| Home | Index | EStG | Neuzugang | Impressum  
       

 

 

 

 

 

 

BFH-Urteil vom 4.2.1998 (XI R 45/97) BStBl. 1998 II S. 301

Freiwillig gezeichnete Genossenschaftsanteile (Apothekergenossenschaft) sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie für den Betrieb eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.

EStG § 4 Abs. 1, 4, § 5; GewStG § 7; BewG § 109.

Vorinstanz: FG Münster

*****

BFH-Urteil vom 16.1.1998 (VI R 5/96) BStBl. 1998 II S. 303

Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der "versorgungshalber" und nicht "auf Grund der Dienstzeit" i. S. des § 3 Nr. 6 EStG gewährt wird und somit nach dieser Vorschrift steuerbefreit ist (Änderung der dem Senatsurteil vom 15. Mai 1992 VI R 19/90, BFHE 168, 258, BStBl II 1992, 1035 stillschweigend zugrundeliegenden gegenteiligen Rechtsauffassung).

EStG § 3 Nr. 6; BeamtVG § 35, § 36, § 38; BGB a.F. § 181a Abs. 4; GG Art. 131 § 53 Abs. 1 und 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1996, 169)

*****

BFH-Urteil vom 15.10.1997 (I R 58/93) BStBl. 1998 II S. 305

1. Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Pensionszusage gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, so ist eine Einlage in Höhe des Teilwerts der Pensionsanwartschaft anzunehmen. Abzustellen ist auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafters und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten "Teilwert" der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft.

2. Der Teilwert ist unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleichhohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, daß der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist.

3. Sollte der Teilwert der Pensionsanwartschaft unter dem Buchwert der Pensionsrückstellung liegen, so ergibt sich in Höhe des Differenzbetrages ein laufender Gewinn der Kapitalgesellschaft, der sachlich steuerpflichtig ist. Sollte der Teilwert der Pensionsanwartschaft über dem Buchwert der Pensionsrückstellung liegen, so ist der Differenzbetrag zum Stichtag des Forderungsverzichtes gleichzeitig als Aufwand der Kapitalgesellschaft und als Einlage zu behandeln.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Beschluß vom 9.6.1997 (GrS 1/94) BStBl. 1998 II S. 307

1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht.

2. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung.

3. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.

KStG 1977 § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5, § 11 Abs. 1 Satz 1.

Vorlagebeschluß vom 27. Juli 1994 I R 23/93; I R 103/93 (BFHE 175, 264, BStBl II 1995, 27)

*****

EuGH-Urteil vom 26.9.1996 (C 327/94) BStBl. 1998 II S. 313

1. Unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) fällt die Tätigkeit eines Unternehmers, der bei künstlerischen oder unterhaltenden Veranstaltungen die tontechnische Umsetzung der Darbietung in der Weise durchführt, daß er die Auswahl und die Bedienung der eingesetzten Geräte auf die jeweiligen akustischen Gegebenheiten und die beabsichtigten Klangeffekte abstimmt und die erforderlichen Gerätschaften und das notwendige Bedienungspersonal stellt, sofern die Leistung dieses Unternehmers für die Darbietung der künstlerischen oder unterhaltenden Hauptleistung unerläßlich ist.

2. Für die Beantwortung der ersten Fragen kommt es nicht darauf an, ob es der Unternehmer zusätzlich übernommen hat, die mit seiner Hilfe zu erzeugenden Klangeffekte auf bestimmte, von anderen Unternehmern erzeugte optische Effekte abzustimmen.

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1997 (VII R 30/97) BStBl. 1998 II S. 319

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung gemäß § 166 AO 1977 gilt nicht gegenüber dem Gesellschafter einer GbR, der für Steuerschulden der Gesellschaft als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, wenn dieser nicht zur Alleinvertretung der GbR berechtigt war. Das gilt auch im Hinblick auf ein etwaiges Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog.

