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BFH-Urteil vom 19.10.2006 (III R 6/05) BStBl. 2007 II S. 301

Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2004 2 K 1431/03 (EFG 2005, 348)

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BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X R 1/05) BStBl. 2007 II S. 304

1. Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz und als Warenlager betrieblich genutzten Raum unterliegen der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer, wenn der Raum nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, vor allem aufgrund seiner Ausstattung und Funktion, ein typisches häusliches Büro ist und die Ausstattung und Funktion des Raumes als Lager dahinter zurücktritt.

2. Wird der betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 31. März 2004 7 K 655/01

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BFH-Urteil vom 29.11.2006 (VI R 3/04) BStBl. 2007 II S. 308

1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Erstattung nur solcher Aufwendungen von der Steuer befreit ist, die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Eine vom Arbeitgeber für die berufliche Nutzung von Wohnraum gezahlte Aufwandsentschädigung (§ 17 BBesG) ist nur steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind.

EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 19 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 30. September 2003 5 K 2919/03

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BFH-Urteil vom 5.9.2006 (VI R 41/02) BStBl. 2007 II S. 309

Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt Waren (z.B. Jahreswagen), die sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, kann die Höhe des geldwerten Vorteils nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und Rabattfreibetrag, oder mit diesen nach der des § 8 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

EStG § 8 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG München vom 13. Februar 2001 2 K 1065/98 (EFG 2001, 746)

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BFH-Urteil vom 5.9.2006 (VI R 65/03) BStBl. 2007 II S. 312

Veranstaltet ein Arbeitgeber sog. Händler-Incentive-Reisen, so führt die Betreuung der Händler durch eigene Arbeitnehmer bei diesen nicht zu geldwerten Vorteilen, wenn die Betreuungsaufgaben das Eigeninteresse der Arbeitnehmer an der Teilnahme des touristischen Programms in den Hintergrund treten lassen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 14. August 2003 3 K 7584/00 (EFG 2004, 116)

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BFH-Urteil vom 7.11.2006 (VI R 2/05) BStBl. 2007 II S. 315

Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.

AO 1977 § 163; EStG § 11, § 19 Abs. 1, § 38a Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. Oktober 2003 4 K 785/02 (EFG 2005, 1608)

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BFH-Urteil vom 11.1.2007 (VI R 52/03) BStBl. 2007 II S. 317

1. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.

2. Bewirtungsaufwendungen, die einem Offizier für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte (Kommandoübergabe) und der Verabschiedung in den Ruhestand entstehen, können als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 19. März 2003 5 K 4506/02 (EFG 2004, 90)

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BFH-Urteil vom 29.11.2006 (II R 42/05) BStBl. 2007 II S. 319

1. Der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine Bindungswirkung für den (Erbschaftsteuer-)Folgebescheid zu.

2. Die Rechtswirkung der gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zu treffenden Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheids.

BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 7. August 2003 IV 140/2003 (EFG 2004, 23)

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BFH-Urteil vom 22.2.2006 (I R 120/04) BStBl. 2007 II S. 321

1. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 7 GewStG 1991 zu berücksichtigen.

2. § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 verstößt weder gegenüber Drittstaaten gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b EGV (= Art. 56 EG) noch gegenüber den USA gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-USA 1989.

EStG 1990 § 50c Abs. 1 Satz 1; GewStG 1991 § 7; EGV Art. 73b, Art. 73c Abs. 1 (= EG Art. 56, Art. 57 Abs. 1); DBA-USA 1989 Art. 24 Abs. 4.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 5. Oktober 2004 I 365/2001

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BFH-Urteil vom 26.10.2006 (II R 32/05) BStBl. 2007 II S. 323

Werden mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 2; AO 1977 § 38.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. April 2005 III 358/02 (EFG 2005, 1641)

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BFH-Urteil vom 26.10.2006 (II R 49/05) BStBl. 2007 II S. 324

Der Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3 AusglLeistG durch einen Käufer, dem land- oder forstwirtschaftliches Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist nicht grunderwerbsteuerfrei.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AusglLeistG § 3, § 6 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2005 2 K 414/02

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BFH-Urteil vom 19.10.2006 (III R 51/04) BStBl. 2007 II S. 329

1. Eine Verkaufseinrichtung, die in einem fischverarbeitenden Betrieb sowohl dem Verkauf im Betrieb verarbeiteter Produkte als auch nicht wesentlich veränderter Handelsware an private Haushalte dient, ist investitionszulagenbegünstigt, wenn der Einsatz für den Verkauf der verarbeiteten Produkte überwiegt.

