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BFH-Urteil vom 17.3.2010 (IV R 41/07) BStBl. 2010 II S. 977
Keine Gewerbesteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG bei
Übergang von der gewerblichen auf eine vermögensverwaltende Tätigkeit unter
Fortführung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Der
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Geschäftsbereichs einer GmbH & Co.
KG ist, auch wenn in Folge davon die originär gewerbliche Tätigkeit
aufgegeben und fortan nur noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit entfaltet
wird, dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage
in dem fiktiven (vermögensverwaltenden) Gewerbebetrieb der nunmehr
gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt wird.
EStG § 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 16 Abs. 1
Nr. 1, § 34; GewStG § 2 Abs. 1, § 5.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom
28. März 2006 5 K 216/03 (EFG 2007, 1799)
Sachverhalt
I.
1
Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, an der eine GmbH als
persönlich haftende Gesellschafterin und zwei Kommanditisten beteiligt sind.
Unternehmensgegenstand war die Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern
und Antriebselementen (im Weiteren Antriebstechnik). Mit Wirkung zum 1.
Januar 2000 veräußerte die Klägerin die zu ihrem Geschäftsbereich
Antriebstechnik gehörenden Wirtschaftsgüter an die M GmbH. Von der
Veräußerung ausgenommen wurden das Betriebsgrundstück, die
Gesellschafterdarlehen sowie die Rückstellungen für noch nicht veranlagte
Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das Betriebsgrundstück vermietete die
Klägerin ab dem 1. Januar 2000 an die M GmbH, welche die bisherige
Produktion fortsetzte.
2
Nach Abschluss des
Veräußerungsvorgangs beschränkte die Klägerin ihre Tätigkeit auf die
Vermietung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes und verlegte ihren Sitz
nach A.
3
In ihrer
Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr (2000) erklärte die Klägerin
laufende gewerbliche Einkünfte aus Immobilienverpachtung in Höhe von... DM
sowie einen begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von... DM.
4
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) wich insoweit von der
Gewerbesteuererklärung ab, als er den Veräußerungsgewinn als laufenden
Gewerbeertrag erfasste.
5
Während des
Einspruchsverfahrens erließ das FA unter dem 11. Dezember 2002 einen
geänderten Gewerbesteuermessbescheid, in dem es eine
Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigte. Der Einspruch hatte bezüglich der
hier streitigen Rechtsfrage keinen Erfolg.
6
Mit ihrer dagegen erhobenen
Klage hielt die Klägerin an ihrem Begehren fest, den Veräußerungsgewinn vom
Gewerbeertrag auszunehmen. Nach wirtschaftlicher Betrachtung sei der gesamte
Produktionsbetrieb auf den Erwerber übergegangen. Die Übertragung der
Wirtschaftsgüter sei daher als steuerbegünstigte (Teil-) Betriebsveräußerung
zu qualifizieren. Der Erwerber habe die Produktion ohne zusätzliche
Investitionen nahtlos fortsetzen können. Der Betrieb der Klägerin sei
bereits vor Abschluss des Kaufvertrages in zwei Teilbetriebe, den
Produktionsbetrieb "Antriebstechnik" und den Teilbetrieb
"Grundstücksverwaltung und -verpachtung", gegliedert gewesen. Neben der
Eigennutzung seien bereits ab dem 15. Juli 1992 bzw. ab dem 10. Dezember
1996 jeweils bis zur Veräußerung des Produktionsbetriebs Teile des
Betriebsgrundstücks an andere Gesellschaften vermietet gewesen.
7
Der Übertragungsgewinn sei
zudem nach dem Normzweck des § 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) außer
Acht zu lassen. Die Gewerbeertragsteuer sei eine Objektsteuer, welche an das
Ergebnis des lebenden Betriebs anknüpfe.
8
Die Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, der Veräußerungsgewinn sei
zu Recht als laufender Gewerbeertrag erfasst worden. Der Veräußerungsvorgang
sei weder als Betriebsaufgabe noch als Teilbetriebsaufgabe i.S. der §§ 16
Abs. 1 Nr. 1, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu qualifizieren. Auch
der Normzweck des § 7 GewStG gebiete es nicht, den aus der Veräußerung
erzielten Gewinn von der Ermittlung des Gewerbeertrages auszunehmen.
9
Eine steuerbegünstigte
Betriebsaufgabe nach den §§ 16 Abs. 1, 34 EStG liege nicht vor, weil die
Klägerin die stillen Reserven des früheren Betriebsgrundstücks nicht
aufgelöst habe. Ebenso wenig liege eine steuerbegünstigte
Teilbetriebsaufgabe vor.
10
Die Klägerin könne sich auch
nicht mit Erfolg auf den Objektcharakter der Gewerbesteuer berufen.