AO 1977 §§ 166, 350; BGB §§ 421, 427, 709 Abs. 1, §§ 714, 744 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1997, 591)

*****

BFH-Beschluß vom 17.12.1997 (I B 96/97) BStBl. 1998 II S. 321

1. Steuerpflichtiger i. S. des § 1 Abs. 1 AStG ist keine Personengesellschaft, sondern nur die an einer Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter.

2. Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft zugleich Alleingesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft, so steht die Kapitalgesellschaft dem Personengesellschafter i. S. des § 1 Abs. 2 AStG mit der Folge nahe, daß der Gewinnanteil des Gesellschafters (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) unter Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG zu ermitteln ist, soweit die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt und ob eine Sach- und/oder Leistungsentnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG die Annahme einer Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 1 AStG ausschließt.

AStG § 1; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 1288)

*****

BFH-Urteil vom 23.4.1996 (VIII R 13/95) BStBl. 1998 II S. 325

1. Die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus der Verpachtung dieses Vermögens als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft hat bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung Vorrang vor der Qualifikation des Vermögens als Sonderbetriebsvermögen und der Einkünfte aus der Verpachtung als Sonderbetriebseinkünfte der Gesellschafter bei der Betriebsgesellschaft (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung von Besitzpersonengesellschaft und Betriebspersonengesellschaft führt nicht zur Betriebsaufgabe bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen.

EStG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 3.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 26.11.1996 (VIII R 42/94) BStBl. 1998 II S. 328

Die Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Schwester-Personengesellschaften (BFH-Urteil vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93) gelten auch, wenn leistende Gesellschaft eine gewerblich geprägte atypisch stille Gesellschaft ist.

EStG §§ 4 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 3 Nr. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 25.7.1997 (VI R 107/96) BStBl. 1998 II S. 329

Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, so kann der ihm zustehende Kinderfreibetrag nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 4 Alternative 1 EStG 1990 auf den anderen Elternteil übertragen werden.

EStG 1990 § 32 Abs. 6 Satz 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1996, 547)

*****

BFH-Urteil vom 7.10.1997 (VIII R 84/94) BStBl. 1998 II S. 331

Für die Verpflichtung zur Zahlung der Mietzinsen für nutzlos gewordene Geschäftsräume ist eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Beschluß vom 29.10.1997 (X R 183/96) BStBl. 1998 II S. 332

Dem Großen Senat wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall: Eigentumswohnungen) in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht und die hiermit in sachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung dieser Objekte unabhängig von ihrer Zahl eine gewerbliche Tätigkeit, weil diese "dem Bild eines Bauunternehmers/Bauträgers entspricht"?

EStG § 15; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 338)

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1997 (VIII R 38/94) BStBl. 1998 II S. 339

Die Regelungen, wonach Leibrentenzahlungen nur mit dem in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG vorgesehenen Ertragsanteil als Sonderausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1997 (IX R 69/95) BStBl. 1998 II S. 342

Eine Schwimmhalle, die für sich allein bei der Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) den Ansatz der Kostenmiete als Rohmietwert rechtfertigt, liegt erst dann vor, wenn die Oberfläche des Beckens mehr als 50 qm beträgt.

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1996, 23)

*****

BFH-Urteil vom 17.12.1997 (X R 88/95) BStBl. 1998 II S. 343

Scheitert der zum ideell hälftigen Erwerb durch Ehegatten (am 13. Februar 1979) abgeschlossene Grundstückskaufvertrag (Vertrag I), in dem § 139 BGB durch eine salvatorische Klausel abbedungen wurde, am insoweit vollmachtlosen Vertreterhandeln für die Ehefrau und wird nach Entdeckung dieses Mangels am 14. Oktober 1983 ein Ergänzungsvertrag (Vertrag II) geschlossen, wonach der Ehemann alleiniger Erwerber des ganzen Grundstücks sein soll, so können Anschaffungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG durch den Ehemann zum einen hinsichtlich des von Anfang an für ihn bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag I und zum anderen hinsichtlich des ursprünglich für die Ehefrau bestimmten Miteigentumsanteils im Vertrag II vorliegen. Veräußert der Ehemann sodann - am 17. August 1984 - das ganze Grundstück, kommt hinsichtlich des am 14. Oktober 1983 hinzuerworbenen Miteigentumsanteils ein Spekulationsgeschäft in Betracht.

