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BFH-Beschluss vom 16.1.2003 (IX B 172/02) BStBl. 2003 II S. 301

Es ist nicht zweifelhaft, dass Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden können.

EStG § 2, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3.

Vorinstanz: FG München vom 18. Juli 2002 2 K 161/02 (EFG 2002, 1531)

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BFH-Urteil vom 19.12.2001 (I R 63/00) BStBl. 2003 II S. 302

1. Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht teleologisch reduziert auszulegen.

3. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig.

4. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein "Gebot der inneren Sachgesetzlichkeit".

5. Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet (Änderung der Rechtsprechung).

EStG § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 7 Satz 3, § 32b Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4; DBA-USA Art. 4, Art. 15, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2; GG Art. 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1006)

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BFH-Beschluss vom 4.9.2002 (I R 21/01) BStBl. 2003 II S. 306

1. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 5. Januar 1994, BStBl I 1994, 11 unter 4.).

2. Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 EStG beanspruchen (Abweichung vom Senatsurteil vom 12. Juni 1997 I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660).

3. Wegen dieser unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung wird dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?

EStG § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39b Abs. 6 Satz 1, § 39d Abs. 3 Satz 4; DBA-Großbritannien Art. XVIII A Abs. 4; EGV Art. 48 und Art. 59 = EG Art. 39 und Art. 49.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 7. Dezember 2000 10 K 1613/00 (EFG 2001, 508)

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BFH-Urteil vom 15.5.2002 (VI R 132/00) BStBl. 2003 II S. 311

1. Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 v.H. des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.

2. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 17.12.2002 (VI R 188/98) BStBl. 2003 II S. 314

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abziehbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. September 1998 2 K 7463/96 (EFG 1999, 114)

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BFH-Beschluss vom 16.12.2002 (VII B 99/02) BStBl. 2003 II S. 316

1. Ist die Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision abgelaufen, weil die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht abgegeben worden ist und ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gestellt oder ihm nicht entsprochen worden ist, so kann die Fristversäumnis nur geheilt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die Beschwerdebegründung nachgeholt wird.

2. Wird Wiedereinsetzung begehrt, weil ein zur Post gegebenes Schriftstück den Adressaten nicht erreicht habe, so ist eine lückenlose und schlüssige Darstellung des Absendevorgangs dahin erforderlich, welche Person zu welcher Zeit in welcher Weise den Brief, in dem sich das betreffende Schriftstück befunden haben soll, aufgegeben hat. Die bloße Vorlage des Postausgangsbuches genügt nicht.

FGO § 56 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 und 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2002 2 K 170/99 (EFG 2002, 734)

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BFH-Beschluss vom 29.1.2003 (I B 114/02) BStBl. 2003 II S. 317

Eine außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.

FGO §§ 128 Abs. 3 Satz 1, 155; ZPO §§ 321a, 572 Abs. 1; VwGO § 173.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 10. Juni 2002 1 V 237/02

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BFH-Urteil vom 14.12.2002 (II R 31/01) BStBl. 2003 II S. 319

"Rechtsgeschäft unter Lebenden" i.S. des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG ist auch die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter (§ 723 BGB).

GrEStG 1983 § 6 Abs. 4 Satz 1; BGB § 723.

Vorinstanz: FG Berlin vom 5. April 2001 1 K 1335/99 (EFG 2001, 909)

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BFH-Urteil vom 15.1.2003 (II R 50/00) BStBl. 2003 II S. 320

Es steht der Steuerbarkeit einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG 1983 nicht entgegen, dass die die Anteile übertragende Gesellschaft und die die Anteile erwerbende Gesellschaft denselben Alleingesellschafter haben.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. Juni 1999 VII (III) 14/96 (EFG 2000, 1087)

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BFH-Urteil vom 12.12.2002 (III R 33/01) BStBl. 2003 II S. 322

1. Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 wird für eine vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investition eine Investitionszulage nur gewährt, wenn die Investition vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden ist. Diese Regelung ist auch insoweit verfassungsgemäß, als Wirtschaftsgüter, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt (hier: "Herstellung" von Milchkühen), von der Investitionszulage ausgeschlossen sind, wenn mit der Herstellung erst im zweiten Halbjahr 1992 begonnen worden ist.

2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, für vor dem 1. Januar 1993 begonnene Investitionen, die erst nach dem 31. Dezember 1994 fertig gestellt werden konnten, eine Übergangsregelung zu treffen oder den Investitionszeitraum zu verlängern.

