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BFH-Urteil vom 10.5.2007 (IV R 69/04) BStBl. 2010 II S. 973
Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder
Aufgabe von Mitunternehmeranteilen
Das
Entgelt für die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, die
den gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter
der Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im
Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer
unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
(Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007,
601).
GewStG 1991 § 7; EStG 1997 § 16.
Vorinstanz: FG Berlin vom 21. April 2004 6
K 6347/00 (EFG 2004, 1315)
Sachverhalt
I.
1
Die M-GbR - Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) - war im Streitjahr (1997) entsprechend ihrem
Gesellschaftszweck als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. An ihr waren
zunächst die I-GmbH sowie die W-KG zu je 1/2 als Mitunternehmer beteiligt.
Am 3. Juli 1997 ist die W-KG dadurch aus der M-GbR ausgeschieden, dass sie
80 v.H. ihres Gesellschaftsanteils an die I-GmbH sowie 20 v.H. der
Gesellschaftsrechte an die erstmals beteiligte G-GmbH veräußerte. Aufgrund
des hierbei erzielten Erlöses (insgesamt 1 Mio. DM) ergab sich ein
Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 371 454,54 DM. Der Betrag ist der Höhe nach
unstreitig; ebenso besteht nach den Feststellungen der Vorinstanz
Einvernehmen darüber, dass die aufgedeckten stillen Reserven ausschließlich
auf Grundstücke im Umlaufvermögen der GbR entfielen.
2
Entgegen der eingereichten
Erklärung erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -)
auch den Veräußerungsgewinn als laufenden Gewinn und setzte demgemäß mit
Bescheid vom 18. Dezember 1998 für den Erhebungszeitraum 1997 den
Gewerbesteuermessbetrag auf 85 820 DM sowie die Gewerbesteuer auf 334 698 DM
fest.
3
Die Festsetzungen wurden
sowohl während des Einspruchs- als auch während des Klageverfahrens aus
vorliegend nicht streitigen Gründen geändert. Der Änderungsbescheid vom 25.
August 2000 ist von der Klägerin fristgerecht zum Gegenstand des Verfahrens
erklärt worden (§ 68 der Finanzgerichtsordnung - FGO - in der bis zum 31.
Dezember 2000 gültigen Fassung).
4
Einspruch und Klage blieben
ohne Erfolg (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1315).
Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.
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Nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hat das FA einen erneuten
Änderungsbescheid (vom 19. April 2004) erlassen, mit dem - entsprechend den
Ergebnissen einer Betriebsprüfung - der Gewerbesteuermessbetrag für den
Erhebungszeitraum 1997 auf 63 970 DM und die Gewerbesteuer auf 249 483 DM
festgesetzt wurden. Auch dieser Änderungsbescheid hat die zwischen den
Beteiligten streitige Frage nach der Qualifikation des Veräußerungsgewinns
unberührt gelassen.
6
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Bescheid vom 19.
April 2004 dahin abzuändern, dass für den Erhebungszeitraum 1997 der
Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 371 454,54 DM bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags sowie der Gewerbesteuer außer Ansatz gelassen wird.
7
Das FA beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
8
Die Revision ist mit der Maßgabe
unbegründet, dass das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage
abzuweisen ist.
9
1. Auf die Revision ist das Urteil des FG
aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der Verwaltungsakt
(Bescheid vom 25. August 2000), über dessen Rechtmäßigkeit das FG
entschieden hat, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG mit
Bescheid vom 19. April 2004 geändert wurde (§ 68 Satz 1 FGO).
10
Das vorinstanzliche Urteil ist somit
gegenstandslos geworden; die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen
sind hierdurch jedoch nicht weggefallen (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/
Spitaler, § 127 FGO Rz
11
2. Der Senat entscheidet aufgrund seiner
Befugnis nach § 121 i.V.m. § 100 FGO in der Sache selbst und weist die Klage
- aus den nachfolgend zu Abschn. II. 3. dieses Urteils dargelegten Gründen -
ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Eine Zurückverweisung ist nicht geboten.
