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BFH-Urteil vom 30.11.2005 (I R 3/04) BStBl. 2008 II S. 809

Der Zufluss eines Aufgeldes bei der Ausgabe von Optionsanleihen begründet steuerrechtlich eine Einlage.

EStG 1999 § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 2; AktG § 186 Abs. 1, § 187, § 192 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 256 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 6 K 5326/01 K (EFG 2004, 288)

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BFH-Urteil vom 15.5.2008 (IV R 46/05) BStBl. 2008 II S. 812

Bei einem als "Darlehenskonto" bezeichneten Konto eines Kommanditisten, das im Rahmen des sog. Vier-Konten-Modells dazu bestimmt ist, die nicht auf dem Rücklagenkonto verbuchten Gewinnanteile aufzunehmen, kann es sich auch dann um ein Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG handeln, wenn es gewinnunabhängig zu verzinsen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1; HGB §§ 121 Abs. 1, 168 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln vom 23. Juni 2005 10 K 2325/04 (EFG 2005, 1691)

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BFH-Beschluss vom 2.7.2008 (IX B 46/08) BStBl. 2008 II S. 815

Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des Gesellschafters) überprüft werden.

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 9. Januar 2008 3 V 3187/07 A (F) (EFG 2008, 609)

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BFH-Urteil vom 29.4.2008 (VIII R 75/05) BStBl. 2008 II S. 817

1. Dem Steuerpflichtigen steht kein Wahlrecht zu, ob er die "normale" Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG oder die Existenzgründerrücklage gemäß § 7g Abs. 7 EStG in Anspruch nehmen will.

2. Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist auch bereits vor Vollendung der Betriebseröffnung zulässig, wenn die Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert ist. In Anschaffungsfällen setzt das die verbindliche Bestellung der betroffenen wesentlichen Betriebsgrundlagen voraus.

3. Die Korrektur eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Steuerbescheides ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in seltenen Ausnahmefällen ausgeschlossen.

AO § 85, § 164 Abs. 1 und 2; BGB § 709 Abs. 1, § 714; EStG § 2 Abs. 1 und 7, § 7g Abs. 3 bis 7; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 20 Abs. 3.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 25. Januar 2005 1 K 1489/04 (EFG 2005, 941)

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BFH-Urteil vom 13.6.2006 (I R 78/04) BStBl. 2008 II S. 821

§ 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13) verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 52, 58 EGV, jetzt Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131, 20).

KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999 § 8b Abs. 7; EStG 1997 § 3c; DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2; EWGRL 435/90 Art. 4 Abs. 2; EGV Art. 52, 58 (= EG Art. 43, 48).

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. April 2004 VI 53/02 (EFG 2004, 1639)

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BFH-Urteil vom 9.8.2006 (I R 50/05) BStBl. 2008 II S. 823

§ 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43, 48 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, ABlEU 2003, Nr. C 264, 8, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131, 20).

KStG 1999 a.F./KStG 2002 a.F. § 8b Abs. 5; EStG 1997 n.F. § 3c (Abs. 1); DBA-Niederlande Art. 13 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 2; EWGRL 435/90 Art. 4 Abs. 2; EG Art. 43, 48.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. April 2005 III 58/04 (EFG 2005, 1725)

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BFH-Urteil vom 10.4.2008 (VI R 66/05) BStBl. 2008 II S. 825

Führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

EStG a.F. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2.

Vorinstanz: Hessisches FG vom 23. September 2005 1 K 1313/05 (EFG 2006, 101)

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (VI R 4/05) BStBl. 2008 II S. 826

1. Ob eine Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt oder ob sie aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

2. Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten im Hinblick auf das Dienstverhältnis Aktienankaufs- oder Vorkaufsrechte eingeräumt, fließt dem Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung, sondern erst zum Zeitpunkt des entgeltlichen Verzichts hierauf ein geldwerter Vorteil zu (Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 3. Mai 2007 VI R 36/05, BFHE 218, 118, BStBl II 2007, 647; vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770).

