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BFH-Urteil vom 27.3.2007 (VIII R 60/05) BStBl. 2008 II S. 303 Wurde eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt war, wegen Vermögenslosigkeit im Veranlagungszeitraum 2001 im Handelsregister gelöscht, so war sie liquidationslos vollbeendet und ein in diesem Zeitpunkt realisierter Verlust unterlag noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren. EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c, § 17 Abs. 4 Satz 1, § 52 Abs. 4 b Satz 1 Nr. 2 und Abs. 34a; KStG § 11 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 14. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 13. September 2005 9 K 745/04 E *** BFH-Beschluss der Urkundsbeamtin vom 3.12.2007 (VI S 22/05) BStBl. 2008 II S. 306 Der Urkundsbeamte des FG ist auch dann für die Kostenfestsetzung nach § 149 Abs. 1 FGO zuständig, wenn der BFH als Gericht der Hauptsache in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden hat, das nicht zuvor beim FG anhängig war. FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, § 114 Abs. 2, § 149 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 1; RPflG § 21 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 164; SGG § 197 Abs. 1 Satz 1. *** BFH-Urteil vom 7.8.2007 (VII R 12/06) BStBl. 2008 II S. 307 Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners. FGO § 155; ZPO § 81; AO § 226; BGB §§ 133, 157, 387, 407. Vorinstanz: FG München vom 25. Januar 2006 3 K 3069/03 (EFG 2006, 1217) *** BFH-Urteil vom 21.6.2007 (III R 81/06) BStBl. 2008 II S. 310 Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen. InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a. Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2005 1 K 77/00 (EFG 2005, 1469) *** BFH-Urteil vom 22.2.2006 (I R 67/05) BStBl. 2008 II S. 312 Hat eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen, wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen hat. KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 § 11 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 7, § 37 Abs. 1 und 2; KStG 2002 § 34 Abs. 14, § 40 Abs. 4; AO 1977 § 182 Abs. 1 Satz 1. Vorinstanz: Hessisches FG vom 16. Juni 2005 4 K 2206/04 (EFG 2005, 1800) *** BFH-Urteil vom 18.9.2007 (I R 73/06) BStBl. 2008 II S. 314 1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, die an den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Jahresüberschuss anknüpft, so ist dies im Allgemeinen steuerlich nur anzuerkennen, wenn unter der (Mit-)Verantwortung des Gesellschafter-Geschäftsführers angefallene oder noch anfallende Jahresfehlbeträge laut Handelsbilanz ebenfalls in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einbezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524). 2. Die Jahresfehlbeträge müssen hierbei regelmäßig vorgetragen und durch zukünftige Jahresüberschüsse ausgeglichen werden; eine vorhergehende Verrechnung mit einem etwa bestehenden Gewinnvortrag laut Handelsbilanz darf in der Regel nicht vorgenommen werden. 3. Hiervon abweichende Tantiemevereinbarungen führen regelmäßig zu einer vGA, und zwar in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung der noch nicht ausgeglichenen Jahresfehlbeträge aus den Vorjahren ergeben hätte. KStG § 8 Abs. 3 Satz 2. Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2006 1 K 296/03 *** BFH-Urteil vom 21.8.2007 (I R 78/06) BStBl. 2008 II S. 317 Einlagen, die eine Trägerkörperschaft ihrem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zum Ausgleich von Verlusten zugeführt hat, erhöhen nicht den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos. EStG 1997 i.d.F. des UntStFG § 4 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 10 Buchst. b Sätze 2 und 5, § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 44 Abs. 6 Satz 1; KStG 1999 i.d.F. des UntStFG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 7, § 34 Abs. 1 und 2a, § 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1; KStG 1999 a.F. § 30 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 7. September 2006 15 K 457/05 (EFG 2007, 212) *** BFH-Urteil vom 18.9.2007 (I R 44/06) BStBl. 2008 II S. 319 1. Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das FA nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer Anlass besteht. Ein solches Vorgehen muss nur dann begründet werden, wenn ein rechtliches Interesse der Kapitalgesellschaft an der Verlängerung des Besteuerungszeitraums über drei Jahre hinaus erkennbar ist. 2. Hat das FA gegenüber einer in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid für einen im Jahr 1997 endenden Besteuerungszeitraum erlassen und dabei den im Jahr 1997 geltenden Steuersatz angesetzt, so ist dieser Bescheid nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Liquidation über den 31. Dezember 2000 hinaus andauert und seither der tarifliche Körperschaftsteuersatz nur noch 25 % beträgt. KStG § 11 Abs. 1, § 23. Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Mai 2006 5 K 136/03 (EFG 2006, 1856) *** BFH-Urteil vom 29.8.2007 (IX R 58/06) BStBl. 