AO 1977 § 41 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 133, § 139, § 157, §§ 177 bis 179, §§ 182 bis 185.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.1.1998 (X R 1/96) BStBl. 1998 II S. 346

Der Erwerb eines Grundstücks, dessen anschließende Bebauung mit einem Sechsfamilienhaus und die hiermit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Veräußerung führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ("gewerbliche Bauunternehmung").

GewStG § 2; EStG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 107)

*****

BFH-Urteil vom 17.2.1998 (IX R 30/96) BStBl. 1998 II S. 349

Ob einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen ist, weil die Vereinbarung und Durchführung des Vertrages hinsichtlich der Nebenabgaben von dem unter Fremden Üblichen abweicht, kann nur im Rahmen einer Würdigung aller Umstände des Streitfalles entschieden werden.

AO 1977 § 41 Abs. 2; EStG §§ 12, 21 Abs. 1, 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 1162)

*****

BFH-Urteil vom 27.2.1998 (VI R 55/97) BStBl. 1998 II S. 350

Die Einkommensteuer eines verwitweten Steuerpflichtigen ist in dem Veranlagungszeitraum, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nur dann nach der Splittingtabelle festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

EStG § 32a Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 806)

*****

BFH-Urteil vom 21.11.1997 (VI R 4/97) BStBl. 1998 II S. 351

1. Soweit Aufwendungen eines Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung nur bis höchstens 2.400 DM jährlich als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG getroffene Regelung über die Abziehbarkeit der Aufwendungen für Arbeitsmittel hat Vorrang vor der die Kosten der Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers betreffenden Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und Abs. 5.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

*****

BFH-Urteil vom 14.8.1997 (III R 55/95) BStBl. 1998 II S. 355

Einer nach einem Doppelbesteuerungsabkommen mit ihren inländischen Einkünften von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft steht eine Forschungs- und Entwicklungszulage nach § 4 InvZulG 1986 nicht zu.

InvZulG 1986 § 4 Abs. 1 Satz 1.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1996, 885)

*****

BFH-Urteil vom 17.12.1997 (I R 58/97) BStBl. 1998 II S. 357

1. Verpflichten sich die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins, ihre Arbeitskraft in dem vom Verein unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzusetzen, und verpflichtet sich der Verein, im Gegenzug hierfür den Mitgliedern einen (schlichten) Lebensunterhalt zu gewähren, so können die Unterhaltsaufwendungen Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.

2. Auch wenn der Wert der Unterhaltsleistung unter dem Wert der Arbeitsleistung liegt, kann hieraus - unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs - keine verdeckte Gewinnausschüttung abgeleitet werden.

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 10 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2; AO 1977 §§ 14, 52 ff.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

*****

BFH-Urteil vom 27.11.1997 (V R 78/93) BStBl. 1998 II S. 359

Eine Brennerei kann nur dann als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb anerkannt werden, wenn darin überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe verarbeitet werden.

UStG 1980 § 24 Abs. 2 Satz 2.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1993, 815)

*****

BFH-Urteil vom 5.2.1998 (V R 66/94) BStBl. 1998 II S. 361

1. Soweit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs eine Änderung des Steuerbescheids für das Abzugsjahr, dem eine Fehlbeurteilung des Verwendungsumsatzes zugrunde liegt, nach den Vorschriften der AO 1977 möglich ist, scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 aus.

2. Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1980 kommt erst für die Folgejahre in Betracht, in denen eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids für das Abzugsjahr mit der Fehlbeurteilung des Vorsteuerabzugs nach den Vorschriften der AO 1977 ausscheidet.

