organschaft in ihrem hoheitlichen und damit nicht
in ihrem unternehmerischen Bereich empfangen. Die Leistungen der Klägerin
seien daher nicht dem Organschaftsverhältnis zuzuordnen. Bei der Trocknung
der Klärschlämme handele es sich um eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der
Abwasserbeseitigung. Die FlussG habe den Wassergehalt des Klärschlamms auf
40 % abgesenkt, während in der Trocknungsanlage der Klägerin eine weitere
Herabsetzung des Wassergehalts auf ca. 13 % bis 16 % erfolgt sei. Auch der
von der Klägerin vorgenommene Wasserentzug sei noch als Entwässerung nach §
18a Abs. 1 Satz 2 WHG anzusehen. Diese Entwässerung könne auch auf
thermischem Weg in einer Klärschlammtrocknungsanlage erfolgen. Im Übrigen
ende die der FlussG gesetzlich obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung
nicht bereits bei einer Entwässerung der Klärschlämme auf 40 %. Die
Überlassung der Klärschlämme an die Klägerin sei daher nach den Modalitäten
öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen erfolgt. Dem ständen die
privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der FlussG nicht
entgegen.
Das FA beantragt, das Urteil
des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Durch die Aufkohlung des bis
auf einen Wassergehalt von 40 % entwässerten Klärschlamms habe die Klägerin
ein marktfähiges Wirtschaftsgut geschaffen. Zumindest aufgrund der
Aufkohlung habe die hoheitliche Tätigkeit der FlussG geendet. Durch die
Aufkohlung und den Verkauf des Brennstoffs hätten Gewinne erzielt werden
sollen. Daher komme es auf die Beurteilung nach § 18a WHG nicht an. Zu
beachten sei auch die Wettbewerbsklausel nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage - (Richtlinie 77/388/EWG). Weiter komme es nicht darauf
an, dass die Klägerin erhebliche Verluste erlitten habe, da die Parteien im
Zeitpunkt der Investitionsentscheidung von deren Rentabilität ausgegangen
seien, sich die Gewinnerwartung aber nicht erfüllt habe. Zu den später
erfolgten Gaslieferungen sei es nur deshalb nicht bereits im Streitjahr
gekommen, da die Trocknungsanlage im Streitjahr nur probeweise habe
betrieben werden können. Für die wirtschaftliche Eingliederung nach § 2 Abs.
2 Nr. 2 UStG komme es nicht darauf an, dass Umsätze nach § 1 UStG vorliegen.
Im Übrigen sei unerheblich, ob die Abgabe des Schlamms zu einer Lieferung
oder Materialbeistellung führe, da auch die Materialbeistellung zu einer
wirtschaftlichen Tätigkeit und damit zu einer wirtschaftlichen Eingliederung
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG führe. Es liege keine auf die Klägerin
ausgelagerte hoheitliche Betätigung der FlussG vor, da die der FlussG
hoheitlich obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung bereits mit der
mechanischen Entwässerung auf 40 % erfüllt gewesen sei und die Abgabe des
Klärschlamms an die Klägerin und die weitere Trocknung durch die Klägerin
keine Abwasserbeseitigung i.S. von § 18a WHG sei. Die Ablagerung oder
Veraschung eines Restschlamms gehöre nicht zur Abwasserbeseitigung; die
durch die Trocknung entstehenden Abwasserdämpfe seien Emissionen nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), nicht aber Abwasser nach dem WHG.
Dementsprechend sei die Trocknungsanlage der Klägerin nur nach dem BImSchG,
nicht aber nach dem WHG genehmigungspflichtig gewesen. Zumindest fehle es an
einem Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, da weder ein räumlicher noch
ein funktionaler Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung bestanden habe.
Räumlich habe sich die Trocknungsanlage der Klägerin nicht auf dem
Kläranlagengrundstück der FlussG, sondern am gegenüberliegenden Ufer des
Flusses befunden; es habe keine bauliche oder sonstige fest installierte
Verbindung wie z.B. ein Förderband bestanden; der Klärschlamm habe mit
Lastwagen über eine Strecke von 2,5 km über öffentliche Straßen
transportiert werden müssen. Es bestehe auch kein funktionaler Zusammenhang.
