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Entscheidungen zu § 36a
Einkommensteuergesetz BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 66/00) BStBl. 2003 II S. 638 § 36a EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen aus, "soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt ist". Bei der in diesem Sinne "entsprechenden gezahlten Körperschaftsteuer" handelt es sich um diejenige, die auf das für die Ausschüttung gemäß § 28 Abs. 3 KStG als verwendet geltende Eigenkapital entfällt, und nicht um jene für das jeweilige Gewinnjahr. *** BFH-Urteil vom 24.3.1999 (I R 83/98) BStBl. 2000 II S. 350 Schüttet die Körperschaft den Gewinn eines Jahres aus und hat sie die darauf entfallende Körperschaftsteuer nur teilweise gezahlt, ist der gezahlte Teilbetrag mit der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu verrechnen: (1) nichtabziehbare Betriebsausgaben, (2) Gewinnausschüttung, (3) thesaurierte Vermögensmehrungen. Lediglich in jenem Umfang, in dem hiernach der anrechnungsfähige Teil der Körperschaftsteuer nicht gedeckt und nicht beitreibbar ist, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36a EStG beim beherrschenden Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft ausgeschlossen. *** BFH vom 24.3.1999 (I R 48/98) BStBl. 1999 II S. 527 Ein Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn beim beherrschenden Gesellschafter die anzurechnende Körperschaftsteuer zwar als Einnahme aus Kapitalvermögen erfaßt aber nicht angerechnet wird und sich nachträglich herausstellt, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht gezahlt worden und auch nicht mehr beizutreiben ist.
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