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  Entscheidungen zu § 44b Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 14.7.2004 (I R 100/03) BStBl. 2005 II S. 31

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß § 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten. Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet wurde.