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 BFH Urteil vom 18.8.2005 (V R 50/04) BStBl. 2006 II S. 101

1. Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert.

2. Bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entsteht, können Plattenteller, Mischpulte und CD-Player "Instrumente" sein, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden.

3. Eine "Techno"-Veranstaltung kann ein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Anhang H Nr. 7.

Vorinstanz: FG Berlin vom 17. August 2004 5 K 5512/03 (EFG 2005, 153)

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BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 74, 88/04) BStBl. 2006 II S. 118

Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).

EStG 1990/1994 § 44d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 50d Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a; AO 1977 § 42.

Vorinstanz: FG Köln vom 11. Dezember 2003 2 K 5657/99 (EFG 2004, 1540) und 2 K 5703/99 (EFG 2004, 1848)

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 BFH-Urteil vom 3.8.2005 (XI R 76/03) BStBl. 2006 II S. 121

Der zusätzliche Abzugshöchstbetrag des § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG in Höhe von 40.000 DM bzw. 20.450 € steht bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln zu.

EStG § 10b Abs. 1 Satz 3, § 26b. 

   Vorinstanz: FG Köln vom 15. Oktober 2003 14 K 4553/01 (EFG 2004, 255)

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 BFH-Urteil vom 21.9.2005 (X R 46/04) BStBl. 2006 II S. 125

1. Nach Einführung des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen.

  - Es ist zunächst zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193) eine betriebliche oder private Schuld ist.

  - Sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 abziehbar sind.

2. Private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4 EStG nicht betrieblich veranlasst sind, sind bei der Ermittlung der Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Mai 2000 IV C 2 -S 2144- 60/00, BStBl I 2000, 588 Tz. 6 und 7).

3. Werden eingehende Betriebseinnahmen zur Tilgung eines Sollsaldos verwendet, der aufgrund privater Zahlungsvorgänge entstanden ist oder sich dadurch erhöht hat, liegt hierin im Zeitpunkt der Gutschrift eine Entnahme, die bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 zu berücksichtigen ist.

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 4a 

Vorinstanz: FG Münster vom 20. Oktober 2004 10 K 5352/02 E (EFG 2005, 179)

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 BFH-Urteil vom 8.9.2005 (IV R 52/03) BStBl. 2006 II S. 128

Erwirbt eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, ist der Vorgang als Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen.

FördG § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, § 4 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1; BGB § 705.

Vorinstanz: FG Köln vom 9. Juli 2003 15 K 6980/00 (EFG 2003, 1492)

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 BFH-Urteil vom 17.2.2004 (VIII R 58/03) BStBl. 2006 II S. 130

1. Übernimmt ein Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die gesamten Kosten für die vollstationäre Unterbringung eines behinderten volljährigen Kindes, kann er die Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für sich beanspruchen, wenn der Kindergeldberechtigte keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes oder die Kontaktpflege mit dem Kind trägt. Die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes wird durch die in § 91 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der ab 2002 geltenden Fassung getroffene Regelung über den Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die Eltern nicht auf nur monatlich 26 € beschränkt.

2. Das der Familienkasse bei der Entscheidung über die Abzweigung grundsätzlich zustehende Ermessen ist angesichts der besonderen Umstände dieses Sachverhalts auf Null reduziert.

EStG 2002 § 74 Abs. 1; BSHG (in der ab 2002 geltenden Fassung) § 91 Abs. 2 Satz 3; AO 1977 § 5.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Juni 2003 IV 433/2002 (EFG 2003, 1396)

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BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 35/04) BStBl. 2006 II S. 132

Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

EStG § 6 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 2004 1 K 782/01

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BFH-Urteil vom 31.5.2005 (I R 73/03) BStBl. 2006 II S. 134

1. Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch tatsächlich gewahrt wird.

2. Eine Schuld mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als Dauerschuld anzusehen.

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 13. März 2003 8 K 2369/96

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 BFH-Urteil vom 29.9.2005 (II R 23/04) BStBl. 2006 II S. 137

Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 23 Abs. 4; UmwG § 123 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. November 2002 5 K 5100/99 (EFG 2003, 877)

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 BFH-Urteil vom 3.8.2005 (I R 85/03) BStBl. 2006 II S. 139

1. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion).

2. An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.

GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; KiStG Bay Art. 2 Abs. 2; ZPO § 560; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 11. August 2003 10 K 3805/02 (EFG 2004, 142)

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 BFH-Urteil vom 3.8.2005 (I R 37/04) BStBl. 2006 II S. 141

Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit.

KStG 1991/1996 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4, § 5 Abs. 1 Nr. 18; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 24. März 2004 13 K 5497/00 (EFG 2004, 1158)

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 BFH-Urteil vom 18.8.2005 (V R 71/03) BStBl. 2006 II S. 143

1. Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen sind grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 14 UStG 1999 steuerfrei.