Die Klägerin habe die Trocknungsanlage nicht als zur Abwasserbeseitigung
Verpflichtete, sondern als privates Unternehmen betrieben. Eine
gewerblich-industrielle Weiterverarbeitung sei keine Abwasserbeseitigung,
wie sich aus einem Vermerk des zuständigen Landesministeriums ergebe; die
Trocknung durch die Klägerin sei nicht anders zu beurteilen als die
Trocknung in einer Müllverbrennungsanlage vor der Verbrennung. Bereits bei
einem Wasseranteil von 40 % sei der Klärschlamm deponierbar, verbrennbar
oder in der Landwirtschaft als Feldauftrag nutzbar gewesen; dies zeige, dass
die Abwasserbeseitigung bereits bei der FlussG abgeschlossen gewesen sei.
Das Wasserrecht verpflichte nicht dazu, den Wassergehalt auf das technisch
machbare Maß zu reduzieren. Die FlussG sei nur Abfallbesitzer gewesen, so
dass die Klägerin keine der FlussG hoheitlich obliegende Aufgabe erfüllt
habe. Die Übertragung der Schlämme auf die Klägerin habe nicht
ausschließlich der Entsorgung gedient, da es sich nicht um Abfall, sondern
um ein Wirtschaftsgut, den Grundstoff für die Herstellung von Brennstoff,
gehandelt habe. Dass beim Verkauf als Brennstoff kein Gewinn habe erzielt
werden können, stehe dem nicht entgegen.
Das FG habe im Übrigen gegen
die Sachaufklärungspflicht verstoßen, da es nicht festgestellt habe, dass
die Klägerin die Anlage auf einem der FlussG gehörenden Grundstück von ca.
62 200 qm betrieben habe, wofür ein Pachtzins zu entrichten gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des FA ist im Ergebnis
begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Klägerin hat steuerbare Leistungen an
die FlussG erbracht. Ob zwischen der Klägerin und der FlussG eine
Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bestand, vermag der Senat aufgrund
bisher getroffener Feststellungen nicht zu beurteilen.
1. Die Klägerin hat die Zahlungen, die ihre
Verluste ausglichen, als Entgelt für ihre Tätigkeit zur Vorbereitung der
Entsorgung von Klärschlamm erhalten. Es handelt sich um Anzahlungen (§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), soweit Leistungen noch nicht ausgeführt
worden sein sollten.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs
(BFH) werden Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen in § 1 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 UStG und in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen
Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger
ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen
Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet, so dass die Vergütung
den Gegenwert für die Leistung bildet (zuletzt BFH-Urteil vom 5. Dezember
2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung
von EuGH und BFH).
b) Wie das FG zutreffend entschieden hat,
beabsichtigte die Klägerin, mit Einrichtung, Unterhaltung und Betrieb der
Schlammtrocknungsanlage sowie mit der damit verbundenen Abnahme der Schlämme
und der Aufbereitung zu Brennstoff entsprechend der Grundsatzvereinbarung
vom 26. November 1985 sonstige Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG gegenüber
der FlussG zu erbringen.
aa) Dies hat das FG unter Bezugnahme auf
die Begründung seines Urteils im ersten Rechtszug zu Recht darauf gestützt,
dass eine Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter eine Leistung
erbringt, wenn diese dem Individualinteresse eines einzelnen Gesellschafters
dient und mit dieser Leistung Sonderbelange des Gesellschafters verfolgt
werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. zuletzt
BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486). Die von der Klägerin
erbrachten Leistungen dienten dem Individualinteresse der FlussG an der
Weiterverarbeitung des bereits auf 40 % entwässerten und aufgekohlten
Klärschlammes. Die Würdigung des FG, dass die FlussG den Betrieb der Anlage
durch die Klägerin als "unerlässliches Glied der Entsorgungskette für
Flussschlamm" betrachtete und der Betrieb der Anlage im überwiegenden
Interesse der FlussG lag, da es sich selbst bei Übernahme aller hierdurch
entstehenden Verluste wirtschaftlich um die günstigste Art der der FlussG
obliegenden Schlammbeseitigung handelte, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme des FG, dass eine entgeltliche
Leistung vorliegt. Denn die FlussG hatte nach der Grundsatzvereinbarung
verlorene Zuschüsse bei Unterschreiten eines bestimmten Heizwerts zu zahlen.
