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  BFH-Urteil vom 16.3.2000 (III R 21/99) BStBl. 2000 II S. 700

1. Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmer außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung ist das Betriebsunternehmen im Fördergebiet bereits vor der Begründung der Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt auch als Betriebsstätte des späteren Besitzunternehmens anzusehen, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.

3. Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Betriebsgesellschaft noch vor diesem Zeitpunkt ist dem späteren Besitzunternehmer Investitionszulage zu gewähren, wenn die Tätigkeiten zur Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung zügig und alsbald begründet wird.

InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 3; FGO § 56, § 90a Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 28.6.2000 (V R 45/99) BStBl. 2000 II S. 703

1. Werden Gegenstände an den (späteren) Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geliefert, steht diesem der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1993 bereits im Zeitpunkt der Lieferung und Rechnungserteilung zu, auch wenn der Konkursverwalter die Kaufpreisforderungen erst nach Konkurseröffnung bezahlt.

2. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit der Forderung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993) und nachträglicher Vereinnahmung des Entgelts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993) nicht in Betracht, wenn der Konkursverwalter gemäß § 17 KO an Stelle des Gemeinschuldners den bisher beiderseits noch nicht (vollständig) erfüllten zweiseitigen Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem anderen Teile verlangt (Abgrenzung gegenüber BFH-Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79 , BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

3. Ein und dieselbe Vorsteuer kann nicht in demselben Besteuerungszeitraum gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 zu Lasten des Steuerpflichtigen und gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 zu Gunsten des Steuerpflichtigen "berichtigt" werden.

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2; KO § 6 Abs. 2, § 17.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 1110)

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BFH-Urteil vom 30.3.2000 (V R 30/99) BStBl. 2000 II S. 705

1. Gestattet ein als gemeinnützig anerkannter Eislaufverein sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern die Benutzung seiner Eisbahn gegen Entgelt und vermietet er in diesem Zusammenhang Schlittschuhe, unterliegen diese entgeltlichen Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG 1980 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie im Rahmen eines Zweckbetriebes ausgeführt werden.

2. Dies setzt u.a. voraus, dass der Eislaufverein mit den Leistungen zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

3. Ein Wettbewerb in diesem Sinne liegt vor, wenn im Einzugsbereich des Eislaufvereins ein nicht steuerbegünstigter Unternehmer den Nutzern der Eisbahn gleiche Leistungen wie der Eislaufverein anbietet oder anbieten könnte.

UStG 1980 § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 12 Abs. 2 Nr. 8; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m und o, Art. 13 Teil A Abs. 2; AO 1977 § 14, § 64 Abs. 1, § 65 Nr. 3, § 67a.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 748)

 

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