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Entscheidungen zu § 55 Einkommensteuergesetz


BFH-Urteil vom 29.4.2009 (IX R 33/08) BStBl. 2010 II S. 958

1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 BFH-Urteil vom 11.9.2003 (IV R 53/02) BStBl. 2010 II S. 184

Ein vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.

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BFH-Urteil vom 24.8.2000 (IV R 11/00) BStBl. 2003 II S. 64

Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Der Pauschalwert ist dazu im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV (25. Mai 1984) für die Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen.

BFH-Urteil vom 25.11.1999 (IV R 64/98) BStBl. 2003 II S. 61

1. Die Zuweisung der Milchreferenzmenge ist als Abspaltung der ursprünglich mit dem Grund und Boden verbundenen Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung zu einem neuen Wirtschaftsgut zu verstehen. Die Milchreferenzmenge stellt keine unentgeltliche Zuwendung durch den Gesetzgeber oder die Verwaltungsbehörde dar.

2. Der Buchwert der Milchreferenzmenge ist aus dem zum 1. Juli 1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens abzuleiten. Er entspricht dem Wert, mit dem die Befugnis zur Milcherzeugung und -vermarktung am 1. Juli 1970 in den Grund und Boden eingeflossen ist.

BFH-Urteil vom 24.6.1999 (IV R 33/98) BStBl. 2003 II S. 58

1. Ein an den Betrieb gebundenes Zuckerrübenlieferrecht ist ein immaterielles Wirtschaftsgut.

2. Veräußert ein Landwirt seinen Betrieb samt einem Zuckerrübenlieferrecht, so sind für die Ermittlung des nicht zu berücksichtigenden Verlustes i.S. von § 55 Abs. 6 EStG die für diese Wirtschaftsgüter gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen (Anschluss an BFH-Urteil vom 5. März 1998 IV R 23/96, BFHE 185, 435).

3. An dieser Rechtslage hat sich durch die rückwirkend in Kraft getretene Neufassung von § 55 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nichts geändert.

BFH-Urteil vom 5.3.1998 (IV R 23/96) BStBl. 2003 II S. 56

Veräußert ein Landwirt seinen Grünlandbetrieb samt landwirtschaftlichen Nutzflächen und Milchreferenzmenge, sind die dafür gezahlten Entgelte dem Pauschalwert für den Grund und Boden gegenüberzustellen. Nur in diesem Rahmen wird die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG wirksam (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 10. August 1978 IV R 181/77, BFHE 126, 191, BStBl II 1979, 103).

BFH-Urteil vom 5.3.1998 (IV R 8/95) BStBl. 2003 II S. 54

Zur Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines Grünlandbetriebs sind die gemeinen Werte des Grund und Bodens und der Milchreferenzmenge dem nach § 55 Abs. 1 EStG pauschalierten Wert des Grund und Bodens gegenüberzustellen; in diesem Fall ist die Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht isoliert auf den Grund und Boden anzuwenden (Einheitsbetrachtung).

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BFH-Urteil vom 18.5.2000 (IV R 27/98) BStBl. 2000 II S. 524

1. Eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebes oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist.

2. Ein Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei.

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BFH vom 16.10.1997 (IV R 5/97) BStBl. 1998 II S. 185

Keine Berücksichtigung der durch den Abbau eines Bodenvorkommens in Kauf genommenen Wertmminderung eines Grundstücks i.S. des § 55 Abs. 1 EStG; § 55 Abs. 6 EStG entfaltet auch Wirkung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.