UStG 1980 § 15a.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1994, 1120)

*****

BFH-Urteil vom 11.12.1997 (V R 56/94) BStBl. 1998 II S. 367

Eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO 1977 ist keine Außenprüfung i. S. des § 173 Abs. 2 AO 1977. Ein Steuerbescheid, der aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO 1977 ergangen ist, unterliegt deshalb nicht der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO 1977.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 195 Satz 2, § 196, § 201 Abs. 1, § 208 Abs. 1, § 208 Abs. 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG München

*****

BFH-Urteil vom 14.1.1998 (II R 9/97) BStBl. 1998 II S. 371

Für die Frage, ob dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA Tatsachen, die zu einer höheren Bewertung eines steuerpflichtigen Erwerbs von Bedeutung sind, nachträglich bekanntgeworden sind i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, kommt es grundsätzlich allein auf die Kenntnis dieses FA an.

Ermittelt das Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA den Wert einer Beteiligung an einer Personengesellschaft allein dadurch, daß es diesen aus einem von einem anderem FA (Betriebs-FA) festgestellten Bescheid über den Wert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auf einen vorangegangenen Bewertungsstichtag ableitet, so macht es sich damit die diesem zugrundeliegenden Kenntnisse des Betriebs-FA zu eigen. Für die Frage, ob eine Tatsache dem Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer-FA nachträglich bekanntgeworden ist i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, sind deshalb bei einer derartigen Fallgestaltung die Kenntnisse des Betriebs-FA (mit) zu berücksichtigen.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 12.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 3.6.1997 (IX R 2/95) BStBl. 1998 II S. 373

Wird ein Gewerbebetrieb verpachtet, ergibt sich jedoch aus den tatsächlichen Umständen eindeutig, daß der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird, dann können der Abschluß des Pachtvertrags und die mangelnde Erklärung des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, allein nicht die Aufrechterhaltung des Betriebs bewirken.

EStG § 16.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1995, 810)

*****

BFH-Urteil vom 27.11.1997 (IV R 95/96) BStBl. 1998 II S. 375

Eine Rückstellung wegen eines gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzanspruchs ist erst zum Schluß des Wirtschaftsjahres aufzulösen, in dem über den Anspruch endgültig und rechtskräftig entschieden ist.

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1997, 211)

*****

BFH-Urteil vom 10.12.1997 (XI R 52/96) BStBl. 1998 II S. 377

1. Nach § 58 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine Akkumulationsrücklage auf die begünstigten Wirtschaftsgüter in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anschaffung oder Herstellung zu übertragen.

2. Ist dies nicht geschehen, so sind die insoweit unrichtigen Bilanzansätze in der ersten noch offenen Schlußbilanz zu berichtigen. Dabei ist das jeweilige Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, der sich bei von vornherein zutreffender bilanzieller Behandlung ergeben hätte.

EStG § 58 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1; Steuer-RVÄndG § 3 Abs. 2; DBStÄndG DDR § 8.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1996, 657)

*****

BFH-Urteil vom 16.12.1997 (VIII R 11/95) BStBl. 1998 II S. 379

Die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmers ist nur dann als Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 3 EStG zu beurteilen, wenn sich entweder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll oder der Unternehmer eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgibt (Anschluß an BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 3.

Vorinstanz: Hessisches FG

*****

BFH-Urteil vom 11.2.1998 (I R 23/96) BStBl. 1998 II S. 381

Abschlußgebühren von Bausparkassen können Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluß zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Gebühren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen.

EStG 1981 § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1996, 531)

*****

BFH-Urteil vom 3.3.1998 (VIII R 66/96) BStBl. 1998 II S. 383

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters einer Personengesellschaft sein, wenn die Beteiligung keinen beherrschenden Einfluß vermittelt.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1; FGO §§ 60 Abs. 3, 96 Abs. 2.

