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  BFH-Urteil vom 20.10.1999 (X R 86/96) BStBl. 2000 II S. 602

Hat der als Erbe eingesetzte Steuerpflichtige aufgrund eines Erbverzichtvertrages seinen beiden Schwestern auf deren Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist die Vermutung, dass damit erbrechtliche Ansprüche zeitlich gestreckt, nicht jedoch als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen gezahlt werden, nur in Ausnahmefällen widerlegt.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 64)

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BFH-Urteil vom 17.11.1999 (I R 7/99) BStBl. 2000 II S. 605

Gewährt der (inländische) Gesellschafter einer US-amerikanischen gewerblich tätigen Personengesellschaft dieser Gesellschaft ein Darlehen und geht dieses aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der US-Gesellschaft verloren, so ist der daraus entstehende Verlust nur begrenzt verrechenbar i.S. des § 2a Abs. 1 EStG.

EStG § 2a Abs. 1, 2.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 15.12.1999 (XI R 93/97) BStBl. 2000 II S. 608

Wendet ein Spender einer Kirchengemeinde einen Betrag mit der ausdrücklichen Weisung zu, diesen für einen bestimmten kulturellen Zweck zu verwenden und geschieht dies auch, so fördert er nicht kirchliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zwecke (Abweichung vom Urteil vom 18. November 1966 VI R 167/66, BFHE 88, 282, BStBl III 1967, 365).

EStG § 10b Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 474)

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BFH-Urteil vom 23.2.2000 (X R 142/95) BStBl. 2000 II S. 610

"Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats vom 23. Juni 1964 GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500).

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3; GewStG § 2 Abs. 1; AO 1977 § 40; BGB §§ 134, 138.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 28.3.2000 (VIII R 13/99) BStBl. 2000 II S. 612

1. Wegen einer zivilrechtlich begründeten Verpflichtung des Pächters zur Entfernung oder zum Abbruch eines von ihm auf dem Grund und Boden des Verpächters errichteten Bauwerks ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann zu bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird.

2. Ist eine Personenhandelsgesellschaft als Pächterin zur Entfernung oder zum Abbruch des von ihr errichteten Bauwerks gegenüber einer Gesellschafterin als der Verpächterin verpflichtet, dann ist die in der Steuerbilanz der Personenhandelsgesellschaft zu bildende Rückstellung nicht durch einen korrespondierenden Aktivposten in der Sonderbilanz ihrer Gesellschafterin zu neutralisieren.

EStG § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz; AktG 1965 § 152 Abs. 7 (heute: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); BGB § 556, § 581.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 423)

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BFH-Urteil vom 2.5.2000 (IX R 73/98) BStBl. 2000 II S. 614

Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.

EStG 1987 § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 657)

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BFH-Urteil vom 4.5.2000 (IV R 51/99) BStBl. 2000 II S. 616

Ein Steuerpflichtiger, der sich der Diplomprüfung an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer wissenschaftlichen Hochschule nicht unterzogen hat, wohl aber seinerzeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat, verfügt nicht bereits deswegen über die Kenntnisse eines "Staatlich geprüften Betriebswirts".

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 1181)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (I R 19/98) BStBl. 2000 II S. 619

§ 50c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. vor Änderung durch das StandOG ist nicht anwendbar, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert wurden, im Zeitpunkt dieser Veräußerung noch beschränkt steuerpflichtig ist und erst im Anschluss daran unbeschränkt steuerpflichtig wird.

EStG i.d.F. vor Änderung durch das StandOG § 50c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 664)

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BFH-Urteil vom 23.5.2000 (VIII R 11/99) BStBl. 2000 II S. 621

Ein Büro- und Verwaltungsgebäude ist jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern

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BFH-Beschluss vom 29.3.2000 (I R 76/99) BStBl. 2000 II S. 622

Beim IV., beim VIII. und beim XI. Senat wird angefragt, ob sie an der Auffassung festhalten, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann (Urteile vom 22. Juni 1962 VI 49/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386; vom 15. März 1962 IV 177/60, HFR 1963, 8; vom 25. Januar 1972 VIII R 235/71, BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345, und vom 13. November 1979 VIII R 193/77, BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188).

EStG § 10d; AO 1977 § 45 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 150)

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 89/99) BStBl. 2000 II S. 625

Der Betreiber eines häuslichen Krankenpflegedienstes ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, wenn er seinen Auftraggebern eine einheitliche Leistung schuldet, die nicht nur die eigentliche medizinische Betreuung, sondern auch die hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten umfasst.

