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  BFH-Urteil vom 9.8.2001 (III R 43/98) BStBl. 2002 II S. 100

1. Eine in ein als Friseursalon genutztes Gebäude nachträglich vom Eigentümer eingebaute Be- und Entlüftungsanlage, die dem Schutz von Personal und Kunden vor gesundheitsgefährdenden Emissionen bei der Herstellung von Frisuren und vor Überspannungen bei den benutzten Elektrogeräten dient, ist Betriebsvorrichtung.

2. Die einzelnen Elemente einer aus genormten Teilen zusammengesetzten und verschraubten Schreibtischkombination sowie zu Schrankwänden zusammengesetzte Regale stellen selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter und keine in der jeweiligen Zusammensetzung einheitlichen Wirtschaftsgüter dar. Ob von der Investitionszulagenförderung ausgenommene geringwertige Wirtschaftsgüter i.S. von § 6 Abs. 2 EStG vorliegen, bestimmt sich bei den einzelnen Gegenständen, deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht übersteigen, im Wesentlichen nach der technischen Abgestimmtheit der Gegenstände aufeinander (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Juli 1998 III R 110/95, BFHE 186, 572, BStBl II 1998, 789).

BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; InvZulG 1993 § 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern

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BFH-Urteil vom 19.9.2001 (III R 84/97) BStBl. 2002 II S. 106

1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist - zeitlich begrenzt - Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).

2. Eine Ausnahme von der dreijährigen Bindungsfrist ist nur gerechtfertigt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig ausscheiden, nicht hingegen, wenn dies auf einer Fehleinschätzung über ihren rentablen Einsatz im Unternehmen des Investors beruht.

InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6; DMBilG § 1 Abs. 5.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1998, 588)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (III R 29/99) BStBl. 2002 II S. 109

Zulagenrechtlich entsteht nicht dadurch ein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut, dass infolge der nach Ertragsteuerrecht zwingend vorgeschriebenen Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage die Anschaffungs-/Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes auf 800 DM oder weniger herabsinken (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17. Juni 1999 III R 53/97, BFHE 189, 260, BStBl II 2000, 9).

EStG § 6 Abs. 2, § 6b Abs. 6, § 58 Abs. 2 Satz 3; InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 1.

Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1999, 667)

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BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 27/99) BStBl. 2002 II S. 111

Verzichtet der alleinige Gesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführergehalt, jedoch nicht auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so führt die "stehengelassene" Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer vGA, wenn sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt wird.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2.

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1999, 727)

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BFH-Urteil vom 27.9.2001 (V R 14/01) BStBl. 2002 II S. 114

Die Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 713)

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BFH-Urteil vom 16.11.2000 (XI R 31/00) BStBl. 2002 II S. 119

Der während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach § 10d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2 Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 AO 1977.

AO 1977 § 236 Abs. 2, § 182 Abs. 1; EStG § 10d.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 534)

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BFH-Urteil vom 26.9.2001 (IV R 29/00) BStBl. 2002 II S. 120

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BStBl II 2001, 618).

2. Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

AO 1977 § 126 Abs. 1 und 2, § 152; FGO § 46.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 607)

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BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 41/00) BStBl. 2002 II S. 124

1. Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention.

2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden.

3. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.

AO 1977 § 152.

Vorinstanz: Hessisches FG

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BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 192/96) BStBl. 2002 II S. 126

1. Eine begünstigungsschädliche Rückzahlung i.S. des § 17 Abs. 3 Satz 3 BerlinFG setzt voraus, dass die Darlehensvaluta in das Vermögen des Darlehensgebers zurückgelangt sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 X R 30/91, BFHE 171, 173, BStBl II 1993, 404).

2. Finanziert ein Wohnungsbauunternehmen ein Bauvorhaben in Berlin mittels Eigenkapitals und durch Inanspruchnahme eines steuerbegünstigten Berlin-Darlehens, ist es nicht durch § 42 AO 1977 gehindert, seinerseits mit steuerlicher Wirkung einem anderen Bauherren ein - fremdfinanziertes - Berlin-Darlehen zur Förderung des Berliner Wohnungsbaus zu vergeben. Dies gilt auch dann, wenn das Wohnungsunternehmen und der andere Bauherr (Darlehensgeber und Darlehensnehmer) derselben Unternehmensgruppe angehören und Darlehensaufnahme und Darlehensvergabe durch einen gemeinsamen Gesellschafter (Komplementär) organisiert werden.

AO 1977 § 42; BerlinFG § 17 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 91)

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BFH-Urteil vom 12.4.2000 (XI R 127/96) BStBl. 2002 II S. 130

Überlässt der geschiedene Ehemann seiner Ehefrau, die beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses sind, aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung das Haus zur alleinigen Nutzung, so kann er den Mietwert seines Miteigentumsanteils als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG absetzen.

Auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau, welche der Ehemann nach der Unterhaltsvereinbarung trägt, sind Sonderausgaben.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 15 Abs. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 273)

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BFH-Urteil vom 29.11.2000 (X R 13/99) BStBl. 2002 II S. 132

1. Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.

2. Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die von ihm angeschaffte, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.

EStG § 10e Abs. 3 und 4, § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1999, 378)

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (I R 107/00) BStBl. 2002 II S. 134

1. Wird ein dem Umweltschutz dienendes Wirtschaftsgut nicht mindestens fünf Jahre lang in einem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen genutzt, so sind bereits in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen nach § 7d EStG rückwirkend zu versagen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Juli 1993 VIII R 85/91, BFHE 172, 416, BStBl II 1994, 243).

2. Der Wegfall der zeitlichen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung wirkt auch bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ohne Einschränkung auf den Beginn des Begünstigungszeitraums zurück. Die rückwirkende Versagung der Vergünstigung hängt insbesondere nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige bei Aufstellung der jeweils maßgeblichen Bilanz den späteren Wegfall der Begünstigungsvoraussetzungen erkannt hat oder hätte erkennen können.

EStG § 7d; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG

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BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 4/99) BStBl. 2002 II S. 136

Führt der Steuerpflichtige seinen Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fort, so kann er für nach der Verpachtung angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen.

EStG § 7g.

Vorinstanz: FG München (EFG 1999, 220)

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BFH-Urteil vom 30.10.2001 (VIII R 15/01) BStBl. 2002 II S. 138

Der Zufluss von (Kapital-)Einnahmen i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrages und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ausgezahlt bekommen hätte.

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 2001, 431)

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BFH-Beschluss vom 5.11.2001 (IX B 92/01) BStBl. 2002 II S. 144

1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Nürnberg

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BFH-Urteil vom 28.11.2001 (X R 27/01) BStBl. 2002 II S. 145

1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.

3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.

EStG § 10e.

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 743)

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BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 13/00) BStBl. 2002 II S. 147

Hat das FA die Voraussetzungen der Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Grund wissentlich falscher Steuererklärungen des Landwirts (hier: zu geringe Flächenangabe) bejaht, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.

Mit dem Bekanntwerden der tatsächlichen Verhältnisse ist das FA zur Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft befugt, so als habe es rechtzeitig von dem Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Kenntnis erlangt und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG erlassen.

EStG § 13a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 2000, 360)

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BFH-Urteil vom 29.11.2001 (IV R 65/00) BStBl. 2002 II S. 149

Übt ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus, das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger - jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen Gesundheitsämter - gewerblich tätig.

EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 2000, 1334)

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BFH-Urteil vom 30.8.2001 (IV R 43/00) BStBl. 2002 II S. 152

Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich wäre.

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 932)

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BFH-Urteil vom 24.10.2001 (II R 10/00) BStBl. 2002 II S. 153

1. Der Leistungsbezug aus einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unterliegt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer.

2. Die familienrechtliche Pflicht des Erblassers, für die Alterssicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen, schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Valutaverhältnis zu diesem nicht aus.

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 17.

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 2000, 509)

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BFH-Urteil vom 5.9.2001 (I R 27/01) BStBl. 2002 II S. 155

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2001, 585)

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BFH-Urteil vom 8.8.2001 (II R 66/98) BStBl. 2002 II S. 156

1. Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an der eine Person zu 100 v.H. beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist, einen "Anteil an der Gesellschaft" hält.

2. § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser Vorschrift.

3. Eine mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält.

GrEStG 1983 § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b.

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1999, 573)

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BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 24/99) BStBl. 2002 II S. 159

Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.

InvZulG 1991 § 6 Abs. 3 Satz 1.

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 623)

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BFH-Urteil vom 15.7.1998 (I R 156/94) BStBl. 2002 II S. 162

1. Eine Körperschaft verfolgt nicht allein deswegen in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke i.S. des § 55 Abs. 1 AO 1977, weil sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält und die unternehmerischen Aktivitäten die gemeinnützigen übersteigen.

2. Dem Gebot, dass Mittel der Körperschaft nur zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden dürfen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), unterliegen grundsätzlich auch die Gewinne aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

3. Das Gebot der steuerbegünstigten Mittelverwendung erfasst aber nur solche Mittel des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Erfolgs des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs benötigt werden. Die Körperschaft hat nachzuweisen, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war.

4. Dem Gebot zeitnaher steuerbegünstigter Mittelverwendung stehen notwendige Planungsphasen nicht entgegen.

5. Es ist steuerlich unschädlich, wenn eine Körperschaft in einzelnen Veranlagungszeiträumen ausschließlich anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwendet (§ 58 Nr. 2 AO 1977), sie aber in anderen Veranlagungszeiträumen auch selbst (§ 57 AO 1977) ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.

AO 1977 §§ 55, 56, 57; KStG § 23 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 9.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 6.11.2001 (VI R 54/00) BStBl. 2002 II S. 164

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen PKW sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG zu.

