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BFH-Urteil vom 7.2.2008 (VI R 83/04) BStBl. 2009 II S. 703

1. Ist im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben, darf gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.

AO § 170, § 173 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 15. Januar 2003 V 293/2000

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BFH-Urteil vom 11.10.2007 (IV R 52/04) BStBl. 2009 II S. 705

Für die von einem Kraftfahrzeug-Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit bzw. nach einer Mindestvertragslaufzeit zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückverkaufsoption auszubuchen.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2, § 5 Abs. 4a, § 52 Abs. 6a Satz 1 i.d.F. des UntStRFoG; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1, § 76 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Satz 2, § 126 Abs. 6 Satz 1, § 155; HGB § 240 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1; InsO § 115 Abs. 1, § 116 Satz 1, § 117 Abs. 1; ZPO § 240.

Vorinstanz: FG Bremen vom 26. August 2004 1 K 99/04 (1) (EFG 2004, 1588)

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BFH-Urteil vom 20.8.2008 (I R 78/07) BStBl. 2009 II S. 708

1. Die für die personelle Ausweitung der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Einkünfte im ausländischen Wohnsitzstaat zum Teil steuerfrei sind.

2. Überschreiten die im ausländischen Wohnsitzstaat erzielten Einkünfte bei einer Ermittlung nach deutschem Recht die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn die ausländischen Einkünfte nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte im Wohnsitzstaat so hoch sind, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Ehegatten Rechnung tragen.

EStG 2002 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 21. September 2007 8 K 1786/05 (EFG 2008, 303)

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BFH-Urteil vom 26.11.2008 (X R 15/07) BStBl. 2009 II S. 710

1. Mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.

2. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG vom 23. April 2007 3 K 148/05 (EFG 2007, 1077)

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BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 23/05) BStBl. 2009 II S. 722

1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben sind, gesondert zu beurteilen und in den gesetzlichen Grenzen zu berücksichtigen.

2. Aufwendungen, die für eine Wohnung am Beschäftigungsort mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, sind nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und die durch die Merkmale Wohnfläche und ortsüblicher Durchschnittsmietzins bestimmte Grenze des Notwendigen nicht überschreiten.

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 6a und 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2, § 12 Nr. 1 Satz 1, § 32a Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 29. Dezember 2003 8 K 4428/00 (EFG 2005, 1677)

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BFH-Urteil vom 26.3.2009 (VI R 42/07) BStBl. 2009 II S. 724

1. Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahrt der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trägt folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung.

3. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.

4. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 EStG verstößt der Gesetzgeber nicht wegen eines normativen Vollzugsdefizits gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 18. Juli 2006 I 51/2005

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BFH-Urteil vom 30.4.2009 (VI R 55/07) BStBl. 2009 II S. 726

1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthält, sind grundsätzlich aufzuteilen (Anschluss an Senatsentscheidung vom 16. November 2005 VI R 118/01, BFHE 212, 55, BStBl II 2006, 444).

2. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze nicht überschreiten.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40.

Vorinstanz: FG Münster vom 20. September 2007 3 K 1279/05 E,Ki,L (EFG 2008, 118)

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BFH-Beschluss vom 5.5.2009 (VI R 77/06) BStBl. 2009 II S. 729

1. Steuerpflichtige mit einer entsprechenden Behinderung können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).

2. Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 2 Satz 3.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Außensenate Karlsruhe, vom 24. Juni 2005 10 K 396/04 (EFG 2006, 36)

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BFH-Beschluss vom 27.5.2009 (VI B 69/08) BStBl. 2009 II S. 730

1. Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

EStG § 3b; MuSchG § 8, § 11; GG Art 3 Abs. 2; EGV Art. 141.

Vorinstanz: FG Köln vom 26. Juni 2008 15 K 4337/07

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BFH-Urteil vom 29.4.2009 (X R 16/06) BStBl. 2009 II S. 732

1. Die Rechte des zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen sind (i.S. des § 40 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn die Einspruchsentscheidung den Hinzugezogenen formell und materiell beschwert.