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 21. Januar 2004 4 K 5303/01 (EFG 2005, 1103)

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BFH-Urteil vom 6.9.2007 (V R 50/05) BStBl. 2008 II S. 829

Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i.S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i.S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i.S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung).

UStG 1993 § 4 Nr. 11; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 30. Juni 2005 5 K 450/00 (EFG 2006, 300)

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BFH-Urteil vom 14.5.2008 (XI R 58/06) BStBl. 2008 II S. 831

1. Die von einem anderen Mitgliedstaat für das Vorsteuervergütungsverfahren erteilte Unternehmerbescheinigung begründet die Vermutung, dass das betreffende Unternehmen in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die Bescheinigung ausgestellt hat, steuerpflichtig und ansässig ist. Die inländische Steuerverwaltung ist grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die Angaben dieser Bescheinigung gebunden (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 Rs. C-73/06 - Planzer Luxembourg Sarl -, Slg. 2007, I-5655).

2. Die Bindungswirkung der Unternehmerbescheinigung entfällt, wenn die inländische Steuerverwaltung bei Zweifeln an deren Richtigkeit aufgrund von Aufklärungsmaßnahmen (z.B. eigene Auskünfte des Steuerpflichtigen, Amtshilfe) Informationen erhält, aus denen hervorgeht, dass die in der Bescheinigung angegebene Anschrift weder dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen entspricht noch die einer festen Niederlassung ist, von der aus der Steuerpflichtige seine Umsätze tätigt.

UStG 1993 § 18 Abs. 9; UStDV 1993 §§ 59 ff.; Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1, Art. 3 und Art. 6.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Februar 2004 2 K 2769/00 (EFG 2007, 387)

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EuGH-Urteil vom 23.2.2006 (C-471/04) BStBl. 2008 II S. 834

Die Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Finanzierungsaufwendungen einer in diesem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft für den Erwerb von Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind, soweit diese Aufwendungen auf Dividenden entfallen, die von der Steuer befreit sind, weil sie von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des genannten Abkommens ansässigen mittelbaren Tochtergesellschaft stammen, obwohl solche Aufwendungen dann abzugsfähig sind, wenn sie auf Dividenden entfallen, die von einer mittelbaren Tochtergesellschaft, die in demselben Mitgliedstaat wie dem Staat des Geschäftssitzes der Muttergesellschaft ansässig ist, ausgeschüttet werden und die faktisch ebenfalls von der Steuer entlastet sind.

KStG 1991 § 8b Abs. 1; EStG § 3c; EG Art. 43; EWR-Abkommen Art. 31.

"Keller Holding GmbH"

Vorlegendes Gericht: Bundesfinanzhof vom 14. Juli 2004 I R 17/03 (BStBl II 2005, 53)

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BFH-Urteil vom 29.4.2008 (VIII R 5/06) BStBl. 2008 II S. 844

1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

2. Ausnahmsweise hemmt aber eine Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.

AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Satz 1, § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 371 Abs. 1 und 3, § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2, § 397 Abs. 1, § 399 Abs. 1; StPO § 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 170 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005 1 K 354/03 (EFG 2006, 474)

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BFH-Beschluss vom 14.7.2008 (VII B 92/08) BStBl. 2008 II S. 850

1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S. des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht, dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw. Verwendungsverbote vorliegen.

2. Ein Verdacht i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.

AO § 30, § 393; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 10; StGB § 78, § 78a, § 78c, § 299; StPO § 150, § 152, § 170, § 203.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 13. Februar 2008 4 V 630/07 (EFG 2008, 760)

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BFH-Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 3/05) BStBl. 2008 II S. 852

1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der - unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde - Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden.

2. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles "Mehr" als die bloße Kapitalhingabe und dessen Verwendung.

3. Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, ihm Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden.