EStG § 15, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 14.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 1394)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (II R 47/99) BStBl. 2000 II S. 627

Der Verzicht des an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Grundstückseigentümers auf Landabfindung zugunsten eines Dritten, verbunden mit der Übertragung des vorläufig eingewiesenen Besitzes, unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 2; FlurbG §§ 52, 65.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

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BFH-Urteil vom 25.5.2000 (III R 65/96) BStBl. 2000 II S. 628

Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.

InvZulG 1991 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 1047)

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BFH-Beschluss vom 7.8.2000 (GrS 2/99) BStBl. 2000 II S. 632

Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1.

Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1998 I R 50/95 (BFHE 187, 305, BStBl II 1999, 551)

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (V R 87/99) BStBl. 2000 II S. 639

1. Wird das Unternehmen des Gemeinschuldners zum Teil vom Konkursverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechts und zum Teil vom Unternehmer (Gemeinschuldner) mit Mitteln betrieben, die nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Konkursverwalters unterliegen, so ist die Umsatzsteuer für das Unternehmen des Gemeinschuldners in zwei getrennten Umsatzsteuerbescheiden festzusetzen, von denen der eine an den Gemeinschuldner und der andere an den Konkursverwalter zu richten ist.

2. Die Steuerbeträge, die in dem an den Konkursverwalter und in dem an den Gemeinschuldner gerichteten Steuerbescheid festzusetzen sind, richten sich danach, in welchem Unternehmensteil die einzelnen Steuertatbestände, die zur Jahressteuer führen, verwirklicht worden sind. Dementsprechend kann die Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Steuer abgesetzt werden, die für den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist.

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 16; KO § 6 Abs. 2; AO 1977 § 34.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 155)

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BFH-Beschluss vom 25.7.2000 (VII B 28/99) BStBl. 2000 II S. 643

1. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung ist von einer unzulässigen Rasterfahndung auszugehen, wenn die Steuerfahndung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren in einem Kreditinstitut mit einem bestimmten Auftrag dazu benutzt, ohne Rücksicht auf einen etwaigen Zusammenhang mit diesem Auftrag bestimmte Verhaltensweisen von Kunden dieses Kreditinstituts möglichst vollständig zu erfassen (hier: Inhaber von Tafelpapieren) mit dem Ziel, in allen Fällen undifferenziert, d.h. unabhängig von der Höhe der festgestellten Beträge oder von sonstigen Besonderheiten, die Vorgänge auf ihre steuerlich korrekte Erfassung einer Überprüfung zu unterziehen.

2. Die Inhaberschuft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung solcher Papiere in die (legitimationsgeprüfte) Sammeldepotverwahrung eines Kreditinstituts, begründet keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht. Daher werden in einem solchen Fall auch die Ermittlungsbefugnisse der Steuerfahndung hinsichtlich der Feststellung der Verhältnisse anderer als der von der Prüfung unmittelbar betroffenen Personen im Bankenbereich durch die Spezialvorschrift des § 30a Abs. 3 AO 1977 begrenzt.

AO 1977 § 30a Abs. 1 und 3, § 154 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Satz 2; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1999, 149)

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BFH-Beschluss vom 4.9.2000 (I B 17/00) BStBl. 2000 II S. 648

1. Ist dem BfF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BfF sich die vorhandenen Informationen in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise hätte beschaffen können, wenn es sie noch nicht hätte (Bestätigung des Senantsbeschlusses vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).

2. Die FG haben in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG zu prüfen, ob die weiterzugebenden Informationen über legitimationsgeprüfte Konten i.S. von § 154 Abs. 2 AO 1977 im Rahmen einer vorangegangenen Steuerfahndungsprüfung bei einem Kreditinstitut unter Verstoß gegen § 30a Abs. 3 AO 1977 erlangt worden sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss in BFHE 177, 242, BStBl II 1995, 497).

3. Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO 1977 ist keine Außenprüfung i.S. des § 30a Abs. 3 AO 1977. Für die Feststellungen der Steuerfahndungsbehörde über legitimationsgeprüfte Konten ergibt sich deshalb kein Verwertungsverbot gemäß § 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 (Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, und vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, DStR 2000, 1511). Auch das BfF ist nicht gehindert, über solche Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG Auskunft zu erteilen.

EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2, § 30a Abs. 3, § 88, § 154 Abs. 2, § 173 Abs. 2, § 208 Abs. 1; FGO § 114.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 598)

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BFH-Urteil vom 4.4.2000 (IX R 25/98) BStBl. 2000 II S. 652

Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Fördergrundbetrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG unabhängig davon nur anteilig in Anspruch genommen werden, ob bei allen Miteigentümern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen oder ob die Eigenheimzulage von allen Miteigentümern tatsächlich in Anspruch genommen wird.