Dies reicht ebenso wie die Zahlung von Aufwendungsersatz (vgl. hierzu
BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486) für die Begründung eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Zahlung und Leistung aus.
bb) Liegen somit entgeltliche Leistungen
vor, ist es im Streitfall, wie das FG zutreffend entschieden hat,
unerheblich, dass die Klägerin durch die Verlustübernahme der FlussG erst in
die Lage versetzt wurde, ihre Betätigung überhaupt aufzunehmen. Der Annahme
eines Leistungsaustausches steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit
ihrer Betätigung die ihr nach dem Gesellschaftszweck obliegende Aufgabe
erfüllte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486).
Schließlich kommt es auch nicht darauf an,
dass die Trocknungsanlage im Streitjahr lediglich probeweise betrieben
wurde, im Streitjahr aufgrund der bei den Probeläufen aufgetretenen
technischen Schwierigkeiten noch keine erheblichen Mengen an Flussschlamm
verarbeitet werden konnten und die Anlage erst 1987 ihren Vollbetrieb
aufnahm, da es sich bei den Tätigkeiten im Streitjahr zumindest um
Vorbereitungshandlungen für die unternehmerische Tätigkeit handelte. Im
Übrigen hat das FG insoweit zu Recht entschieden, dass es für den
Leistungsaustausch im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
nicht erforderlich ist, das Entgelt nach Maßgabe der Inanspruchnahme der
Leistung der Gesellschaft zu bemessen, wenn das Handeln der Gesellschaft
ausschließlich und unzweifelhaft dem konkreten Individualinteresse des
Gesellschafters dient (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009,
486).
2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine
juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse
finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines
anderen Unternehmers eingegliedert ist (Organschaft). Ob die Klägerin danach
als Organgesellschaft der FlussG anzusehen ist, kann der Senat aufgrund der
vom FG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Zwar ist die FlussG
Unternehmer. Weiter ist auch von einer finanziellen und organisatorischen
Eingliederung auszugehen. Der Senat kann jedoch nicht entscheiden, ob auch
die darüber hinaus erforderliche wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, so
dass die Sache an das FG zurückzuverweisen war.
a) Die FlussG war Unternehmerin i.S. von §
2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG).
aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG
alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person
wirtschaftlich herausheben; die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach § 4 Abs. 5 KStG nicht
Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen
(Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs-
oder Monopolrechte nicht aus.
bb) Gemeinschaftsrechtlich beruht § 2 Abs.
3 UStG auf Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach dieser Bestimmung
gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuerpflichtige, soweit sie
Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der
öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen
Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben
erheben (Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). Diese
Bestimmung ist dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen
der öffentlichen Gewalt" um die Tätigkeiten handelt, die Einrichtungen des
öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen
Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, bei denen sie unter den
gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer handeln
(EuGH-Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Comune di
Carpaneto Piacentino u.a., Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau - UR -
1991, 77, und vom 12. September 2000 Rs. C-276/97, Kommission/Frankreich,
Slg. 2000, I-6251, Internationales Steuerrecht 2000, 620; BFH-Urteil vom 22.