2. Umsätze aus Legasthenie-Behandlungen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erbracht und gegenüber dem Träger für die betreffende Sozialleistung abgerechnet werden, sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

UStG 1999 § 4 Nr. 14, § 4 Nr. 15, § 4 Nr. 18, § 4 Nr. 25; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g, Art. 13 Teil A Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 30. September 2003 II 290/2002 (EFG 2004, 777)

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 BFH-Beschluss vom 20.10.2005 (V R 75/03) BStBl. 2006 II S. 147

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt - also von diesen bezahlt wird - oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?

UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 21, § 4 Nr. 22; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 13 Teil a Abs. 1 Buchst. i, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j.

Vorinstanz: FG Berlin vom 26. November 2002 7 K 7309/98 (EFG 2004, 776)

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 BFH-Beschluss vom 3.11.2005 (V R 61/03) BStBl. 2006 II S. 149

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?

UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. September 2003 4 K 226/01 (EFG 2004, 689)

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 BFH-Urteil vom 16.11.2005 (X R 3/04) BStBl. 2006 II S. 155

Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen Veranlagungszeitraum nicht in Betracht.

AO 1977 § 233a, § 227; FGO § 102.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 25. März 2003 1 K 330/02 (EFG 2004, 1020)

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 BFH-Beschluss vom 18.8.2005 (IV B 167/04) BStBl. 2006 II S. 158

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 174 Abs. 3 AO 1977 die Rechtsgrundlage dafür bietet, bestandskräftige Steuerbescheide in der Weise zu ändern, dass ein Entnahmegewinn steuerlich berücksichtigt wird, den das FA seinerzeit wegen Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung zur Bedeutung von Einstimmigkeitsabreden bei der Betriebsaufspaltung nicht erfasst hat (Bedenken gegen die Richtigkeit der im BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2002, BStBl I 2002, 1028, unter V.1. vertretenen Auffassung).

AO 1977 § 174 Abs. 3; FGO § 69; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2004 3 V 89/04

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 BFH-Urteil vom 5.7.2005 (VIII R 65/02) BStBl. 2006 II S. 160

1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft - mit Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens - auf ein Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert.

EStG 1990 §§ 16, 34.

Vorinstanz: FG München vom 25. Juli 2002 5 K 5285/99 (EFG 2002, 1526)

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 BFH-Urteil vom 6.7.2005 (XI R 61/04) BStBl. 2006 II S. 163

Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Betriebsausgaben, kommt es aber nicht mehr zur Ausführung der Tätigkeit, steht das Abzugsverbot des § 3c EStG dem Abzug dieser Betriebsausgaben nicht entgegen.

EStG § 3 Nr. 26, § 3c.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 9. Dezember 2002 3 K 172/01 (EFG 2005, 342)

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 BFH-Urteil vom 18.8.2005 (IV R 37/04) BStBl. 2006 II S. 165

1. Landwirtsehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, bewirtschaften ihren Hof als Mitunternehmer. Sie haben im Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG selbst dann eine Gesellschaftsbilanz vorzulegen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 handelt.

2. Haben die Ehegatten unter Verkennung der Mitunternehmerschaft eine Bilanz für ein Einzelunternehmen vorgelegt, so ist die Inanspruchnahme der Reinvestitionsvergünstigung des § 6b EStG in der Mitunternehmerbilanz keine Bilanzänderung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.

EStG § 4 Abs. 1, § 6b, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG i.d.F. des StBereinG 1999 § 4 Abs. 2 Satz 2; AO 1977 § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 30. Juni 2004 7 K 4234/01 E (EFG 2005, 28)

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 BFH-Urteil vom 8.9.2005 (IV R 38/03) BStBl. 2006 II S. 166

1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.

2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.

EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. Juli 2003 9 K 880/99 (EFG 2004, 725)

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 BFH-Urteil vom 22.9.2005 (IX R 26/04) BStBl. 2006 II S. 169

Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind.

EStG § 7 Abs. 5.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. April 2004 4 K 480/98 (EFG 2005, 271)

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BFH-Urteil vom 27.10.2005 (IX R 15/05) BStBl. 2006 II S. 171

1. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG erfasst auch die Veräußerung eines durch Kapitalerhöhung entstandenen Bezugsrechts.

2. Es verstößt nicht gegen das Nettoprinzip, wenn nach § 3c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG dem halben Veräußerungspreis die Anschaffungskosten nur zur Hälfte gegenüberzustellen sind.

EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j, § 3c Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 10. Februar 2005 11 K 483/04

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BFH-Urteil vom 10.11.2005 (IV R 29/04) BStBl. 2006 II S. 173

1. Wird bei der Übertragung von Teilanteilen an einer Freiberufler-GbR auf einen neuen Gesellschafter das im Miteigentum der beiden bisherigen Gesellschafter stehende Praxisgrundstück nicht (anteilig) mitveräußert, scheidet die Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns aus der Teilanteilsveräußerung aus. Das Grundstück gehört nicht zum Betriebsvermögen einer von der Veräußerung nicht betroffenen Besitzgesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.