2008 II S. 322 1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07). 2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen. AO § 251 Abs. 2; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 209, 210. Vorinstanz: FG Münster vom 16. Juni 2006 13 K 3960/04 Kfz (EFG 2006, 1704) *** BFH-Urteil vom 27.9.2007 (V R 75/03) BStBl. 2008 II S. 323 1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG kann ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt. 2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG erfasst - Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie - andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. 3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln. UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 21, § 4 Nr. 22; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j. (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, HFR 2007, 806, IStR 2007, 547) Vorinstanz: FG Berlin vom 26. November 2002 7 K 7309/98 (EFG 2004, 776) *** EuGH-Urteil vom 17.1.2008 (Rs. C-152/05) BStBl. 2008 II S. 326 Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen, dass sie in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes in seiner 1997 bekannt gemachten und durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat. EG Art. 18, Art. 39, Art. 43; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1. *** BFH-Beschluss vom 18.9.2007 (I R 15/05) BStBl. 2008 II S. 332 Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04 "FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461). AO § 233a; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50 Abs. 5 Satz 1, Satz 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; KStG 1996 § 2 Nr. 1, § 49 Abs. 1; EGV Art. 59, 60 (= EG Art. 49, 50). Vorinstanz: FG Köln vom 27. Januar 2005 2 K 3316/02 (EFG 2005, 677) *** BFH-Urteil vom 28.11.2007 (X R 11/07) BStBl. 2008 II S. 335 Das FA kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind. AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Vorinstanz: FG Münster vom 25. April 2006 12 K 3598/04 E (EFG 2007, 1481) *** BFH-Beschluss vom 15.1.2008 (VII B 149/07) BStBl. 2008 II S. 337 1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen; erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang sein können. 2. Eine Information des Dienstvorgesetzten über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist. AO § 30 Abs. 4; BRRG § 125c; BDG § 15. Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2007 7 V 7060/07 (EFG 2007, 1711) *** BFH-Urteil vom 7.2.2007 (I R 15/06) BStBl. 2008 II S. 340 1. Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401). 2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird, derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder nicht. AO § 163; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; GmbHG § 29. Vorinstanz: FG Münster vom 11. November 2005 9 K 6277/03 K,F, 9 K 4409/05 (EFG 2006, 899) *** BFH-Urteil vom 12.12.2007 (X R 31/06) BStBl. 2008 II S. 344 1. Der Ausschlussgrund des § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StraBEG greift im Fall des Erscheinens eines Bediensteten der Steuerfahndung hinsichtlich der Verdachtsmomente, in denen die Steuerfahndung für den Steuerpflichtigen erkennbar ermittelt. 2. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 StraBEG ist die Änderung oder Aufhebung der mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkten Steuerfestsetzung nur ausgeschlossen, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG vorliegen. 3. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StraBEG sind dann nicht erfüllt, wenn zwar die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aus anderen als den im StraBEG genannten Gründen nicht mehr geahndet werden können, aber ein Ausschlussgrund i.S. des § 7 StraBEG vorliegt. StraBEG § 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2. Vorinstanz: FG München vom 31. Mai 2006 1 K 3948/05 (EFG 2006, 1401) *** BFH-Urteil vom 28.11.2007 (IX R 27/07) BStBl. 2008 II S. 349 Ein nicht ausgeübter Vorbehaltsnießbrauch schließt die Nutzung des zivilrechtlichen Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 Satz 1 EigZulG nicht aus. EigZulG § 2 Satz 1, § 4. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 23. März 2007 4 K 1580/04 (EFG 2007, 1577) *** BFH-Urteil vom 28.7.2005 (III R 68/04) BStBl. 2008 II S. 350 Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinder- und Haushaltsfreibetrags während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das FG die zivilrechtlich bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Entscheidung über die angefochtenen Einkommensteuerbescheide zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren. AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 1592 Nrn. 1 und 2, § 1594; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 6 und 7; FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1, § 102; GG Art. 6 Abs. 1. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 1. Juli 2004 16 K 116/01 (EFG 2005, 1355) *** BFH-Urteil vom 18.5.2006 (III R 71/04) BStBl. 2008 II S. 352 Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat. EStG i.d.F. des FamFöG § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 7. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 10. Februar 2003 12 K 235/02 *** BFH-Urteil vom 18.5.2006 (III R 5/05) BStBl. 2008 II S. 354 1. Erhält das - während des gesamten Kalenderjahres studierende - Kind unterschiedlich hohe Zuschüsse als Ausbildungshilfe, ist der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung der Zuschüsse aufzuteilen. Die Zuschüsse mindern nach § 33a Abs. 2 Satz 3 EStG jeweils nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge der Kalendermonate, für welche die Zuschüsse bestimmt sind. 2. Nach dem BAföG geleistete Zuschüsse für ein Auslandsstudium sind grundsätzlich auf den Freibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG anzurechnen, soweit sie auf den Grundbedarf entfallen. EStG § 33a Abs. 2 und 4. Vorinstanz: FG Sachsen-Anhalt vom 29. Oktober 2003 2 K 143/01 (EFG 2004, 906) *** BFH-Urteil vom 8.11.2007 (IV R 24/05) BStBl. 2008 II S. 356 Ein Landwirt, der auch einen Gewerbebetrieb für Klärschlammtransporte unterhält, erzielt mit den Einnahmen für den Transport und die Ausbringung von Klärschlamm auch insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Landwirtschaft, als er den Klärschlamm mit Maschinen des Gewerbebetriebs auf selbstbewirtschafteten Feldern ausbringt. EStG § 13, § 15 Abs. 2 Satz 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 15. September 2003 5 K 2278/01 (EFG 2005, 1683) *** BFH-Urteil vom 8.11.2007 (IV R 35/06) BStBl. 2008 II S. 359 1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). 2. Bedient sich der Landwirt zur Erschließung des Baugeländes eines Dritten, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt, ist ihm dessen Tätigkeit als eigene zuzurechnen (Anschluss an das Senatsurteil vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483). 3. Aktivitäten eines Dritten sind dem Landwirt dagegen nicht zuzurechnen, wenn der Dritte die Erschließung und Vermarktung der Grundstücke aus eigener Initiative und auf eigenes Risiko durchführt und wenn sich die Mitwirkung des Landwirts im Wesentlichen darauf beschränkt, die gewerbliche Tätigkeit des Dritten zu ermöglichen. EStG § 6b, § 6c, § 13, § 15 Abs. 2. Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 20. Dezember 2004 14 K 349/00 *** BFH-Urteil vom 28.11.2007 (X R 6/05) BStBl. 2008 II S. 363 Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden. EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32c a.F.; GewStG § 7, § 8 Nr. 1 und 4. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Februar 2005 1 K 897/00 E (EFG 2005, 880) *** BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 18/04) BStBl. 2008 II S. 366 Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde. EStG (i.d.F. des FamFöG) § 32 Abs. 6 Satz 1; GG Art. 3, Art. 6. Vorinstanz: Hessisches FG vom 27. Januar 2004 13 K 1234/02 (EFG 2004, 992) *** BFH-Urteil vom 24.3.2006 (III R 41/05) BStBl. 2008 II S. 369 Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht. EStG § 66, § 70 Abs. 2; VO (EWG) 1408/71 Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a; VO (EWG) 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a. Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 20. April 2005 2 K 306/03 (EFG 2005, 1207) *** BFH-Urteil vom 18.5.2006 (III R 80/04) BStBl. 2008 II S. 371 Die Mitteilung über Änderungen in den für das Kindergeld erheblichen Verhältnissen, zu welcher der Kindergeldberechtigte nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet ist, ist keine "Anzeige" i.S. von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, die zu einer Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Anspruch auf Kindergeld führt. AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG § 68 Abs. 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 26. Februar 2004 15 K 5245/03 Kg (EFG 2005, 559) *** BFH-Urteil vom 15.11.2007 (VI R 66/03) BStBl. 2008 II S. 375 1. Leistet der Arbeitgeber aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 SGB X eine Lohnnachzahlung unmittelbar an die Arbeitsverwaltung, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn. 2. Unterliegt der Nachzahlungsbetrag sowohl der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG als auch dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip vorzunehmen. Danach sind die Ermäßigungsvorschriften in der Reihenfolge anzuwenden, die zu einer geringeren Steuerbelastung führt, als dies bei ausschließlicher Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts der Fall wäre. EStG § 3 Nr. 2, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32a Abs. 1, § 32b; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 115 Abs. 1; SGB III § 143 Abs. 3 Satz 2; BGB § 407 Abs. 1, § 412. Vorinstanz: FG Berlin vom 2. Oktober 2003 1 K 1499/02 (EFG 2004, 185) *** BFH-Urteil vom 17.1.2008 (VI R 26/06) BStBl. 