Die Sache ist entscheidungsreif, da sich - wie dem Vortrag der Beteiligten
im Revisionsverfahren zweifelsfrei zu entnehmen ist - durch den Erlass des
Änderungsbescheids vom 19. April 2004 der Streitstoff nicht geändert hat und
weitere tatsächliche Feststellungen zur abschließenden Beurteilung des
Klagebegehrens nicht erforderlich sind (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 123 Rz 3, § 127 Rz 1 und 2).
12
3. Das FG hat zu Recht angenommen, dass der
Gewinn der W-KG aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils der
Gewerbesteuer unterliegt.
13
a) Wie der erkennende Senat nach Abschluss
des vorinstanzlichen Verfahrens in einer anderen Streitsache entschieden
hat, ist ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer
Personengesellschaft, die einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt und
zu deren Betriebsvermögen im Umlaufvermögen gehaltene Grundstücke gehören,
jedenfalls dann auf der Grundlage der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2
Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) als laufender Gewinn dem Gewerbeertrag
zuzurechnen, wenn das Vermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu
ausschließlich aus solchen Grundstücken besteht. Tragend hierfür ist, dass
der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unter den
beschriebenen Voraussetzungen nicht anders behandelt werden kann, als der
Gewinn, den ein Einzelunternehmer (oder eine Personengesellschaft) bei der
Aufgabe oder Veräußerung seines (ihres) gewerblichen
Grundstückshandelsunternehmens aus der Veräußerung der zum Umlaufvermögen
gehörenden Grundstücke erzielt (vgl. zu Einzelheiten der Begründung
Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFH/NV 2007, 601; gl.A.
Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 342; a.A. Küspert, Deutsches
Steuerrecht 2007, 746).
14
b) Nach diesen Grundsätzen ist auch für den
Streitfall von einem laufenden Gewinn auszugehen, da - wie zwischen den
Beteiligten unstreitig ist - die M-GbR einen gewerblichen Grundstückshandel
betrieben hat und nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz
die durch die Anteilsveräußerungen aufgedeckten stillen Reserven
ausschließlich in den Grundstücken der M-GbR ruhten.
15
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang,
dass nach der auf den Zeitpunkt der Veräußerung der Gesellschaftsanteile
erstellten Bilanz (3. Juli 1997) zum Vermögen der M-GbR nicht nur die im
Umlaufvermögen ausgewiesenen Grundstücke, sondern auch Forderungen und
Geldbestände in Höhe von insgesamt rund 2,24 Mio. DM gehörten. Abweichendes
ergibt sich ferner nicht daraus, dass die W-KG ihren Mitunternehmeranteil
nicht veräußert, sondern aufgrund entgeltlicher Teilübertragungen an zwei
Erwerber (I-GmbH; G-GmbH) aufgegeben hat (Urteil des Bundesfinanzhofs vom
11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474, unter
II.2.a und II.3.b der Gründe; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 438; vgl.
jetzt auch § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG).
16
Beide Umstände stehen bereits deshalb der
Annahme eines laufenden Gewinns nicht entgegen, weil die Rechtsprechung des
Senats darauf zielt, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Einzel- und
Mitunternehmer auch bei der Abgrenzung gegenüber den nach den §§ 16, 34 EStG
begünstigten und damit nicht der Gewerbesteuer unterliegenden
Veräußerungsgewinnen zur Geltung zu bringen. Da aber, wie ausgeführt, in
Fällen der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe - sei es durch einen
Einzelunternehmer, sei es durch eine Personengesellschaft - die auf die
Veräußerung von Grundstücken im Umlaufvermögen entfallenden Erlöse nicht
Teil des begünstigten Gewinns sind, kann für die Veräußerung und Aufgabe von
Mitunternehmeranteilen nichts anderes gelten. In beiden Fallgruppen ist es
mithin geboten, die den Grundstücken zuzuordnenden Gewinnanteile (ggf. im
Wege der Schätzung) zu sondern und - wie im Streitfall geschehen - in die
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einzubeziehen.
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