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  Entscheidungen zu § 7h Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 2.9.2008 (X R 7/07) BStBl. 2009 II S. 596

Enthält die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach § 7h Abs. 2 EStG den Hinweis, die Bescheinigung sei nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung, obliegt die Prüfung der Voraussetzungen des Fördertatbestandes (insbesondere die Prüfung der steuerrechtlichen Zuordnung der Aufwendungen) der Finanzbehörde (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912, und vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007, 373).

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BFH-Urteil vom 22.9.2005 (IX R 13/04) BStBl. 2007 II S. 373

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde gemäß § 7h Abs. 2 EStG stellt einen Grundlagenbescheid dar, bei dessen Erlass allein die Gemeindebehörde prüft, ob Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden.

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BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 38/01) BStBl. 2005 II S. 171

1. Nach § 82g Abs. 1 Satz 1 EStDV prüft allein die bescheinigende Gemeinde, ob - nach Art und Umfang - Baumaßnahmen im Sinne der Vorschrift durchgeführt wurden.

2. Im Gegensatz zu den nach § 82i EStDV geförderten Baumaßnahmen an Baudenkmälern ist bei Maßnahmen i.S. des § 82g EStDV nicht vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergibt (gegen Abschn. 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStR 1990).

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BFH-Urteil vom 21.8.2001 (IX R 20/99) BStBl. 2003 II S. 910

1. Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter "Modernisierung" und "Instandsetzung" i.S. von § 177 BauGB zu verstehen ist.

2. Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6. März 2001 IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i EStDV).

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BFH-Urteil vom 17.7.2001 (IX R 50/98) BStBl. 2001 II S. 760

1. § 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.