2008 II S. 378 Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; WPO § 28 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1; StBerG § 50 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 1. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 27. März 2006 5 K 2776/03 (EFG 2006, 1159) *** BFH-Beschluss vom 8.11.2007 (IV B 171/06) BStBl. 2008 II S. 380 Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bedarf es jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu einer Rechtsfrage (hier: betreffend Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a GewStG) nach Ergehen eines sog. Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung (noch einmal) bekräftigt hat, konkreter Ausführungen dazu, aufgrund welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten wird. FGO §§ 115, 116; GewStG § 10a. Vorinstanz: FG Münster vom 20. Juni 2006 6 K 6342/03 F *** BFH-Urteil vom 17.10.2007 (II R 63/05) BStBl. 2008 II S. 381 Überträgt ein Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 2 GrEStG führt. ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 3 Nr. 2. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 29. Juni 2004 3 K 4577/02 GE (EFG 2006, 757) *** BFH-Beschluss vom 19.12.2007 (IX B 219/07) BStBl. 2008 II S. 382 Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht zweifelhaft. GG Art. 3 Abs. 1; AO § 93 Abs. 7, § 93b; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2. Vorinstanz: FG München vom 11. Oktober 2007 5 V 2785/07 *** BFH-Urteil vom 24.10.2007 (II R 5/05) BStBl. 2008 II S. 384 1. Eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist. 2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren. 3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht. 4. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. GrStG § 33 Abs. 1; BewG § 79 Abs. 1 und 2. Vorinstanz: FG Berlin vom 26. Februar 2003 2 K 2331/00 *** BFH-Urteil vom 26.9.2007 (I R 8/07) BStBl. 2008 II S. 387 Wurde für eine Ausschüttung EK 45 verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45 als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat sich nachträglich zugleich der Bestand an EK 40 vermindert, so dass nunmehr nicht mehr ausreichend belastetes EK zur Finanzierung der Ausschüttung vorhanden ist, ist die Ausschüttung insoweit mit dem EK 02 zu verrechnen. Da § 54 Abs. 10a und § 28 Abs. 4 KStG 1999 diese Rechtsfolgen ausdrücklich vorschreiben, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sie bewusst gewählt hat und das Gesetz insoweit nicht lückenhaft ist. AO § 163; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1999 § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2, 3 und 4, § 30 Abs. 1 und Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 54 Abs. 10a, § 54 Abs. 11; KStG n.F. § 36 Abs. 3 und 4. Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. November 2006 6 K 212/04 (EFG 2007, 216) *** BFH-Urteil vom 28.11.2007 (I R 42/07) BStBl. 2008 II S. 390 1. Ein durch die sog. Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben kann nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhält, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 6. November 2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 40). 2. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei der vorgenommenen Gewinnausschüttung um eine Vorabausschüttung oder um eine Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschafsjahr handelt, noch darauf, in welcher zeitlichen Reihenfolge die erhaltene und die vorgenommene Gewinnausschüttung erfolgen. KStG 2002 § 37 Abs. 2 und 3. Vorinstanz: FG München vom 2. Mai 2007 6 K 3224/06 (EFG 2007, 1271) *** BFH-Urteil vom 30.8.2007 (IV R 16/06) BStBl. 2008 II S. 394 Beiträge zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 TVG verpflichtet ist, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 Alternative 3 EStG). Art. 9 Abs. 3 GG; EStG § 3 Nr. 62 Satz 1; TVG §§ 4, 5. Vorinstanz: FG Thüringen vom 17. November 2005 II 1177/03 (EFG 2006, 1038) *** BFH-Urteil vom 17.10.2006 (VII R 17/05) BStBl. 2008 II S. 395 Vor der Eintragung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins in das Verzeichnis der Beratungsstellen darf die Behörde zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des künftigen Beratungsstellenleiters die Vorlage einer Auskunft des Wohnsitzfinanzamtes über dessen steuerliches Verhalten verlangen; § 4b Abs. 2 LStHVDV enthält keine abschließende Aufzählung der Eintragungsunterlagen. StBerG § 10 Abs. 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5, 6; LStHVDV §§ 4a, 4b; AO 1977 § 92 Satz 1. Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 19. Januar 2005 2 K 3023/03 StB (EFG 2005, 1805) *** BFH-Urteil vom 21.11.2006 (VII R 39/06) BStBl. 2008 II S. 399 Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war. StBerG § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1. Vorinstanz: FG München vom 26. Juli 2006 4 K 2198/06
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