September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280).
cc) § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unter
Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG
richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Februar 2003 V
R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431, unter II. 3., und vom 5. Februar
2004 V R 90/01, BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795, unter II. 4. b bb).
Hieraus folgt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2
Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG Unternehmer sind, wenn sie
"wirtschaftlich" tätig sind. Im Hinblick auf die erforderliche
richtlinienkonforme Auslegung liegt eine derartige wirtschaftliche Tätigkeit
dann vor, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten
unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer
ausübt. Daher ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts
unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig, wenn sie Leistungen gegen Entgelt
auf privatrechtlicher Grundlage erbringt und somit nicht im Rahmen der
eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt
(BFH-Urteile in BFHE 205, 323, BStBl II 2004, 795; vom 12. Oktober 2004 V R
15/02, BFH/NV 2005, 388; vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II
2009, 213, unter II. 2.). Die Ausübung öffentlicher Gewalt i.S. von § 2 Abs.
3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 KStG erfordert demgegenüber eine Tätigkeit,
bei der die Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie
geltenden rechtlichen Regelung handelt.
dd) Danach war die FlussG Unternehmer und
konnte grundsätzlich Organträger sein, da sie nach den vom FG im zweiten
Rechtsgang getroffenen Feststellungen entgeltliche Leistungen in den
Bereichen Buchhaltung, Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung,
Steuerberatung sowie durch die Gestellung von Personal erbrachte.
b) Die Klägerin war darüber hinaus auch
finanziell und organisatorisch in die FlussG eingegliedert. Die finanzielle
Eingliederung ergab sich aus der Mehrheitsbeteiligung der FlussG an der
Klägerin. Die organisatorische Eingliederung beruht darauf, dass es sich bei
den Geschäftsführern der Klägerin um leitende Angestellte der FlussG
handelte. Unerheblich ist insoweit, dass das FG keine Feststellungen dazu
getroffen hat, ob die Geschäftsführer der Klägerin auch für die FlussG
organschaftlich geschäftsführungsbefugt waren. Zwar setzt die
organisatorische Eingliederung in aller Regel die personelle Verflechtung
der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus
(BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BFHE 221, 443, BStBl II 2008, 905,
dritter Leitsatz). Neben diesem Regelfall kann sich die organisatorische
Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des
Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind (vgl.
hierzu Wäger, in Festschrift für Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1205 f.;
noch weiter gehend Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz
697, wonach es sich auch um "Mitarbeiter" des Organträgers handeln kann).
Denn der Organträger kann über seine leitenden Mitarbeiter dieselben
Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft ausüben
wie bei einer personellen Verflechtung über die Geschäftsführung von
Organträger und Organgesellschaft.
c) Die Sache war an das FG
zurückzuverweisen, da keine hinreichenden Feststellungen zur
wirtschaftlichen Eingliederung vorliegen.
aa) Für die wirtschaftliche Eingliederung
ist nach ständiger Rechtsprechung charakteristisch, dass die
Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen
Bestandteil erscheint (BFH-Urteile vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BFHE 197,
357, BStBl II 2002, 373, und vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79,
BStBl II 2004, 434). Zwar kommt es hierfür nicht auf eine wirtschaftliche
Zweckabhängigkeit der Organgesellschaft an (BFH-Urteil in BFHE 202, 79,
BStBl II 2004, 434). Vielmehr kann eine das Unternehmen der
Untergesellschaft fördernde Tätigkeit der Obergesellschaft ausreichen
(BFH-Urteil vom 17. April 1969 V 44/65, BFHE 95, 353, BStBl II 1969, 413,
zur Verpachtung von Anlagegegenständen, die für das Unternehmen der
Organgesellschaft wesentlich sind). Ebenso genügt z.B. die Vermietung eines
Betriebsgrundstückes, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur
geringer Bedeutung ist, da es die räumliche und funktionale Grundlage der
Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. BFH-Urteil vom 16.
August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V
B 128/01, BFH/NV 2002, 1058) oder wenn die Organgesellschaft als Bauträgerin
sämtliche für sie wesentlichen Architektenleistungen vom Organträger bezieht
und der Organträger als Architekt ausschließlich für die Organgesellschaft
tätig ist (BFH-Urteil in BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Entscheidend ist
für die wirtschaftliche Eingliederung somit die Art und der Umfang der
zwischen den Unternehmensbereichen von Organträger und Organgesellschaft
bestehenden Verflechtungen. Daher liegt keine wirtschaftliche Eingliederung
vor, wenn den entgeltlichen Leistungen des Gesellschafters für die
Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung
zukommt. So ist die wirtschaftliche Eingliederung zu verneinen, wenn z.B.
die abhängige Gesellschaft eine Krankenstation und ihr Gesellschafter Kur-
und Bädereinrichtungen betreibt und der Gesellschafter für die Gesellschaft
lediglich Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende
Personalverwaltung übernimmt (BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV
1998, 1534).