11
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung des materiellen Rechts. Mit dem Verkauf des
Geschäftsbereichs "Antriebstechnik" habe die Klägerin ihre bisherige
originär gewerbliche Tätigkeit eingestellt. Damit sei die
Gewerbesteuerpflicht der Klägerin für diese Tätigkeit ungeachtet des
Umstandes beendet, dass sie nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
veräußert habe. Die nachfolgende Vermietung des Betriebsgrundstücks sei eine
vermögensverwaltende Tätigkeit, die nur auf Grund der gewerblichen Prägung
der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine neue persönliche
Gewerbesteuerpflicht der Klägerin begründet habe. Der Veräußerungsgewinn aus
dem Verkauf des Geschäftsbereichs "Antriebstechnik" sei daher nicht als
laufender Gewerbeertrag zu erfassen. Insoweit dürfe die Klägerin nicht
anders behandelt werden als ein Einzelunternehmer oder eine
Personengesellschaft, an der keine Kapitalgesellschaft als persönlich
haftender Gesellschafter beteiligt sei.
12
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid
2000 vom 11. Dezember
13
Das FA beantragt, die
Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
14
Die Revision ist unbegründet und daher
gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
15
Der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid
2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100
Abs. 1 Satz 1 FGO).
16
Der von der Klägerin aus der Veräußerung
des Geschäftsbereichs Antriebstechnik erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt
der Gewerbesteuer.
17
1. Gemäß § 7 GewStG ist Gewerbeertrag der
nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu
ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser ist nach ständiger
Rechtsprechung um solche Bestandteile zu bereinigen, die nicht mit dem Wesen
der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen
Sachsteuer übereinstimmen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005,
18
Eine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit
setzt indes bei einer Personengesellschaft nicht notwendigerweise voraus,
dass diese aufgelöst wird und deshalb ihre persönliche Gewerbesteuerpflicht
wegfällt. Vielmehr kann auch die Personengesellschaft, ebenso wie der
Einzelunternehmer, mehrere Betriebe nacheinander betreiben. Ob eine Aufgabe
einer bisherigen betrieblichen Tätigkeit und die Neueröffnung eines anderen
Betriebs gegeben ist, richtet sich in Abgrenzung zu einer Betriebsverlegung
oder Betriebsumstellung danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb
bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung
wirtschaftlich identisch sind (BFH-Urteil in BFHE 136, 204, BStBl II 1982,
707). Eine Betriebsaufgabe ist regelmäßig zu verneinen, wenn wesentliche
Betriebsgrundlagen, insbesondere Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen
Reserven, ohne Realisierung dieser Reserven "in den neuen Betrieb überführt
werden" (BFH-Urteil in BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707). Davon ausgehend
hat der BFH den Gewinn aus einer Teilbetriebsveräußerung der Gewerbesteuer
unterworfen, weil in dem dortigen Streitfall eine wesentliche
Betriebsgrundlage (Betriebsgrundstück) zurückbehalten und in dem
Betriebsvermögen des fortbestehenden (Teil-)Betriebs fortgeführt wurde.
19
Diese Rechtsgrundsätze sind gleichermaßen
auf die KG anzuwenden, an der eine GmbH als einzige Komplementärin beteiligt
ist. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die KG originär gewerblich tätig
oder ein Gewerbebetrieb nur auf Grund der Fiktion in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
anzunehmen ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE
204, 471, BStBl II 2004, 464).
20
2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen
hat das FG zu Recht den Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsbereichs
Antriebstechnik der Gewerbesteuer unterworfen.
21
a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass eine steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebes nach §§ 16 Abs. 1, 34
EStG nicht vorliegt, da die Klägerin nicht alle wesentlichen
Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang in das Privatvermögen
überführt bzw. veräußert hat. Zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes
gehören im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der
Regel alle Wirtschaftsgüter, die funktional für den Betrieb, Teilbetrieb
oder Mitunternehmeranteil erforderlich und daneben auch die
Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind
(BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003,
22
Ein betrieblich genutztes Grundstück ist
nach der neueren Rechtsprechung des BFH dann eine funktional wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn das Grundstück für den Betrieb wirtschaftlich von
nicht nur geringer Bedeutung ist. Eine besondere Gestaltung für den
jeweiligen Unternehmenszweck des Betriebs (branchenspezifische Herrichtung
und Ausgestaltung) ist nicht erforderlich; notwendig ist allein, dass ein
Grundstück dieser Art für die betriebliche Tätigkeit genutzt wird und es
ermöglicht, den Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben (BFH-Urteil vom
13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, mit
umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung betreffend Betriebsaufspaltung).
23
Danach war das zurückbehaltene
Betriebsgrundstück schon deshalb eine wesentliche Betriebsgrundlage, weil es
von der Klägerin für die Produktion eingesetzt worden ist. Ob die
Qualifikation als wesentliche Betriebsgrundlage auch deshalb zu bejahen ist,
weil in dem Grundstück erhebliche stille Reserven gebunden sind, kann
deshalb dahinstehen.