EigZulG §§ 1, 4, 9 Abs. 2 Satz 3, 15 Abs. 1 Satz 2; AO 1977 § 163.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1998, 992)

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BFH-Urteil vom 28.7.1999 (X R 38/98) BStBl. 2000 II S. 653

Überträgt der Steuerpflichtige vor Ablauf des Begünstigungszeitraums das Eigentum an seiner Wohnung unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs auf einen Dritten, bleibt er im Regelfall nicht wirtschaftlicher Eigentümer und kann daher die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG nicht mehr beanspruchen.

AO 1977 § 39; EStG § 10e Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.12.1999 (IX R 62/96) BStBl. 2000 II S. 656

Der gemeine Wert ist auch dann AfA-Bemessungsgrundlage für ein nach Betriebsaufgabe vermietetes ehemaliges Betriebsgebäude, wenn der Aufgabegewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nicht besteuert worden ist.

EStG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 16 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 329)

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BFH-Urteil vom 19.1.2000 (I R 30/99) BStBl. 2000 II S. 657

§ 1a i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Diese Einschränkung setzt weder voraus, dass bereits ein Steuerbescheid vorliegt, noch dass bereits ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden ist. Der erforderliche Antrag auf Durchführung einer Veranlagung kann vielmehr vom Inkrafttreten der Neuregelung in § 1a Abs. 1 EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 an noch bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG 1990 und der allgemeinen Festsetzungsfristen gestellt werden.

EStG 1990 i.d.F. des JStG 1996 §§ 1 Abs. 3, 1a, 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2; EStG 1990 i.d.F. des GrenzPG § 46 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 Buchst. a; EStG 1997 § 52 Abs. 31 Satz 1 ; AO 1977 §§ 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 170 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Saarlandes (EFG 1999, 556)

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BFH-Urteil vom 9.5.2000 (VIII R 77/97) BStBl. 2000 II S. 660

1. Die Absicht zur Erzielung von Einkünften setzt das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung einen (Total- )Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Erwerbsaufwendungen zu erzielen. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht besaß, hängt von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und die in diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab. Für diese Prognose können die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte liefern.

2. Die für das Vorhandensein oder Fehlen der Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognosen beruhen im Wesentlichen auf Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO gehören und deshalb das Revisionsgericht grundsätzlich binden.

3. Zur Prognose von längerfristigen Einnahmen in ausländischer Währung (Prognose des Devisenkurses; Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267).

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1998, 311)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (X R 13/97) BStBl. 2000 II S. 665

Kündigt der Steuerpflichtige den mit einem Generalunternehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, um den Auftrag an andere Baufirmen zu vergeben, kann er die nach einem Rechtsstreit an den Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung sowie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1997, 405)

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BFH-Urteil vom 17.5.2000 (X R 87/98) BStBl. 2000 II S. 667

Aufwendungen für nicht erbrachte Herstellungsleistungen (hier Anzahlungen für die Errichtung eines Fertighauses) sind nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn das ursprünglich geplante Objekt gleichwohl verwirklicht und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Abziehbare Vorkosten entstehen erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichterbringung der Herstellungsleistungen feststeht und der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Forderung gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung der Vorausleistungen nicht mehr rechnen kann.

EStG § 10e Abs. 6.

Vorinstanz: Sächsisches FG

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BFH-Urteil vom 8.6.2000 (IV R 39/99) BStBl. 2000 II S. 670

Veruntreut ein Gesellschafter Betriebseinnahmen der Personengesellschaft, indem er veranlasst, dass in Kundenrechnungen der Gesellschaft ein Konto angegeben wird, von dem die übrigen Gesellschafter keine Kenntnis haben, und verwendet er anschließend die dortigen Zahlungseingänge für private Zwecke, so kann die nach Aufdeckung des Vorgangs an die Mitgesellschafter geleistete Ausgleichszahlung entweder betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst sein. Von einer außerbetrieblichen Veranlassung ist auszugehen, wenn Inhaber des Kontos die Gesellschaft ist, die Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen der Gesellschaft behandelt werden und der Gewinn nach dem allgemeinen Schlüssel verteilt wird.

EStG § 4 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 690)

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BFH-Urteil vom 14.6.2000 (X R 33/97) BStBl. 2000 II S. 672

Eine sog. Große Witwenrente, die aufgrund sozialversicherungsrechtlichen Übergangsrechts nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt und danach infolge der Anrechnung eigenen Einkommens der Rentenberechtigten aller Voraussicht nach auf Dauer entfallen wird, ist eine abgekürzte Leibrente.

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; EStDV § 55 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 287)

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 46/99) BStBl. 2000 II S. 674

Auch einen sog. Generationenbetrieb muss der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaften, andernfalls Liebhaberei vorliegt. Handelt der Rechtsnachfolger in einem Liebhabereibetrieb wieder mit Gewinnerzielungsabsicht, so sind die von ihm erzielten Verluste als Anfangsverluste eines neu eröffneten Betriebs anzuerkennen.

