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BFH-Urteil vom 23.6.2010 (I R 37/09) BStBl. 2010 II S. 895
"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG a.F.
Die
Vergabe eines zinslosen Gesellschafterdarlehens kann eine
"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 AStG i.d.F. des StÄndG 1992 begründen
(Klarstellung zum Senatsurteil vom 29. November 2000 I R 85/99, BFHE 194,
53, BStBl II 2002, 720, und zum Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 28/07,
BFH/NV 2009, 123; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 12. Januar 2010, BStBl
I 2010, 34).
AStG i.d.F. des StÄndG 1992 § 1 Abs. 1 und
Abs. 4.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 18.
März 2009 5 K 118/09
Sachverhalt
I.
1
Die Beteiligten streiten
über die Hinzurechnung von Einkünften nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in
der für die Streitjahre (1999 bis 2001) geltenden Fassung (AStG a.F.).
2
Die Klägerin und
Revisionsbeklagte (Klägerin) hielt in den Streitjahren zunächst 97 % und
später - vom 27. Mai 1999 an - 100 % der Anteile an der T, einer ungarischen
Kapitalgesellschaft. T hatte in Ungarn ein Fabrik- und Verwaltungsgebäude
errichtet und dieses sodann verpachtet; ihr Stammkapital beträgt nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) umgerechnet 65.000 EUR.
3
Zur Finanzierung der
Herstellungskosten des Gebäudes hatte die Klägerin der T im Jahr 1998 ein
unverzinsliches Darlehen in Höhe von 370.500 DM gewährt. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm an, dass die Darlehensgewährung
§ 1 Abs. 1 AStG a.F. unterfalle, und setzte auf dieser Basis bei der
Besteuerung der Klägerin geschätzte fiktive Zinseinnahmen in Höhe von 22.230
DM pro Jahr einkommenserhöhend an. Der deshalb erhobenen Klage hat das FG
stattgegeben (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 20095 K 118/09,
nicht veröffentlicht).
4
Mit seiner vom FG
zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts und eine
unzureichende Sachaufklärung. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und
die Sache an das FG zurückzuverweisen.
5
Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
6
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die
von diesem getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen eine
abschließende Beurteilung der angefochtenen Bescheide nicht zu.
7
1. Nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. sind, wenn ein
Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zum Ausland unterhält, seine
Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von der tatsächlich
angefallenen Höhe anzusetzen. Die von der Vorschrift angeordnete
Berichtigung der Einkünfte hängt aber davon ab, dass es um ein Verhältnis
zwischen einem Steuerpflichtigen und einer ihm nahe stehenden Person geht,
das als "Geschäftsbeziehung" qualifiziert werden kann (Senatsurteil vom 29.
November 2000 I R 85/99, BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720, m.w.N.).
8
2. "Geschäftsbeziehungen" i.S. des § 1 Abs.
1 AStG a.F. liegen gemäß § 1 Abs. 4 AStG a.F. vor, wenn die den Einkünften
zugrunde liegende Beziehung entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der
nahe stehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18
oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden sind oder wären, wenn
die Tätigkeit im Inland vorgenommen worden wäre. Diese Voraussetzung ist im
Streitfall erfüllt. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass für
sie selbst die Gewährung des Darlehens zu Einkünften i.S. des § 20 EStG
führt und dass diese Einkunftsart in § 1 Abs. 4 AStG a.F. nicht erwähnt ist.
Das Gesetz lässt es für die Annahme einer Geschäftsbeziehung jedoch genügen,
dass der Vorgang aus der Sicht der dem Steuerpflichtigen nahe stehenden
Person einer der in § 1 Abs. 4 AStG a.F. genannten Einkunftsarten
unterfällt; es reicht deshalb hierfür aus, wenn der inländische
Steuerpflichtige der ihm nahe stehenden Person ein Darlehen gewährt, dass
diese ihrerseits zur Erzielung von Einkünften i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F.
verwendet (ebenso Kraft, Außensteuergesetz, § 1 Rz 634; Wassermeyer in
Flick/ Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 1 AStG Rz 897). So liegen
die Dinge im Streitfall, da T nach den Feststellungen des FG den
Darlehensbetrag im Zusammenhang mit der Vermietung eines Grundstücks
eingesetzt hat und diese Vermietungstätigkeit ihrer Art nach § 21 EStG
unterfällt.