2. Von der Investitionszulage ausgeschlossener Einzelhandel im Fischerei- und Aquakultursektor ist die Beschaffung von Gütern durch Marktteilnehmer und deren Veräußerung ohne wesentliche Veränderung an private Haushalte.

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 2; Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABlEG Nr. C 100/12 vom 27. März 1997)

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 30. September 2004  5 K 2094/02 (EFG 2005, 808)

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BFH-Urteil vom 19.10.2006 (III R 73/05) BStBl. 2007 II S. 331

In der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktivierte Bauzeitzinsen sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen.

HGB § 255 Abs. 2 und Abs. 3; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 27. Oktober 2005 5 K 285/04 (EFG 2006, 366)

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BFH-Urteil vom 14.12.2006 (III R 27/03) BStBl. 2007 II S. 332

Die durch Art. 1 InvZulÄndG vom 20. Dezember 2000 eingeführte Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG, dass Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 und auf nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallende Anschaffungskosten i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 InvZulG 1999 nur zu gewähren ist, wenn der Anspruchsberechtigte und im Veräußerungsfall der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht für Investitionen, die der Investor bereits vor der endgültigen Beschlussfassung des InvZulÄndG begonnen hat.

FGO § 68, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 127; GG Art. 100 Abs. 1; InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 8. April 2003 I 120/2002 (EFG 2003, 1119)

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BFH-Urteil vom 28.11.2006 (VII R 11/06) BStBl. 2007 II S. 338

Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW macht das Fehlen einer vollständigen Trennwand zwischen dem Fahrgast- und dem Laderaum eine umfassende tatrichterliche Würdigung sämtlicher technischen Merkmale nicht entbehrlich.

KraftStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Nr. 3; StVZO § 30 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2, § 118 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Berlin vom 25. Januar 2006 6 K 6319/05 (EFG 2006, 929)

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BFH-Urteil vom 24.8.2006 (V R 16/05) BStBl. 2007 II S. 340

1. Schließt ein Unternehmer mit einem anderen Unternehmer einen Kaufvertrag über den Bezug von Werbegeschenken, ist der Unternehmer auch dann Abnehmer (Leistungsempfänger), wenn der andere die Werbegeschenke vereinbarungsgemäß nicht unmittelbar an den Unternehmer, sondern an den Inhaber eines "Warenzertifikats" (Warengutscheins) als Beauftragten des Unternehmers übergibt und hierauf auf dem Gutschein ausdrücklich hingewiesen wurde. Eine derartige Gestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich.

2. Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, setzt voraus, dass die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

UStG 1999 § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1b Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 5, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; UStDV 1999 § 31 Abs. 1, § 33 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6 Satz 2, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 17 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 42; FGO § 94, § 96 Abs. 1 Satz 3, § 103, § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 155; ZPO § 136 Abs. 4, § 160 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133, § 157, § 164 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 172 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Münster vom 13. März 2003 5 K 6810/00 U (EFG 2003, 1352)

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BFH-Urteil vom 9.11.2006 (V R 43/04) BStBl. 2007 II S. 344

1. Zur Anwendbarkeit von § 42 AO 1977 im Mehrwertsteuerrecht.

2. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Personengesellschaft vor, die das Gebäude errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet, kann darin ein Rechtsmissbrauch vorliegen, der bei der Personengesellschaft zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten des Gebäudes führt.

3. Die Gestaltung kann aber auch durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Ertragsteuerliche Gründe gehören nicht dazu.

UStG 1991 § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 2, § 15, § 15a, § 27 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20, 27; EStG § 6b; AO 1977 § 42, § 164 Abs. 2, § 202 Abs. 1 Satz 3.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 15. Juni 2004 6 K 2609/00 (EFG 2005, 68)

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EuGH-Urteil vom 6.7.2006 (C-346/04) BStBl. 2007 II S. 350

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) steht einer nationalen Vorschrift entgegen, die einer beschränkt steuerpflichtigen Person nicht erlaubt, die Steuerberatungskosten, die ihr für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung entstanden sind, nicht in gleicher Weise wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person von ihren steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.

EG-Vertrag Art. 52 (nach Änderung jetzt Art. 43 EG).

