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 BFH-Urteil vom 9.6.2010 (IX R 52/09) BStBl. 2010 II S. 1102

Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot

1. Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen.

2. Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

EStG § 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Mai 2009 11 K 431/06 (EFG 2009, 1739)

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BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 74/07) BStBl. 2010 II S. 1104

Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage

1. Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren haben kann.

2. Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

AO §§ 42, 179, 180; FGO §§ 68, 74; UmwStG 1996 § 5 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2006 1 K 538/03 F (EFG 2007, 722)

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BFH-Urteil vom 10.2.2010 (XI R 49/07) BStBl. 2010 II S. 1109

Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung

Die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16. Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).

UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Außensenate Freiburg vom 21. September 2005 2 K 109/03 (EFG 2005, 1973)

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BFH-Urteil vom 6.5.2010 (V R 26/09) BStBl. 2010 II S. 1114

Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an den Organträger

1. Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt.

2. Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen.

3. Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.

UStG 1993 § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. Mai 2008 2 K 300/05

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BFH-Beschluss vom 14.7.2010 (XI R 27/08) BStBl. 2010 II S. 1117

EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Liegt eine "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?

2. Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und 8, Art. 6 Abs. 5.

Vorinstanz: FG Münster vom 30. April 2008 5 K 3601/04 U (EFG 2008, 1413)

 

 

 

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