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3. Der Senat hat zu der im Jahr 1985
geltenden Rechtslage entschieden, dass die Garantieerklärung einer
Konzern-Obergesellschaft zugunsten eines anderen konzernangehörigen
Unternehmens nicht im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen den beiden
Unternehmen abgegeben wird, wenn die begünstigte Gesellschaft mangels
ausreichender Eigenkapitalausstattung ohne sie ihre konzerninterne Funktion
nicht erfüllen könnte (Senatsurteil in BFHE 194, 53, BStBl II 2002, 720). Er
hat ferner entschieden, dass diese Beurteilung gleichermaßen für diejenige
Fassung des Außensteuergesetzes gilt, die durch das Steueränderungsgesetz
1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) geschaffen
worden ist und seit dem 1. Januar 1992 gilt (Senatsurteil vom 27. August
2008 I R 28/07, BFH/NV 2009, 123). Die insoweit maßgebliche Gesetzesfassung
ist erst durch das Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und
Ausnahmeregelungen (StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I
2003, 321) erneut geändert worden, und zwar mit erstmaliger Wirkung zum
Veranlagungszeitraum 2003 (§ 21 Abs. 11 Satz 1 AStG i.d.F. des StVergAbG).
Sie gilt daher in ihrer ursprünglichen Form u.a. im Hinblick auf die
Streitjahre. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Rechtsprechung inzwischen
angeschlossen (Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12. Januar
2010, BStBl I 2010, 34).
10
4. Die genannte Rechtsprechung besagt
indessen nicht, dass nach der hier maßgeblichen Rechtslage die Gewährung
eines unverzinslichen Gesellschafterdarlehens in keinem Fall die Rechtsfolge
des § 1 Abs. 1 AStG a.F. auslösen könne. Vielmehr ist sie nur dann nicht
Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung", wenn sie entweder nach den
Vorschriften des für die Darlehensnehmerin maßgeblichen Gesellschaftsrechts
als Zuführung von Eigenkapital anzusehen ist (Senatsurteil vom 30. Mai 1990
I R 97/88, BFHE 160, 567, BStBl II 1990, 875) oder wenn sie der Zuführung
von Eigenkapital in einer Weise nahesteht, die eine steuerrechtliche
Gleichbehandlung mit jener gebietet (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 123).
Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Darlehensgewährung eine
unzureichende Eigenkapitalausstattung der Kapitalgesellschaft ausgleicht und
eine notwendige Bedingung dafür ist, dass diese Gesellschaft die ihr
zugedachte wirtschaftliche Funktion erfüllen kann (Senatsurteile in BFHE
194, 53, BStBl II 2002, 720; in BFH/NV 2009, 123; Senatsbeschluss vom 29.
April 2009 I R 26/08, BFH/NV 2009, 1648). Fehlt es an diesen
qualifizierenden Voraussetzungen, so ist im Zusammenhang mit unverzinslichen
Gesellschafterdarlehen für eine Korrektur von Einkünften gemäß § 1 Abs. 1
AStG a.F. Raum.
11
5. Die Feststellungen des FG lassen nicht
erkennen, ob im Streitfall eine derjenigen Voraussetzungen erfüllt ist, die
hiernach das Vorliegen einer "Geschäftsbeziehung" zwischen der Klägerin und
T ausschließen.
12
a) Das FG hat nicht festgestellt, dass die
in Rede stehende Darlehensgewährung nach den Vorschriften des für T
maßgeblichen ungarischen Rechts als Zuführung von Eigenkapital anzusehen
ist. In dem angefochtenen Urteil ist das von der Klägerin gewährte Darlehen
zwar als "Finanzplandarlehen" bezeichnet. Es wird dort aber nicht erläutert,
welche besondere Ausgestaltung oder spezifische wirtschaftliche Funktion des
Darlehens mit diesem Begriff umschrieben werden soll. Erst recht fehlen
Ausführungen dazu, ob das ungarische Recht die Darlehenssumme als Eigen-
oder als Fremdkapital der T ansieht. Das FA macht zu Recht geltend, dass
ohne weitere Feststellungen dazu die Annahme einer Geschäftsbeziehung i.S.
des § 1 Abs. 1 AStG a.F. nicht unter Hinweis auf das Vorliegen einer
Eigenkapitalzuführung verneint werden kann.
