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  Entscheidungen zu § 32c Einkommensteuergesetz
 

BFH-Urteil vom 24.4.2008 (IV R 31/06) BStBl. 2009 II S. 142

Negative gewerbliche Einkünfte i.S. der Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32c EStG a.F., die ein Kommanditist aus einer Beteiligung an einer Seeschifffahrtsgesellschaft erzielt, sind nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 v.H. zu kürzen.

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BFH-Urteil vom 24.8.2004 (VIII R 18/04) BStBl. 2008 II S. 366

Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde.

BFH-Urteil vom 28.11.2007 (X R 6/05) BStBl. 2008 II S. 363

Die vom Komplementär einer KGaA aus der Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet wurden.

BFH-Urteil vom 6.7.2005 (VIII R 74/02) BStBl. 2008 II S. 180

Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a Abs. 4 a Satz 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BFH-Urteil vom 22.8.2007 (X R 39/02) BStBl. 2008 II S. 4

Enthält der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des (gewerblichen) Gewinns keine Feststellung zur Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F., so entfaltet dieser Grundlagenbescheid insoweit keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter/Gemeinschafter. Hat die Finanzbehörde in diesem Fall im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid gegenüber einem Gesellschafter/Gemeinschafter zu Unrecht die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG a.F. gewährt, so kann dieser Fehler nicht im Wege der Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden.

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BFH-Urteil vom 21.1.2004 (XI R 15/03) BStBl. 2004 II S. 718

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes, aus dem sich der auf einen Veräußerungsgewinn anzuwendende ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1997 errechnet, bleibt die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG 1997) unberücksichtigt.

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BFH-Urteil vom 1.4.2003 (I R 31/02) BStBl. 2003 II S. 875

1. Gewinne stammen nur dann "aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr" i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz, wenn es zumindest zeitweise zum Betrieb des Schiffes gekommen ist.

2. Ist es nicht zum Betrieb des Seeschiffes gekommen und handelt es sich bei den erzielten Gewinnen um solche aus Währungsschwankungen und Schadensersatzleistungen, so liegt keine aktive Tätigkeit i.S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Schweiz vor.

BFH-Beschluss vom 11.6.2003 (IV B 47/03) BStBl. 2003 II S. 661

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung des StEntlG 1999/2000/2002, demzufolge die dem Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile nicht in die Tarifbegünstigung einbezogen wurden, mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.

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BFH-Beschluss vom 24.10.2001 (II R 61/99) BStBl. 2001 II S. 834

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als

- § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,

- das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt,

- die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,

- die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.

BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 24/00) BStBl. 2001 II S. 486

Die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses) nicht zu gewähren.

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BFH vom 4.11.1999 (IV R 40/99) BStBl. 2000 II S. 186

Keine Anwendung des § 32c EStG bei Einkünften aus selbständiger Arbeit.

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BFH vom 24.2.1999 (X R 171/96) BStBl. 1999 II S. 450

Vorlagebeschluß zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG.

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BFH vom 3.3.1998 (IV B 49/97) BStBl. 1998 II S. 608

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 32c EStG auf Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine Personengesellschaft Anwendung findet, wenn diese gewerbesteuerrechtlich, nicht aber körperschaftsteuerlich Organträgerin der Kapitalgesellschaft ist.