Dementsprechend hat der Senat in seinem im
ersten Rechtsgang ergangenen Urteil in BFHE 200, 119, BStBl II 2003, 375,
unter II. 2. c entschieden, dass eine unternehmerisch tätige juristische
Person in ihrem Unternehmensbereich mit einer anderen juristischen Person
(Organgesellschaft) organschaftlich verbunden sein kann, wenn und soweit die
Organgesellschaft auch wirtschaftlich in das Unternehmen der juristischen
Person eingegliedert ist.
bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus
den von der FlussG an die Klägerin in den Bereichen Buchhaltung,
Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Steuerberatung gegen Entgelt
erbrachten administrativen und kaufmännischen Leistungen sowie aus der
Gestellung von Handwerkern gegen Entgelt keine wirtschaftliche Eingliederung
der Klägerin in ein Unternehmen der FlussG. Zwar hat die FlussG den Betrieb
der Klägerin durch die Erbringung dieser Dienstleistungen gefördert. Hieraus
ergibt sich aber nur dann eine wirtschaftliche Eingliederung, wenn die
fördernde Tätigkeit von einem gewissen wirtschaftlichen Gewicht und nicht
nur von geringer Bedeutung ist. Daher begründen die im Streitjahr von der
FlussG erbrachten Leistungen keine wirtschaftliche Eingliederung. Denn im
Hinblick auf den in diesem Jahr entrichteten Verlustausgleich von 4 Mio. DM,
der sich bis zum Jahr 1990 auf 23 Mio. DM steigerte, und die hiermit
verbundenen unternehmerischen Tätigkeiten der Klägerin hat die FlussG mit
ihren Leistungen im kaufmännischen Bereich und bei der Gestellung von
Handwerkern sowohl der Art nach als auch im Hinblick auf die für die
Leistungen der FlussG geschuldeten Entgelte von 127.000 DM dem Umfang nach
unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG maßgeblichen Gesamtbildes
der tatsächlichen Verhältnisse lediglich Leistungen erbracht, die für das
Unternehmen der Klägerin von nur untergeordneter Bedeutung waren. Zu den
darüber hinaus später erfolgten Gaslieferungen hat das FG keine
Feststellungen getroffen, aus denen sich eine wirtschaftliche Eingliederung
ergeben könnte.
cc) Eine wirtschaftliche Eingliederung
ergab sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus der unentgeltlichen
Abgabe der Klärschlämme an die Klägerin. Der Senat kann offen lassen, ob
eine unternehmerische Tätigkeit der FlussG bei der Abgabe der Klärschlämme
im Streitfall bereits deshalb ausscheidet, weil die FlussG insoweit nach
Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts tätig geworden ist.
Unabhängig hiervon kann die unentgeltliche Abgabe der aufgekohlten
Klärschlämme an die Klägerin eine wirtschaftliche Eingliederung nicht
begründen. Es liegt - entgegen der Auffassung des FG - auch kein
tauschähnlicher Umsatz vor. Schließlich begründet eine bloße Beistellung
keine wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit.
(1) Voraussetzung für die Annahme einer
tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität
der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Überlässt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich z.B. bei ihm, dem Auftraggeber,
angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages
(sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs.
9 UStG vor (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2007 V R 42/06, BFHE 221, 74, BStBl
II 2009, 493). Ebenso fehlt es an einer Lieferung i.S. des § 3 Abs. 1 UStG
und damit an einem tauschähnlichen Umsatz, wenn der Auftraggeber, der einen
Gegenstand herstellen lässt, einen Teil des "Hauptstoffes" zur Verwendung
bei der Herstellung des Gegenstands zur Verfügung stellt und der
herstellende Unternehmer den "beigestellten" Stoff abredegemäß hierzu
verwendet (BFH-Urteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493).