InvZulG 1993 § 2, § 3 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 22. August 2001 4 K 846/97

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BFH-Urteil vom 15.5.2002 (I R 53/00) BStBl. 2003 II S. 327

Bankübliche Geschäfte i.S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i.S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1995, 25, 176).

KStG 1991 § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz FG Baden-Württemberg vom 13. April 2000 6 K 194/97 (EFG 2001, 102)

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BFH-Urteil vom 5.6.2002 (I R 69/01) BStBl. 2003 II S. 329

Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH neben einem monatlichen Festgehalt jährlich eine weitere Festvergütung für den Fall gezahlt, dass eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht wird, ist eine vGA regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die Gesamtvergütung ihrer Höhe nach unangemessen ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97, BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321).

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 30. August 2000 2 K 891/98 K,G,F (EFG 2002, 163)

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BFH-Urteil vom 26.11.2002 (VI R 161/01) BStBl. 2003 II S. 331

Tarifvertraglich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers an die Zusatzversorgungskasse der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von mtl. 10 DM je Arbeitnehmer sind als Barlohn zu qualifizieren, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Auf Barlohnzahlungen findet § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG keine Anwendung.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 9.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 24. Oktober 2001 IV 581/01 (EFG 2002, 748)

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BFH-Beschluss vom 14.1.2003 (VIII B 108/01) BStBl. 2003 II S. 335

1. Die bestandskräftige Feststellung zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft entfaltet als selbständiger Regelungsgegenstand eines Gewinnfeststellungsbescheids Bindungswirkung für die rechtlich nachrangigen Feststellungen und damit auch für die Frage der Erzielung eines Veräußerungsgewinns nach den §§ 16, 34 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).

2. Zur Auslegung einer Klage, mit der der Kläger sich nicht nur gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung von Veräußerungsgewinnen, sondern auch gegen das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft (gemeinschaftliche Erzielung gewerblicher Einkünfte) wendet.

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 60 Abs. 3; AO 1977 § 179, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 16, § 34.

Vorinstanz: FG Berlin vom 21. August 2001 1 K 1148/97

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BFH-Urteil vom 28.11.2002 (VII R 41/01) BStBl. 2003 II S. 337

1. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH ist auch in Zeiten der Krise nicht verpflichtet, von Geschäften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer auslösen; das gilt grundsätzlich auch für die Ausübung steuerlicher Gestaltungsrechte wie der Option nach § 9 UStG. Ein Konkursverwalter verletzt jedoch seine steuerlichen Pflichten, wenn er aufgrund einer Vereinbarung mit einem Grundpfandgläubiger ein Grundstück unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung freihändig verkauft und den Kaufpreisanspruch an den Grundpfandgläubiger abtritt, obwohl er weiß, dass Mittel zur Tilgung der Steuerschuld nicht zur Verfügung stehen (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 VII R 51/96, BFH/NV 1997, 324).

2. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung wird durch die konkursrechtlichen Vorschriften modifiziert.

AO 1977 § 34 Abs. 1 und 3, § 69, § 191; UStG § 4 Nr. 9 a, § 9, § 15a; KO § 4 Abs. 2, §§ 47, 60.

Vorinstanz: FG Münster vom 3. Mai 2000 5 K 2907/99 U (EFG 2001, 1534)

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BFH-Beschluss vom 10.7.2002 (XI B 68/02) BStBl. 2003 II S. 341

Die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 Abs. 1 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 GG. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu erstrecken.

FGO § 69 Abs. 3; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1; EStG i.d.F. des StSenkErgG § 34 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2002 6 V 71/01 (EFG 2002, 684)

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BFH-Urteil vom 16.10.2002 (XI R 71/00) BStBl. 2003 II S. 343

Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, um die der Vorwegabzug zu kürzen ist, gehört auch eine vom Arbeitgeber gezahlte Entlassungsentschädigung, für die kein Arbeitgeberbeitrag zu leisten war.

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a, § 19, § 34.

Vorinstanz: FG München vom 20. Juli 2000 5 K 4938/99 (EFG 2000, 1315, nur Leitsatz)

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BFH-Urteil vom 5.12.2002 (IV R 28/02) BStBl. 2003 II S. 345

Bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns gemäß § 13a EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 können die mit den nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 dieser Vorschrift anzusetzenden vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (z.B. Umlage zur Landwirtschaftskammer und Grundsteuer) nicht berücksichtigt werden.

EStG § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; EStR 1999/2001 R 130 Abs. 4 Satz 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 15. April 2002 V 50/01 (EFG 2002, 1298)

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BFH-Urteil vom 16.12.2002 (VIII R 14/01) BStBl. 2003 II S. 347

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind.