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 51)

*****

BFH-Urteil vom 31.3.1998 (IX R 18/96) BStBl. 1998 II S. 386

Ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts gemäß § 21 Abs. 2 EStG als Mietwert die Kostenmiete anzusetzen, so ist diese grundsätzlich auf der Grundlage der II. BV zu berechnen. Schätzt das FA die Kostenmiete statt dessen anhand eines bestimmten v. H.-Satzes der Anschaffungs- und Herstellungskosten, ist dies nicht zu beanstanden, soweit die nach der II. BV ermittelte Kostenmiete nicht überschritten wird. In eine solche Schätzung sind auch begünstigte Aufwendungen für Baudenkmäler (§ 82i EStDV; heute § 7i EStG) einzubeziehen.

EStG § 21 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1996, 753)

*****

BFH-Urteil vom 17.4.1997 (VIII R 2/95) BStBl. 1998 II S. 388

1. Eine Betriebsunterbrechung kann in der Weise verwirklicht werden, daß der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich - an einen anderen Unternehmer verpachtet oder dadurch, daß er die gewerbliche Tätigkeit ruhen läßt. Beide Gestaltungen setzen die Absicht voraus, den Betrieb künftig wiederaufzunehmen.

2. Eine Betriebsverpachtung setzt danach voraus, daß der Verpächter dem Pächter einen Betrieb bzw. seine Produktion zur Nutzung überläßt, so daß der Pächter diesen im wesentlichen fortsetzen kann. Die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, daß dann nur noch die einzelnen, dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.

3. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Personengesellschaft mit der Maßgabe, daß das Wahlrecht von allen Gesellschaftern einheitlich ausgeübt werden muß.

4. Wird nur das Betriebsgrundstück, ggf. i. V. m. Betriebsvorrichtungen, verpachtet, so liegt allenfalls dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

5. Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage weder eine abstrakte Definition entwickelt noch eine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. Danach sind wesentliche Grundlagen eines Betriebes jedenfalls diejenigen Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt.

6. Wird bei einem Holzverarbeitungsbetrieb der gesamte, umfangreiche Maschinenpark veräußert, hat unbeschadet einer möglichen kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit einzelner Produktionsmaschinen der Verpächter jedenfalls eine wesentliche Betriebsgrundlage nicht zur Nutzung überlassen, so daß die übrigen Wirtschaftsgüter zwangsweise entnommen werden.

EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 16 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG München (EFG 1995, 467)

*****

BFH-Beschluß vom 4.5.1998 (IX B 7/98) BStBl. 1998 II S. 394

Die Vorschrift des § 7c EStG begünstigt lediglich Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung einer neuen Mietwohnung, nicht auch Ausbauten und Erweiterungen an einer bestehenden Wohnung.

EStG § 7c; II. WoBauG §§ 17, 100; FGO § 115.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Beschluß vom 11.3.1998 (II B 59/97) BStBl. 1998 II S. 395

Durch den Beschluß des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BStBl II 1995, 671) ist geklärt, daß für alle bis zum 31. Dezember 1995 entstandenen Erbschaftsteueransprüche das ErbStG 1974 uneingeschränkt anzuwenden ist. Die Hinweise des BVerfGs darauf, wie eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Erbschaftbesteuerung des Erwerbs mittelständischer Betriebe auszusehen und was "der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Steuerlast" insoweit zu berücksichtigen habe, beziehen sich nicht auf die bis zum 31. Dezember 1995 geltende Fassung des ErbStG.

GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ErbStG in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung § 12.

Vorinstanz: FG Köln

*****

BFH-Urteil vom 23.3.1998 (II R 41/96) BStBl. 1998 II S. 396

Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigen Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.

AO 1977 § 227 Abs. 1; ErbStG 1974 § 15 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1996, 732)

*****

BFH-Urteil vom 19.3.1998 (V R 7/97) BStBl. 1998 II S. 399

Hat das FA im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid dem Einspruchsführer (Kläger) vergeblich eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), darf das FG eine erst im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3 FGO zurückweisen und insoweit ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Fristsetzung durch das FA rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3; AO 1977 § 364b.

 

   :