2. Die Überlassung eines Praxisgrundstücks seitens einer ganz oder teilweise personenidentischen Miteigentümergemeinschaft an eine Freiberufler-GbR begründet keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16, § 18, § 34.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 15. Juli 2002 7 K 6288/01 F (EFG 2005, 36)

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 BFH-Urteil vom 10.11.2005 (IV R 7/05) BStBl. 2006 II S. 176

1. Die Grundsätze, die die neuere Rechtsprechung des BFH zum Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen der Betriebsaufspaltung entwickelt hat, gelten auch im Bereich der Betriebsveräußerung und -aufgabe.

2. Die frühere einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Teilanteilsveräußerung bleibt nicht deswegen erhalten, weil der Wert des Anteils am Sonderbetriebsvermögen, der nach der Rechtsprechung des BFH hätte mitveräußert werden müssen, lediglich 10 v.H. des für den Teilanteil erzielten Veräußerungspreises beträgt.

EStG §§ 16, 18 Abs. 3, 34.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 12. November 2002 2 K 2782/01

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BFH-Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04) BStBl. 2006 II S. 178

Die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 ist verfassungsgemäß.

GG Art. 3 Abs. 1; AO 1977 § 93 Abs. 7, § 93b; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24c, § 45d; KWG § 24c.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 24. August 2004 2 K 1633/02 (EFG 2004, 1840)

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 BFH-Urteil vom 1.12.2005 (IV R 26/04) BStBl. 2006 II S. 182

1. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schadensersatzleistungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.

2. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1.

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 BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 66/04) BStBl. 2006 II S. 184

1. Zahlen geschiedene Eltern ihrem Kind, das in einem selbständigen Haushalt lebt, jeweils eine Unterhaltsrente, hat Anspruch auf Kindergeld, wer die höhere Unterhaltsrente leistet. Hat derjenige, der das Kindergeld bisher erhalten hat, den Betrag an das Kind als Unterhalt weitergeleitet, so bleibt das Kindergeld für die Feststellung der höheren Unterhaltsrente außer Betracht.

2. Begehrt der Berechtigte mit der Klage, den die Zahlung von Kindergeld ablehnenden Bescheid der Familienkasse aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zu zahlen, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage. Ist die Ablehnung des Kindergelds rechtswidrig, ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, über den Kindergeldantrag erneut zu entscheiden.

AO 1977 § 173; EStG § 64, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 bis 3; BGB § 1612, § 1612b; FGO § 76 Abs. 1, § 96, § 100 Abs. 1 und 2, § 101.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Januar 2003 8 K 403/00

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 BFH-Beschluss vom 30.11.2005 (VIII B 181/05) BStBl. 2006 II S. 188

Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzgerichtsprozess seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO zum 1. Januar 2005 generell nicht mehr statthaft.

FGO § 128 Abs. 1 und 4, § 133a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. August 2005 17 V 2000/05 A (E,EZ)

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BFH-Beschluss vom 25.1.2005 (I R 8/04) BStBl. 2006 II S. 190

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft (hier: das Unterhalten des Bäderbetriebs einer Stadt) ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft zur Annahme einer vGA führt.

KStG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 10. Juli 2003 10 K 2561/00 G (EFG 2003, 1408)

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BFH-Urteil vom 16.11.2004 (VII R 75/03) BStBl. 2006 II S. 193

1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.

2. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 5. Oktober 2004 VII R 69/03).

3. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung.

AO 1977 § 168 Satz 2, § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 29. Oktober 2003 4 K 4/02 (EFG 2004, 460)

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BFH-Urteil vom 6.4.2005 (I R 15/04) BStBl. 2006 II S. 196

Der Beurteilung der Angemessenheit von Konzessionsabgaben einer Versorgungs-GmbH an ihre Trägergemeinde ist der allgemeine Maßstab des Fremdvergleichs zugrunde zu legen. Jedenfalls während einer Anlaufphase ist die Erzielung eines vorübergehenden Mindestgewinns nicht erforderlich.

EStG 1990 § 4 Abs. 4; KStG 1991/96 § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2; KStR 1990 Abschn. 32 Abs. 2 Nr. 2; KStR 1995 Abschn. 31 Abs. 3 Satz 14; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2003 10 K 219/90 (EFG 2004, 683)

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BFH-Beschluss vom 27.4.2005 (I R 90/04) BStBl. 2006 II S. 198

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Kapitalgesellschaft, die öffentlich-rechtliche Pflichtaufgaben ihrer Gesellschafter wahrnimmt, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO 1977 § 52, § 55, § 57, § 58 Nr. 3; KHG § 17b.

Vorinstanz: FG Köln vom 15. Juli 2004 13 K 2530/03 (EFG 2005, 222)

 

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