EStG § 5 Abs. 1, § 6a Abs. 1, 2; BGB § 613a; HGB § 249 Abs. 1; EGHGB Art. 28.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 13. Februar 2001 VI 81/99 (EFG 2001, 733)

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BFH-Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00) BStBl. 2003 II S. 350

Ein Arbeitszimmer kann auch dann "häuslich" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 29. Februar 2000 9 K 8828/98 E

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BFH-Urteil vom 30.1.2002 (I R 73/01) BStBl. 2003 II S. 354

Teilwertabschreibungen aufgrund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994, 768).

GewStG 1984 § 2 Abs. 2 Satz 2, § 9 Nr. 2a; KStG 1984 § 14 Nrn. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 2001, 1616)

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BFH-Beschluss vom 17.10.2002 (I R 24/01) BStBl. 2003 II S. 355

Das Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992, 628).

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Berlin vom 20. Dezember 2000 6 K 6153/99 (EFG 2001, 518)

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (II R 12/00) BStBl. 2003 II S. 356

1. Unter "Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" bei Abtretung eines Kaufangebots durch den Benennungsberechtigten ist die Möglichkeit zu verstehen, bei der Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte - verdeckt - an den neuen Verträgen "verdient" und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des Grundstücks teilhat.

2. Sofern sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank darauf beschränkt, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer zu realisieren, liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse vor.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7.

Vorinstanz: FG München vom 14. April 1999 4 K 447/96 (EFG 2000, 451)

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (II R 13/01) BStBl. 2003 II S. 358

Die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch) dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand Beteiligten getroffenen Absprache, formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird.

GrEStG 1983 § 6 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 7. Dezember 2000 IV 310/2000 (EFG 2001, 522)

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BFH-Urteil vom 23.10.2002 (III R 40/00) BStBl. 2003 II S. 360

Wird ein Betrieb, den das Statistische Landesamt einem nach dem InvZulG begünstigten Wirtschaftszweig zugeordnet hat, vor Ablauf der Verbleibensfrist in einen nicht begünstigten Wirtschaftszweig umgruppiert, darf sich die Umgruppierung des Betriebs aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig nicht auf abgeschlossene Investitionen auswirken, für die der Betriebsinhaber (erhöhte) Investitionszulagen in Anspruch genommen hat. Dies gilt sowohl für Umgruppierungen aufgrund neuer statistischer Verzeichnisse als auch für Umgruppierungen aufgrund der geänderten Auffassung der Behörde. Die Investitionszulage darf nur zurückgefordert werden, wenn die ursprüngliche Zuordnung offensichtlich unzutreffend war oder sich die für die Zuordnung maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

InvZulG 1996 § 3 Nr. 4, § 5 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 11. Juli 2000 3 K 725/99 I (EFG 2000, 1411)

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BFH-Urteil vom 14.11.2002 (III R 42/01) BStBl. 2003 II S. 362

1. Der Ausschlusstatbestand in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 ist betriebsstättenbezogen auszulegen. Auch wenn ein Mischbetrieb insgesamt einem begünstigten Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, können daher Investitionen in Betriebsstätten, die für sich genommen zu einem nicht begünstigten Wirtschaftszweig gehören, von der Investitionszulage ausgeschlossen sein.

2. Nicht begünstigt sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 u.a. Investitionen in Betriebsstätten des Handels "vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996" (erhöhte Investitionszulage für Betriebe des Groß- oder Einzelhandels). Dieser Vorbehalt ist gleichfalls betriebsstättenbezogen auszulegen. Bei einem insgesamt dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnenden Mischbetrieb steht daher die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 dem Anspruchsberechtigten auch für Wirtschaftsgüter zu, die in selbständigen Betriebsstätten des Einzelhandels verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 InvZulG 1996 vorliegen.

InvZulG 1996 § 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4.

Vorinstanz: Thüringer FG vom 27. Juni 2001 IV 422/00

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BFH-Urteil vom 28.11.2002 (III R 4/00) BStBl. 2003 II S. 365

Ein Sende- und Übertragungswagen eines im Fördergebiet ansässigen Senders, der auch außerhalb des Fördergebiets eingesetzt wird, kann investitionszulagenbegünstigt sein, wenn er innerhalb der Verbleibensfrist nach den für LKW geltenden Grundsätzen überwiegend und regelmäßig im Fördergebietsverkehr eingesetzt wird. Eine lediglich funktionale Bindung an das Fördergebiet genügt den Verbleibensvoraussetzungen i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991/1993 nicht (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 20. November 1970 VI R 151/69, BFHE 100, 558, BStBl II 1971, 155).