13
b) Ebenso hat das FG nicht festgestellt,
dass erst durch die Darlehensgewährung eine funktionsgerechte
Kapitalausstattung der T herbeigeführt worden ist. Eine solche Feststellung
ergibt sich erneut nicht allein aus der Bezeichnung des Darlehens als
"Finanzplandarlehen". Denn zum einen ist dieser Begriff nicht so konkret und
eindeutig, dass sich aus ihm gesicherte Rückschlüsse auf einen bestimmten
wirtschaftlichen Hintergrund der Darlehensgewährung oder eine bestimmte
Ausgestaltung der Darlehensbedingungen ziehen lassen könnten (vgl. dazu
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Juni 1999 II ZR 272/98, Deutsches
Steuerrecht 1999, 1198; Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 7. April 2005 IV
R 24/03, BFHE 209, 353, 357, BStBl II 2005, 598, 600; Buciek, Die
Steuerberatung 2000, 109, 111, m.w.N.). Zum anderen mag er zwar im Kern eine
Situation bezeichnen, in der die Darlehensgewährung in der Weise in die
Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der
Geschäfte notwendige Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen-
und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 4. November 1997
VIII R 18/94, BFHE 184, 374, 379 f., BStBl II 1999, 344, 347). Allein das
reicht aber für die Annahme, dass die Darlehensgewährung keine
"Geschäftsbeziehung" i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. begründet, nicht aus.
Eine solche ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der "funktionsgerechten
Kapitalausstattung" nur dann zu verneinen, wenn die Darlehensnehmerin so
offensichtlich unterkapitalisiert ist, dass sich die Darlehensgewährung von
vorn herein einem Fremdvergleich entzieht. Letzteres kann in der hier zu
beurteilenden Situation, in der T über ein Eigenkapital von umgerechnet
65.000 EUR verfügte und ein Darlehen in Höhe von 370.500 DM erhalten hat,
nicht ohne Weiteres angenommen werden. Soweit die Klägerin in diesem
Zusammenhang vorträgt, dass das FG die Höhe des Eigenkapitals der T
unrichtig festgestellt habe, kann sie mangels zulässiger und begründeter
Verfahrensrüge im Revisionsverfahren damit nicht gehört werden.
14
c) Im Ergebnis tragen die vom FG
getroffenen Feststellungen daher nicht dessen Annahme, dass im Streitfall
eine Berichtigung von Einkünften nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. ausscheide.
Richtigerweise ergibt sich diese Rechtsfolge nur dann, wenn entweder der
Darlehensbetrag aus gesellschaftsrechtlicher Sicht als Eigenkapital zu
beurteilen ist, wenn T im vorstehend beschriebenen Sinne offensichtlich
unterkapitalisiert war oder wenn aus anderen Gründen das in Rede stehende
Darlehen im Verhältnis zwischen fremden Dritten unverzinslich gewährt worden
wäre. Letzteres kann z.B. dann anzunehmen sein, wenn eine Darlehensgewährung
in erster Linie im Interesse der Klägerin - und nicht der T - erfolgt ist
(vgl. dazu Bundesminister der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 23. Februar
1983, BStBl I 1983, 218, Tz. 4.3.2; Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.
März 1999 VI 357/95, Internationales Steuerrecht - IStR - 2000, 312). Lässt
sich aber ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt nicht feststellen, so sind
die Einkünfte der Klägerin nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 AStG a.F. zu
berichtigen (vgl. dazu auch BMF-Schreiben in BStBl I 1983, 218, Tz. 4.4.2).
15
6. Die hiernach in Betracht kommende
Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG a.F. ist nicht unter dem Blickwinkel des
Rechts der Europäischen Union bedenklich.
16
a) In diesem Zusammenhang muss nicht
erörtert werden, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zu einer im
belgischen Recht vorgesehenen Einkünftekorrektur (EuGH-Urteil vom 21. Januar
2010 C-311/08, "SGI", IStR 2010, 144) auf die gemeinschaftsrechtliche
Beurteilung des § 1 Abs. 1 AStG a.F. übertragen werden kann. Denn die dort
angesprochene Frage nach der Vereinbarkeit der Korrektur mit der
Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober
1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) und einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -
ABlEG - 1997 Nr. C 340, 1) stellt sich im Streitfall nicht, da die
Niederlassungsfreiheit nur im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten
besteht und Ungarn in den Streitjahren nicht der Europäischen Gemeinschaft
angehörte. Die Freiheit des Kapitalverkehrs (Art. 56 Abs. 1 EG in der für
die Streitjahre maßgeblichen Fassung) ist im Streitfall nicht berührt, da §
1 Abs. 1 AStG a.F. eine Beteiligung von mindestens einem Viertel oder eine
einen beherrschenden Einfluss vermittelnde Beteiligung voraussetzt (§ 1 Abs.