4. Einnahmen aus Genussrechten, mit denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 HGB § 230.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2004 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)

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BFH-Urteil vom 29.5.2008 (IX R 62/05) BStBl. 2008 II S. 856

Die Wesentlichkeit einer Beteiligung ist für die Berücksichtigungsfähigkeit eines Auflösungsverlustes i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b, Abs. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 veranlagungszeitraumbezogen zu beurteilen.

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4.

Vorinstanz: FG Münster vom 10. August 2005 1 K 2491/02 E (EFG 2006, 270)

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BFH-Urteil vom 5.6.2008 (IV R 76/05) BStBl. 2008 II S. 858

Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.

EStG § 15; BGB § 2209.

Vorinstanz: FG Münster vom 3. März 2005 5 K 3631/03 F, 5 K 3724/03 F, 5 K 3722/03 F, 5 K 3711/03 F (EFG 2005, 1109)

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BFH-Urteil vom 10.6.2008 (VIII R 79/05) BStBl. 2008 II S. 863

1. In den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 war eine tarifbegünstigte Veräußerung auch von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils generell noch steuerrechtlich möglich, sofern gleichzeitig die zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig mitveräußert wurden.

2. Soweit der BFH im Urteil vom 12. April 2000 XI R 35/99 (BFHE 192, 419, BStBl II 2001, 26) erstmals ausdrücklich die Notwendigkeit einer quotalen Veräußerung auch des Sonderbetriebsvermögens für eine Tarifbegünstigung ausgesprochen hat, lag darin keine einen Vertrauensschutz begründende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

3. Ebenso wenig bestand eine bereits eindeutige, einen Vertrauensschutz eröffnende höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifizierung reiner Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage von Dienstleistungsunternehmen.

AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG 1997 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 28. Juni 2005 17 K 794/03 F (EFG 2005, 1436)

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BFH-Urteil vom 8.5.2008 (VI R 50/05) BStBl. 2008 II S. 868

1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.

2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).

FGO § 126 Abs. 4; EStG § 13, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 3; BGB § 612 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 12. November 2004 7 K 164/02 (EFG 2006, 43)

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BFH-Urteil vom 19.6.2008 (VI R 48/07) BStBl. 2008 II S. 870

Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG ist bei einem Arbeitnehmer nur eröffnet, wenn dieser selbst als bewirtende Person auftritt.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Köln vom 2. Mai 2007 5 K 703/07 (EFG 2007, 1890)

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BFH-Urteil vom 24.6.2008 (IX R 58/05) BStBl. 2008 II S. 872

1. Ursprünglich einbringungsgeborene Anteile an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gemäß § 17 Abs. 1 EStG.

2. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) übersteigt.

EStG § 17 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2; UmwStG § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 20. März 2003 6 K 187/01

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BFH-Urteil vom 1.7.2008 (II R 71/06) BStBl. 2008 II S. 874

Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgleich des Zugewinns beim Tode des anderen Ehegatten zusteht, entspricht beim Erben eine Nachlassverbindlichkeit in der Form einer Erblasserschuld, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs mit ihrem Nennwert abzuziehen ist.

ErbStG § 3, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 bis 3, § 10 Abs. 8, § 12 Abs. 1; BGB § 1371 Abs. 2, § 1373 Abs. 2, § 1922 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 1, § 31.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 29. September 2005 IV 31/2004

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BFH-Urteil vom 1.7.2008 (II R 38/07) BStBl. 2008 II S. 876

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.

2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB § 951, §§ 812 ff.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 18. Oktober 2006 4 K 1915/05 Erb (EFG 2007, 1966)

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BFH-Beschluss vom 23.7.2008 (VI B 78/07) BStBl. 2008 II S. 878

1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens.

2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3.

Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 25. April 2007 1 K 2182/03

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BFH-Urteil vom 11.6.2008 (II R 58/06) BStBl. 2008 II S. 879

1. Veräußert eine aus drei Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6 Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.