EStG § 2 Abs. 1, § 13.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 895)

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BFH-Urteil vom 5.9.2000 (IX R 33/97) BStBl. 2000 II S. 676

Beteiligen sich Anleger an einem mit hohen Verlustzuweisungen werbenden geschlossenen Immobilienfonds, bei dem vorgesehen ist, dass - bei mehrheitlicher Zustimmung der Anleger - von dem Recht, die Anteile an die ursprünglichen Gründungsgesellschafter zu übertragen, Gebrauch gemacht wird, und steht fest, dass nach der Konzeption des Fonds bis zum Zeitpunkt der möglichen Ausübung des Verkaufsrechts ausschließlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden können, so ist die Vermutung gerechtfertigt, dass es den Anlegern vorrangig auf die Mitnahme von Steuervorteilen ankommt und daher die Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger fehlt.

EStG § 2 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 26.9.2000 (VI R 85/99) BStBl. 2000 II S. 684

Einnahmen des Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrages und des Sparer-Freibetrages sind keine Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Sie sind daher auch nicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages (im Streitjahr 12.000 DM) zu berücksichtigen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 903)

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BFH-Urteil vom 9.5.2000 (VIII R 41/99) BStBl. 2000 II S. 686

1. Kapitalbeteiligungen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sind den Gesellschaftern der Personengesellschaft für die Bestimmung des Veräußerungstatbestands nach § 17 EStG anteilig zuzurechnen (sog. Bruchteilsbetrachtung; Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Folge der Bruchteilsbetrachtung ist u.a., dass Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch - im Falle einer Unterbeteiligung - Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein können. Dies gilt selbst dann, wenn ein Gesellschafter aufgrund der Höhe seines Anteils an der Personengesellschaft sowie der Höhe der zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalbeteiligung gemäß § 17 EStG wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

EStG § 17; AO 1977 §§ 179, 180.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 965)

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BFH-Urteil vom 25.5.2000 (VI R 195/98) BStBl. 2000 II S. 690

1. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, so ist der darin liegende Vorteil in aller Regel als Arbeitslohn zu erfassen.

2. Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht "für" die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.

3. Die Überlassung eines Werkstattwagens zur Durchführung von Reparaturen an Energieversorgungseinrichtungen im Rahmen einer Wohnungsrufbereitschaft führt auch dann nicht zu Arbeitslohn, wenn das Fahrzeug in dieser Zeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung steht.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 383)

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BFH-Urteil vom 27.7.2000 (X R 91/97) BStBl. 2000 II S. 692

1. Einem Arbeitnehmer, der einen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt führt und am Beschäftigungsort in einer eigenen Eigentumswohnung wohnt, steht ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG sowie der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG für diese Wohnung zu, wenn er statt der notwendigen, durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen Mehraufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzieht (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Dezember 1994 X R 74/91 , BFHE 176, 117 , BStBl II 1995, 259 ; vom 11. Dezember 1996 X R 15/96 , BFHE 182, 153 , BStBl II 1997, 221 ).

2. Macht der Arbeitnehmer für die Eigentumswohnung am Arbeitsort keine Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend, kann er auch die vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandenen Finanzierungsaufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehen, die in einem Veranlagungszeitraum bezahlt worden sind, in dem er noch in einer Mietwohnung am Beschäftigungsort wohnte, deren Kosten er nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abzog.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 10e Abs. 1 und 6.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 34)

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BFH-Urteil vom 9.6.1999 (I R 43/97) BStBl. 2000 II S. 695

1. Bei einer sog. Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen (sog. Lehre von der mehrfachen Abhängigkeit). Die Organschaft besteht sonach zu den Muttergesellschaften und nicht zu der GbR (Abweichung von Abschn. 17 Abs. 6 GewStR 1984, Abschn. 14 Abs. 6 GewStR 1998; Änderung der Rechtsprechung).

2. Die den jeweiligen Muttergesellschaften anteilig zuzurechnenden Gewerbeerträge und Gewerbekapitalien sind in entsprechender Anwendung von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 einheitlich und gesondert festzustellen.

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2, § 10a; KStG § 14 Nrn. 1 und 2; AktG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 41, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1036)

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BFH-Urteil vom 26.7.2000 (II R 6/99) BStBl. 2000 II S. 698

Nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 i.d.F. des Art. 1 § 9 Nr. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) ist (auch) die Übertragung von Grundstücken mit solchen Gebäuden auf kommunale Wohnungsgesellschaften steuerfrei, die neben einer Vielzahl von Wohnungen gewerblich genutzte Flächen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge enthalten.

GrEStG 1983 § 4 Nr. 5.

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1999, 139)

 

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