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Nachträgliche Anschaffungskosten; Halbabzugsgebot
1.
Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des
Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf
die konkrete Beteiligung beziehen.
2.
Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen
Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung
der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr)
durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
EStG § 17.
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 14. Mai
2009 11 K 431/06 (EFG 2009, 1739)
BFH-Urteil vom 20.5.2010 (IV R 74/07) BStBl. 2010
II S. 1104
Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher
Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage
1.
Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der
Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und
einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht
und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann,
wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen
Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche
oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige
Klageverfahren haben kann.
2.
Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von
Kapitalgesellschaftsanteilen.
AO §§ 42, 179, 180; FGO §§ 68, 74; UmwStG
1996 § 5 Abs. 3 Satz 2.
Vorinstanz: FG Münster vom 25. Oktober 2006
1 K 538/03 F (EFG 2007, 722)
BFH-Urteil vom 10.2.2010 (XI R 49/07) BStBl. 2010
II S. 1109
Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung
Die
Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach
seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen
Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist
steuerpflichtig (Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 16.
Januar 2003 V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445).
UStG 1993 § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. g, §
4 Nr. 10 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg Außensenate
Freiburg vom 21. September 2005 2 K 109/03 (EFG 2005, 1973)
BFH-Urteil vom 6.5.2010 (V R 26/09) BStBl. 2010
II S. 1114
Keine
Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines an eine Organgesellschaft
vermieteten Grundstücks an den Organträger
1.
Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom
Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest
beabsichtigt.
2.
Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss
der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit
beabsichtigen.
3.
Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf
den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der
Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt,
sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.
UStG 1993 § 1 Abs. 1a und § 2 Abs. 2 Nr. 2;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom
29. Mai 2008 2 K 300/05
BFH-Beschluss vom 14.7.2010 (XI R 27/08) BStBl.
2010 II S. 1117
EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Dem
EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Liegt eine "Übertragung" eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der
Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die
Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber
übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich
vermietet?
2.
Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer
abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig
kündbar ist?
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs.
1a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und 8, Art. 6 Abs. 5.
Vorinstanz: FG Münster vom 30. April 2008 5
K 3601/04 U (EFG 2008, 1413)
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