2. Da die (ursprüngliche) vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 GrEStG nicht gewährt werden.

GrEStG § 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 12. September 2006 3 K 5051/04 GE

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BFH-Urteil vom 1.7.2008 (II R 36/07) BStBl. 2008 II S. 882

Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages dann nicht mehr entgegen, wenn dem Veräußerer bereits eine Löschungsbewilligung erteilt ist und er von dieser frei und unbeeinflusst durch den Ersterwerber Gebrauch machen kann.

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 30. August 2006 5 K 4868/05 (EFG 2006, 1928)

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BFH-Urteil vom 17.4.2008 (III R 9/07) BStBl. 2008 II S. 883

Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in einem Betrieb tätig werden, sind Arbeitnehmer im Sinne des Investitionszulagenrechts und deshalb miteinzubeziehen, soweit es für die erhöhte Investitionszulage auf die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ankommt.

InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 29. Juni 2006 5 K 1296/05

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BFH-Urteil vom 29.5.2008 (III R 3/05) BStBl. 2008 II S. 884

Die Belegenheit einer Betriebsstätte im Außenbereich steht der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S. des § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist oder in dem auf Grund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

InvZulG 1999 § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 8. Dezember 2004 5 K 3013/02 (EFG 2005, 894)

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BFH-Beschluss vom 15.7.2008 (I B 16/08) BStBl. 2008 II S. 886

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die Aktivierung als auch die Wertberichtigung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen bei der Einkommensermittlung zu neutralisieren sind (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2008, BStBl I 2008, 280).

FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3; KStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 37 Abs. 5 und 7.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 27. Dezember 2007 12 V 12262/07 (EFG 2008, 724)

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BFH-Urteil vom 4.4.2008 (VI R 85/04) BStBl. 2008 II S. 887

1. Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, so ist der Betriebssitz eine (regelmäßige) Arbeitsstätte i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.

2. Der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für diese Fahrten überlassen, so besteht ein Anscheinsbeweis für eine entsprechende Nutzung. Die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitsrechtlich untersagt ist.

3. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG 1994 i.d.F. des StMBG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG i.d.F. des JStG 1996 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6.

Vorinstanz: FG Münster vom 28. April 2004 1 K 3214/01 E (EFG 2005, 775)

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BFH-Urteil vom 4.4.2008 (VI R 68/05) BStBl. 2008 II S. 890

1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.

2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

EStG § 8 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG 1994 i.d.F. des StMBG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG i.d.F. des JStG 1996 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG 2001 i.d.F. des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

Vorinstanz: FG München vom 15. April 2005 8 K 2890/03 (EFG 2006, 958)

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BFH-Urteil vom 22.7.2008 (VI R 56/05) BStBl. 2008 II S. 894

1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V.

2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung.

3. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat.

4. § 257 Abs. 2a SGB V beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EGV.

EStG § 3 Nr. 62, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SGB V § 257 Abs. 2, 2a; EGV Art. 49, 50; EWGRL 92/49 Dritte Richtlinie Schadenversicherung.

Vorinstanz: FG Köln vom 7. Dezember 2004 1 K 1393/99 (EFG 2006, 561)

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BFH-Urteil vom 1.7.2008 (II R 2/07) BStBl. 2008 II S. 897

Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar.

ErbStG § 20 Abs. 1 Satz 1; AO § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 102 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 8. Dezember 2008 3 K 6936/01 Erb

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BFH-Urteil vom 1.4.2008 (VII R 8/07) BStBl. 2008 II S. 898

Zu sog. Schraubpfannen-Systemen, die als Hüftgelenkimplantate verwendet werden, gehörende Schraubpfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel sind, wenn sie Gegenstand einer selbständigen Leistung sind, dem Regelsteuersatz unterliegende Teile künstlicher Gelenke.

KN (2001) Unterpos. 9021.11, KN (2002) Unterpos. 9021.31; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Nr. 52 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28. November 2006 11 K 87/02 (EFG 2007, 1292)

 

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