(Robert Hans Conijn)

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EuGH-Urteil vom 3.10.2006 (C-290/04) BStBl. 2007 II S. 352

1. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,

– nach denen auf die Vergütung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ansässig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, während die Vergütung eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt;

– nach denen der Dienstleistungsempfänger in Haftung genommen wird, wenn er den Steuerabzug, zu dem er verpflichtet war, unterlassen hat.

2. Die Artikel 59 und 60 EWG-Vertrag sind dahin auszulegen,

– dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen der Dienstleistungsempfänger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Vergütung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Tätigkeiten im Mitgliedstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, während bei einem gebietsansässigen Dienstleister nur die Nettoeinkünfte, d. h. die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Einkünfte, der Steuer unterliegen;

– dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass im Steuerabzugsverfahren nur diejenigen Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, aus denen die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung ausgeführt worden sind und die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleister dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hat, und dass etwaige weitere Betriebsausgaben, die nicht unmittelbar mit dieser wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, gegebenenfalls in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können;

– dass sie nicht verbieten, dass die Steuerbefreiung, die einem gebietsfremden Dienstleister, der in Deutschland tätig geworden ist, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 zusteht, entweder vom Vergütungsschuldner im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens oder in einem späteren Freistellungs- oder Erstattungsverfahren oder aber in einem gegen den Vergütungsschuldner eingeleiteten Haftungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn von der zuständigen Steuerbehörde eine Freistellungsbescheinigung erteilt worden ist, der zufolge die Voraussetzungen hierfür nach diesem Abkommen erfüllt sind.

3. Artikel 59 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er nicht zugunsten eines Dienstleisters anwendbar ist, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt.

EWG-Vertrag Art. 59 (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) und Art. 60 (jetzt Art. 50 EG).

(FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH)

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BFH-Urteil vom 7.11.2006 (VIII R 81/04) BStBl. 2007 II S. 364

Die subjektiven und objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO 1977 sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Dies gilt auch für die Verletzung sog. erweiterter Mitwirkungspflichten bei internationalen Steuerpflichten nach § 90 Abs. 2 AO 1977.

AO 1977 §§ 162, 169 Abs. 2 Satz 2, 370, 378; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 4. November 2004 11 K 2702/02 E (EFG 2005, 246)

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BFH-Urteil vom 19.12.2006 (VII R 46/05) BStBl. 2007 II S. 365

1. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, von einer Rechtsanwaltskammer Auskünfte über für die Besteuerung erhebliche Sachverhalte eines Kammermitglieds einzuholen; die Vorschriften der Berufsordnung über die Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes stehen dem nicht entgegen.

2. Ein solches Auskunftsersuchen ist auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.

3. Es ist nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar, wenn das FA für Zwecke der Zwangsvollstreckung eine Rechtsanwaltskammer zur Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitglieds auffordert, sofern diesbezügliche Aufklärungsbemühungen beim Vollstreckungsschuldner erfolglos waren.

AO 1977 § 93 Abs. 1, § 105 Abs. 1; BRAO § 76 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 23. März 2005 III 249/2004 (EFG 2006, 778)

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BFH-Urteil vom 18.1.2007 (IV R 53/05) BStBl. 2007 II S. 369

Die Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO durch die Feststellungsbeteiligten wirkt regelmäßig auch für künftige Bescheide in Feststellungsverfahren, und zwar auch soweit diese zurückliegende Feststellungszeiträume betreffen.

AO § 183 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 19. August 2003 2 K 4882/00

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BFH-Urteil vom 7.11.2006 (IX R 4/06) BStBl. 2007 II S. 372

1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt.

2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien - offenkundig - die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll.

AO 1977 § 41 Abs. 1 und Abs. 2; EigZulG § 1, § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 21. Juni 2005 8 K 792/02

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BFH-Urteil vom 22.9.2005 (IX R 13/04) BStBl. 2007 II S. 373

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.

EStG 1990 § 7h Abs. 2; BauGB § 177.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 13. November 2003 2 K 217/99 (EFG 2004, 1201)

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BFH-Urteil vom 20.4.2006 (III R 1/05) BStBl. 2007 II S. 375

1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.

2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.

3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist - bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist - auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.