24
b) Ebenfalls zutreffend hat das FG das
Vorliegen einer Teilbetriebsveräußerung verneint.
25
Ein Teilbetrieb i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1
EStG ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebes, der - für sich betrachtet - alle
Merkmale eines Betriebes im Sinne des EStG aufweist und als solcher
lebensfähig ist. Maßgebend für die Annahme einer gewissen Selbständigkeit
ist das Gesamtbild der Verhältnisse (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005 IV R
14/03, BFHE 209, 95, BStBl II 2005,
26
c) Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns
in den Gewerbeertrag kann auch nicht deshalb verneint werden, weil die
Klägerin mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs Antriebstechnik ihre
originär gewerbliche Tätigkeit aufgegeben hat und fortan nur noch
vermögensverwaltend (Grundstücksvermietung) tätig geworden ist.
27
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des
Geschäftsbereichs Antriebstechnik ist deshalb dem Gewerbeertrag zuzuordnen,
weil die persönliche Steuerpflicht der Klägerin gemäß § 5 GewStG nicht
weggefallen ist und sie eine wesentliche Betriebsgrundlage aus dem
bisherigen Gewerbebetrieb in ihrem "neuen" fiktiven Gewerbebetrieb ohne
Aufdeckung der stillen Reserven fortgeführt hat.
28
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt
der Gewerbesteuer jeder stehende, im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Unter
Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu
verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Dazu gehört auch die gewerblich
geprägte Personengesellschaft, deren Tätigkeit infolge der
einkommensteuerlichen Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb
gilt, obwohl sie keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt. Die
Erzielung nichtgewerblicher Einkünfte ist Bestandteil der Definition der
gewerblich geprägten Personengesellschaft. Eine GmbH & Co. KG mit originär
gewerblichen Einkünften ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft
i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004,
464).
29
Davon ausgehend hat die Klägerin bis zu der
Veräußerung des Geschäftsbereichs Antriebstechnik einen originär
gewerblichen Gewerbetrieb gemäß § 15 Abs. 2 EStG unterhalten. Nach
Veräußerung des Geschäftsbereichs Antriebstechnik und der Einstellung der
originär gewerblichen Tätigkeit gilt die nunmehr ausschließlich
vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin infolge der gesetzlichen Fiktion
des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb. Zwar ist der Klägerin
zuzugeben, dass der Übergang von der originär gewerblichen Tätigkeit zu
einer vermögensverwaltenden Tätigkeit bei einem Einzelunternehmer und bei
einer Personengesellschaft, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 15
Abs. 3 Nr. 2 EStG fällt, zur Beendigung der gewerblichen Tätigkeit führt.
Dies hat zur Folge, dass etwaige mit der Betriebsbeendigung zusammenhängende
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Dieser Befund gibt aber keinen Anlass, die Klägerin ebenfalls
gewerbesteuerlich so zu behandeln, als hätte sie ihren originär gewerblichen
Betrieb beendet und einen neuen vermögensverwaltenden Gewerbebetrieb
eröffnet. Denn im Unterschied zu dem Einzelunternehmen und der
Personengesellschaft, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3
Nr. 2 EStG fällt, ist die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nach
der Veräußerung des Geschäftsbereichs Antriebstechnik nicht entfallen. Des
Weiteren hat sie eine wesentliche Betriebsgrundlage in ihrem fiktiven
Gewerbetrieb fortgeführt. Durch diese Fortführung wird die wirtschaftliche
Identität der ursprünglichen und der jetzigen Betätigung gewahrt. Handelt es
sich mithin um den nämlichen Betrieb, kann allein der Wechsel von der
originär gewerblichen zu der vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht als
Beendigung des originär gewerblichen Gewerbebetriebs mit anschließender
Neugründung eines fiktiven Gewerbebetriebs gewürdigt werden (vgl. Güroff in
Glanegger/ Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 2 Rz 433; anderer Ansicht FG München,
Urteil vom 27. Mai 19989 K 2400/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998,
1480).
30
Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Entscheidung des Senats in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464. Dort hatte
eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihren vorher vermieteten
Grundbesitz veräußert und anschließend auch unter Einsatz des
Veräußerungserlöses ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.
Der Senat hat im Rahmen eines obiter dictums ausgeführt, es liege nahe, dass
der Erlös aus der Veräußerung des Grundbesitzes nicht der Gewerbesteuer
unterliegt. Der Sachverhalt in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464
unterscheidet sich schon insoweit von dem vorliegenden Sachverhalt, als dort
sämtliche betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter (Grundstücke) veräußert
worden sind und deshalb keine Fortführung einer wesentlichen
Betriebsgrundlage in dem "neuen" (ebenfalls vermögensverwaltenden) fiktiven
Gewerbebetrieb vorlag. Es fehlte mithin an der Nämlichkeit der Betriebe.
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