2. Der Hinzugezogene ist klagebefugt, wenn das FA dem Einspruch des Einspruchsführers in der Einspruchsentscheidung abhilft, dem Hinzugezogenen die Einspruchsentscheidung bekanntgegeben worden ist und in der Einspruchsentscheidung (bindende) Feststellungen getroffen sind, die gemäß § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO im Folgeänderungsverfahren für den Hinzugezogenen zu einer nachteiligen Korrektur führen können.

3. Das FA ist materiell beschwert (und damit zur Revision befugt), wenn durch ein klageabweisendes Prozessurteil gegen einen Hinzugezogenen der Einspruchsentscheidung die Bindungswirkung für das Folgeänderungsverfahren abgesprochen wird.

FGO §§ 40 Abs. 2, 60 Abs. 3, 123 Abs. 1 Satz 2; AO §§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 174 Abs. 4 und 5, 359 Nr. 2, 360 Abs. 1 und 4, 367 Abs. 2 Satz 3, 366.

Vorinstanz: FG München, Außensenate Augsburg, vom 22. Juni 2005 10 K 4445/03 (EFG 2005, 1509)

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BFH-Urteil vom 2.4.2008 (II R 4/06) BStBl. 2009 II S. 735

Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegemäßen Abschluss von Lotterieverträgen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.

RennwLottG § 17, § 19; EG Art. 49, 50; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 40, § 41 Abs. 1 Satz 1, § 152.

Vorinstanz: FG Köln vom 16. November 2005 11 K 3095/04 (EFG 2006, 849)

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BFH-Urteil vom 11.4.2008 (V R 10/07) BStBl. 2009 II S. 741

1. Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.

2. Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

UStG 1993 § 2 Abs. 1, § 15 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10, Art. 17; EEG §§ 3 ff.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 23. März 2006  5 K 491/02 (EFG 2007, 1196)

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BFH-Urteil vom 30.4.2009 (V R 15/07) BStBl. 2009 II S. 744

1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vor, kommt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.

3. Macht der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden.

UStG 1993 § 14, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, c; AO § 163.

Vorinstanz: FG Köln vom 6. Dezember 2006 4 K 1356/02

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BFH-Urteil vom 18.12.2008 (V R 38/06) BStBl. 2009 II S. 749

1. Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen kann es an einem Leistungsaustausch fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein, aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.

2. Bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.

3. Für die Steuerbarkeit einer Leistung ist nicht entscheidend, ob sie letztlich im öffentlichen Interesse liegt. Ein Interesse der Allgemeinheit, das dem Handeln jeder öffentlich-rechtlichen Körperschaft innewohnt, schließt die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus. Entscheidend ist nur, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht.

UStG 1993/1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 8. Juni 2006 3 K 2006/03 (EFG 2006, 1862)

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BFH-Urteil vom 22.8.2007 (II R 44/05) BStBl. 2009 II S. 754

Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gemäß § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i.S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind.

AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 128, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 22. Juli 2003 3 K 2317/01 (EFG 2006, 156)

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BFH-Urteil vom 9.8.2006 (II R 59/05) BStBl. 2009 II S. 758

1. Auch im Anwendungsbereich des DBA Frankreich 1959/1969 und des DBA Italien 1925 sind Zinseinkünfte von Mitunternehmern aus Darlehen, die sie der Mitunternehmerschaft gewährt haben, abkommensrechtlich aus den gewerblichen Gewinnen herauszulösen und nach dem Zinsartikel zu beurteilen.

2. Die Rückverweisungsklausel des Art. 10 Abs. 2 DBA Frankreich 1959/1969 ist dahin gehend auszulegen, dass es auf die tatsächliche Zugehörigkeit der Forderung zum Vermögen der Betriebsstätte ankommt; die rechtliche Zugehörigkeit nach den Grundsätzen des nationalen Steuerrechts eines der Vertragsstaaten ist hingegen nicht maßgebend.