InvZulG 1991/1993 § 2 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 19. Februar 1998 IV 74/95

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BFH-Urteil vom 27.8.2002 (VI R 22/01) BStBl. 2003 II S. 369

Für eine (Auslands-)Reise kann ein hinreichend konkreter beruflicher Anlass auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um die Teilnahme an einer Gruppenreise handelt, die Organisation und Durchführung einer solchen Reise jedoch Dienstaufgabe des damit betrauten Arbeitnehmers ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1

Vorinstanz: FG Münster vom 4. Juli 2000 1 K 2905/00 E (EFG 2001, 624)

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BFH-Urteil vom 18.9.2002 (VI R 134/99) BStBl. 2003 II S. 371

Auf den geldwerten Vorteil eines zinslosen Arbeitgeberdarlehens kann der Rabattfreibetrag nicht schon deswegen angewendet werden, weil der Arbeitgeber drei verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt.

EStG § 8 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Juni 1998 9 K 7424/95 E (EFG 1998, 1508)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (VI R 164/01) BStBl. 2003 II S. 373

Auf den geldwerten Vorteil eines zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehens ist der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber - eine Landeszentralbank - Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt.

EStG § 8 Abs. 2 und 3; BBankG §§ 19, 22 und 25.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2001 4 K 1722/01 (EFG 2002, 132)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (V R 64/99) BStBl. 2003 II S. 375

1. Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist.

2. Die Eigenschaft als Unternehmer kann sie durch eine bloße Beteiligung durch eine unentgeltliche Tätigkeit und durch die Tätigkeit der mit ihr verbundenen Gesellschaften nicht erlangen.

3. Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen der juristischen Person des öffentlichen Rechts können auch an eine Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine enge finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche (organschaftliche) Verbindung besteht.

UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U (EFG 1999, 1047)

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BFH-Urteil vom 9.10.2002 (V R 67/01) BStBl. 2003 II S. 378

1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

2. Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.

UStG 1991/1993 § 4 Nr. 10 Buchst. b.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 27. Juni 2001 3 K 128/98 (EFG 2001, 1323)

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BFH-Urteil vom 18.12.2002 (I R 15/02) BStBl. 2003 II S. 384

Die Steuervergünstigungen wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke werden nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Satzung der Körperschaft das Unterhalten eines Nichtzweckbetriebes ausdrücklich erlaubt.

AO 1977 §§ 57, 59, 60, 64 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. Dezember 2001 7 K 7499/00 (EFG 2002, 519)

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BFH-Urteil vom 19.12.2002 (IV R 37/01) BStBl. 2003 II S. 385

1. Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO 1977 kann auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt.

2. Die fünfjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 greift daher auch dann ein, wenn eine Steuerfachangestellte der vom Steuerpflichtigen beauftragten Steuerberatungsgesellschaft den Gewinn des Steuerpflichtigen grob fahrlässig unzutreffend ermittelt und das FA diesen Gewinn der Steuerveranlagung zugrunde legt.

AO 1977 §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 Abs. 1 Nr. 1 und 378.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 11. April 2001 18 K 7170/97 E (EFG 2001, 944)

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BFH-Urteil vom 9.7.2002 (IX R 65/00) BStBl. 2003 II S. 389

1. Finanziert der Steuerpflichtige die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1130).

2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. März 2000 10 K 297/97 (EFG 2000, 1064)

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BFH-Urteil vom 10.7.2002 (X R 46/01) BStBl. 2003 II S. 391

Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen (hier: Krankengeld) erbracht und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4, § 11 Abs. 2, § 32b Abs. 1 Nr. 1 b; EStDV § 55 Abs. 2; SGB X § 103, § 107.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2001 10 K 200/00 (EFG 2001, 1371)

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BFH-Urteil vom 19.9.2002 (X R 51/98) BStBl. 2003 II S. 394

Die Einbringung eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft durch ihren Alleingesellschafter gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten kann eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein.

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 11. März 1998 13 K 3305/96 E (EFG 1998, 1462)

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BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 12/00) BStBl. 2003 II S. 398

Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrages, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG abziehbare Schuldzinsen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 10. Dezember 1999 11 K 69/99 E (EFG 2000, 546)

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BFH-Urteil vom 1.10.2002 (IX R 72/99) BStBl. 2003 II S. 399

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. September 1999 VIII 776/98 (EFG 2000, 116)

 

 

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