AO 1977 § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 3; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1, § 14 Satz 2, § 14a, § 18; GewStDV § 25 Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 22. September 2004 3 K 2843/01 (EFG 2005, 195)

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BFH-Urteil vom 28.6.2006 (XI R 31/05) BStBl. 2007 II S. 378

Gewerbliche Einkünfte im Sonderbereich des Gesellschafters einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft führen nicht zu einer Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf die Einkünfte der Gesellschaft im Gesamthandsbereich.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. Juli 2005 11 K 3457/02 G,F (EFG 2005, 1858)

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 BFH-Urteil vom 25.10.2006 (I R 6/05) BStBl. 2007 II S. 384

Verpflichtungen aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen wird.

BGB § 778; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 30, § 31; HGB § 240 Abs. 1 und 2, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 251, § 268 Abs. 7.

Vorinstanz: FG Köln vom 14. Dezember 2004 13 K 6713/00 (EFG 2005, 477)

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BFH-Urteil vom 15.11.2006 (XI R 73/03) BStBl. 2007 II S. 387

Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden können.

EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 5; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 1; AO 1977 § 233a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01 (EFG 2004, 99)

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BFH-Urteil vom 22.11.2006 (X R 15/05) BStBl. 2007 II S. 390

Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln vom 13. Oktober 2004 14 K 2088/00

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BFH-Urteil vom 13.12.2006 (VIII R 31/05) BStBl. 2007 II S. 393

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BFH zur Qualifizierung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Gesamtwürdigung als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.

AO 1977 § 157 Abs. 2 1. Halbsatz; EStG § 3b, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; FGO § 68 Satz 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 1. April 2004 7 K 690/01 E (EFG 2005, 1799)

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BFH-Beschluss vom 29.11.2006 (I R 45/05) BStBl. 2007 II S. 398

1. Der Senat hält auch für Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich 1954 daran fest, dass sich der Begriff der Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift auf einen Nettobetrag bezieht und dass Deutschland deshalb auch für Verluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in seiner in Österreich befindlichen Betriebsstätte erwirtschaftet, kein Besteuerungsrecht hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 I R 84/04, BStBl II 2006, 861, und vom 22. August 2006 I R 116/04, BStBl II 2006, 864; vom 13. November 2002 I R 13/02, BFHE 201, 73, BStBl II 2003, 795).

2. Von der in § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG und § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG 1990 bestimmten Nachversteuerung negativer ausländischer Betriebsstätteneinkünfte, welche in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AIG, § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG, § 2a Abs. 3 Satz 4 EStG 1990 nur dann abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. An einem derartigen "allgemeinen" Ausschluss des Verlustabzugs fehlt es, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich aus Gründen der verwirklichten Gegebenheiten des Einzelfalles verbietet.

3. Dem EuGH werden die folgenden Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Steht Art. 31 des EWR-Abkommens der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen,

- nach welcher ein in dem einen Mitgliedstaat ansässiger und dort unbeschränkt Steuerpflichtiger zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Einkommensteuer befreite Verluste aus in einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen kann,

- nach der der abgezogene Betrag jedoch, soweit sich in einem der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu befreienden Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit aus in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist,

- Letzteres allerdings dann nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr "allgemein" nicht beansprucht werden kann, woran es fehlt, wenn ein Verlustabzug in dem anderen Staat nach dessen Recht zwar allgemein eingeräumt wird, jedoch in der konkreten Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet, unterbleibt?

b) Bejahendenfalls: Wirkt es sich auf den Ansässigkeitsstaat aus, wenn die Verlustabzugsbeschränkungen in dem anderen Mitgliedstaat (als dem Quellenstaat) ihrerseits gegen Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen, weil sie den dort mit seinen Betriebsstätteneinkünften nur beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber den dort unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligen?

c) Weiterhin bejahendenfalls: Muss der Ansässigkeitsstaat auf die Nachversteuerung der ausländischen Betriebsstättenverluste verzichten, soweit diese andernfalls in keinem Mitgliedstaat abgezogen werden können, weil die Betriebsstätte im anderen Mitgliedstaat aufgegeben worden ist?

EStG 1990 § 2a Abs. 3; AIG § 2 Abs. 1; DBA-Österreich 1954 Art. 4 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1; Protokoll zum DBA-Österreich 2000 Abs. 12 Buchst. b zu Art. 24; EWR-Abkommen Art. 31; EStG 1988 (Österreich) § 102 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Berlin vom 11. April 2005 8 K 8101/00

 

 

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