Im Streitfall liegt kein tauschähnlicher
Umsatz vor, da die Übertragung der Klärschlämme ihrer Entsorgung diente und
es sich daher nur um eine Beistellung der FlussG zu den von der Klägerin an
die FlussG erbrachten Entsorgungsleistungen (s. oben II. 1. b) handelte. Der
Entsorgungscharakter der Klärschlammübertragung zeigt sich insbesondere
daran, dass dem Klärschlamm kein Handelswert zukam, was sich bereits daraus
ergibt, dass die Klägerin trotz des "unentgeltlichen" Erwerbs der
Klärschlämme aus deren Trocknung und Veräußerung keine Gewinne erzielen
konnte, sondern vielmehr in den Folgejahren erhebliche Verluste entstanden.
Dass sich aufgrund der Aufkohlung durch die FlussG der Brennwert des von der
Klägerin verkauften Produkts verbesserte, ohne dass für die Klägerin hierfür
zusätzliche Aufwendungen entstanden, ändert am bloßen Beistellungscharakter
der von der FlussG vorgenommenen Handlungen nichts, da es sich auch insoweit
nur um eine Hilfsmaßnahme zum Bezug der von der Klägerin erbrachten
Entsorgungsleistungen handelte, durch welche die vereinbarte
Entsorgungsmodalität durch Herstellung und Verkauf des zu entsorgenden
Klärschlammes verbessert und damit für die FlussG die Kosten für den Bezug
der Entsorgungsleistungen verringert werden sollten.
(2) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für
ihre Auffassung, eine bloße Beistellung zu einer an den Beistellenden
erbrachten Leistung sei selbst eine wirtschaftliche (unternehmerische)
Tätigkeit, auf das Senatsurteil in BFHE 221, 74, BStBl II 2009, 493. Danach
ist Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung, dass sich
zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegenüberstehen,
die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch)
miteinander verknüpft sind; für den Fall einer Beistellung hat der Senat die
Annahme einer entgeltlichen Leistung verneint. Beistellungen begründen für
sich allein keine unternehmerische Tätigkeit des Beistellenden, da es sich
bei dem Beistellenden sowohl um einen Unternehmer als auch um eine andere
Person handeln kann. Die Beistellung eines Gegenstandes oder einer
Dienstleistung für Zwecke des Bezuges einer an den Beistellenden zu
erbringenden Leistung führt daher für sich genommen noch nicht zu einer
wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit. Andere Umstände, die einen
Zusammenhang zwischen Materialbeistellung und einer unternehmerischen
Tätigkeit der FlussG begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat
hat daher nicht zu entscheiden, ob - wie die Klägerin meint - ein
tauschähnlicher Umsatz vorliegen könnte, wenn Klärschlämme oder, wie z.B.
bei einem Stahlwerk, andere zu entsorgende Stoffe im Rahmen einer
unternehmerischen Tätigkeit anfallen.
dd) Die wirtschaftliche Eingliederung
ergibt sich auch nicht aus den entgeltlichen Entsorgungsleistungen, die die
Klägerin an die FlussG erbrachte. Denn hinsichtlich der von der Klägerin
bezogenen Entsorgungsleistungen und damit bei der Abgabe der Klärschlämme
zur Entsorgung war die FlussG nicht unternehmerisch tätig (s. oben II. 2. c
cc). Der für die Begründung der wirtschaftlichen Eingliederung erforderliche
Zusammenhang zwischen unternehmerischen Tätigkeiten der Organgesellschaft
und des Organträgers (s. oben II. 2. c aa) fehlt daher.
ee) Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG
hat - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - keine Feststellungen zu der
Frage getroffen, ob sich eine wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in
das Unternehmen der FlussG daraus ergeben kann, dass die T-GmbH, an der die
FlussG zu 80 % beteiligt war, als Organgesellschaft der FlussG anzusehen
ist.