DBA Frankreich 1959/1969 Art. 4, 10, 19; DBA Italien 1925 Art. 3, 8, 12; BewG in der bis 1997 geltenden Fassung § 101 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 30. September 2004 IV 13/2003

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BFH-Beschluss vom 20.12.2006 (I B 47/05) BStBl. 2009 II S. 766

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen - gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.

2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326).

3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

DBA-Großbritannien Art. III Abs. 1 Satz 2, Art. VII Abs. 1 und 5; EStG a.F. § 2a Abs. 3; EGV Art. 56, Art. 73b; FGO § 76, § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 115 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg vom 26. November 2004 VII 90/2004

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BFH-Urteil vom 4.10.2006 (VIII R 7/03) BStBl. 2009 II S. 772

1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).

2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.

3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

HGB §§ 243, 252 Abs. 1 Nr. 4; GmbHG § 73; AO 1977 § 42; FGO §§ 48, 60, 68; EStG §§ 16, 17.

Vorinstanz: FG Niedersachsen vom 12. Dezember 2002 11 K 562/98 (EFG 2003, 1543)

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BFH-Urteil vom 1.4.2009 (IX R 39/08) BStBl. 2009 II S. 776

1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.

2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München vom 18. März 2008 6 K 4293/06 (EFG 2009, 252)

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BFH-Urteil vom 23.4.2009 (IV R 62/06) BStBl. 2009 II S. 778

1. Ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab.

2. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, begründet ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen.

3. Eine Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 8 EStG darf nicht dafür gebildet werden, dass im Jahr 1999 eine nur vorübergehende Teilwerterhöhung einer Verbindlichkeit aufgrund der Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG nicht mehr zu einer - gewinnmindernden - Höherbewertung berechtigt.

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 52 Abs. 16 Sätze 7 und 8.

Vorinstanz: FG Bremen vom 12. Oktober 2006 1 K 181/05 (6) (EFG 2007, 575)

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BFH-Urteil vom 24.6.2009 (IV R 26/06) BStBl. 2009 II S. 781

1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.

2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 29. März 2006 2 K 177/05 (EFG 2006, 1408)

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BFH-Urteil vom 12.3.2009 (II R 51/07) BStBl. 2009 II S. 783

1. Die Haftung eines inländischen Kreditinstituts für die Erbschaftsteuer eines nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhaften Erben gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG erstreckt sich bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags auf die Erbschaftsteuer für den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall.

2. Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung des Urteils vom 12. März 2009 II R 51/07 zur Verfügung stellt.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 20 Abs. 6 Satz 2.

Vorinstanz: FG Köln vom 8. November 2007 9 K 2200/06 (EFG 2008, 475)

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BFH-Urteil vom 24.1.2008 (V R 39/06) BStBl. 2009 II S. 786

Der Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 UStG 1993 (Mindestbemessungsgrundlage) steht nicht entgegen, dass über eine ordnungsgemäß durchgeführte Lieferung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird.

UStG 1993 § 10 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg vom 29. September 2005 1 K 1584/03 (EFG 2006, 379)

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 77/06) BStBl. 2009 II S. 791

1. Bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze wird in Fällen der Grundstücksbebauung der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur überschritten, wenn der (unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden ist.

2. Zur Frage der Nachhaltigkeit bei Errichtung mehrerer Gebäude auf einem - im Anschluss an die Bebauung veräußerten - Grundstück.

EStG § 15; FGO § 44.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 8. Juli 2005 3 K 552/04

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BFH-Urteil vom 17.12.2008 (IV R 85/06) BStBl. 2009 II S. 795

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben.

EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Hamburg vom 29. Mai 2006 5 K 120/03 (EFG 2006, 1585)

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BFH-Urteil vom 19.2.2009 (IV R 83/06) BStBl. 2009 II S. 798

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.

EStG §§ 15, 4 Abs. 4; FGO § 48.

Vorinstanz: FG Bremen vom 1. September 2005 1 K 53/05 (EFG 2006, 1734)

 

 

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