EStG § 3 Nr. 16, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 19, § 38, § 40 Abs. 2 Satz 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 2000, 480)

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BFH-Urteil vom 17.10.2001 (II R 60/99) BStBl. 2002 II S. 165

Übernimmt der mit einem Grundstück unter Vorbehaltsnießbrauch Beschenkte auch die persönliche Haftung für die auf dem Grundstück abgesicherten Verbindlichkeiten, verpflichtet sich aber der Schenker und Vorbehaltsnießbraucher, diese Verbindlichkeiten für die Dauer des Nießbrauchs weiter zu tilgen und zu verzinsen, liegt keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Die Schuldübernahme durch den Beschenkten steht unter einer aufschiebenden Bedingung und ist daher gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 8, 6 Abs. 1 BewG bis zum Eintritt der Bedingung nicht zu berücksichtigen.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 6 Abs. 1, § 8; BGB § 158 Abs. 1 und 2, § 163.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 1194)

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BFH-Urteil vom 22.11.2001 (V R 50/00) BStBl. 2002 II S. 167

1. Die für die Annahme einer Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers setzt voraus, dass der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der juristischen Person als Organgesellschaft verfügt. Sie muss über 50 v.H. der gesamten Stimmrechte betragen.

2. Die finanzielle Eingliederung einer juristischen Person in das Unternehmen eines Organträgers ist nicht gegeben, wenn dieser die notwendige qualifizierte Stimmenmehrheit in der juristischen Person nur mit Hilfe eines Minderheitsgesellschafters erreichen kann.

UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 823)

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BFH-Urteil vom 27.9.2001 (V R 17/99) BStBl. 2002 II S. 169

1. Eine Körperschaft verfolgt dann keine gemeinnützigen Zwecke, wenn sie Tätigkeiten nachgeht, die gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies kann eine der Körperschaft als tatsächliche Geschäftsführung zurechenbare Lohnsteuerverkürzung sein. Die Zurechenbarkeit eines eigenmächtigen Handelns einer für die Körperschaft tätigen Person ist bereits bei grober Vernachlässigung der dem Vertretungsorgan obliegenden Überwachungspflichten zu bejahen; insoweit kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht (Fortführung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1963 I 319/60, HFR 1963, 407).

2. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt regelmäßig vor, wenn die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gestützt wird, zu dem sich der Verfahrensbeteiligte nicht äußern konnte (Überraschungsentscheidung).

AO 1977 §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1; UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 746)

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BFH-Urteil vom 18.10.2001 (V R 44/00) BStBl. 2002 II S. 171

Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.

UStG 1993 §§ 2, 16, 18; AO 1977 §§ 33, 34; ZVG §§ 18, 155.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

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BFH-Urteil vom 26.7.2001 (VI R 163/00) BStBl. 2002 II S. 174

1. Eine Kindergeldfestsetzung ist ein zeitlich teilbarer Verwaltungsakt. Die Familienkasse ist daher befugt, eine unrichtige oder unrichtig gewordene Kindergeldfestsetzung in der Weise zu ändern, dass sie für verschiedene Zeitabschnitte (gesonderte) Änderungsbescheide erlässt.

2. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wird nicht durch § 70 Abs. 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

3. Der Rückforderung zuviel gezahlten Kindergeldes kann der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn die Familienkasse mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs zu lange zuwartet.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 2 und 3.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1394)

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BFH-Urteil vom 27.9.2001 (X R 134/98) BStBl. 2002 II S. 176

Die Einziehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann auch dann persönlich unbillig sein, wenn zwar deren Durchsetzung wegen des Vollstreckungsschutzes ausgeschlossen ist, die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen aber hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

AO 1977 § 227; FGO § 44 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf

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BFH-Urteil vom 14.8.2001 (XI R 22/00) BStBl. 2002 II S. 180

Eine Entlassungsentschädigung bleibt auch dann steuerbegünstigt, wenn in einem späteren Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht werden.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 498)

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BFH-Urteil vom 10.10.2001 (XI R 54/00) BStBl. 2002 II S. 181

Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Beschluss vom 14.11.2001 (X R 32-33/01) BStBl. 2002 II S. 183

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a.

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2001, 626)

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BFH-Urteil vom 14.11.2001 (X R 90/98) BStBl. 2002 II S. 191

Die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, § 38 SGB VI) ist eine lebenslängliche, keine abgekürzte Leibrente (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Januar 1991 X R 56/90, BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688).

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; SGB VI § 34, § 35, § 38, § 89 Abs. 1, § 99 Abs. 1.

Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1998, 1407)

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BFH-Urteil vom 4.12.2001 (III R 47/00) BStBl. 2002 II S. 195

Der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG mindert sich nur dann um Ausbildungshilfen, die das Kind anlässlich einer Ausbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes bezogen hat, wenn die Ausbildungshilfe Leistungen abdeckt, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind.

EStG § 33a Abs. 1.

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz

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BFH-Urteil vom 13.12.2001 (III R 6/99) BStBl. 2002 II S. 198

Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15.000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5.000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

EStG § 33 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 2 und 5.

Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 648)

 

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