(1) Die FlussG hat das Grundstück, auf dem
die T-GmbH die an die Klägerin verpachtete Trocknungsanlage errichtet hatte,
an die T-GmbH vermietet. Handelte es sich bei der T-GmbH um eine
Organgesellschaft der FlussG, wäre, aufgrund der Behandlung der Unternehmen
des Organkreises als ein Unternehmen, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die
Verpachtung der Trocknungsanlage durch die T-GmbH an die Klägerin der FlussG
zuzurechnen. Die Trocknungsanlage und deren Verpachtung an die Klägerin war
für das Unternehmen der Klägerin wesentlich. Ebenso wie sich die finanzielle
Eingliederung nicht aus einer unmittelbar vom Organträger gehaltenen
Beteiligung zu ergeben hat, sondern auch auf einer (mittelbaren) Beteiligung
über eine andere Tochtergesellschaft beruhen kann (vgl. Heidner in Bunjes/
Geist, UStG, 9. Aufl., § 2 Rz 117; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2
UStG Rz 112), muss auch die wirtschaftliche Eingliederung nicht aufgrund
unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern kann auch auf
der Verflechtung zwischen zwei Organgesellschaften beruhen (Birkenfeld, Das
große Umsatzsteuerhandbuch, § 37 Rz 63; Wäger, in Festschrift für
Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1197).
(2) Die Feststellung des FG, die FlussG
habe die Betriebsführung übernommen, könnte für eine organisatorische
Eingliederung sprechen. Ob die von der Rechtsprechung für die Annahme der
organisatorischen Eingliederung erforderlichen Kriterien (z.B. BFH-Urteil
vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451) erfüllt
sind, ergibt sich hieraus aber nicht und ist weiter aufzuklären.
Erforderlichenfalls ist dabei über die im Senatsurteil in BFHE 219, 463,
BStBl II 2008, 451 offen gelassene Frage zu entscheiden, welche Bedeutung
der auch im Streitfall vorliegenden Geschäftsführungsordnung (Anlage 2 der
Grundsatzvereinbarung) zukommt. Sollte die T-GmbH über mehrere
einzelgeschäftsführungsbefugte Geschäftsführer verfügen, wäre ggf. über die
Bedeutung des dem einzelnen Geschäftsführer zustehenden Widerspruchsrechts
(vgl. hierzu Wäger, in Festschrift für Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1205
f.) zu entscheiden.
(3) Für den Fall, dass das FG eine
wirtschaftliche Eingliederung über die T-GmbH bejahen sollte, weist der
Senat vorsorglich darauf hin, dass es für das Vorliegen nichtsteuerbarer
Innenleistungen der Klägerin an die FlussG unerheblich ist, ob die FlussG
die von der Klägerin bezogenen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke
verwendete. Denn wenn die Voraussetzungen der Organschaft vorliegen, ist die
Organgesellschaft in vollem Umfang als nichtselbständig zu behandeln (Wäger,
in Festschrift für Schaumburg, Köln 2009, 1189 ff., 1211). Für die
Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen kommt es nicht darauf an, ob der
Organträger die von der Organgesellschaft bezogene Leistung für
unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke verwendet. Ansonsten käme
es bei einer Verwendung der von der Organgesellschaft erbrachten Leistung
für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu einer partiellen
Selbständigkeit (im Umfang der Leistungsverwendung für nichtunternehmerische
Zwecke), die mit der Behandlung als ein Unternehmen und als ein
Steuerpflichtiger (EuGH-Urteil vom 22. Mai 2008 C-162/07, Ampliscientifica
und Amplifin, UR 2008, 534) nicht zu vereinbaren wäre. Verwendet der
Organträger Unternehmensgegenstände oder Innenleistungen für nicht
unternehmerische Zwecke, kann dies daher nur zu einer Entnahmebesteuerung
nach dem im Streitjahr geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c UStG beim
Organträger führen, worüber im Verfahren der Klägerin aber nicht zu
entscheiden ist.
3. Über die Verfahrensrüge war nicht mehr
zu entscheiden.
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