2 Nr. 1 AStG a.F.). Die dort getroffene Regelung bezieht sich mithin nach
ihrem Gegenstand nur auf Beteiligungen, die es nach den vom EuGH
entwickelten Maßstäben (z.B. EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007 C-492/04,
"Lasertec", IStR 2007, 439) ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die
Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen
(sog. Direktinvestitionen), und unterfällt daher ausschließlich dem
Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit; damit einhergehende
Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs wären lediglich die unvermeidliche
Konsequenz der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigen
keine Prüfung der gesetzlichen Maßnahmen im Hinblick auf Art. 56 EG bis Art.
58 EG.
17
b) Ebenso scheidet jedenfalls unter den im
Streitfall gegebenen Umständen ein Freiheitsschutz aufgrund des zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und Ungarn am 13. Dezember 1993 geschlossenen
Assoziationsabkommens (ABlEG 1993 Nr. L 347) aus. Zwar sind
Assoziationsabkommen nach der Rechtsprechung des EuGH "integrierende
Bestandteile der Gemeinschaftsrechtsordnung" (vgl. Schmalenbach in
Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 310 EGV Rz 24); insbesondere die
danach zu gewährende Niederlassungsfreiheit hat unmittelbare Wirkung und
gewährt den Angehörigen des Assoziierungsstaats entsprechende Rechte (z.B.
EuGH-Urteile vom 27. September 2001 C-257/99 "Barkoci und Malik", Slg. 2001,
I-6557; C-235/99 "Kondova", Slg. 2001, I-6427; C-63/99 "Gloszczuk", Slg.
2001, I-6369; vom 20. November 2001 C-268/99, "Jany u.a.", Slg. 2001,
I-8615). Doch gewähren die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
nach Art. 44 Abs. 3 des Assoziationsabkommens mit Ungarn nicht das von Art.
43 EG umfassend geschützte Recht auf freie Niederlassung, sondern (nur) im
jeweiligen Mitgliedstaat für die Niederlassung ungarischer Gesellschaften
und Staatsangehöriger sowie für deren Geschäftstätigkeit eine
(eingeschränkte) Inländergleichbehandlung. Die Beteiligung eines Inländers
an einer ungarischen Kapitalgesellschaft in Ungarn ist hiernach nicht
geschützt (s. bereits Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV
2005, 1778, und vom 7. Januar 2004 I S 5, 6/03 (PKH), BFH/NV 2004, 637, dort
bezogen auf die Türkei; ferner Cordewener, IStR 2008, 536, 540 f., mit
Hinweis auf die entsprechende Spruchpraxis der niederländischen Gerichte im
Anschluss an EuGH, Urteil vom 18. September 2003 C-168/01 "Bosal Holding
BV", Slg. 2003, I-9409, dort bezogen auf das Assoziationsabkommen mit Polen,
das mit dem Abkommen mit Ungarn insoweit textgleich ist; Sydow,
Internationale Wirtschaftsbriefe 2010, 202).
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7. Das FG hat eine Berichtigung der
Einkünfte der Klägerin schon deshalb für unzulässig gehalten, weil es sich
bei dem der T gewährten Darlehen um ein "Finanzplandarlehen" gehandelt habe.
Von diesem rechtlichen Standpunkt ausgehend hat es von weiteren
Feststellungen zum wirtschaftlichen Hintergrund der Darlehensgewährung
abgesehen. Solche Feststellungen sind indessen erforderlich. Sie können im
Revisionsverfahren nicht getroffen werden, weshalb die Sache zu diesem Zweck
an das FG zurückverwiesen werden muss. Sofern dieses im zweiten Rechtsgang
zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Berichtigung der Einkünfte dem
Grunde nach veranlasst ist, wird es zudem über den Umfang jener Korrektur
befinden müssen.
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